VG KOBLENZ
AZ.: 1 L 1453/00.KO
Beschluss vom 05.06.2000
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn wegen Immissionsschutzrechts hier: Antrag auf Gewährung vorl. Rechtsschutzes hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 05. Juni 2000, beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe:
Das als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegende Begehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Es mag dahinstehen, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Insbesondere erscheint es fraglich, ob der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Gericht hat, da sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte nicht entnehmen lässt, dass sich der Antragsteller – wie er vorträgt – vor Anrufung des Gerichts erfolglos bei der Antragsgegnerin um eine Unterlassung der von ihm beanstandeten Verlegung der Spielgeräte auf dem Kinderspielplatz am B…weg in R… bemüht hat.
Jedenfalls hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs, der den Betroffenen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen aus schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln schützt, liegen nicht vor. Der Antragsteller wird durch die Verlegung der Rutsche mit Kletterturm, der zwei Schaukeln und des Sandkastens vom westlichen in den östlichen Grundstücksbereich des mit Bauschein vom 21. April 1998 genehmigten Kinderspielplatzes B…weg 19 bis 21 in R… nicht in unzumutbarer und damit rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Kinderspielplätze sind für die altersgemäße Entwicklung der Kinder wünschenswerte und erforderliche Einrichtungen, um den Kindern einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen unter anderem Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Um den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung und sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, wozu auch das laute Lachen und Schreien der Kinder gehört, sind ortsüblich und sozialadäquat. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind deshalb grundsätzlich in allen Baugebieten hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991, BRS Bd. 52 Nr. 47 sowie Beschluss der Kammer vom 13. Juli 1998 – 1 L 1935/98.KO – m.w.N.). Da die vom Antragsteller beanstandeten Spielgeräte der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kleinkinderspielplatzes dienen, ist weder die Errichtung noch die widmungsgemäße Benutzung dieser Spielgeräte gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig.
Der Antragsteller hat aber auch nicht die Notwendigkeit der begehrten Regelung glaubhaft gemacht. Insbesondere ist ihm ohne weiteres zuzumuten, die Errichtung und Nutzung der Spielgeräte auf dem Spielplatz am B…weg bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei geht das Gericht aufgrund der Vergleichbarkeit des Hauptsachebegehrens mit der Interessenlage bei einer baurechtlichen Nachbarklage in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) von einem Hauptsachestreitwert von 10.000,– DM aus, der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 400,00 DM nicht übersteigt.
Abweichend davon ist gegen die Festsetzung des Streitwertes die Beschwerde nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG auch ohne Zulassung gegeben.