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Mitverglichene Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert

In einem Rechtsstreit um ausstehende Zahlungen in Höhe von 8.238,99 Euro vor dem Landgericht Berlin II brachte die Beklagte überraschend Gegenforderungen von über 40.000 Euro ins Spiel. Ein Mediationsverfahren brachte schließlich die Wende: Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, der alle Forderungen aus dem Bauvorhaben abgelten sollte – doch bei der Berechnung des Streitwerts kam es zum Streit. Das Kammergericht Berlin musste nun die Streitwertfestsetzung neu regeln und sorgte mit seiner Entscheidung für Klarheit bei der Berechnung von Gegenforderungen in Mediationsverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 22.11.2024
  • Aktenzeichen: 7 W 100/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Streit- und Vergleichswertes
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 8.238,99 Euro nebst Zinsen verklagt und legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Berlin ein.
  • Beklagte: Die Beklagte hat die Forderung des Klägers bestritten und im Wege der Hilfsaufrechnung vier Gegenforderungen erhoben. In einem Mediationsverfahren einigten sich die Parteien darauf, sämtliche Ansprüche gegeneinander aufzuheben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten einen Betrag von 8.238,99 Euro. Die Beklagte brachte Gegenforderungen ein, die höher als die Klageforderung waren. Beide Parteien einigten sich in einem Vergleich auf die Erledigung aller Ansprüche.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, wie der Streitwert im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung und den geschlossenen Vergleich korrekt zu bestimmen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Streitwert wurde auf 37.166,97 Euro und der Vergleichswert auf 43.853,54 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers war teilweise erfolgreich; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen.
  • Begründung: Der Streitwert umfasst die Klageforderung und die werterhöhend berücksichtigten Gegenforderungen, jedoch nur bis zur Höhe der Klageforderung. Der Vergleichswert schließt den Verzicht der Beklagten auf überschießende Gegenforderungen ein. Ein den Prozess beendender Vergleich erfüllt die Voraussetzungen einer „Erledigung“, die der Rechtskraft fähig ist.
  • Folgen: Die Parteien tragen jeweils ihre Kosten des Verfahrens selbst. Das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwertberechnung im Zivilprozess: Strategien und Auswirkungen auf Kosten

In der Welt der Rechtsprozesse spielen Streitwertberechnungen eine entscheidende Rolle für die Bemessung von Gerichts- und Anwaltskosten. Besonders im Zivilprozessrecht können komplexe Mechanismen wie die Hilfsaufrechnung den finanziellen Umfang eines Rechtsstreits erheblich beeinflussen.

Die Streitwertermittlung ist mehr als eine reine Rechenaufgabe – sie ist eine strategische Komponente der Prozessführung. Je nach Vergleichsvereinbarung und den zugrundeliegenden Schadensersatzansprüchen können Klageverfahren deutlich an wirtschaftlicher Bedeutung gewinnen, was die Notwendigkeit präziser juristischer Bewertungen unterstreicht.

Der vorliegende Fall wirft ein interessantes Schlaglicht auf die Dynamiken der mitverglichenen Hilfsaufrechnung und deren Auswirkungen auf den Streitwert eines Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


Streitwertfestsetzung bei Gegenansprüchen im Mediationsprozess

Unfertige Baustelle mit unbefestigtem Boden, Paviusteinen und einem geparkten VW Golf in einem ruhigen Wohngebiet.
Streitwertfestsetzung im Mediationsverfahren | Symbolfoto: Flux gen.

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschwerdeverfahren die Streitwertfestsetzung eines Mediationsverfahrens neu geregelt. Der ursprüngliche Kläger hatte von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 8.238,99 Euro nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte stellte diesem Anspruch im Wege der Hilfsaufrechnung vier Gegenforderungen in Höhe von 4.211,01 Euro, 8.803,54 Euro, 12.600,00 Euro sowie 10.000,00 Euro entgegen.

Einigung durch Mediation statt Gerichtsverfahren

In einem Mediationsverfahren konnten die Parteien ihre Differenzen beilegen. Sie einigten sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich darauf, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Rechtsstreit und dem betreffenden Bauvorhaben als abgegolten gelten. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden zwischen den Parteien aufgehoben. Das Landgericht Berlin II hatte daraufhin sowohl den Streitwert als auch den Vergleichswert auf 43.854,54 Euro festgesetzt.

Rechtliche Grundlagen der Streitwertberechnung

Das Kammergericht stellte in seinem Beschluss klar, dass nach § 45 GKG bei einem Vergleichsschluss eine zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert erhöht. Die Berücksichtigung der Gegenforderungen ist dabei durch die Höhe der Klageforderung begrenzt. Das Gericht begründete dies damit, dass sich die Aufrechnungswirkung materiell-rechtlich nach § 389 BGB auf das Erlöschen der Forderungen in dem Umfang beschränkt, in dem sie sich betragsmäßig decken.

Differenzierung zwischen Streit- und Vergleichswert

Das Gericht setzte den Streitwert auf 37.166,97 Euro fest. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition der Klageforderung und der Gegenforderungen, wobei letztere jeweils auf die Höhe der Klageforderung begrenzt wurden. Der Vergleichswert wurde hingegen auf 43.853,54 Euro festgesetzt, da im Vergleich auch der überschießende Teil der Gegenforderungen berücksichtigt wurde. Diese unterschiedliche Behandlung basiert darauf, dass die Beklagte im Vergleich auch auf den über die Klageforderung hinausgehenden Teil ihrer Gegenforderungen verzichtet hatte.

Gebührenrechtliche Folgen

Das Beschwerdeverfahren selbst wurde gemäß § 68 Abs. 3 GKG als gerichtsgebührenfrei eingestuft. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet. Das Gericht sah daher von einer gesonderten Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren ab.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt wichtige Fragen zur Berechnung des Streitwerts bei Aufrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen eines Vergleichs. Kernaussage ist, dass Gegenforderungen den Streitwert nur bis zur Höhe der ursprünglichen Klageforderung erhöhen können, der Vergleichswert jedoch die vollen Gegenforderungen berücksichtigt. Dies ist bedeutsam für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Das Urteil schafft Rechtssicherheit bei der Kostenberechnung in Fällen, wo Vergleiche mit mehreren Gegenforderungen geschlossen werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einem Rechtsstreit sind und die Gegenseite mit Gegenforderungen aufrechnet, wirkt sich dies auf Ihre Kosten aus. Die gute Nachricht: Bei der Berechnung der Gerichtskosten werden Gegenforderungen nur bis zur Höhe Ihrer ursprünglichen Forderung berücksichtigt – das begrenzt Ihre Kostenbelastung. Schließen Sie einen Vergleich, werden für dessen Wert aber alle Gegenforderungen vollständig eingerechnet. Dies ist wichtig für die Berechnung der Vergleichsgebühren Ihres Anwalts. Sie sollten daher bei Vergleichsverhandlungen die möglichen Kostenfolgen im Blick behalten und sich von Ihrem Anwalt die Kostenfolgen genau erklären lassen.


Streitwert und Gegenforderungen – behalten Sie den Überblick!

Die Berechnung des Streitwerts bei Gegenforderungen kann komplex sein und erhebliche Auswirkungen auf die Kosten Ihres Verfahrens haben. Wir helfen Ihnen, die Streitwertberechnung zu verstehen und die Kostenfolgen in Ihrem individuellen Fall zu überblicken. Sowohl bei der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche als auch bei der Aushandlung eines Vergleichs stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um Ihre Interessen optimal zu vertreten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Streitwert bei einer Hilfsaufrechnung berechnet?

Bei einer Hilfsaufrechnung erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, wenn über diese eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. Dies gilt auch bei einer Erledigung durch Vergleich.

Voraussetzungen für die Streitwerterhöhung

Eine Streitwerterhöhung tritt nur ein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Beklagte muss die Klageforderung bestreiten
  • Die Aufrechnung muss ausdrücklich hilfsweise erklärt werden
  • Die Gegenforderung muss vom Kläger bestritten werden
  • Das Gericht muss über die Gegenforderung entscheiden können

Berechnung des Streitwerts

Streitwert = Klageforderung + Gegenforderung

Die Streitwerterhöhung wird jedoch durch die Höhe der Klageforderung begrenzt. Wenn beispielsweise die Klageforderung 10.000 Euro beträgt und die Hilfsaufrechnung mit 15.000 Euro erklärt wird, erhöht sich der Streitwert nur auf maximal 20.000 Euro.

Besonderheiten bei mehreren Gegenforderungen

Wenn der Beklagte mit mehreren Gegenforderungen hilfsweise aufrechnet, erhöht jede einzelne Gegenforderung den Streitwert, soweit über sie entschieden wird. Der Beklagte muss dabei vorab die Reihenfolge festlegen, in der die Gegenforderungen berücksichtigt werden sollen.

Zeitpunkt der Streitwerterhöhung

Die Streitwerterhöhung wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Hilfsaufrechnung. Dies ist besonders relevant für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsvergütung.

Abgrenzung zur Primäraufrechnung

Eine Primäraufrechnung führt im Gegensatz zur Hilfsaufrechnung nicht zu einer Streitwerterhöhung. Eine Primäraufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte die Klageforderung nicht bestreitet, sondern lediglich mit einer Gegenforderung aufrechnet.


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Was ist der Unterschied zwischen Streitwert und Vergleichswert?

Der Streitwert eines Verfahrens richtet sich nach dem ursprünglichen Wert des geltend gemachten Anspruchs. Wenn Sie beispielsweise eine Forderung über 20.000 Euro einklagen, bleibt dieser Wert auch dann maßgeblich, wenn Sie sich im Vergleich auf einen niedrigeren Betrag einigen.

Vergleichswert und Vergleichsmehrwert

Der Vergleichswert bestimmt sich dagegen nach allen Ansprüchen, die durch den Vergleich erledigt werden. Entscheidend ist dabei nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie gestritten haben. Wenn Sie etwa in einem Prozess um 10.000 Euro zusätzlich eine nicht eingeklagte Forderung von 5.000 Euro in den Vergleich aufnehmen, entsteht ein Vergleichsmehrwert von 5.000 Euro.

Besonderheiten bei der Berechnung

Bei der Berechnung des Vergleichswerts gelten wichtige Einschränkungen:

  • Bereits rechtshängige Verfahren führen nicht zu einem Vergleichsmehrwert, auch wenn sie im Vergleich miterledigt werden.
  • Hilfsaufrechnung: Wenn der Beklagte eine Hilfsaufrechnung geltend macht und diese im Vergleich geregelt wird, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung.
  • Unstreitige Ansprüche werden bei der Berechnung des Vergleichsmehrwerts nicht berücksichtigt.

Praktische Bedeutung

Stellen Sie sich vor, Sie führen einen Rechtsstreit über 10.000 Euro. Im Vergleich einigen Sie sich zusätzlich über eine bisher nicht eingeklagte Forderung von 5.000 Euro. In diesem Fall beträgt der Streitwert des Verfahrens 10.000 Euro, während ein Vergleichsmehrwert von 5.000 Euro hinzukommt. Die korrekte Wertfestsetzung würde dann lauten: Streitwert des Verfahrens: 10.000 Euro; Mehrwert des Vergleichs: 5.000 Euro.


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Welche Kosten entstehen bei einer Streitwertfestsetzung im Mediationsverfahren?

Die Kosten einer Mediation setzen sich aus Stundenhonoraren zusammen, die zwischen 150 € und 300 € pro Stunde liegen. Bei Wirtschaftsmediationen kann der Stundensatz auch höher ausfallen.

Grundsätzliche Kostenstruktur

Der Mediator berechnet in der Regel entweder nach Stundensätzen oder nach Tagespauschalen. Die Tagessätze bewegen sich zwischen 1.250 € und 2.250 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Eine durchschnittliche Wirtschaftsmediation dauert etwa 1-2 Tage.

Kostenaufteilung

Die Mediationskosten werden üblicherweise zu gleichen Teilen von den Konfliktparteien getragen. Die Parteien haften dem Mediator gegenüber als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass der Mediator von jeder Partei das gesamte Honorar verlangen könnte, auch wenn im Innenverhältnis ein Ausgleich zwischen den Parteien stattfindet.

Beispielrechnung für verschiedene Streitwerte

Bei einem Streitwert von 32.850 € entstehen folgende Kosten:

  • Mediatorkosten: etwa 1.620 € für neun Stunden
  • Anteil je Konfliktbeteiligtem: 810 € bei Kostenteilung

Bei einem höheren Streitwert von 120.000 € betragen die Kosten:

  • Mediatorkosten: etwa 3.600 € für 20 Stunden
  • Anteil je Konfliktbeteiligtem: 1.800 € bei Kostenteilung

Kostenfaktoren

Die Höhe der Mediationskosten wird durch mehrere Faktoren bestimmt:

  • Komplexität des Konflikts
  • Anzahl der Beteiligten
  • Qualifikation und Erfahrung des Mediators
  • Wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten

Bei besonders umfangreichen Konflikten kann die Unterstützung durch mehrere Mediatoren sinnvoll sein, was die Kosten entsprechend erhöht.


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Welche Rolle spielt die Höhe der Klageforderung bei der Streitwertberechnung?

Die Höhe der Klageforderung bildet die maßgebliche Obergrenze für die Streitwertberechnung. Bei reinen Zahlungsklagen entspricht der Streitwert zunächst dem eingeklagten Betrag.

Bedeutung bei Hilfsaufrechnung

Wenn der Beklagte eine Hilfsaufrechnung erklärt, wird der Streitwert durch die Höhe der begründeten Klageforderung begrenzt. Stellt sich beispielsweise heraus, dass eine Klage über 12.000 Euro nur in Höhe von 5.000 Euro begründet ist, beträgt der Gesamtstreitwert bei einer Hilfsaufrechnung maximal 10.000 Euro.

Mehrere Gegenforderungen

Bei mehreren Gegenforderungen erhöht jede einzelne den Streitwert, soweit über sie entschieden wird. Wenn Sie etwa eine Forderung von 12.000 Euro einklagen und der Beklagte mit zwei Gegenforderungen von 10.000 Euro und 20.000 Euro aufrechnet, wird der Streitwert durch die Hauptforderung begrenzt.

Besonderheiten in verschiedenen Rechtsgebieten

Im Arbeitsrecht gelten spezielle Berechnungsregeln. Bei Kündigungsschutzklagen beträgt der Streitwert drei Monatsgehälter, bei Abmahnungen ein Monatsgehalt. In Mietrechtssachen wird bei Räumungsklagen meist der zwölffache Monatsmietbetrag als Streitwert angesetzt.

Auswirkungen auf die Prozesskosten

Der festgesetzte Streitwert bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Mit steigendem Streitwert nehmen auch die Prozesskosten zu, wobei die Steigerung bei höheren Streitwerten prozentual geringer ausfällt.


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Wann ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung möglich?

Eine Streitwertbeschwerde ist nur gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach Verfahrensende möglich. Gegen eine vorläufige Wertfestsetzung können Sie keine Beschwerde einlegen.

Voraussetzungen für die Streitwertbeschwerde

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies bedeutet, dass die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert mehr als 200 Euro betragen muss.

Fristen und Form

Sie müssen die Streitwertbeschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Streitwertbeschlusses einreichen. Wenn keine Zustellung erfolgt ist, beginnt die Frist mit der Verkündung des Urteils.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie sollten in der Beschwerde konkret angeben, welchen Streitwert Sie für angemessen halten – ein Antrag auf „angemessene Festsetzung“ genügt nicht.

Beschwerdeberechtigung

Als Verfahrensbeteiligter können Sie eine Streitwertbeschwerde nur dann einlegen, wenn Sie durch die Festsetzung beschwert sind. Dies ist der Fall, wenn:

  • Sie kostenpflichtig sind und der Streitwert Ihrer Meinung nach zu hoch festgesetzt wurde
  • Sie als Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung eines höheren Streitwerts begehren

Die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen einen zu niedrig festgesetzten Streitwert ist in der Regel unzulässig, da hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hilfsaufrechnung

Eine Hilfsaufrechnung ist eine besondere Form der Aufrechnung im Zivilprozess, bei der der Beklagte seine Gegenforderung nur hilfsweise, also für den Fall geltend macht, dass die Klage nicht aus anderen Gründen abgewiesen wird. Sie ist im Prozess ein wichtiges taktisches Instrument der Verteidigung. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 389 BGB, wonach Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden können. Beispiel: Der Kläger fordert 10.000 € für eine Handwerkerleistung, der Beklagte macht hilfsweise einen Schadensersatzanspruch von 8.000 € wegen mangelhafter Ausführung geltend.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Euro ausgedrückte Wert des Streitgegenstandes eines Gerichtsverfahrens. Er ist maßgeblich für die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie für die Zuständigkeit der Gerichte. Die Berechnung richtet sich nach §§ 39 ff. GKG (Gerichtskostengesetz) und berücksichtigt bei Aufrechnung die Höhe der Klageforderung als Obergrenze. Beispiel: Bei einer Klage über 5.000 € und einer Gegenforderung von 3.000 € beträgt der Streitwert 8.000 €.


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Vergleichswert

Der Vergleichswert ist der maßgebliche Wert für die Berechnung der Gebühren bei einer gütlichen Einigung (Vergleich). Er kann vom Streitwert abweichen und umfasst den gesamten wirtschaftlichen Wert der im Vergleich geregelten Ansprüche, auch überschießende Gegenforderungen. Rechtsgrundlage ist § 48 GKG. Beispiel: Werden in einem Vergleich neben der Klageforderung von 10.000 € auch Gegenforderungen von 15.000 € mit abgegolten, beträgt der Vergleichswert 25.000 €.


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Gerichtskostengesetz (GKG)

Das Gerichtskostengesetz regelt die Erhebung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es bestimmt insbesondere die Berechnung von Streit- und Vergleichswerten sowie die daraus resultierenden Gerichtsgebühren. Die §§ 39-48 GKG enthalten die grundlegenden Vorschriften zur Wertberechnung. Ein typischer Anwendungsfall ist die Berechnung der Gerichtskosten bei Klagen mit Gegenforderungen.


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Beschwerdeverfahren

Ein Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, insbesondere gegen Beschlüsse und Verfügungen. Es dient der Überprüfung von Entscheidungen durch ein höheres Gericht. Die Regelungen finden sich in §§ 567 ff. ZPO. Bei Streitwertbeschwerden geht es speziell um die Überprüfung der festgesetzten Verfahrenswerte. Beispiel: Eine Partei hält den festgesetzten Streitwert für zu hoch und legt dagegen Beschwerde ein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 45 GKG (Gerichtskostengesetz): Dieser Paragraph regelt die Bestimmung des Streitwerts in zivilrechtlichen Verfahren. Insbesondere legt er fest, wie der Wert von Klagen und Gegenforderungen berechnet wird, um die Gerichtsgebühren festzulegen. Bei Vergleichen und Aufrechnungen werden die entsprechenden Forderungen berücksichtigt, jedoch nur bis zur Höhe der Klageforderung.

    Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert gemäß § 45 GKG berechnet, indem die Klageforderung und die aufgerechneten Gegenforderungen addiert und entsprechend gekappt wurden. Dadurch ergibt sich ein Streitwert von 37.166,97 Euro, der für die Bestimmung der Gerichtskosten maßgeblich ist.

  • § 389 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Aufrechnung. Aufrechnung bedeutet, dass zwei sich gegenüberstehende Forderungen einander aufheben, sofern sie gleichartig und durchsetzbar sind. Die Aufrechnung führt zum Erlöschen der Forderungen in dem Umfang, in dem sie sich deckungsgleich gegenüberstehen.

    In dem Fall hat die Beklagte mehrere Gegenforderungen geltend gemacht, die sie im Wege der Hilfsaufrechnung mit der Klageforderung des Klägers verrechnet hat. § 389 BGB ist hierbei entscheidend, da er die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Aufrechnung festlegt und deren Wirksamkeit bestimmt.

  • § 66 GKG (Gerichtskostengesetz): Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Beschwerden vor Gericht. Eine Beschwerde ist zulässig, wenn sie innerhalb der Fristen eingelegt wird und die formellen Anforderungen erfüllt sind. Zudem muss der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung haben.

    Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als zulässig erachtet. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen dieser Bestimmung und stellte fest, dass die Beschwerde ordnungsgemäß eingereicht wurde und das rechtliche Interesse des Klägers an der Änderung des Streitwerts gegeben war.

  • § 68 GKG (Gerichtskostengesetz): Dieser Paragraph behandelt das Verfahren der Beschwerde, insbesondere wer die Beschwerde bearbeiten darf und wie sie einzureichen ist. Weiterhin legt er fest, dass Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei sind und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

    In dem vorliegenden Beschluss wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 68 Abs. 3 GKG als gerichtsgebührenfrei behandelt. Das Gericht setzte außerdem keine zusätzlichen Kosten fest, da die Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift keine Kosten verursachen dürfen.

  • § 63 GKG (Gerichtskostengesetz): Dieser Paragraph definiert, welche Entscheidungen und Verfahrensschritte zur Beschwerdefähigkeit führen. Er legt fest, unter welchen Bedingungen eine Entscheidung des Gerichts angefochten werden kann und welche formalen Anforderungen dabei eingehalten werden müssen.

    Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde auch unter Berücksichtigung von § 63 Abs. 3 GKG als zulässig eingestuft. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Landgerichts Berlin II hinsichtlich der Streitwertfestsetzung den formellen und materiellen Anforderungen dieser Bestimmung gerecht wurde.


Das vorliegende Urteil


KG – Az.: 7 W 100/24 – Beschluss vom 22.11.2024


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