LG Berlin – Az.: 65 S 264/19 – Urteil vom 06.05.2020
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 65 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 16. Oktober 2019 – 13 C 397/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Sie rechtfertigt keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Das Amtsgericht hat einen Anspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB zu Recht verneint und die Klage auf Herausgabe und Räumung abgewiesen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Mietvertrag endete nicht aufgrund Beendigung des Betreuungsvertrages oder aufgrund Kündigung.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Mietverhältnis nicht durch Beendigung des Betreuungsvertrages endete.
Zwar enthalten sowohl der Mietvertrag als auch der Betreuungsvertrag in ihrer Präambel eine Verknüpfung von Mietvertrag und Betreuungsvertrag. Weiter ist im Mietvertrag einleitend ausdrücklich geregelt: „Das Mietrecht ist mit der Bereitschaft zur sozialpädagogischen Betreuung entsprechend des anliegenden Betreuungsvertrages zwischen den Vertragsparteien verbunden (…). Das Recht zur Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten endet mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses.“ Weiter steht die Regelung entgegen der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils nicht im Widerspruch zu §§ 2 Abs. 2, 3, 4 des Mietvertrages. Während die Präambel regelt, dass das Recht zur Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten in seinem Bestand von der Wirksamkeit des Betreuungsvertrages abhängt, regeln §§ 2, 3, 4 des Mietvertrages entsprechend den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), wann der Mietvertrag selbst beendet wird.
Abgesehen davon, dass nach der Präambel des Mietvertrages nur das Recht zur Nutzung, nicht auch der Mietvertrag mit Ende des Betreuungsvertrages endet, ist vorliegend aber weiter bereits nicht schriftsätzlich erklärt worden, dass der Betreuungsvertrag wirksam gekündigt oder beendet wurde. Es ist damit selbst nach dem Mietvertrag keine Beendigung desselben aufgrund Beendigung des Betreuungsvertrages vorgetragen worden.
2. Das Mietverhältnis ist entgegen dem Berufungsangriff der Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vortrags auch nicht durch eine der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Gem. § 4 des Mietvertrages i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Mietvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher lag keiner der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen zugrunde.
a) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ausführt, dass ein wichtiger Grund wegen schuldhafter Pflichtverletzungen der Beklagten gem. § 4 b) des Mietvertrages bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG vorliege, verfängt dieser Vortrag nicht. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten liegt nach den der Berufungsentscheidung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht vor.
Das Amtsgericht hat die krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit bezüglich aller etwa von der Beklagten begangenen Pflichtverletzungen festgestellt. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Das Festhalten der Klägerin an ihrer abweichenden Auffassung zur Frage der Schuldunfähigkeit der Beklagten allein rechtfertigt ebenso wenig eine abweichende Entscheidung wie die von geltend gemachte vermeintliche Diskrepanz zwischen den Feststellungen des Sachverständigen zur Geschäftsfähigkeit der Beklagten einerseits und ihrer Schuldfähigkeit andererseits, denn sie lässt die Besonderheiten des Krankheitsbildes unberücksichtigt, die der Sachverständige – und ihm folgend das Amtsgericht – ausgeführt haben. Es ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte ihre Reaktionen und ihr Verhalten der Situation entsprechend adäquat steuern kann.
b) Die Kündigungen sind auch nicht unabhängig vom Verschulden der Beklagten wirksam. Es liegt kein wichtiger Grund i. S. d. § 4 des Mietvertrages i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG vor, bei dem der Klägerin ohne schuldhaftes Verhalten der Beklagten ein weiteres Festhalten am Mietvertrag nicht zuzumuten wäre.
Zwar ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund iSd § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG, der § 4 des Mietvertrages entspricht, auch bei schuldlos begangenen Pflichtverletzungen gegeben sein kann.
Die – lediglich beispielhafte – Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG steht dem nicht entgegen. Der Unternehmer kann auch andere Gründe von entsprechendem Gewicht für die Beendigung anführen. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG kommt auch keine Ausstrahlungswirkung in der Weise zu, dass eine Kündigung generell nur im Zusammenhang mit einem schuldhaften Handeln des Bewohners in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2017, 30 U 34/17). Voraussetzung einer verhaltensbedingt ausgesprochenen Kündigung ist – neben dem hinreichenden Gewicht der sich ergebenden Pflichtverletzung – aber, dass – wie hier geltend gemacht – nicht nur eine Gefahr, sondern eine erhebliche Gefahr für die Mitbewohner/Mitarbeiter des Betreibers vorliegt oder andere Pflichtverstöße von vergleichbarem Gewicht gegeben sind (vgl. Drasdo, Heimunterbringung und „Betreutes Wohnen“, NZM, 2019, 606, [609], zit. nach: beck-online). Hinzukommen muss schließlich, dass bei Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein Festhalten der Klägerin am Vertrag unzumutbar ist (vgl. LG Kleve, Urteil vom 19. Januar 2016, 4 O 108/15). Schließlich muss der wichtige Grund mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG aus der Sphäre des Verbrauchers herrühren (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, 74. Aufl., § 12 WBVG, Rdnr. 3).
Derartige gröbliche, eine außerordentliche Kündigung begründende Pflichtverletzungen iSd § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG aus dem Bereich der Beklagten hat die Klägerin – auch bei Berücksichtigung der ihr aus dem Grundgesetz obliegenden Verpflichtung, andere Klienten und ihre Mitarbeiter zu schützen – nicht vorgetragen.
(1) Außerordentliche Kündigung vom 24. Juli 2017
In Bezug auf die Kündigung vom 24. Juli 2017 lag keine derart gröbliche Pflichtverletzung vor, dass der Mietvertrag außerordentlich hätte gekündigt werden können. Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass weder die nicht konkretisierten lautstarken Beschimpfungen anderer Bewohnerinnen durch das Fenster zum Hof hin noch die hier vorgetragenen tätlichen Auseinandersetzungen im Badezimmer mit der Mitbewohnerin bei wertender Betrachtung eine grobe Pflichtverletzung vom Gewicht einer erheblichen Gefahr für die Mitbewohner in der Hausgemeinschaft oder der Mitbewohnerin in der Wohngemeinschaft darstellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass es wiederholt zu Tätlichkeiten gekommen sei. In Bezug auf die Tätlichkeiten mit der Mitbewohnerin folgt dies bereits daraus, dass nach den Angaben im Kündigungsschreiben selbst nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte am 16. Juli 2017 – den Vortrag zu den Tätlichkeiten zugrunde gelegt – nicht die Angreifende, sondern die Reagierende war. Hinsichtlich des Vortrags weiterer Tätlichkeiten und Beschimpfungen ist der diesbezügliche Vortrag unkonkret und rechtfertigt darüber hinaus bei Abwägung aller Umstände keine fristlose Kündigung. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auf ihre Schutzpflicht gegenüber ihren weiteren Klienten und Angestellten. Zwar ist die Klägerin zweifellos verpflichtet, auch die Mitbewohner und deren Rechte zu schützen. Weiter kann dies zur Bejahung eines wichtigen Grundes führen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2017, 30 U 34/17, zit. nach: beck-online, Rdnr. 19). Beschimpfungen und leichte Tätlichkeiten ohne konkrete Gefahr für andere ist als Aggression auf unterster Stufe bei einem psychisch kranken Menschen, deren Betreuung vertraglich geschuldet ist, mit (einer Anpassung der) Betreuungsmaßnahmen, nicht mit einer außerordentlichen Kündigung zu begegnen (vgl. zur Bewertung des Ausspuckens im Altenheim als hinzunehmendes Verhalten, LG Freiburg, Urteil vom 5. Juli 2012, 3 S 48/12).
(2) Außerordentliche Kündigung vom 4. Juni 2018
Auch der außerordentlichen Kündigung vom 4. Juni 2018 lag kein (hinreichend) wichtiger Grund iSd § 4 des Mietvertrages, § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG zugrunde.
Soweit die Klägerin in der Kündigung auf das bereits im Schreiben vom 24. Juli 2017 beanstandete Verhalten der Beklagten abstellt, gilt das hierzu Ausgeführte. Soweit die Kündigung weiter damit begründet wird, dass die Beklagte nach dem 16. Juli 2017 in der Zeit bis zum 4. Juni 2018 weiterhin andere Personen mit ihrem Verhalten gestört, stundenlang geschrien und dadurch Hausbewohner belästigt sowie die WG-Sitzungen und das WG-Frühstück gestört, Eskalationen verursacht habe, begründet auch dies vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Vertragsverhältnisses keine Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Mietvertrag durch die Klägerin. Zum einen lässt sich dem Vortrag weder entnehmen, wie oft und wie lange, noch in welcher Intensität die – bekanntermaßen – psychisch kranke Beklagte gestört, belästigt oder geschrien hat. Zum anderen konnten die Störungen der Sitzungen durch Ausschluss der Beklagten offensichtlich beendet werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der geschilderten Tätlichkeit am 18. Mai 2018 gegenüber Frau ### und aus den der Klägerin obliegenden Schutzpflichten gegenüber ihren Angestellten. Die von der Klägerin geschilderten Handlungen erreichen – selbst wenn derartige Tätlichkeiten nicht erstmals erfolgt sein sollten – nicht den Grad einer dauerhaften objektiven Gefährdung der Angestellten der Klägerin. Die dargelegten Tätlichkeiten gegenüber der Angestellten bewegen sich in einem Bereich, der dem Krankheitsbild entspricht und die Angestellte nicht existenzbedrohend oder gröblich verletzt oder gefährdet. Zudem erfordern nicht nur die Schutzpflichten der Klägerin gegenüber den Angestellten, sich gegebenenfalls schützend vor diese zu stellen, sondern auch und gerade die Schutzpflichten sowie die sich aus dem Betreuungsvertrag ergebenden besonderen Pflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten, dass ihre (Fach-)Angestellten ein solches Verhalten bewältigen, deeskalierend zu wirken in der Lage sind und die damit verbundenen Probleme lösen, dies auch unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin, dass die Beklagte in ihrem Verhalten durch andere lenkbar sei.
(3) Außerordentliche Kündigung vom 31. August 2018
Auch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 31. August 2018 ist mangels wichtigen Grundes gem. § 4 des Mietvertrages, § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG unwirksam. In Bezug auf die Gründe, die bereits in den zeitlich vorher ausgesprochenen Kündigungen angeführt waren, gilt das Ausgeführte. Soweit die Klägerin darüber hinaus ihre Kündigung vom 31. August 2018 auf die Beschwerden durch und das sich Belästigtfühlen von anderen Mietern des Hauses, Zurückbringen bereits entsorgten Mülls, andauernden Schreiens, von Beleidigungen, das Stören von WG-Sitzungen und WG-Frühstücken sowie aggressives Verhalten gegenüber einem Handwerker stützt, ergibt sich auch hieraus mangels Konkretisierung und vorgetragener Intensität der Beeinträchtigungen kein Grund, der eine Kündigung der Klägerin aufgrund schuldlosen Verhaltens der Beklagten rechtfertigen würde. Gleiches gilt auch, soweit die Kündigung mit weiteren Beleidigungen, Nötigungen und Körperverletzungen begründet wird. Auch diese Handlungen der Beklagten erreichen nach dem Vortrag der Klägerin keine derartige Intensität, dass die Pflicht der Klägerin, mit den Verstößen umzugehen, einer Lösung zuzuführen und gegenüber der Beklagten Maßnahmen der Betreuung zu ergreifen hinter der Verpflichtung des Schutzes gegenüber den Angestellten und Mitbewohnern zurückzustehen hat.
(4) Außerordentliche Kündigung vom 14. März 2019
aa. Gleiches gilt in Bezug auf die Kündigung im Schriftsatz vom 14. März 2019. Soweit die Klägerin dabei ausführt, dass ihr ein Festhalten am Mietvertrag nicht weiter zumutbar sei, da die Beklagte für eine Einbindung in das Konzept der Klägerin nicht geeignet sei, entbehrt dieser Vortrag bereits zum einen der erforderlichen Konkretisierung eines wichtigen Grundes gem. § 4 des Mietvertrages, § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG. Zum anderen ist bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, dass der Klägerin die Krankheit der Beklagten unbestritten (anders als in der Entscheidung OLG Frankfurt a. M. v. 22. Juli 2017, Az. 8 W 38/16) bekannt war. Gleiches gilt in Bezug auf die (erforderliche) Medikamenteneinnahme der Beklagten. Selbst wenn die Beklagte ohne Kenntnis der Klägerin nach Vertragsabschluss an der Medikamenteneinnahme etwas geändert haben sollte und dies, wie von der Klägerin zumindest angedeutet, dazu geführt haben sollte, dass die Aggressionen zugenommen haben, ist sie vor Kündigung des Vertrages verpflichtet, dieser von ihr erkannten Ursache für das Verhalten der Beklagten nachzugehen und im Einvernehmen mit der rechtlichen Betreuerin entgegenzuwirken. Dies hat sie aber nicht vorgetragen.
Dem steht nicht der Berufungsangriff der Klägerin entgegen, dass die Möglichkeit zu kündigen nicht aufgrund der Kenntnis der Krankheit verneint werden dürfe – ist doch die Kenntnis als maßgeblicher Umstand bei der Bewertung der Situation zumindest im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., 2019, § 12 WBVG, Rn. 3) geltend macht, dass sich die Krankheit an sich verändert oder verschlimmert bzw. die Bedürfnisse der Beklagten geändert haben, hat die Klägerin diesbezüglich konkret bereits nichts vorgetragen. Es ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, dass zunächst Medikamente genommen und diese später abgesetzt wurden. Das Erfordernis der Einnahme der Medikamente bestand und besteht unbestritten, für die Einnahme zu sorgen, ist im Rahmen eines Betreuungsvertrages – wie ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung erörtert – jedoch auch geschuldet. Zudem hat die Klägerin selbst geschildert, dass es von Anfang an Probleme wegen des aggressiven Verhaltens der Beklagten gegeben habe, dieses sich also nicht verändert oder erst entwickelt hat. Weiter lässt sich der in Bezug genommenen Fundstelle in der Literatur gerade nicht entnehmen, dass bei Veränderung der Krankheit der Mietvertrag gekündigt werden könnte. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass ein anderer wichtiger Grund gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG so gewichtig sein muss, wie die in der Norm angeführten Beispiele und es wird in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Fall eines geänderten Bedarfs (u.a.) auf § 8 WBVG verwiesen.
Wie sich aus § 8 WBVG und § 12 Abs. 1 Nr. 2 WBVG ergibt, steht dem Unternehmer im Falle eines geänderten Pflegebedarfs aber gerade grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Kündigung zu. Vielmehr ist er verpflichtet, eine Anpassung der Leistungen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist. Es besteht eine Versorgungsgarantie (vgl. Dickmann/Kempchen, 11. Aufl. 2014, WBVG § 8 Rn. 1, zit. nach: beck-online), die anders als die Regelung des zuvor geltenden § 6 Abs. 1 HeimG nicht an die Möglichkeit der Erbringung anknüpft (vgl. zu einer Kündigung aufgrund HeimG, BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004, III ZR 205/03, zit. nach beck-online) und deren Ausschluss gem. § 8 Abs. 4 WBVG durch die Klägerin ebenso wenig vorgetragen ist, wie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WBVG oder die Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistungen (vgl. Weber, „Verbraucherschutz“ bei Verträgen über Wohnraum in Verbindung mit Pflege- und Betreuungsdienstleistungen – Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), in: NZM 2010, 337, 342, zit. nach: beck-online).
Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auch darauf, dass sie letztlich für einen Mietvertrag mit einem psychisch kranken Menschen sanktioniert werde, wenn dieser nicht gekündigt werden könne. Es sei vorher nicht absehbar, ob die Konstellation in der WG und in der Betreuung klappen würde.
Entgegen diesen Ausführungen ist die Klägerin jedoch beim Abschluss eines dem WBVG unterfallenden Mietvertrages nicht rechtlos gestellt. Um den bekannten Unwägbarkeiten zu begegnen, war es ihr unbenommen, gem. § 8 Abs. 4 WBVG die Pflicht zur Anpassung bei Vertragsschluss abzubedingen (vgl. Weber, „Verbraucherschutz“ bei Verträgen über Wohnraum in Verbindung mit Pflege- und Betreuungsdienstleistungen – Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), NZM 2010, 337, 342).
Der Vergleich des Kündigungsrechts mit den Voraussetzungen einer Kündigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WBVG ergibt darüber hinaus, dass die bloße Unmöglichkeit der Erbringung einer Betreuungsleistung eine Kündigung nicht trägt. Ist selbst bei einer Betriebsänderung gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WBVG erforderlich, dass die Betreuung eine unzumutbare Härte für den Unternehmer darstellt, muss dies auch bei der Nichterbringung infolge von Änderungen des Betreuungsbedarfs gelten. Eine unzumutbare Härte ist aber nur gegeben, wenn der Unternehmer bei Fortsetzung des Vertrages auf Dauer nur unwirtschaftlich mit Verlusten oder ernsthafter Gefährdung des Bestands der Einrichtung fortsetzen könnte (Weidenkaff, in: Palandt, 74. Aufl., § 12 WBVG, Rdnr. 4). Diesbezügliche Tatsachen sind auch mit dem Vortrag, ein Minusgeschäft hinsichtlich der Wohnung zu machen und sich die Vermietung nur eines Zimmers nicht leisten zu können, nicht dargetan.
bb. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im August nach dem Vortrag der Klägerin wegen Fremdgefährdung ins Krankenhaus Neukölln gebracht worden ist – und die Klägerin kein Einzelapartment mit einem Ansprechpartner habe, der vollumfänglich zur Verfügung stehe. Die Einlieferung ins Krankenhaus wegen Fremdgefährdung lässt bereits nicht den Schluss zu, dass die Beklagte nach dem Verlassen des Krankenhauses nicht in das Konzept der Klägerin einzubinden ist und Fremdgefährdung fortbesteht. Ein die Kündigung rechtfertigender Grund ergibt sich dementsprechend hieraus nicht. Da damit auch weiter nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte gefährlich ist, trägt auch das Vorbringen, dass eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgehe, nicht in einer Wohngemeinschaft wohnen könne und der darauf beruhende Schluss, dass die Beklagte ein Einzelzimmer mit Ansprechpartner rund um die Uhr benötige, was die Klägerin nicht bieten könne – abgesehen davon, dass dies eine geänderte Betreuung darstellt – eine fristlose Kündigung nicht.
cc. Gleiches gilt in Bezug auf das Zustellen der Wohnung mit persönlichen Gegenständen und Kisten trotz Anmietung nur eines Zimmers. Unabhängig davon, dass hierdurch nicht die geforderte Intensität der Pflichtverletzung erreicht wird, die bei schuldlosem Handeln eine außerordentliche Kündigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG begründet, hat das Amtsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass störende Kisten im Rahmen einer geschuldeten Betreuung von der Klägerin zumindest mitwegzuräumen sind. Weiter ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin das zweite Zimmer abgeschlossen, dem Zutritt der Beklagten entzogen und damit weder Nutzung noch Wegräumen durch die Beklagte im Zimmer selbst möglich. Des Weiteren ist das Verteilen von persönlichen Gegenständen in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch nicht schlichtweg unzulässig.
(5) Außerordentliche Kündigung vom 18. Dezember 2019
Schließlich ist das Mietverhältnis auch nicht aufgrund der in der Berufungsbegründung erklärten Kündigung beendet worden. Soweit diese Kündigung auf die Gründe der bereits zeitlich zuvor erklärten Kündigungen Bezug nimmt, gilt das Ausgeführte. Soweit die Klägerin die Kündigung nunmehr auch auf eine Betriebsgefährdung stützt, ist auch hiermit kein Grund nach § 4 des Mietvertrages iVm § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG vorgetragen. Abgesehen davon, dass weder der Verlust von Mietwohnungen noch ein Verlustgeschäft durch die Vermietung nur eines WG-Zimmers anstatt zweier und die Einbuße wegen nicht erlangter Einkünfte aufgrund eines Betreuungsvertrages eine Betriebsgefährdung ohne Weiteres begründen, reicht auch die bloße, nicht konkretisierte Gefahr, dass die Vermieterin der Klägerin das Mietverhältnis beendet, nicht für die Annahme eines wichtigen Grundes, der zur Kündigung berechtigen würde.
Soweit sich die Gefahr nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 23. April 2020 inzwischen konkretisiert haben sollte, ist dies für die Beurteilung der zeitlich davor liegenden Kündigung vom 18. Dezember 2019 ohne Belang.
Unkonkret und in Bezug auf die Begründung eines wichtigen Grundes nicht ausreichend ist weiter auch der Vortrag der Klägerin, dass ihr guter Ruf gegenüber ihrer Vermieterin oder potentiellen Vermietern leide. Wird die Sorge hierum doch letztlich nicht aus dem Verhalten der Beklagten hergeleitet, sondern aus der Versagung der Verurteilung zur Räumung im vorliegenden Fall durch die Gerichte aufgrund des Parteivortrags sowie der den Gerichten obliegenden Abwägungen. Dies rührt aber nicht aus dem Bereich der Beklagten.
2. Der Mietvertrag wurde schließlich auch nicht durch die jeweils hilfsweise neben der außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung beendet. Ausdrücklich haben die Parteien im überwiegend § 12 WBVG entsprechenden § 4 des Mietvertrages geregelt, dass das Vertragsverhältnis durch die ZeitRaum gGmbH nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 12 Abs. 1 Satz 1) gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung ist damit ausgeschlossen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Weiter weicht das Berufungsgericht nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles.