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Nachweis über vollständigen Masernschutz – Anforderung

Ein Münchner Gericht hat entschieden: Eltern müssen für ihren schulpflichtigen Sohn einen Masernimpfnachweis erbringen, trotz ihrer Ängste und der traumatischen Erfahrung, einen Sohn durch Krebs verloren zu haben. Das Gericht betonte die Verfassungsmäßigkeit der Masernimpfpflicht und sah keine unüberwindbaren Hürden für die Eltern, den geforderten Nachweis zu erbringen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht München
  • Datum: 18.11.2024
  • Aktenzeichen: M 26a K 23.2698
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage
  • Rechtsbereiche: Infektionsschutzgesetz (IfSG), Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eltern eines schulpflichtigen Kindes. Sie argumentieren, dass sie aufgrund von medizinischen Bedenken bezüglich der Masernimpfung ihres Sohnes keine Nachweise erbringen konnten. Zudem bezweifeln sie die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage des Impfnachweises und beklagen den staatlichen Druck, der aus ihrer Sicht eine freie Impfentscheidung erschwert.
  • Beklagte: Gesundheitsamt, das die Vorlage eines Impfnachweises gemäß Infektionsschutzgesetz verlangt. Es betont die gesetzliche Notwendigkeit der Nachweisanforderung zur Sicherstellung eines ausreichenden Impfschutzes in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Eltern eines schulpflichtigen Sohnes wurden vom Gesundheitsamt angewiesen, einen Nachweis über den Masernimpfschutz vorzulegen. Sie führten an, dass dies aufgrund vermuteter medizinischer Kontraindikationen und fehlender Atteste nicht möglich sei. Zudem beklagten sie lange Wartezeiten und die Unmöglichkeit, einen Arzt zu finden, der ein entsprechendes Attest ausstellen würde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Anordnung zur Vorlage eines Masern-Impfnachweises rechtmäßig ist und ob die beklagten psychischen und medizinischen Einwände der Eltern als Kontraindikationen anerkannt werden müssen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, soweit sie sich gegen die Anordnung zur Nachweiserbringung richtete.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung rechtmäßig und verhältnismäßig sei. Die beklagten Eltern hätten keine konkreten ärztlichen Nachweise für die geltend gemachten Kontraindikationen vorgelegt und zeigten kein Bemühen, eine entsprechende Untersuchung voranzutreiben. Die gesetzliche Regelung sieht eine Verpflichtung zur Nachweiserbringung vor, und es konnten keine verfassungsrechtlichen Bedenken festgestellt werden.
  • Folgen: Die Eltern müssen den geforderten Impfnachweis erbringen oder einen stichhaltigen Nachweis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen. Sie tragen zwei Drittel der Verfahrenskosten, das Gesundheitsamt ein Drittel. Das Urteil bestätigt den gesetzlichen Rahmen zur Impfpflicht im Schulwesen und betont die Pflicht der Sorgeberechtigten zur aktiven Mitwirkung.

Neues Urteil bringt Klarheit zur Masernimpfpflicht in Deutschland

Der Masernschutz ist seit 2020 in Deutschland gesetzlich geregelt und betrifft verschiedene Personengruppen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten und medizinischen Bereichen. Das Masernschutzgesetz verpflichtet alle Bürger, einen vollständigen Impfnachweis gegen Masern zu erbringen.

Die Nachweispflicht umfasst dabei nicht nur eine einzelne Masernimpfung, sondern erfordert einen kompletten Immunisierungsschutz. Dies kann durch den Impfpass, ärztliche Dokumentationen oder eine nachgewiesene Masern-Immunität erfolgen. Das Gesundheitsamt spielt bei der Kontrolle und Durchsetzung dieser Anforderungen eine zentrale Rolle und kann bei fehlenden Nachweisen Bußgelder verhängen.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren unterschiedliche Aspekte dieses Gesetzes konkretisiert. Ein aktuelles Urteil wirft nun neues Licht auf die Interpretation der Nachweispflicht und soll im Folgenden näher betrachtet werden.

Der Fall vor Gericht


Nachweispflicht für Masernimpfung: Gericht bestätigt Anordnung des Gesundheitsamts

Familie am Esstisch bespricht besorgt Masernimpfnachweis mit Dokumenten und Impfheft.
Nachweispflicht Masernimpfung im Schulbereich | Symbolfoto: Nachweispflicht Masernimpfung im Schulbereich | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Verwaltungsgericht München hat im November 2024 die Anordnung des Gesundheitsamts bestätigt, wonach Eltern für ihr schulpflichtiges Kind einen Masernimpfnachweis oder eine medizinische Kontraindikation vorlegen müssen. Die Eltern hatten gegen den Bescheid vom Mai 2023 geklagt, in dem sie aufgefordert wurden, für ihren 2012 geborenen Sohn einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Tragischer Hintergrund der Familie prägt Impfentscheidung

Die Kläger stehen der Masernimpfung besonders kritisch gegenüber, da sie bereits einen Sohn durch eine Krebserkrankung verloren haben. Sie befürchten mögliche gesundheitliche Komplikationen durch die Impfung und führen an, dass ihr verbliebener Sohn aufgrund des Todes seines Bruders psychisch belastet sei. Die Mutter berichtet zudem von eigenen negativen Impferfahrungen in der Kindheit.

Gesundheitsamt fordert konkrete Nachweise

Nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises erließ das Gesundheitsamt einen förmlichen Bescheid. Darin wurde den Eltern aufgegeben, entweder eine Impfdokumentation, einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikationen vorzulegen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung.

Gericht sieht keine Unmöglichkeit der Nachweiserbringung

Die Richter folgten nicht der Argumentation der Eltern, wonach sie aufgrund der besonderen familiären Situation keinen Nachweis erbringen könnten. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger bislang keine konkreten Belege für gesundheitliche Einschränkungen ihres Sohnes vorgelegt haben. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass Ärzte die Ausstellung entsprechender Atteste generell verweigern würden.

Verfassungsmäßigkeit der Masernimpfpflicht bestätigt

Das Gericht bekräftigte die Verfassungsmäßigkeit der Masernschutzregelungen auch für schulpflichtige Kinder. Dass diese im Gegensatz zu Kindern in Kindertageseinrichtungen die Gemeinschaftseinrichtung nicht einfach meiden können, mache die Nachweispflicht nicht verfassungswidrig. Die Regelungen seien verhältnismäßig, zumal den Eltern ein relevanter Freiheitsraum bei der Impfentscheidung verbleibe.

Zwangsgeldandrohung teilweise aufgehoben

Die ursprünglich verhängte Zwangsgeldandrohung von 400 Euro wurde im Verlauf des Verfahrens zurückgenommen und durch eine neue Androhung mit längerer Frist ersetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden zu zwei Dritteln den Klägern und zu einem Drittel dem Gesundheitsamt auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil bekräftigt die Pflicht zur Vorlage eines Masernimpfnachweises oder einer ärztlich attestierten Kontraindikation für schulpflichtige Kinder. Subjektive Bedenken der Eltern oder Schwierigkeiten bei der Terminvergabe werden nicht als ausreichende Gründe für eine Verweigerung anerkannt. Das Gericht stellt klar, dass nur medizinisch fundierte und durch Fachärzte dokumentierte Kontraindikationen als Ausnahmegrund akzeptiert werden.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Kind eine Schule besucht, müssen Sie einen vollständigen Masernimpfschutz oder eine ärztlich bestätigte Kontraindikation nachweisen. Persönliche Vorbehalte gegen Impfungen oder lange Wartezeiten bei Ärzten werden rechtlich nicht als Ausnahmegrund anerkannt. Sie sollten sich frühzeitig um einen Termin beim Facharzt bemühen, um eine medizinische Bewertung zu erhalten. Bei Nichtvorlage der geforderten Nachweise drohen Zwangsgelder und weitere behördliche Maßnahmen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Nachweise werden für den Masernschutz als rechtlich ausreichend anerkannt?

Impfnachweis und ärztliche Dokumentation

Der Masernschutz kann durch vier verschiedene Arten von Nachweisen belegt werden:

  • Den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft
  • Ein ärztliches Zeugnis über den bestehenden Impfschutz
  • Ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern
  • Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen Einrichtungsleitung, dass einer der genannten Nachweise bereits vorgelegen hat

Altersspezifische Anforderungen

Die Anforderungen an den Impfschutz sind nach Alter gestaffelt:

Bei Kindern ab einem Jahr bis zum zweiten Lebensjahr muss mindestens eine Masern-Schutzimpfung oder eine nachgewiesene Immunität vorliegen.

Bei Personen ab dem zweiten Lebensjahr müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine nachgewiesene Immunität dokumentiert sein.

Medizinische Ausnahmefälle

Bei medizinischen Kontraindikationen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das:

  • Die Art der medizinischen Kontraindikation nachvollziehbar beschreibt
  • Bei vorübergehenden Kontraindikationen den Zeitraum angibt, in dem nicht geimpft werden kann
  • Vom Gesundheitsamt auf Plausibilität überprüft werden kann

Dokumentation und Vorlage

Die Nachweise müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. Eine Kopie der Nachweise in der Einrichtung ist nur mit Einverständnis der Betroffenen zulässig. Die Einrichtung muss die Vorlage der Nachweise dokumentieren, wobei das Vier-Augen-Prinzip empfohlen wird.

Bei fehlenden oder zweifelhaften Nachweisen muss die Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt kann dann weitere Maßnahmen einleiten und bei Bedarf auch eine ärztliche Untersuchung anordnen.


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Welche Folgen drohen bei Nichtvorlage des Masernschutznachweises?

Bei fehlenden Masernschutznachweisen kommt ein mehrstufiges Verfahren zum Tragen:

Verfahrensablauf

Das Gesundheitsamt fordert zunächst unter angemessener Fristsetzung einen Nachweis über ausreichenden Masernschutz an. Wird dieser nicht vorgelegt, kann das Gesundheitsamt zu einer Beratung einladen und fordert zur Vervollständigung des Impfschutzes auf.

Mögliche Sanktionen

Bußgelder können bis zu einer Höhe von 2.500 Euro verhängt werden. Dies gilt für:

  • Fehlende oder fehlerhafte Nachweise über Impfung/Immunisierung
  • Unzulässige Beschäftigung von Personen ohne Nachweis
  • Verstoß gegen die Meldepflicht gegenüber den Behörden

Besonderheiten für verschiedene Gruppen

Für Kita-Kinder kann ein Betreuungsverbot ausgesprochen werden. Dies darf jedoch nicht automatisch erfolgen, sondern erst nach einer Einzelfallprüfung und einem Anhörungsverfahren.

Für schulpflichtige Kinder gilt: Die Schulpflicht hat Vorrang vor der Nachweispflicht. Sie dürfen weiterhin die Schule besuchen.

Für Beschäftigte in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Die Einrichtungsleitung muss Personen ohne Nachweis dem Gesundheitsamt melden.

Durchsetzung der Nachweispflicht

Das Gesundheitsamt kann neben Bußgeldern auch Zwangsgelder festsetzen. Die Behörde muss dabei ihr Ermessen ausüben und die Verhältnismäßigkeit beachten. Eine Zwangsimpfung ist gesetzlich ausgeschlossen.


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Wie kann eine medizinische Kontraindikation nachgewiesen werden?

Eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das Attest muss bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen, um als Nachweis anerkannt zu werden.

Formale Anforderungen an das Attest

Das ärztliche Attest muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der betroffenen Person
  • Arztstempel und Arztunterschrift
  • Datum der Ausstellung
  • Bei vorübergehender Kontraindikation: Angabe der voraussichtlichen Dauer

Inhaltliche Anforderungen

Das Attest muss eine nachprüfbare medizinische Begründung enthalten. Ein bloßer Verweis auf eine Kontraindikation reicht nicht aus. Die medizinische Kontraindikation muss konkret benannt sein, sodass das Gesundheitsamt die Plausibilität überprüfen kann.

Prüfung durch das Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt hat das Recht, die vorgelegten Atteste zu überprüfen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit kann das Gesundheitsamt:

  • Eine ärztliche Untersuchung anordnen
  • Das Attest zurückweisen
  • Einen gesetzeskonformen Nachweis verlangen

Echte Kontraindikationen

Als medizinische Kontraindikationen gelten im Allgemeinen nur:

  • Akutes Fieber über 38,5°C
  • Akute schwere Erkrankung
  • Schwangerschaft
  • Nachgewiesene Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs

Chronische Erkrankungen, Allergien gegen andere Substanzen oder eine erhöhte Infektanfälligkeit stellen in der Regel keine Kontraindikation dar.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen einen Bescheid des Gesundheitsamts zur Verfügung?

Widerspruchsverfahren

Gegen einen Bescheid des Gesundheitsamts können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat, also beim Gesundheitsamt.

Sie können den Widerspruch auf drei Wegen einreichen:

  • Schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift
  • Zur Niederschrift bei der Behörde
  • In elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur

Eine einfache E-Mail genügt nicht für einen wirksamen Widerspruch.

Fristen und Formalien

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid oder ist sie unvollständig bzw. fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Der Widerspruch sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten
  • Datum und Aktenzeichen des Bescheids
  • Eine klare Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
  • Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert

Ablauf des Verfahrens

Das Gesundheitsamt prüft nach Eingang des Widerspruchs zunächst selbst, ob es dem Widerspruch abhilft. Hält es den Widerspruch für unbegründet, wird er der nächsthöheren Behörde (Widerspruchsbehörde) zur Entscheidung vorgelegt.

Die Widerspruchsbehörde erlässt dann einen Widerspruchsbescheid mit ausführlicher Begründung. Dieser Bescheid wird Ihnen förmlich zugestellt.

Klageweg

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Bei Anordnungen des Gesundheitsamts zur Vorlage eines Masernschutznachweises ist zu beachten: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Anordnung muss trotz eingelegtem Widerspruch zunächst befolgt werden.


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Wie verhält sich die Masernimpfpflicht zum Schulbesuch bei schulpflichtigen Kindern?

Bei schulpflichtigen Kindern gilt der Grundsatz „Schulpflicht bricht Impfpflicht“. Dies bedeutet, dass auch ungeimpfte Kinder von Schulen aufgenommen werden müssen und am Unterricht teilnehmen dürfen.

Nachweispflicht und Konsequenzen

Dennoch besteht eine gesetzliche Nachweispflicht für den Masernschutz. Eltern müssen beim Schuleintritt einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Impfausweis
  • Gelbes Untersuchungsheft
  • Ärztliches Zeugnis über Masernimmunität
  • Ärztliche Bescheinigung über medizinische Kontraindikation

Meldepflicht der Schulen

Wenn Eltern keinen Nachweis vorlegen, muss die Schulleitung dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann die Eltern dann zu einer Beratung einladen.

Bußgeldverfahren

Das Gesundheitsamt kann bei fehlendem Nachweis ein Bußgeldverfahren einleiten. Die Bußgelder können bis zu 2.500 Euro betragen, fallen in der Praxis aber meist geringer aus. Beispielsweise wurden in verschiedenen Landkreisen Bußgelder zwischen 50 und 250 Euro verhängt.

Grenzen der Durchsetzung

Eine Zwangsimpfung ist rechtlich ausgeschlossen. Die Anwendung von Verwaltungszwang darf nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen. Je nach Alter des Kindes kann jedoch eine erste Zwangsgeldandrohung als verhältnismäßig angesehen werden.

Ältere schulpflichtige Kinder können entwicklungsbedingt bereits in der Lage sein, über die Impfung selbst zu entscheiden oder mitzuentscheiden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Masernschutzgesetz

Ein Bundesgesetz, das seit März 2020 in Deutschland gilt und die verpflichtende Immunisierung gegen Masern regelt (§ 20 Abs. 8-14 IfSG). Es verpflichtet bestimmte Personengruppen, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas, einen Schutz gegen Masern nachzuweisen. Dies kann durch eine vollständige Impfung, einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Attest über Kontraindikationen erfolgen. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt und der Zugang zu Einrichtungen verwehrt werden.


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Kontraindikation

Ein medizinischer Grund, der gegen die Durchführung einer bestimmten Behandlung – hier der Masernimpfung – spricht. Eine Kontraindikation liegt vor, wenn die Impfung ein gesundheitliches Risiko darstellen würde (§ 20 Abs. 9 IfSG). Beispiele sind schwere Immunschwächen oder bekannte Allergien gegen Impfstoffbestandteile. Die Kontraindikation muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.


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Immunitätsnachweis

Ein medizinischer Beleg, der bestätigt, dass eine Person bereits einen ausreichenden Schutz gegen Masern besitzt (§ 20 Abs. 9 Nr. 2 IfSG). Dies kann durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden, die spezifische Antikörper im Blut zeigen. Eine Immunität kann durch eine frühere Erkrankung oder erfolgreiche Impfung entstehen. Der Nachweis ersetzt die Impfpflicht.


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Zwangsgeld

Ein Zwangsmittel der Verwaltung, um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung durchzusetzen (§ 11 VwVG). Anders als ein Bußgeld dient es nicht der Bestrafung, sondern soll die betroffene Person zur Einhaltung der Pflicht bewegen. Die Höhe muss verhältnismäßig sein und wird vorher schriftlich angedroht. Im Masernschutzgesetz kann es bei Nichteinhaltung der Nachweispflicht verhängt werden.


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Verwaltungsakt

Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls (§ 35 VwVfG). Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Gesundheitsamts, der die Eltern zur Vorlage des Masernschutznachweises verpflichtet. Ein Verwaltungsakt muss rechtmäßig sein und kann mit Rechtsmitteln angefochten werden. Er ist für den Empfänger verbindlich und vollstreckbar.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 20 Abs. 9): Dieser Paragraph verpflichtet Eltern, für ihre schulpflichtigen Kinder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachzuweisen oder eine medizinische Kontraindikation darzulegen. Im vorliegenden Fall wurde den Eltern mehrfach zugesandt, dass der Nachweis nicht vorliegt, wodurch die Schule Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Vorschrift ergreifen musste.
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 20 Abs. 12 Satz 1): Nach dieser Vorschrift kann bei Nichtvorlage des erforderlichen Impfnachweises ein Zwangsgeld verhängt werden, um die Einhaltung der Impfpflicht zu erzwingen. In dem geschilderten Verfahren wurden die Kläger zu einer zwangsgeldbewehrten Anordnung angehört und mit der Möglichkeit eines Zwangsgeldes bedroht, falls sie den Nachweis nicht fristgerecht erbringen.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 28): Dieser Paragraph regelt das Recht auf Anhörung der Betroffenen vor Erlass einer behördlichen Entscheidung. Im Fall wurden die Kläger mehrfach aufgefordert, ihre Situation darzulegen und die geforderten Nachweise zu erbringen, was den Anforderungen dieses Paragraphen entspricht.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) §§ 49 & 50): Diese Vorschriften betreffen die Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Im Urteil vom 18.11.2024 wurde festgelegt, dass die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Verfahrenskosten tragen müssen, und die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
  • Grundgesetz (GG) Art. 2 Abs. 2): Dieser Artikel garantiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung über die eigene Gesundheit. Im vorliegenden Fall berufen sich die Kläger auf gesundheitliche Bedenken und behaupten eine Unverträglichkeit gegenüber Impfstoffen, was ihr Recht auf körperliche Selbstbestimmung tangiert und im Spannungsfeld mit der staatlichen Impfpflicht steht.

Das vorliegende Urteil


VG München – Az.: M 26a K 23.2698 – Urteil vom 18.11.2024


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