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Schadensersatz und fristlose Kündigung wegen angeblicher Schadensverursachung

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 7 Ca 7281/99

Verkündet am 14.06.2000


Urteil

Im Namen des Volkes!

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2000 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.09.1999, dem Kläger zugegangen am 28.09.1999 zum 27.09.1999 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vertragsgemäß als Stahlbauschlosser zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf DM 20.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Der am: geborene Kläger, der verheiratet ist und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr hat ist seit -dem Jahr 1983 bei der Beklagten als Stahlbauschlosser zu einem Bruttostundenlohn vom DM 21.36 beschäftigt, was einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von DM 5.000,– bis DM 5.300,– entspricht. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer außer den Auszubildenden und den gesetzlichen Vertretern beschäftigt. Es besteht kein Betriebsrat. –

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 27.09.1999 zum 27.09.1999 fristlos und außerordentlich gekündigt. Die Kündigung ging dem Kläger am 28.09.1999 zu.

Mit seiner Klage vom 01.10.1999 wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung.

Der Kläger ist der Überzeugung, dass weder ein Grund zum Ausspruch einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung vorgelegen habe noch sei eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.09.1999, dem Kläger zugegangen am 28.09.1999, zum 27.09.1999 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagt zu verurteilen, den Kläger vertragsgemäß als Stahlbauschlosser zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Überzeugung, ihre fristlose Kündigung vom 27.09.1999 sei gerechtfertigt.

Der Kläger sei Ende des Monates August 1999 zusammen mit seinem Vorarbeiter, Herrn X beauftragt worden, an einer Rohrbrücke Demontagearbeiten durchzuführen. Diese Arbeiten. hätten mit einem Schweißbrenner durchgeführt werden sollen. Der Kläger habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass er bei

Schweißarbeiten Funkenflug verursacht und dass sich geschweißtes Material verflüssigt und nach unten tropft.

Unterhalb des Laufgitters, das von dem Kläger zusammen mit Herrn X beseitigt werden sollte, verlaufen hochempfindliche VA-Stahlrohre. Diese Stahlrohre habe sowohl der Kläger als auch sein Vorarbeiter vor Beginn der Schweißarbeiten nicht abgedeckt, so dass diese durch flüssiges Schweißmaterial und Funken beschädigt worden seien.

Die von dem Kläger -und seinem Vorarbeiter verursachten Schäden seien von ihr, der Beklagten, durch eine, Politur beseitigt worden. Die Firma.

habe den verursachten Schaden mit ca. DM 60.000,– beziffert und eine Vertragsstrafe durch eine entstehende Terminverschiebung in Höhe von ca. DM 80.000,– angegeben.

Das Schreiben der Firma sei Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gewesen.

Sie, die Beklagte, sei der Ansicht, dass allein der Schadensfall aus dem September 1999 sie berechtigen würde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Tatsächlich sei es aber so, dass die Kolonne, der der Kläger angehört habe, darüber hinaus in den Jahren 1996 und 1997 bei zwei anderen Schweißaufträgen ebenfalls es unterlassen habe, Feuerlöschdecken auszulegen, so dass dadurch Schäden entstanden seien. Anlässlich dieser Schäden sei der Kolonne des Klägers von dem Zeugen erklärt worden, dass in Zukunft Brandschutzdecken auszulegen seien und die Mitglieder der Kolonne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entlassung rechnen müssten, wenn die Anweisungen missachtet würden und der. Beklagten erneut Schaden entstehen würde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die zweifellos zulässige Klage ist begründet, denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.09.1999, dem Kläger am 28.09.1999 zugegangen, beendet worden.

Es war der Beklagten unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles und der Interessen beider Vertragsteile nicht unzumutbar, an dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger festzuhalten (§ 626 Abs.1 BGB).

Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte erst am 27.09.1999, also mit Erhalt des Schreibens der Firma , Kenntnis über den kündigungsrelevanten Sachverhalt erhalten hat und nicht schon weit früher, nämlich außerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zusammen mit seinem Vorarbeiter X Ende August oder Anfang September 1999 – das genaue Datum der durchgeführten Arbeiten haben die Parteien dem Gericht nicht mitgeteilt – eine Rohrbrücke mit dem Schweißbrenner abgeschnitten haben und dabei durch Funkenflug und herabtropfendes Schweißmaterial darunter verlaufende Edelstahlrohre verschmutzt worden sind. Es ist weiter unstreitig zwischen den Parteien, dass der Vorarbeiter X und der Kläger vor Beginn der Arbeiten keine Brandschutzdecken über die Edelstahlrohre gelegt haben.

Das Ausmaß der Verschmutzung oder Beschädigung dieser Edelstahlrohre ist von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen worden. In jedem Falle ist aber der Beklagten durch die Verunreinigung oder Beschädigung der Edelstahlrohre kein Schaden in Höhe von DM 140.000,– entstanden. Vielmehr sind die Edelstahlrohre mit einer besonderen Polierpaste gereinigt worden, so dass ein weit geringerer Schaden entstanden ist. Wie hoch dieser Schaden zu beziffern ist, vermag das Gericht mangels notwendiger Angaben durch die Beklagte nicht zu sagen.

Es steht zwar fest, dass dem Kläger vorzuwerfen ist, dass er vor Beginn der Schweißarbeiten keine Brandschutzdecken über die Edelstahlrohre gelegt hat, doch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger diese Schweißarbeiten zusammen mit seinem Vorarbeiter X erbracht hat. Da der Kläger nicht Vorarbeiter war, Sondern Herr X, trifft den Kläger an den fehlenden Brandschutzdecken ein geringeres verschulden. Keinesfalls reicht nach der Überzeugung des Gerichtes das Verschulden und der durch die schuldhafte Handlung des Klägers entstandene Schaden aus, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der 62 Jahre alt ist und noch eine Wartezeit von 15 Monaten bis zum Bezug seiner Altersrente zu erbringen hat, fristlos und außerordentlich zu kündigen. Der konkrete Anlass, den die Beklagte zur fristlosen Kündigung herangezogen hat, ist hinsichtlich seiner Schwere nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung bei einem 62jährigen Arbeitnehmer, der seit fast 17 Jahren im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist, zu rechtfertigen.

Im Übrigen hat das Gericht erhebliche Bedenken bezüglich des Vortrages der Beklagten, der Kläger sei von ihr in den Jahren 1996 und 1997 wegen eines ähnlichen Vorfalles rechtmäßig abgemahnt worden. Die Beklagte trägt weder vor, zu welchem genauen Zeitpunkt diese mündliche Abmahnung erfolgt sei und sagt nicht, dass auch dem Kläger konkret eine Abmahnung ausgesprochen worden ist. Vielmehr führt die Beklagte aus, der als Zeuge genannte Herr Y, habe die Mitglieder der Kolonne, der der Kläger angehört habe, abgemahnt.

Daher ist es äußerst zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt den Kläger wegen eines einschlägigen Lebenssachverhaltes mit Kündigungsandrohung abgemahnt hat.

Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der die Kündigung auslösende Sachverhalt ist ungeeignet, eine außerordentliche (fristlose) Kündigung zu rechtfertigen.

Da somit festzustellen war, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.09.1999 beendet worden ist, besteht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fort, so dass der Kläger gegen die Beklagte einen Beschäftigungsanspruch hat.

Da die Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG unter Berücksichtigung von vier Bruttomonatsgehältern des Klägers.

 

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