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Mahnbescheid – Hemmung der Verjährung

Oberlandesgericht Celle, Az: 16 U 57/13, Urteil vom 20.03.2014


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert: 314.929 €.


Gründe

I.

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Generalunternehmervertrag vom 09.08.1999, mit dem die Beklagte zur schlüsselfertigen Errichtung des Objekts „Nahversorgungszentrum K.“ beauftragt worden ist.

Nach erfolgter Abnahme rügte die Klägerin zahlreiche Mängel mit Schreiben vom 31.10.2005 unter Bezugnahme auf beigefügte Gutachten bzw. Mängellisten (K 2 ff.). Mit am 06.12.2005 der Beklagten zustellten Mahnbescheid verlangte sie die Zahlung von 200.000 €. Zur Begründung der Forderung hieß es dort:

„Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem.Mängelb.kost.+Aul.u.Schr.f.Obj.Nahversorg.Zentrum gem.31.10.05vom 16.11.05“.

Mit der am 08.06.2006 eingegangenen Anspruchsbegründung machte die Klägerin diese Forderung als Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten geltend (Bl. 14). Mit weiterem Schriftsatz vom 21.02.2007 erweiterte die Klägerin die Klage auf 314.929,25 € unter Verweis auf eine Kostenaufstellung (Bl. 227 ff., Forderungszusammenstellung Bl. 226).

Das Landgericht hat teilweise zu den Mängelbeseitigungspositionen Beweis durch Einholung eines Gutachtens und Ergänzungsgutachtens (GA Alder, Gutachtenband) erhoben. Eine weitere Beweiserhebung ist unterblieben, nachdem der Sachverständige mitgeteilt hatte, dass er die Bearbeitung aus Gesundheitsgründen nicht fortsetzen könne.

Die Beklagte und deren Streithelferinnen zu 2 und 4 haben die die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben geltend gemacht, dass eine Hemmung durch den Mahnbescheid nicht habe eintreten können, weil der Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei. Wegen Mängeln an Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektroinstallation sei ohnehin die Verjährung nach § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B auf zwei Jahre gekürzt.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Klägerin stünde mit hinreichender Gewissheit ein Ersatzanspruch zu, dessen Höhe noch von dem Verlauf der weiteren Beweisaufnahme abhängig sei. Der Anspruch sei auch zumindest in der durch den Mahnbescheid geltend gemachten Höhe von 200.000 € nicht verjährt. Der Erlass eines Grundurteils erscheine sachgerecht, insbesondere um die streitige Frage der Verjährung zu klären.

Der Sachverständige habe eine Reihe von Mängeln festgestellt. Der Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten sei auch nicht „in vollem Umfange“ verjährt, denn im Mahnbescheid seien die Mängel hinreichend konkret bezeichnet und individualisiert worden. Dass den einzelnen Mängeln keine Kostenpositionen zugeordnet worden sind, schade nicht, denn es reiche aus, dass die einzelnen Kosten den einzelnen Mängeln im Laufe des Verfahrens zugeordnet worden seien. Weiter heißt es in dem Urteil: durch den Mahnbescheid sei allerdings keine Verjährungshemmung eingetreten, soweit die Klägerin die Klage später auf 314.929,85 € erweitert habe.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, richten sich die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten und deren Streithelferinnen zu 2 und 4. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die Abänderung des Grundurteils dahin, dass die in dem Mahnbescheid benannten mangelbedingten Schadensersatzansprüche auch soweit sie einen Anspruch von 200.000 € überschreiten nicht verjährt sind.

Die Beklagte und deren Streithelferinnen erstreben die vollständige Klagabweisung wegen Verjährung. Sie halten den Erlass eines Grundurteils für unzulässig, weil nicht alle zum Grund des Anspruchs gehörenden Tatsachen geklärt worden seien.

Zur eigenen Berufung beantragt die Klägerin,

das Grundurteil mit der Begründung aufrechtzuerhalten, dass die in dem Mahnbescheid vom 16.11.2005 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 31.10.2005 und 16.11.2005 benannten mangelbedingten Schadensersatzansprüche auch soweit sie einen Anspruch in Höhe von 200.000 € überschreiten, nicht verjährt sind.

Die Beklagte und deren Streithelferinnen zu 2, 3 und 4 beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage (insgesamt) abzuweisen,

hilfsweise, das Grundurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten (und die der Streithelferinnen zu 2 und 4) ist begründet mit der Folge, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Etwaige Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt (dazu unter 2.). Unabhängig davon wäre die Sache ansonsten wegen des prozessual unzulässigen Grundurteils des Landgerichts in jedem Fall unter Aufhebung des Grundurteils an das Landgericht zurückzuverweisen (dazu 1.).

1. Der Erlass eines Grundurteils war prozessual unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 304 ZPO nicht vorliegen.

Das Landgericht hat vorliegend über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen zahlreicher Baumängel die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dies damit begründet, es erscheine sachgerecht, durch Grundurteil zu entscheiden, um die streitige Frage der Verjährung zu klären. In den Gründen ist weiter ausgeführt, dass zumindest ein Anspruch der Klägerin in der durch Mahnbescheid geltend gemachten Höhe von 200.000 € nicht verjährt sei. Allerdings sei eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten, soweit die Klage auf insgesamt 314.929,85 € erweitert worden ist (LGU 9). Dennoch hat das Landgericht – wie sich dem Berichtigungsbeschluss entnehmen lässt – die Klage insoweit nicht teilweise als unbegründet abweisen wollen.

Der Erlass eines uneingeschränkten Grundurteils war bei der vorliegenden Fallkonstellation verfahrensfehlerhaft.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren – wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefassten – Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 89, 383, 388; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 02.10.2000 – II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225). Hier klagt die Klägerin – gestützt auf mehrere gutachterliche Stellungnahmen – Ersatzansprüche wegen zahlreicher an dem Bauvorhaben aufgetretener (und behaupteter) Mängel ein, die sie jedenfalls zunächst in einer Gesamtforderung von 200.000 € (Mahnbescheid) zusammengefasst hat. Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich um mehrere prozessuale Teilansprüche handelt, die jeweils auch ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können.

So hat der BGH in BGHZ 89, 383 ausgeführt: „Umgekehrt kann bei einem Klagebegehren, das sich – wie im Streitfall – aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold/Schumann, ZPO, 19. Aufl., § 304 Anm. I 3 m. w. Nachw.). Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt und ohne dass prozessökonomische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejahen ist (so Senatsurteil vom 2. Mai 1961 – VI ZR 153/60 = NJW 1961, 1465 = VersR 1961, 619 und BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 – II ZR 101/66 – NJW 1968, 1968 = VersR 1968, 765), sondern wenn das Gericht sogar den Haftungsgrund insgesamt für jede einzelne Teilforderung in seinem Grundurteil nicht bejahen kann.“

Die Beklagten und deren Streithelfer rügen daher mit Recht, dass die Voraussetzungen eines Grundurteils nach diesen Maßgaben hier nicht erfüllt sind. Denn das Landgericht hätte zu jedem einzelnen Anspruch/Mangel klären müssen, ob dieser Mangel vorliegt und die Beklagte aus dem Bauvertrag dafür einzustehen hat. Lediglich die Höhe des Kostenaufwandes hätte dann dem Betragsverfahren vorbehalten werden können. Hier war aber die Beweiserhebung über die zahlreichen Mängel – wie sich aus dem umfangreichen Beweisbeschluss des Landgerichts ergibt  – noch gar nicht abgeschlossen. Auch in den Entscheidungsgründen befasst sich das Landgericht (beispielhaft) nur mit einem Teil der Mängel, ohne abschließend zu entscheiden, welche konkreten Mängel es für erwiesen oder nicht erwiesen hält (LGU 6, 7).

Es kommt hinzu, dass die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war, wie die Beklagte mit Recht rügt. Aus den Gründen der Entscheidung ist daher auch nicht erkennbar, wegen welcher Mängel eigentlich die Haftung dem Grunde nach endgültig festgestellt werden sollte (und welche Mängel etwa nicht bewiesen sind). Auch dies steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen, weil es an der Bestimmtheit fehlt. Hier bliebe ungewiss, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er – als dem Grunde nach gerechtfertigt – noch anhängig ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 – VIII ZR 286/88 -, BGHZ 108, 256 – 268). Dies wird auch besonders deutlich durch die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung: es hält nämlich einen Teil der Gesamtforderung, soweit sie über 200.000 € liegt, für verjährt. Dann aber stellt sich die Frage, wegen welcher Mängel oder Teilforderungen auf welche Mängel eigentlich Verjährung eingetreten sein sollte.

Auch die vom Landgericht angeführte Prozessökonomie (Klärung der Verjährungsfrage) vermag deshalb ein Grundurteil nicht zu rechtfertigen. Dies könnte wohl bei einer einheitlichen Schadensersatzforderung (dazu BGHZ 108, 256 – 268) anders gesehen werden; dieser Sonderfall liegt hier aber nicht vor, denn es geht nicht um eine einheitliche Forderung, die sich nur aus mehreren Positionen zusammensetzt, sondern um eine Vielzahl von Baumängeln.

Das damit unzulässige Grundurteil nötigt schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und würde die Zurückverweisung an das Landgericht rechtfertigen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1, 4 ZPO). Die Beklagten und deren Streithelfer haben insoweit hilfsweise die Zurückverweisung auch beantragt.

2. Eine Zurückverweisung ist allerdings nicht nötig, denn die Klage kann aus anderen Gründen ohnehin keinen Erfolg haben.

Es kommt deshalb darauf an, ob etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Dies ist nach Auffassung des Senats hier der Fall.

Nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Generalunternehmervertrag (Anlage K 1, § 9) galt grundsätzlich entsprechend der VOB/B § 13 eine Frist von fünf Jahren und sechs Monaten, beginnend ab Abnahme. Hierdurch war bereits die nach der damals (1999) geltenden VOB/B an sich geregelte Verjährungsfrist von 2 Jahren verlängert worden.

Ob für einzelne Leistungen – etwa Heizung, Lüftung, Sanitär sowie Elt-Installation – die kurze Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt, wie die Beklagte geltend machen will, kann letztlich unentschieden bleiben, weil im Ergebnis aus den nachfolgenden Erwägungen jedenfalls keine rechtzeitige Hemmung der Verjährung eingetreten ist. Allerdings spricht bereits die Formulierung in § 9 des GU-Vertrages (K 1) gegen die Auffassung der Beklagten, denn dort ist abweichend von der Regelung in § 13 VOB/ gerade eine grundsätzlich verlängerte Verjährungsfrist vereinbart worden, ohne die zuvor genannten Ausnahmen aufzunehmen oder auch nur anzudeuten. Dies kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass grundsätzlich die verlängerte Frist auch für diese Gewerke Geltung haben sollte.

Die Hemmung der damit ab Abnahme (23.10.2000) laufenden Frist ist nicht durch Zustellung des Mahnbescheids am 06.12.2005 wirksam eingetreten.

Der BGH (Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05 -, BGHZ 172, 42 – 58) hat dazu ausgeführt:

„(1) Die Unterbrechungswirkung einer Klage bzw. eines Mahnbescheids bezieht sich immer nur auf die Gewährleistungsansprüche wegen des geltend gemachten bestimmten Mangels, nicht auch auf Gewährleistungsansprüche wegen anderer Mängel (BGH, Urteil vom 18. März 1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 146). Es ist deshalb notwendig, dass sich aus einem Mahnbescheid entnehmen lässt, wegen welcher Mängel ein Anspruch geltend gemacht wird. Werden mehrere Mängel geltend gemacht, muss deutlich werden, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden.

(2) Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Mängel welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, in welcher Höhe wegen welcher Mängel Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden“.

In einer neueren Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 21. Oktober 2008 – XI ZR 466/07 -, juris Rn. 18 ff.) zu einer Darlehensforderung weiter ausgeführt:

„Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 – XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 – XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.

bb) Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin – was hier nicht der Fall war – die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.

Die nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 – IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m. w. Nachw.).

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will.“

Gemessen an diesen Anforderungen, genügte die Individualisierung im Mahnbescheid auch dann nicht, wenn man dazu zusätzlich auf das dort genannte Schreiben vom 31.10.2005 und die beigefügten Stellungnahmen der Gutachter abstellt (K 2 – K 6 Anlagenband Kl.). Wie bereits mehrfach ausgeführt, macht die Klägerin Ersatzansprüche für eine Vielzahl von Mängeln geltend, die sie betragsmäßig allerdings lediglich in einer Pauschalsumme von 200.000 € zusammengefasst hat. Dadurch war und ist es der Beklagten nicht möglich, zu erkennen, mit welchen Beträgen im Einzelnen welche Mängelbeseitigungskosten in Bezug auf welche Mängel eigentlich erhoben werden sollen. Die geltend gemachte Forderung ist daher nicht hinreichend individualisiert, so dass eine Hemmung nicht eintreten konnte.

Aus der zitierten Rechtsprechung folgt weiter, dass auch eine später vorgenommene hinreichende Individualisierung eine Hemmung nicht mehr rückwirkend auf die Zustellung des Mahnbescheids bewirken konnte, denn dies hätte erfordert, dass die Klägerin – was hier nicht der Fall war – die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.03.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen (BGH XII ZR 8/95 = NJW 1996, 853 und BGH II ZR 87/65 = NJW 1967, 2210) sind vorliegend nicht einschlägig, weil es hier nicht um einen Gesamtschaden oder Teil davon geht, sondern um Ansprüche wegen einer Vielzahl von Mängeln. Es liegt mithin nicht ein einheitlicher Anspruch vor, dessen Höhe sich etwa aus verschiedenen Positionen zusammensetzt.

Einen gesonderten Hinweisbeschluss musste der Senat nicht (mehr) erlassen. Die rechtlichen Hinweise ergaben sich bereits aus den Berufungsbegründungen der Beklagten und deren Streithelfer. Diese rechtlichen Erwägungen sind auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH.

Danach bedarf es keiner Entscheidung dazu, dass jedenfalls die mit der Klageerweiterung geltend gemachte Forderung von weiteren 114.929,85 € verjährt ist.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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