Skip to content

Klageerhebung – Umfang der Verjährungshemmung

Ein erbitterter Gesellschafterstreit, einst vor Jahren entfacht, offenbart nun die Tücken des Verjährungsrechts. Im Visier: Ein Wettlauf gegen die Zeit, bei dem versäumte Fristen bittere Konsequenzen nach sich ziehen und vermeintlich sichere Ansprüche im Sande verlaufen lassen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 713/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
  • Datum: 07.02.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 713/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Legten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Ihre Berufung wurde vom Senat als aussichtslos bewertet.
  • Beklagte: Erhob die Einrede der Verjährung gegen die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche der Kläger.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Kläger legten Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche der Kläger verjährt sind.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
  • Begründung: Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung den Ansprüchen der Kläger entgegensteht. Sämtliche Ansprüche, die die Kläger mit der Klageänderung geltend machten, sind verjährt.
  • Folgen: Die Kläger haben Gelegenheit, bis zum 20.03.2024 Stellung zu nehmen.

Der Fall vor Gericht


Kern des Urteils: OLG Koblenz zur Verjährungshemmung bei Klageänderung

Aktionär in modernem Büro erkennt verpasste Frist am Computer; besorgt auf Kalender blickend.
Verjährungshemmung durch Klageänderung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem Beschluss vom 07. Februar 2024 (Az.: 12 U 713/21) die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz zurückgewiesen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, inwieweit eine Klageänderung die Verjährung von Ansprüchen hemmt. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, da die ursprüngliche Klage die Verjährung nicht in ausreichendem Umfang gehemmt hatte.

Hintergrund des Falls: Gesellschafterstreit und versäumte Fristen

Dem Fall lag ein Gesellschafterstreit zugrunde. Die Kläger hatten ursprünglich im Dezember 2012 eine Klage eingereicht. Erst später, im September 2013, erweiterten sie ihre Klage durch eine sogenannte Klageänderung und machten zusätzliche Ansprüche geltend. Das Landgericht Koblenz wies diese geänderten Ansprüche jedoch ab, da es die Einrede der Verjährung der Beklagtenseite als begründet ansah. Die Beklagten argumentierten, dass die neuen Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageänderung bereits verjährt waren.

Kenntnisstand der Kläger entscheidend für Fristbeginn

Das OLG Koblenz bestätigte die Auffassung des Landgerichts bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist. Demnach begann die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 197 BGB am 01. Januar 2010 zu laufen. Ausschlaggebend hierfür war die gesicherte Kenntnis der Kläger seit September 2009 über die Weigerung der Mutter der Beklagten, Geschäftsanteile an Firmen zu übertragen oder die Kläger in Beteiligungsstrukturen aufzunehmen. Diese Kenntnis setzte die Verjährungsfrist in Gang.

Juristische Kernfrage: Umfang der Verjährungshemmung durch Klageerhebung

Der zentrale juristische Punkt des Urteils dreht sich um den Umfang der Verjährungshemmung durch die Erhebung einer Klage. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt die Erhebung einer Klage die Verjährung. Allerdings ist diese Hemmung nicht grenzenlos. Sie erstreckt sich nur auf die Ansprüche, die in der Klage in ihrer ursprünglichen Form und ihrem Umfang geltend gemacht werden. Der sogenannte Streitgegenstand der Klage bestimmt somit den Umfang der Verjährungshemmung.

Streitgegenstandsprinzip entscheidend

Das Gericht betonte das Streitgegenstandsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass der Umfang der Verjährungshemmung durch den konkreten Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) definiert wird. Vereinfacht ausgedrückt: Nur das, was konkret in der Klage beantragt und begründet wird, ist von der Verjährungshemmung erfasst. Änderungen oder Erweiterungen der Klage, die einen neuen Streitgegenstand betreffen, profitieren nicht automatisch von der ursprünglichen Hemmungswirkung.

Keine Hemmung für wesensverschiedene Ansprüche

Das OLG Koblenz führte aus, dass bei Schadensersatzansprüchen beispielsweise eine Klage wegen einer bestimmten Pflichtverletzung nicht automatisch die Verjährung für Ansprüche aus einer anderen, unabhängigen Pflichtverletzung hemmt. Ebenso erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen. Das Gericht zitierte weitere Beispiele aus der Rechtsprechung, um zu verdeutlichen, dass unterschiedliche Anspruchsgrundlagen oder wesensverschiedene Ansprüche verjährungsrechtlich selbstständig behandelt werden.

Entscheidung des OLG Koblenz: Klageänderung kam zu spät

Im konkreten Fall kam das OLG Koblenz zu dem Schluss, dass die mit der Klageänderung vom September 2013 geltend gemachten Ansprüche wesensverschiedene Streitgegenstände betrafen im Vergleich zur ursprünglichen Klage vom Dezember 2012. Da die dreijährige Verjährungsfrist bereits am 31. Dezember 2012 endete und die Klageänderung erst im September 2013 erfolgte, waren die neuen Ansprüche bei Einreichung der Klageänderung bereits verjährt. Folglich wies das OLG die Berufung der Kläger zurück und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Landgericht.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Fristen im Blick behalten und Streitgegenstand klar definieren

Dieses Urteil des OLG Koblenz unterstreicht die immense Bedeutung der Verjährungsfristen im Zivilrecht und die präzise Bestimmung des Streitgegenstandes bei Klageerhebung. Für Betroffene, sowohl Kläger als auch Beklagte, lassen sich aus diesem Urteil wichtige Lehren ziehen:

  • Fristenmanagement ist entscheidend: Es ist unerlässlich, die relevanten Verjährungsfristen genau zu kennen und zu beachten. Ansprüche können verloren gehen, wenn die Klage nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist erhoben wird. Im vorliegenden Fall führte die versäumte Frist zur Abweisung der Klageänderung.
  • Streitgegenstand präzise definieren: Kläger sollten von Anfang an den Streitgegenstand ihrer Klage klar und umfassend definieren. Werden später weitere Ansprüche geltend gemacht, muss geprüft werden, ob diese noch vom ursprünglichen Streitgegenstand umfasst sind oder einen neuen, selbstständigen Streitgegenstand darstellen. Im Zweifel sollte eine separate Klage für neue Ansprüche erwogen werden, um Verjährungsprobleme zu vermeiden.
  • Rechtzeitige und umfassende Beratung einholen: Es ist ratsam, sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Klage, die relevanten Verjährungsfristen und den Umfang des Streitgegenstandes professionell einschätzen zu lassen. Eine kompetente Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und die eigenen Rechte effektiv zu wahren.
  • Klageänderung birgt Risiken: Eine Klageänderung kann zwar sinnvoll sein, um den Rechtsstreit umfassender zu gestalten. Sie birgt jedoch auch Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung. Neue Ansprüche, die durch die Klageänderung eingeführt werden und einen neuen Streitgegenstand betreffen, können verjähren sein, selbst wenn die ursprüngliche Klage rechtzeitig erhoben wurde.

Zusammenfassend verdeutlicht das Urteil des OLG Koblenz, dass die Verjährungshemmung durch Klageerhebung nicht unbegrenzt ist. Sie ist eng an den konkreten Streitgegenstand der Klage geknüpft. Betroffene sollten daher größten Wert auf die Einhaltung von Fristen und die präzise Formulierung ihrer Klageanträge legen, um ihre Rechte effektiv zu schützen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass die Klageänderung nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Wirkung mehr entfalten kann, wenn sie einen anderen Streitgegenstand betrifft als die ursprüngliche Klage. Die Verjährungshemmung durch eine Klageerhebung gilt nur für die konkret geltend gemachten Ansprüche, nicht für später hinzugefügte oder wesentlich veränderte Forderungen. Bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen ist daher besondere Sorgfalt geboten, alle relevanten Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen, da nachträgliche Änderungen der rechtlichen Grundlage oder des Klageziels zu einem vollständigen Rechtsverlust führen können.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Gesellschafter in GmbHs bei Gesellschafterstreitigkeiten zum Thema Verjährung von Ansprüchen

Gesellschafterstreitigkeiten können komplexe rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen, bei denen die Verjährung von Ansprüchen eine entscheidende Rolle spielt. Unkenntnis über Verjährungsfristen kann dazu führen, dass eigentlich berechtigte Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über die geltenden Fristen und deren Auswirkungen zu informieren.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Ansprüche frühzeitig prüfen und geltend machen

Lassen Sie Ihre potenziellen Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche gegen Mitgesellschafter oder Geschäftsführer) frühzeitig von einem Anwalt prüfen. Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

Beispiel: Sie stellen im Laufe des Jahres 2023 fest, dass ein Mitgesellschafter gegen seine Pflichten verstoßen hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 31.12.2023 und endet grundsätzlich drei Jahre später am 31.12.2026.

⚠️ ACHTUNG: Unkenntnis der Anspruchsgrundlage oder des Schädigers hindert den Beginn der Verjährung nicht unbegrenzt. Auch ohne vollständige Kenntnis kann eine Verpflichtung bestehen, Nachforschungen anzustellen.


Tipp 2: Verjährung aktiv unterbrechen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung eines Anspruchs zu unterbrechen oder zu hemmen. Dazu gehören beispielsweise die Klageerhebung, die Beantragung eines Mahnbescheids oder Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner. Eine Hemmung bewirkt, dass die Verjährungsfrist für die Dauer der Hemmung nicht weiterläuft.


Tipp 3: Dokumentation sichern

Führen Sie eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge, Vereinbarungen und Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Gesellschafterstreit. Diese Dokumente können im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel dienen und helfen, den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

⚠️ ACHTUNG: Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erheblich erschweren.


Tipp 4: Regelmäßige Überprüfung der Fristen

Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind. Am besten erstellen Sie eine Liste aller potenziellen Ansprüche mit den jeweiligen Verjährungsfristen und überwachen diese.


Tipp 5: Klageänderung beachten

Wenn Sie im Laufe eines Prozesses Ihre Klage ändern oder erweitern, kann dies Auswirkungen auf die Verjährung der neu geltend gemachten Ansprüche haben. Stellen Sie sicher, dass auch diese Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden, um eine Verjährung zu vermeiden.

⚠️ ACHTUNG: Neue Ansprüche, die erst im Laufe des Prozesses geltend gemacht werden, können verjährt sein, auch wenn der ursprüngliche Anspruch noch nicht verjährt war.


Checkliste: Verjährung im Gesellschafterstreit

  • Wurden alle potenziellen Ansprüche identifiziert und dokumentiert?
  • Sind die Verjährungsfristen für jeden Anspruch bekannt?
  • Wurden Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ergriffen?
  • Werden die Fristen regelmäßig überwacht?
  • Wurden die Auswirkungen von Klageänderungen auf die Verjährung berücksichtigt?

Benötigen Sie Hilfe?

Verjährungsfristen und präzise Streitgegenstände – Ihre Rechte im Blick

Die exakte Beachtung von Fristen und die klare Definition des Streitgegenstandes stellen häufig zentrale Herausforderungen im rechtlichen Verfahren dar. Das richtige Timing und die präzise Formulierung der Ansprüche sind entscheidend, um potenzielle Risiken zu vermeiden und Ihre Rechte effektiv zu schützen.

Unsere Erfahrung im Umgang mit verjährungsrechtlichen Fragestellungen ermöglicht es uns, Ihre individuelle Situation sachlich und fundiert zu analysieren. Wir unterstützen Sie dabei, den Kern Ihres Anliegens zu erfassen und helfen, die optimalen Schritte zur Wahrung Ihrer Interessen einzuleiten.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verjährungshemmung durch Klageerhebung einfach erklärt?

Die Verjährungshemmung durch Klageerhebung ist ein wichtiger Rechtsbegriff, der bedeutet, dass die Frist, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, vorübergehend gestoppt wird. Dies geschieht, wenn eine Klage rechtzeitig vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wird. Die Hemmung tritt ein, sobald die Klage bei Gericht eingegangen ist, vorausgesetzt, sie wird demnächst zugestellt, was bedeutet, dass die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss.

Wie funktioniert die Verjährungshemmung?

  • Klageerhebung: Wenn Sie eine Klage erheben, hemmt dies die Verjährung, solange die Klage demnächst zugestellt wird. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft, bis die Klage abgeschlossen ist.
  • Begrenzte Wirkung: Die Hemmung gilt nur für die Ansprüche, die ausdrücklich in der Klage genannt sind. Andere Ansprüche, die nicht in der Klage erwähnt werden, können weiterhin verjähren.
  • Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Anspruch auf Zahlung, der in drei Jahren verjährt. Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist klagen, wird die Verjährung für diesen spezifischen Anspruch gehemmt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Warum ist die Verjährungshemmung wichtig?

Die Verjährungshemmung ist wichtig, weil sie es ermöglicht, Ansprüche auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist geltend zu machen, solange ein rechtliches Verfahren läuft. Dies gibt beiden Parteien Zeit, um den Streit zu klären, ohne dass der Anspruch verloren geht.


zurück

Wie wirkt sich eine Änderung der Klage auf die Verjährung meiner Ansprüche aus?

Wenn Sie eine Klage ändern, hat dies nicht automatisch eine Verjährungshemmung für alle neu hinzugefügten Ansprüche zur Folge. Die Verjährungshemmung durch Klageerhebung beschränkt sich grundsätzlich auf die Ansprüche, die mit der Klage geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass nur die Ansprüche, die ursprünglich in der Klage enthalten sind, von der Verjährungshemmung betroffen sind.

Wichtige Aspekte:

  • Klageänderung: Eine Klageänderung kann nach § 263 ZPO zulässig sein, wenn sie sachdienlich ist oder der Beklagte einwilligt. Allerdings muss die Änderung vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen, um die Verjährungshemmung für die neuen Ansprüche zu erreichen.
  • Verjährungshemmung: Die Verjährungshemmung tritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein, wenn eine Klage erhoben wird. Sie beschränkt sich jedoch auf die Ansprüche, die mit der Klage geltend gemacht werden. Wenn neue Ansprüche hinzugefügt werden, die nicht Teil der ursprünglichen Klage waren, greift die Verjährungshemmung nur dann, wenn die Änderung rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
  • § 213 BGB: In bestimmten Fällen kann § 213 BGB eine Ausnahme darstellen. Diese Vorschrift erweitert die Verjährungshemmung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem ursprünglichen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Dies kann relevant sein, wenn es um Ansprüche geht, die wahlweise nebeneinander bestehen, wie z.B. Minderung und Rücktritt.

Praktische Auswirkungen:

  • Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Klage auf Minderung eines Kaufpreises erhoben. Wenn Sie diese Klage später auf Rückzahlung des Kaufpreises ändern, weil Sie vom Vertrag zurücktreten möchten, hemmt die ursprüngliche Klage die Verjährung nur für den Minderungsanspruch. Die Verjährung für den Rückzahlungsanspruch wird nicht automatisch gehemmt, es sei denn, die Änderung erfolgt rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist oder fällt unter § 213 BGB.
  • Wichtige Überlegungen: Es ist entscheidend, dass Sie alle Ansprüche, die Sie geltend machen möchten, rechtzeitig in den Prozess einbringen, um die Verjährungshemmung sicherzustellen. Eine späte Änderung kann dazu führen, dass die Verjährung für neue Ansprüche bereits eingetreten ist.

zurück

Was bedeutet „Streitgegenstand“ im Zusammenhang mit Verjährung und Klagen?

Der Streitgegenstand bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht den prozessualen Anspruch, den eine Partei in einem Gerichtsverfahren geltend macht. Er besteht aus zwei Hauptkomponenten: dem Klageantrag und dem Lebenssachverhalt (auch Klagegrund genannt), der den Antrag begründet.

Bedeutung für die Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen wird durch die Erhebung einer Klage gehemmt. Der Umfang der Verjährungshemmung richtet sich nach dem Streitgegenstand. Das bedeutet, dass nur die Ansprüche, die im Rahmen des Streitgegenstands geltend gemacht werden, von der Verjährungshemmung betroffen sind.

Beispiel zur Verjährungshemmung

Stellen Sie sich vor, ein Arbeitnehmer erhebt eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber. Diese Klage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Kündigungsschutz, aber nicht die Verjährung eines möglichen Anspruchs auf Annahmeverzugslohn, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt.

Auswirkungen auf Klagen

Wenn sich der Streitgegenstand während eines Prozesses ändert, liegt eine Klageänderung vor, die bestimmte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wie z.B. die Notwendigkeit einer neuen Klagebegründung oder die Anpassung der Gerichtskosten.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich über den genauen Umfang Ihres Streitgegenstands im Klaren sein sollten, um sicherzustellen, dass alle relevanten Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden und die Verjährung gehemmt wird.


zurück

Was kann ich tun, wenn ich unsicher bin, ob meine Ansprüche verjährt sind?

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Ansprüche verjährt sind, ist es wichtig, die entscheidenden Faktoren zu verstehen:

  • Verjährungsfristen: Die meisten Ansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB), es sei denn, es gibt spezielle Regelungen, die eine andere Frist vorsehen. Beispielsweise verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren und Ersatzansprüche des Vermieters in sechs Monaten.
  • Beginn der Verjährung: Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.
  • Relevante Informationen: Um Ihre Situation zu beurteilen, sollten Sie folgende Informationen bereithalten:
    • Datum des Schadens oder des Vertragsabschlusses
    • Kenntnisstand über die anspruchsbegründenden Umstände
    • Person des Schuldners

Diese Informationen sind entscheidend, um die Verjährung korrekt zu bestimmen.

Um Klarheit zu gewinnen, ist es hilfreich, sich mit den gesetzlichen Regelungen vertraut zu machen oder sich an verlässliche Informationsquellen zu wenden.


zurück

Welche Rolle spielt mein Kenntnisstand über den Schaden oder Anspruch für den Beginn der Verjährungsfrist?

Der Kenntnisstand über den Schaden oder den Anspruch spielt eine entscheidende Rolle für den Beginn der Verjährungsfrist. In der Regel beginnt die Verjährung nicht mit dem Schadenseintritt selbst, sondern erst, wenn der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Wenn ein Auto im Oktober beschädigt wird und der Besitzer erst im Dezember davon erfährt, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember desselben Jahres. Die Verjährungsfrist läuft dann in der Regel über drei Jahre, es sei denn, es handelt sich um einen speziellen Fall, der einer anderen Verjährungsregelung unterliegt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung unabhängig von der Kenntnis in bestimmten Fällen nach zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs eintritt. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Geschädigte keine Kenntnis hat, der Anspruch nach zehn Jahren verjährt.


zurück

⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verjährungshemmung

Die Verjährungshemmung bezeichnet die Unterbrechung oder das Anhalten des Ablaufs der Verjährungsfrist, wodurch sich der Zeitpunkt für den Eintritt der Verjährung nach hinten verschiebt. Gemäß §§ 204 ff. BGB kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden, darunter die Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

Beispiel: Wenn ein Anspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt und nach zwei Jahren eine Klage erhoben wird, ist die Verjährung während des laufenden Gerichtsverfahrens gehemmt. Die restliche Verjährungsfrist (ein Jahr) beginnt erst wieder zu laufen, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.


Zurück

Klageänderung

Eine Klageänderung liegt vor, wenn nach Klageerhebung der Streitgegenstand der Klage geändert wird, indem entweder der Klageantrag oder der dem Antrag zugrundeliegende Lebenssachverhalt (Klagegrund) modifiziert wird. Gemäß § 263 ZPO ist eine Klageänderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Beispiel: Ein Kläger verlangt zunächst Schadenersatz wegen eines mangelhaften Produkts. Später ändert er seine Klage und fordert stattdessen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dies stellt eine Klageänderung dar, da sich der Klageantrag und die rechtliche Grundlage geändert haben.


Zurück

Verjährung

Verjährung bezeichnet den Verlust des Rechts, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, nachdem eine gesetzlich festgelegte Zeitspanne (Verjährungsfrist) abgelaufen ist. Die Verjährung ist in §§ 194-218 BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Beispiel: Ein Verkäufer liefert am 15.03.2021 mangelhafte Ware. Der Käufer bemerkt den Mangel am 20.05.2021. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2021 und endet am 31.12.2024. Nach diesem Datum kann der Verkäufer die Einrede der Verjährung erheben.


Zurück

Einrede der Verjährung

Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, nachdem ein Anspruch verjährt ist. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn der Anspruch verjährt ist. Die Verjährung wird jedoch nicht automatisch vom Gericht berücksichtigt, sondern muss vom Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden (Einrede).

Beispiel: Ein Gläubiger verklagt einen Schuldner auf Zahlung einer Forderung aus dem Jahr 2019. Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung erheben, wenn die Verjährungsfrist (in der Regel drei Jahre) abgelaufen ist und keine Hemmung eingetreten ist. Das Gericht wird dann die Klage abweisen, obwohl der Anspruch ursprünglich bestand.


Zurück

Streitgegenstand

Der Streitgegenstand bezeichnet den konkreten Gegenstand eines Rechtsstreits, der durch den Klageantrag und den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) definiert wird. Der Streitgegenstand ist maßgeblich für den Umfang der Rechtskraft eines Urteils und bestimmt, worüber das Gericht zu entscheiden hat.

Beispiel: Bei einer Klage auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls umfasst der Streitgegenstand den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Schadens aufgrund des konkreten Unfallgeschehens. Wird später ein weiterer Schaden aus demselben Unfall geltend gemacht, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand.


Zurück

Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, das eine erneute Überprüfung der getroffenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Es ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden (§ 517 ZPO) und ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat.

Beispiel: Das Landgericht weist eine Schadenersatzklage ab. Der unterlegene Kläger kann Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen, das dann prüft, ob das Landgericht den Sachverhalt richtig ermittelt und das Recht korrekt angewendet hat.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • §§ 195, 199 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist, Beginn der Verjährung): Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier wurde die dreijährige Verjährungsfrist angewendet, beginnend mit dem Jahr 2009, da die Kläger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Umständen hatten, die ihren Anspruch begründen könnten.
  • § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung): Die Verjährung wird durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung sowie andere in dieser Vorschrift genannten Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt, und zwar solange die Hemmungsvoraussetzungen vorliegen. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht weiterläuft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ursprüngliche Klage vom 27.12.2012 hätte die Verjährung hemmen können, wenn die später mit der Klageänderung vom 19.09.2013 geltend gemachten Ansprüche bereits Gegenstand der ursprünglichen Klage gewesen wären.
  • Streitgegenstand (Prozessrecht): Der Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird durch den Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Die Hemmung der Verjährung durch eine Klageerhebung erstreckt sich nur auf den konkreten Streitgegenstand der Klage, also den spezifischen Anspruch, der gerichtlich geltend gemacht wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht argumentiert, dass die Klageänderung vom 19.09.2013 einen neuen Streitgegenstand eingeführt hat, der nicht von der ursprünglichen Klage vom 27.12.2012 umfasst war, weshalb die Verjährung für die neuen Ansprüche nicht gehemmt wurde.
  • Klageänderung (§ 263 ZPO): Eine Klageänderung im laufenden Verfahren ist grundsätzlich möglich, wenn das Gericht sie zulässt oder der Beklagte einwilligt. Wird jedoch durch die Klageänderung ein völlig neuer Anspruch geltend gemacht, kann dies prozessual als neue Klage betrachtet werden, was Auswirkungen auf Verjährungsfristen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klageänderung vom 19.09.2013 wurde hier offenbar als Geltendmachung neuer Ansprüche angesehen, die nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben wurden, da die ursprüngliche Klage diese Ansprüche nicht umfasste und die Verjährung für diese neuen Ansprüche daher nicht gehemmt hatte.

Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – Az.: 12 U 713/21 – Beschluss vom 07.02.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben