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Kosten eines gerichtlichen Vergleichs sind Kosten des Rechtsstreits

Ein Berliner Gericht sorgte für Klarheit in einem arbeitsrechtlichen Streit um 8.000 Euro Abfindung: Auch die Kosten für den Vergleich selbst müssen anteilig von den Parteien getragen werden, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Damit wies das Gericht die Beschwerde einer Klägerin zurück, die sich gegen die Einbeziehung der Vergleichskosten in die vereinbarte Kostenquote wehrte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 11.10.2024
  • Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6048/24
  • Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Partei, die die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat. Sie beanstandet die Einbeziehung der Kosten des Vergleichs in die Quotelung der Kostenentscheidung und argumentiert, dass diese gesondert behandelt werden sollten.
  • Beklagte: Die Partei, die gegen die Kostenfestsetzungsbeschwerde der Klägerin steht. Sie behauptet, dass keine abweichende Kostenregelung getroffen wurde, und die Vergleichskosten somit in die Kosten des Rechtsstreits einfließen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien schlossen einen Vergleich, in dem Kosten im Verhältnis 4/5 zu 1/5 zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt wurden. Streitpunkt ist die richtige Verteilung dieser Kosten, insbesondere der Vergleichskosten.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs in die Kosten des Rechtsstreits einbezogen werden dürfen oder gemäß § 98 ZPO gesondert behandelt werden sollten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts wird bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht folgt der rechtlichen Auffassung, dass die Regelung im Vergleich auch die Kosten des Vergleichs umfasst, weil sie Teil des eigentlichen Prozesses sind. Die Klägerin hatte selbst die relevanten Kosten zur Ausgleichung angemeldet, was die Annahme nahelegt, dass diese Bestandteil der Kostenverteilung sind.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten gemäß der ursprünglichen Festsetzung tragen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, womit die Entscheidung endgültig ist.

Vergleichskosten im Rechtsstreit: Strategien und Herausforderungen verstehen

Die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs sind ein zentraler Aspekt im Rahmen eines Rechtsstreits. Oft stellt sich die Frage, welche Kosten auf die Parteien zukommen, wenn sie sich auf eine Vergleichsvereinbarung einigen. Dazu zählen sowohl Gerichtsgebühren als auch Rechtsanwaltskosten, die in der Regel im Zusammenhang mit der Prozessführung anfallen. Ein gerichtlicher Vergleich kann jedoch eine kostengünstige Methode zur Streitbeilegung darstellen, da er oft geringere Vergleichskosten als ein vollständiger Prozess nach sich zieht.

Ein bekanntes Beispiel für einen solchen Vergleich ist der Hamburger Vergleich, der in speziellen erbrechtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen zum Einsatz kommt. Die Regelungen zu den Vergleichskosten im Rechtsstreit sind vielfältig, und die private Kostenübernahme kann eine wichtige Rolle spielen. Im folgenden Abschnitt werden wir einen konkreten Fall betrachten, der auf die Herausforderungen und Strategien bei der Kostenübernahme und den Vergleichsverhandlungsgebühren eingeht.

Der Fall vor Gericht


Vergleichskosten fallen unter vereinbarte Kostenteilung im Rechtsstreit

HR-Manager übergibt Mitarbeiterin Kündigungsschreiben am Schreibtisch im Büro
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 11. Oktober 2024 eine wichtige Klarstellung zur Kostenverteilung bei gerichtlichen Vergleichen getroffen. Eine Klägerin hatte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) gewandt, der die Vergleichskosten in die vereinbarte Kostenquote einbezog.

Streit um Einbeziehung der Vergleichskosten

Die Parteien hatten im Dezember 2023 einen Vergleich geschlossen, in dem die Beklagte der Klägerin eine Zahlung von 8.000 Euro brutto zusicherte. Die Kostenregelung sah vor, dass die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten zweiter Instanz tragen sollten. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.160,17 Euro fest und berücksichtigte dabei auch die Kosten des Vergleichs.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Kostenverteilung

Die Klägerin argumentierte, dass die Vergleichskosten nicht von der vereinbarten Quote erfasst seien. Sie verwies auf § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten eines Vergleichs als gegeneinander aufgehoben gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Nach ihrer Auffassung hätten die Parteien keine ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung der Vergleichskosten getroffen.

Gerichtliche Bestätigung der Kosteneinbeziehung

Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass § 98 ZPO zwischen den Kosten des Vergleichs und den Kosten des Rechtsstreits unterscheide. Die Parteien könnten jedoch durch Vereinbarung die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einbeziehen. Bei einem gerichtlichen Vergleich sei dies regelmäßig anzunehmen, da dieser zum eigentlichen Prozessgeschehen gehöre und die Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit betrachtet würden.

Bedeutung der Kostenzuordnung

Das Gericht betonte, dass bei einer Regelung über die „Kosten des Rechtsstreits“ in einem gerichtlichen Vergleich nach allgemeiner Auffassung auch die Vergleichskosten erfasst seien. Eine besondere Erwähnung der Vergleichskosten sei nicht erforderlich. Es müssten lediglich hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollten. Diese Voraussetzung sei bei gerichtlichen Vergleichen – anders als bei außergerichtlichen Vergleichen – regelmäßig gegeben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einem gerichtlichen Vergleich gelten die vereinbarten Regelungen über die „Kosten des Rechtsstreits“ automatisch auch für die Vergleichskosten – eine separate Vereinbarung ist nicht erforderlich. Das Gericht stellt klar, dass Vergleichskosten und Prozesskosten bei einem gerichtlichen Vergleich als Einheit zu betrachten sind, da der Vergleich Teil des Gerichtsverfahrens ist. Diese Auslegung entspricht der gängigen Rechtsprechung und schafft Rechtssicherheit bei der Kostenverteilung nach einem Vergleichsabschluss.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen gerichtlichen Vergleich abschließen und dabei eine Regelung über die Verteilung der „Kosten des Rechtsstreits“ treffen, müssen Sie wissen, dass damit automatisch auch die Kosten für den Vergleich selbst in diese Verteilung einbezogen sind. Achten Sie bei den Vergleichsverhandlungen besonders darauf, welche Kostenquote Sie vereinbaren, da diese sich auf alle Kosten erstreckt – auch wenn dies nicht ausdrücklich besprochen wurde. Falls Sie eine andere Verteilung der Vergleichskosten wünschen, müssen Sie dies im Vergleich ausdrücklich festhalten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie unterscheidet sich die Kostenverteilung bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen?

Bei einem gerichtlichen Vergleich gehören die Vergleichskosten zum eigentlichen Prozessgeschehen und werden von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen. Wenn Sie in einem gerichtlichen Vergleich vereinbaren, dass eine Partei die „Kosten des Rechtsstreits“ trägt, umfasst dies in der Regel auch die Kosten des Vergleichs selbst.

Besonderheiten beim außergerichtlichen Vergleich

Bei einem außergerichtlichen Vergleich gilt eine andere Regelung: Die Kosten des Vergleichs zählen nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn Sie dies ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Ohne eine solche Vereinbarung gelten die Vergleichskosten nach § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie einen außergerichtlichen Vergleich schließen, sollten Sie die Kostenregelung präzise formulieren. Eine Formulierung wie „Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs“ stellt klar, dass beide Kostenarten von der Verteilungsregelung erfasst werden sollen. Bei der Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ hingegen trägt jede Partei ihre eigenen Vergleichskosten selbst.

Gesetzliche Grundregel

Nach § 98 ZPO gelten die Kosten eines Vergleichs grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben. Diese Regelung greift sowohl bei gerichtlichen als auch bei außergerichtlichen Vergleichen, die zur Prozessbeendigung führen. Sie können von dieser Grundregel nur durch eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung abweichen.


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Was passiert mit den Verfahrenskosten, wenn kein ausdrücklicher Kostenverteilungsschlüssel vereinbart wurde?

Bei fehlender ausdrücklicher Kostenregelung gilt der gesetzliche Grundsatz „Wer verliert, zahlt“. Die unterlegene Partei muss dann sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei.

Teilweises Obsiegen

Wenn beide Parteien teilweise Recht bekommen, werden die Kosten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Beispielsweise müssen Sie bei einer Klage über 1.000 Euro, bei der Ihnen das Gericht nur 600 Euro zuspricht, 40% der Kosten tragen, während die Gegenseite 60% übernehmen muss.

Kostenaufhebung bei ausgeglichenem Prozessausgang

Bei einem weitgehend ausgeglichenen Prozessausgang kann das Gericht eine Kostenaufhebung anordnen. In diesem Fall trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, während die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

Besonderheit bei Vergleichen

Bei einem gerichtlichen Vergleich gelten die Kosten automatisch als gegeneinander aufgehoben, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

Vorläufige Kostentragung

Zu Beginn des Verfahrens muss der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Diese Vorauszahlung wird später mit der endgültigen Kostenentscheidung verrechnet. Wenn Sie als Kläger den Prozess gewinnen, können Sie diese vorgestreckten Kosten von der Gegenseite zurückfordern.


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Welche Formulierungen zur Kostenverteilung sollten im Vergleichstext verwendet werden?

Bei der Formulierung der Kostenverteilung im Vergleichstext ist eine präzise Unterscheidung zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Vergleichs zwingend erforderlich.

Grundlegende Formulierungen

Die Standardformulierung sollte stets beide Kostenarten explizit erwähnen: „Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Beklagte.“

Bei einer Quotenregelung empfiehlt sich folgende Formulierung: „Von den außergerichtlichen Kosten einschließlich der Vergleichskosten der Klägerpartei tragen die Beklagte zu 1) [X]% und die Beklagte zu 2) [Y]%.“

Differenzierung der Kostenarten

Bei vorgerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bietet sich folgende detaillierte Formulierung an: „Die Parteien tragen ihre vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten für die Vertretung im Rechtsstreit trägt – unter Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG – die Beklagte.“

Besondere Konstellationen

Bei einem außergerichtlichen Vergleich ist besondere Sorgfalt geboten. Fehlt eine eindeutige Regelung über die Geschäftsgebühr, scheidet eine Anrechnung bei der Kostenausgleichung aus. Die Formulierung muss daher ausdrücklich festlegen, ob und wie die Geschäftsgebühr im Vergleichsbetrag enthalten ist.

Vermeidung von Auslegungsproblemen

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie die Kostenregelung möglichst konkret fassen. Nach der Rechtsprechung des BGH unterscheidet § 98 ZPO zwischen den Kosten des Vergleichs und den Kosten des Rechtsstreits. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung gelten die Vergleichskosten als gegeneinander aufgehoben.


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Wann ist eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenregelung des § 98 ZPO sinnvoll?

Eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenregelung des § 98 ZPO ist besonders in drei typischen Konstellationen sinnvoll:

Bei unterschiedlichen Prozessrisiken

Wenn eine Partei ein deutlich höheres Prozessrisiko trägt, kann die Übernahme eines größeren Kostenanteils durch diese Partei angemessen sein. Dies gilt etwa bei einer schwachen Beweislage oder wenn die Rechtsprechung überwiegend zugunsten der Gegenseite tendiert.

Bei vorausgegangener Säumnis

Wenn bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist, sollte die säumige Partei die durch ihre Säumnis verursachten Kosten allein tragen. Die Kosten der Säumnis fallen dabei regelmäßig der säumigen Partei zur Last – unabhängig von einer späteren Vergleichsvereinbarung.

Bei wirtschaftlicher Ungleichheit

Eine abweichende Kostenregelung bietet sich an, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien stark differiert. Dies ermöglicht eine praktikable Vergleichslösung, bei der die wirtschaftlich stärkere Partei einen höheren Kostenanteil übernimmt.

Bei der Vergleichsformulierung

Bei der konkreten Formulierung der Kostenregelung ist Präzision entscheidend. Wenn Sie von § 98 ZPO abweichen möchten, muss dies eindeutig und unmissverständlich im Vergleichstext zum Ausdruck kommen. Die bloße Verwendung der Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ reicht dafür nicht aus, da diese nach der Rechtsprechung die Vergleichskosten nicht automatisch einschließt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vergleich (gerichtlich)

Ein gerichtliches Verfahren kann durch eine Einigung zwischen den Parteien beendet werden, die als gerichtlicher Vergleich bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, bei dem beide Seiten Zugeständnisse machen, um den Rechtsstreit beizulegen. Der Vergleich wird vor Gericht geschlossen und hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil. Geregelt ist dies in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Anders als ein Urteil basiert ein Vergleich auf der freiwilligen Einigung der Parteien. Beispiel: Statt der eingeklagten 10.000 Euro zahlt der Beklagte 8.000 Euro, dafür verzichtet der Kläger auf weitere Ansprüche.


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Kostenquote

Die Kostenquote legt fest, in welchem prozentualen Verhältnis die Parteien die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen haben. Sie wird entweder durch das Gericht festgelegt oder von den Parteien vereinbart. Die Quote orientiert sich meist am Ausgang des Verfahrens bzw. am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Grundlage ist § 91 ZPO. Beispiel: Bei einer Kostenquote von 4/5 zu 1/5 muss eine Partei 80% der Gesamtkosten tragen, die andere 20%.


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Kostenfestsetzungsbeschluss

Eine gerichtliche Entscheidung, die konkret festlegt, welche Partei welche Prozesskosten in welcher Höhe zu zahlen hat. Das Gericht prüft dabei die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nach §§ 103 ff. ZPO. Der Beschluss ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel. Beispiel: Das Gericht setzt fest, dass die unterlegene Partei Gerichtskosten von 1.500 Euro und gegnerische Anwaltskosten von 2.000 Euro erstatten muss.


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Beschwerde

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, wie etwa gegen Beschlüsse. Die Beschwerde ermöglicht die Überprüfung der Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht. Geregelt in §§ 567 ff. ZPO. Sie muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden. Beispiel: Eine Partei legt Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, weil sie mit der Kostenberechnung nicht einverstanden ist.


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Vergleichskosten

Spezielle Kosten, die durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs entstehen, insbesondere zusätzliche Gerichts- und Anwaltsgebühren. Sie sind in § 98 ZPO geregelt und werden von den regulären Prozesskosten unterschieden. Ohne besondere Vereinbarung gelten diese Kosten als zwischen den Parteien aufgehoben. Beispiel: Für den Abschluss eines Vergleichs fallen zusätzliche Anwaltsgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) an.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 97 Abs. 1 ZPO: Diese Norm regelt die Grundsätze für die Kostentragung in Zivilprozessen und legt fest, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei der Entscheidung über die Kostentragung wird berücksichtigt, wer in der Sache letztlich obsiegt hat. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen, da die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nicht erfolgreich war und die Entscheidung des Arbeitsgerichts beibehalten wurde.
  • § 98 ZPO: Dieser Paragraph behandelt die Kostenregelung bei Vergleichsschlüssen und besagt, dass die Kosten eines Vergleichs als gegeneinander aufgehoben gelten, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Der grenzt die Vergleichskosten klar von den Kosten des Rechtsstreits ab. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die Vergleichskosten in die Kostenverteilung einbezogen, was zu der Feststellung führte, dass die Klägerin auch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat.
  • § 106 ZPO: Diese Norm befasst sich mit der Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz und regelt die Kostentragung bei nicht vollständig obsiegenden Parteien. Sie besagt, dass die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Ergebnis einer Instanz verteilt werden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Kostenaufteilung zwischen Klägerin und Beklagter erfolgt aufgrund dieser Vorschrift, indem die Kostenverteilung nach den im Vergleich festgelegten Quoten beachtet wird.
  • BGH-Urteil vom 25. September 2008 (Az. V ZB 66/08): In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Regelung der Kosten im Vergleich auch die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs umfasst. Hierbei wird die Auffassung vertreten, dass der gerichtliche Vergleich Bestandteil des Prozessgeschehens ist und die Kosten entsprechend behandelt werden sollten. Das Arbeitsgericht hat dieser Rechtsprechung gefolgt, als es die Vergleichskosten in die Kostenregelung einbezog.
  • Brandenburgisches OLG, 19. Januar 2009 (Az. 9 WF 9/09): Diese Entscheidung bestätigte die Ansicht, dass eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die „Kosten des Rechtsstreits“ auch die Kosten eines Vergleichs einschließt. Dies stärkt die rechtliche Grundlage, auf der das Arbeitsgericht seine Entscheidung basierte, indem es die Kostenverteilung unter Berücksichtigung des Vergleichs festlegte.

Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6048/24 – Beschluss vom 11.10.2024


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