LG Köln – Az.: 28 O 279/20 – Beschluss vom 18.08.2020
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, v e r b o t e n,
die nachstehend wiedergegebene Bewertung des Nutzers „c“ zu veröffentlichen:
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II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Streitwert: 20.000 EUR
(*)
Gründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.08.2020 ist zulässig und im tenorierten Umfang – also hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.2. – begründet. Die Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
1.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 22.07.2020 seitens der Antragstellerin abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.
2.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1. Die Antragstellerin hat dargelegt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 06.08.2020 glaubhaft gemacht, dass der angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen der Antragstellerin zu Grunde liegt. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Antragsgegnerin und damit auch der Antragsgegnerin selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung willkürlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Antragsgegnerin eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren.
II.
Der Antrag zu Ziffer I.1 unterliegt hingegen der Zurückweisung.
Der Antragsgegnerin wurde insoweit nicht mitgeteilt, dass die Bewertung nicht von einem aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin verfasst wurde. Eine Störerhaftung wurde so nicht ausgelöst, da der Hinweis auf die Rechtsverletzung so konkret sein muss, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer beurteilt werden kann. Vorliegend sind der Antragsgegnerin jedoch nicht alle zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen mitgeteilt worden. Soweit seitens der Antragstellerin argumentiert wird, dass sich aus der Löschungsaufforderung vom 22.07.2020 ergebe, dass der Bewertung auch keine Erfahrung als Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter zu Grunde liege, folgt die Kammer dem nicht. Der Vortrag der Antragstellerin – insbesondere auch der im Schreiben vom 14.08.2020 zitierte – bezieht sich darauf, dass der Verfasser nicht Kunde der Antragstellerin gewesen sei und gerade nicht darauf, dass es kein Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter sei. Ferner enthält der Bewertungstext auch keinen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt. Alle drei Sätze der Bewertung stellen allgemeine Meinungsäußerungen dar, die nicht ohne weiteres mit einem konkreten tatsächlichen Vorgang in Verbindung zu bringen sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
LG Köln – Az.: 28 O 279/20 – Beschluss vom 31.08.2020
Am 31.08.2020 erging folgender Beschluss der 28. Zivilkammer:
wird der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 24.08.2020 abgeholfen.
Soweit der Beschluss der Kammer vom 18.08.2020, 28 O 279/20, mit der sofortigen Beschwerde angefochten wurde, wird dieser aufgehoben.
Der Tenor des Beschlusses der Kammer vom 18.08.2020, 28 O 279/20, wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, v e r b o t e n,
1)
die nachstehend wiedergegebene Bewertung des Nutzers „c“ zu veröffentlichen:
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2) die nachstehend wiedergegebene Bewertung des Nutzers „D“ zu veröffentlichen:
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II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
III. Streitwert: 20.000 EUR
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.08.2020 ist zulässig und begründet, so dass auch der weitere Teil der einstweiligen Verfügung zu erlassen war. Zur Klarstellung hat die Kammer den Tenor insgesamt neu gefasst.
Die Antragstellerin hat nunmehr das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs auch hinsichtlich der Bewertung des Nutzers „D“ glaubhaft gemacht.
1.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Auch der Eingang der Beschwerdeschrift am Montag, 24.08.2020, erfolgte binnen Monatsfrist gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme am 22.07.2020. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde (nochmals) mit Schreiben vom 14.08.2020 seitens der Antragstellerin abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.
2.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin hat nunmehr auch hinsichtlich der Bewertung des Nutzers „D“ dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen der Antragstellerin zu Grunde liegt. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Antragsgegnerin und damit auch der Antragsgegnerin selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung willkürlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Antragsgegnerin eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren. Mit der weiteren Abmahnung vom 14.08.2020 ist auch insoweit ein hinreichend konkreter Hinweis auf die Rechtsverletzung erfolgt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.