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Minderjährigenhaftung für Beschädigung einer Lichtkuppel auf einer Turnhalle

AG Lemgo – Az.: 18 C 89/18 – Urteil vom 14.02.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung einer Lichtkuppel auf dem Dach der Turnhalle in L. am 14.07.2017 durch den Beklagten sowie den anderweitig verfolgten Zeugen H. gegen den Beklagten im tenorierten Umfang gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin ist Eigentümerin der beschädigten Lichtkuppel. Diese wurde durch das gemeinsame Handeln des Beklagten und des Zeugen H. derart beschädigt, dass sie insgesamt ausgetauscht werden musste.

Dass der Beklagte hieran beteiligt war, steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Beklagte hat selbst in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, mit dem Zeugen H. im Rahmen eines gemeinsamen Spiels auf das Dach der Turnhalle geklettert zu sein und dies am 14.07.2017 auch nicht zum ersten Mal. Dieses Vorbringen weicht bereits erheblich von den außergerichtlich und gerichtlich vorgebrachten Einlassungen des Beklagten ab, wonach er den Zeugen H. lediglich habe vom Dach holen wollen.

Minderjährigenhaftung für Beschädigung einer Lichtkuppel auf einer Turnhalle
(Symbolfoto: Marcel Derweduwen/Shutterstock.com)

Soweit der Beklagte im Weiteren jedoch leugnet, auf der Lichtkuppel gehüpft zu sein, wird dies durch die Einlassung des Zeugen H. widerlegt. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, gemeinsam mit dem Beklagten auf das Dach geklettert zu sein und mit diesem abwechselnd auf der Lichtkuppel herum gesprungen zu sein. Dass er dabei derjenige war, der letztlich beim Hüpfen eingebrochen ist, lässt den Tatbeitrag des Beklagten nicht entfallen, da insoweit auch sein Handeln die Beschädigung ursächlich mit herbeigeführt hat.

Die Einlassung des Zeugen H. ist glaubhaft. Er hat lebhaft geschildert, was auf dem Dach geschehen ist, und hierbei auch deutlich gemacht, wenn er sich an etwas nicht erinnert hat. Belastungstendenzen waren nicht ersichtlich, insbesondere hat er auch eingeräumt, selbst auch gesprungen zu sein und bei diesem Sprung den Einbruch der Kuppel mitverursacht zu haben.

Das Gericht sieht den Zeugen H. auch deshalb als glaubwürdig, seine Einlassung als glaubhaft an, da sie sich auch mit den Angaben des unbeteiligten Zeugen B. decken, soweit dieser das Geschehen auf dem Turnhallendach beobachtet hat. Insbesondere haben die beiden Zeugen unabhängig voneinander keinerlei größere Verletzungen bei dem Zeugen H. geschildert, während der Beklagte diesen als im Gesicht verletzt und blutüberströmt dargestellt hat. Unter Berücksichtigung dessen erachtet das Gericht die Angaben des Beklagten, er sei zwar mit auf das Dach geklettert, aber nicht auf der Kuppel gehüpft, als reine Schutzbehauptung.

Durch das gemeinsame Handeln des Beklagten und des Zeugen H. ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 994,72 EUR brutto gemäß Rechnung vom 18.07.2017 (Bl. 24 d.A.) entstanden. Die Klägerin hat die Kuppel ersetzen lassen und die Kosten hierfür beglichen. Der hälftige Schaden wurde vom Zeugen H. anerkannt, sodass der Beklagte über die weitere Hälfte in Höhe des geltend gemachten Anspruchs von 497,36 EUR zu verurteilen war.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus § 286 BGB. Der Beklagte hat die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche nicht beglichen und befindet sich jedenfalls spätestens zum 01.09.2017 daher in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 497,36 EUR.

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