Anzeige weil Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr genötigt haben?
Viele Autofahrer, die sich mit dem eigenen Fahrzeug sehr häufig durch den Straßenverkehr bewegen, werden das Gefühl der Zeitnot und Eile aufgrund der tagtäglichen Verpflichtungen kennen. Zumeist ist es so, dass die Strecke in einer möglichst kurzen Zeit absolviert werden muss, damit gewisse Termine eingehalten werden können. Hierbei handelt es sich um ein Unterfangen, welches in der gängigen Praxis nur schwer umgesetzt werden kann, da es ja schlussendlich auch noch die anderen Autofahrer und die Straßenverkehrsordnung gibt. Auch wenn der Verkehrsteilnehmer im Fahrzeug vor dem eigenen Auto nach dem Empfinden der Person in Eile regelrecht trödelt ist es dennoch keine gute Idee, den anderen Verkehrsteilnehmer zu einem schnelleren Fahren oder einer gewissen Verhaltensweise zu drängen bzw. zu nötigen. Dies kann sehr schnell als Nötigung im Straßenverkehr ausgelegt werden und damit den Tatbestand der strafbaren Handlung erfüllen und eine empfindliche Strafe nach sich ziehen. Wie hoch die Strafen für Nötigung im Straßenverkehr sind und welche Kriterien hierfür wichtig sind, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Übersicht:
- Anzeige weil Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr genötigt haben?
- Was wird eigentlich als Nötigung im Straßenverkehr verstanden?
- Vorsatz bei der Täterperson
- Handelt es sich um eine Straftat oder lediglich um eine Ordnungswidrigkeit?
- Typische Nötigungsbeispiele im Straßenverkehr
- Weitergehende Beispiele für die Nötigung im Straßenverkehr
- Welche Strafe kann bei einer Nötigung im Straßenverkehr drohen?
Werden Sie beschuldigt einen anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr genötigt zu haben? Dann zögern Sie nicht und lassen sich von unseren Rechtsanwälten beraten. Nehmen Sie für eine erste Einschätzung Kontakt auf.
Was wird eigentlich als Nötigung im Straßenverkehr verstanden?
Maßgeblich für den Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr ist der § 240 Strafgesetbuch (StGB). Dieser Paragraf spricht davon, dass diejenige Person, welche eine andere Person mittels Gewalt oder der Androhung in Verbindung mit einem sogenannten erheblichen Übel zu einer Duldung oder einer Unterlassung bzw. zu einer bestimmten Handlung drängt (nötigt), sich der Nötigung strafbar macht.
Vorsatz bei der Täterperson
Für die Strafbarkeit des Handelns ist es zwingend erforderlich, dass der Vorsatz bei der Täterperson gegeben ist. Eine fahrlässige Nötigung ist zwar in der gängigen Praxis durchaus denkbar, sie erfüllt jedoch nicht den Straftatbestand im Sinne des § 240 StGB.
Handelt es sich um eine Straftat oder lediglich um eine Ordnungswidrigkeit?
In der gängigen Praxis ist die Nötigung nicht automatisch auch direkt eine Straftat. In vielen Fällen wird bei einer Nötigung auch lediglich von einer Ordnungswidrigkeit gesprochen, wenn gewisse Rahmenumstände hierfür als erfüllt anzusehen sind. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Nötigung durch den sogenannten rücksichtslosen Überholvorgang oder durch die Missachtung von dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand. Um den Unterschied zwischen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zu ziehen ist es daher auf jeden Fall zwingend erforderlich, dass eine Einzelfallprüfung des jeweiligen Sachverhalts durchgeführt wird.
Typische Nötigungsbeispiele im Straßenverkehr
- Ausbremsen
- Drängeln
- Blockieren
Als Ausbremsen wird der grundlose Bremsvorgang im Straßenverkehr bezeichnet, welcher für die anderen Verkehrsteilnehmer so in dieser Form nicht vorhersehbar ist. Dieses Verhalten kann unter gewissen Voraussetzungen eine Nötigung darstellen, auch wenn der reine Bremsvorgang an sich natürlich nicht als Nötigung angesehen wird. Damit der Bremsvorgang den Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss die Grundlage für das Bremsen fehlen. Es ist zwar durchaus korrekt, dass von Autofahrern eine besondere Umsicht bei der Autofahrt und auch eine gewisse vorausschauende Fahrweise seitens des Gesetzgebers verlangt wird, allerdings darf ein Bremsvorgang nicht ohne einen zwingenden Grund erfolgen. In der gängigen Praxis ist es jedoch immens schwierig, bei einem grundlosen Bremsvorgang den Vorsatz der handelnden Person nachzuweisen, sodass der grundlose Bremsvorgang in der gängigen Praxis nicht als strafbare Nötigung angesehen wird.
Das Drängeln kommt für gewöhnlich auf Autobahnen vor, bei denen es eine höhere Geschwindigkeitsbegrenzung als im normalen Stadtverkehr gibt. Als Drängeln wird dabei das besonders dichte Auffahren eines Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug bezeichnet, wobei in der gängigen Praxis auch die Lichthupe zum Einsatz kommt. Wichtig im Zusammenhang mit der strafbaren Nötigung ist jedoch der Umstand, dass dieses Drängelverhalten nicht nur kurzfristig ist. Der reine Gebrauch der Lichthupe an sich erfüllt noch nicht den Straftatbestand der Nötigung, da der § 18 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Lichthupe als Instrument der Aufmerksamkeitsgewinnung eines Verkehrsteilnehmers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer ansieht. Ein Verkehrsteilnehmer darf also einen anderen Verkehrsteilnehmer mittels der Lichthupe darauf aufmerksam machen, dass ein gewisses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährdet.
Weitergehende Beispiele für die Nötigung im Straßenverkehr
- der Fahrbahnwechsel in überraschender Form, ohne dass es einen offensichtlich erkennbaren Grund hierfür gibt
- die Verhinderung von einem Überholvorgang einer anderen Person durch das sogenannte Dauerlinksfahren
- die absichtliche Fahrt mit einer sehr geringen Geschwindigkeit
- das Vorfahrerzwingen
- das Blockieren einer Zufahrt
- das Blockieren eines freien Parkplatzes (das sogenannte Freihalten)
- das Zuparken von Autos auf vorsätzlicher Basis
Welche Strafe kann bei einer Nötigung im Straßenverkehr drohen?
Der Gesetzgeber sieht für eine strafbare Nötigung eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von 3 Jahren vor. Zusätzlich zu dieser Strafe muss der Täter auch noch mit einem Maximalfahrverbot von drei Monaten sowie drei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. Sollte es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen, wird in der Regel seitens des zuständigen Gerichts auch noch eine sogenannte Sperrfrist im Zeitrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet. In diesem Zeitraum kann dann von der Täterperson kein neuer Führerschein erlangt werden.
Sollte es zu einer Verurteilung aufgrund des Vorwurfs der Nötigung im Straßenverkehr kommen ist es durchaus denkbar, dass die Rechtsschutzversicherung der Täterperson die Kostenübernahme entweder gänzlich ablehnt oder die bereits verauslagten Kosten zurückfordert. Dies rührt daher, dass bei Vorsatzdelikten in den meisten Fällen keine Eintrittspflicht der Versicherung in dem Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
Viele der oben beschriebenen Verhaltensmuster sind im Straßenverkehr bedauerlicherweise nicht selten anzufinden. Zwar ist der Umstand korrekt, dass ein erwachsener Autofahrer mit zunehmender Fahrpraxis auch einen gänzlich eigenen Fahrstil – abseits der in der Fahrerschule erlernten Fahrmuster – entwickelt und sich im Hinblick auf den Fahrstil auch gewisse Regionen Deutschlands anpasst, allerdings ist der Grad zwischen dem normalen Verhalten im Straßenverkehr und der strafbaren Nötigung mitunter fließend. Nicht immer ist einem Autofahrer auch tatsächlich bewusst, dass durch das eigene Verhalten der andere Verkehrsteilnehmer just in diesem Moment zu einem gewissen Verhalten genötigt wird. Ist dann jedoch erst einmal der polizeiliche Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr in der Post, so sollte dringend gehandelt werden. Der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt, da es nicht selten zu Gerichtsprozessen kommt.
Auf gar keinen Fall sollte eine Person, welcher ein derartiger Vorwurf gemacht wird, vorschnell und unüberlegt Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden tätigen. Jede Person hat ein sogenanntes gesetzliches Schweigerecht und niemand muss sich in Deutschland selbst einer Straftat bezichten bzw. sich selbst belasten.
Nimmt eine Person das gesetzlich verankerte Schweigerecht war, so darf dieses Verhalten seitens der zuständigen Behörden nicht negativ ausgelegt bzw. gewertet werden.
In der gängigen Praxis gibt es gerade im Zusammenhang mit der Nötigung im Straßenverkehr nicht selten eine überaus schwierige Beweislage. Dies rührt daher, dass in vielen Fällen die klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Dementsprechend sollte eine Person, welcher der Vorwurf gemacht wird, erst einmal Ruhe bewahren und die eigene Vorgehensweise eng mit einem erfahrenen Rechtsanwalt abstimmen. Der Rechtsanwalt wird sich zunächst des Mittels der Akteneinsicht bedienen und sich auf diese Weise mit dem Stand der Ermittlungen seitens der Ermittlungsbehörden vertraut machen. Anschließend erfolgt dann auch die Entscheidung, ob zu dem Sachverhalt eine Aussage getätigt wird oder ob das Recht zu schweigen aufrechterhalten wird. In derartigen Fällen kommt es dann zu einer Gerichtsverhandlung, bei welcher der Rechtsanwalt ebenfalls zugegen ist und die Verteidigung für den Mandanten übernimmt.
In den meisten Fällen kann durch eine gute Verteidigungsstrategie eine Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr gänzlich vermieden werden. Sollte dies aufgrund des vorliegenden Sachverhalts so nicht möglich sein wird die Mandatierung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall die Folgen, die sich aufgrund des Sachverhalts für die angeklagte Person ergeben, deutlich abmildern. Unter gar keinen Umständen sollte eine Person, welcher ein derartiger Vorwurf gemacht wird, die Verteidigung der eigenen Person in Eigenregie übernehmen. Dies kann rechtlich nur zu einer Verschlechterung der Situation führen.