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Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof urteilte über die Absetzbarkeit eines Umzugs, der mit der Einrichtung eines Arbeitszimmers begründet wurde
Ein Urteil des BFH zeigt, warum ein Umzug fürs Homeoffice nicht immer steuerlich absetzbar ist. | Symbolbild: KI generiertes Bild
Das Homeoffice hat unseren Alltag verändert und den Wunsch nach passendem Wohnraum geweckt. Doch wer gezielt für ein separates Arbeitszimmer umzieht, erlebt nun eine böse Überraschung bei der Steuer. Der Bundesfinanzhof zieht eine harte Grenze – Umzugskosten sind nicht gleich Werbungskosten, wenn sie primär diesem Zweck dienen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Umzugskosten für eine neue Wohnung wegen eines Arbeitszimmers dürfen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Ein Umzug zählt als private Ausgabe, wenn der Hauptgrund die bessere Ausstattung fürs Homeoffice ist.
  • Betroffen sind vor allem Menschen, die wegen des Arbeitszimmers oder mehr Platz für das Arbeiten von zu Hause umziehen wollen – auch wenn der Arbeitgeber das Homeoffice empfiehlt oder vorschreibt.
  • Umzugskosten sind nur dann absetzbar, wenn ein klarer, äußerer beruflicher Grund vorliegt, etwa ein neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt, eine Versetzung, eine Dienstwohnung oder wenn sich der Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt.
  • Die laufenden Kosten für ein Arbeitszimmer in der Wohnung (Miete, Strom) oder die Homeoffice-Pauschale können weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, nur die Umzugskosten nicht.
  • Wer Umzugskosten absetzen will, muss den nachvollziehbaren, fast ausschließlich beruflichen Hauptgrund beweisen und gut dokumentieren. Private Gründe wie Wohnraumverbesserung oder Familienwachstum zählen nicht.
  • Das Urteil gilt aktuell und wird von den Finanzämtern streng angewendet. Eine Änderung kann nur der Gesetzgeber bewirken.
  • Der BFH lehnt es ab, Homeoffice-bedingte Umzüge steuerlich wie berufliche Umzüge zu behandeln, auch wenn das Arbeiten von zu Hause heute häufiger wird.

Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil VI R 3/23 vom 5. Februar 2025

Umzug fürs Homeoffice: Steuerfalle statt Traumwohnung? Bundesfinanzhof zieht klare Grenzen bei Umzugskosten

Die Pandemie hat die Arbeitswelt umgekrempelt. Millionen Deutsche arbeiten regelmäßig oder sogar dauerhaft von zu Hause. Was anfangs oft improvisiert im Wohnzimmer stattfand, soll für viele zur Dauerlösung werden – idealerweise in einem richtigen, abgetrennten Arbeitszimmer. Doch wer dafür extra umzieht, erlebt möglicherweise eine böse Überraschung bei der Steuererklärung. Der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuersachen, hat in einem viel beachteten Urteil (Az. VI R 3/23 vom 5. Februar 2025) entschieden: Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der alleinige oder Hauptgrund für den Umzug die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers ist. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für viele Arbeitnehmer im Homeoffice.

Stellen wir uns Familie S. vor. Die Eltern, beide berufstätig, lebten mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung. Vor März 2020 arbeiteten sie meist in den Büros ihrer Arbeitgeber, Homeoffice war die Ausnahme. Dann kam Corona. Plötzlich arbeiteten beide Elternteile überwiegend von zu Hause – am Esstisch, im Wohnzimmer, wo gerade Platz war. Die Konzentration litt, Videokonferenzen störten das Familienleben. Der Wunsch nach einer besseren Lösung wuchs schnell. Im Mai 2020 zogen sie in eine größere Fünfzimmerwohnung. Endlich Platz! Zwei Zimmer wurden sofort als separate Arbeitszimmer eingerichtet. Die Erleichterung war groß – bis die Steuererklärung anstand.

Der Traum vom absetzbaren Umzug: Hoffnung und Enttäuschung

Familie S. machte in ihrer Einkommensteuererklärung nicht nur die laufenden Kosten für die beiden Arbeitszimmer geltend, sondern auch die gesamten Umzugskosten – immerhin ein beträchtlicher Betrag. Ihre Argumentation: Der Umzug war notwendig, um überhaupt vernünftig im Homeoffice arbeiten zu können, wie es die Arbeitgeber ja auch wünschten oder sogar anordneten. Der Umzug sei also beruflich veranlasst gewesen.

Das zuständige Finanzamt sah das anders. Zwar erkannte es die Kosten für die Nutzung der Arbeitszimmer (nach den dafür geltenden Regeln) an, doch den Abzug der Umzugskosten lehnte es strikt ab. Begründung: Der Umzug diene primär der privaten Lebensführung, der Wunsch nach einer größeren Wohnung sei privat motiviert. Es fehle der direkte berufliche Auslöser.

Familie S. wollte das nicht akzeptieren und zog vor das Finanzgericht (FG) Hamburg. Und siehe da: Sie bekamen Recht! Das FG Hamburg urteilte am 23. Februar 2023 (Az. 5 K 190/22), dass die Umzugskosten sehr wohl als Werbungskosten absetzbar seien. Die Richter argumentierten, der Umzug habe zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt. In der neuen Wohnung konnten beide Elternteile ungestört arbeiten. Dieser Vorteil sei so erheblich, dass er den Umzug beruflich veranlasse. Private Motive, wie der allgemeine Wunsch nach mehr Wohnraum, seien demgegenüber zweitrangig gewesen. Das Urteil machte Hoffnung für viele Steuerzahler in ähnlicher Situation. Doch das Finanzamt gab nicht auf und legte Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.

Das Machtwort aus München: Was sind Werbungskosten – und was nicht?

Nun also lag der Fall beim BFH. Die Kernfrage: Gehören Umzugskosten zur Einrichtung eines Arbeitszimmers zu den absetzbaren Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)? Oder sind sie nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG?

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die Ihnen entstehen, um Ihre Einnahmen zu erzielen, zu sichern und zu erhalten. Bei Arbeitnehmern sind das typischerweise Kosten für Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur, Fortbildungen oder eben beruflich genutzte Arbeitsmittel. Der Grundgedanke: Nur der Nettoverdienst, also Einnahmen minus beruflich bedingte Ausgaben, soll versteuert werden. Geregelt ist das in § 9 EStG.

Was sind die Kosten der privaten Lebensführung?

Darunter fallen alle Ausgaben, die primär Ihrem Privatleben dienen – Miete, Essen, Kleidung, Urlaubsreisen. Diese Kosten sind grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar, auch wenn sie indirekt vielleicht die Berufsausübung fördern (wer gut erholt ist, arbeitet besser). Die klare Trennung ist in § 12 EStG festgeschrieben. Die Herausforderung liegt oft darin, Kosten an der Schnittstelle zwischen Beruf und Privatleben richtig zuzuordnen.

Der BFH fällte am 5. Februar 2025 sein Urteil und hob die Entscheidung des FG Hamburg auf. Die Klage von Familie S. wurde endgültig abgewiesen. Kein Werbungskostenabzug für den Umzug. Die Begründung der obersten Finanzrichter ist klar und knüpft an eine langjährige Rechtsprechung an:

  1. Wohnen ist Privatsache: Grundsätzlich gehört das Wohnen und damit auch ein Umzug zum privaten Bereich (§ 12 EStG). Kosten dafür sind nicht absetzbar.
  2. Ausnahme nur bei nahezu ausschließlicher beruflicher Veranlassung: Lediglich wenn der Umzug fast ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt und private Motive eine ganz untergeordnete Rolle spielen, können die Kosten als Werbungskosten (§ 9 EStG) durchgehen.
  3. Entscheidend sind objektive Kriterien: Ob ein Umzug beruflich veranlasst ist, muss sich an objektiven, von außen kommenden Umständen festmachen lassen. Subjektive Wünsche oder die reine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der privaten Wohnung reichen nicht aus. Das dient der Rechtssicherheit und verhindert endlose Diskussionen über die wahren Motive des Steuerzahlers.

Welche objektiven Gründe zählen denn?

Der BFH nennt klare Beispiele für solche objektiven, beruflichen Gründe, die einen Umzug steuerlich absetzbar machen können:

  • Arbeitsplatzwechsel: Sie treten eine neue Stelle in einer anderen Stadt an oder werden vom Arbeitgeber versetzt. Der Umzug ist die direkte Folge der beruflichen Veränderung.
  • Erhebliche Verkürzung der Fahrzeit: Ihr täglicher Weg zur Arbeit (Hin- und Rückfahrt) verkürzt sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde. Dies gilt auch ohne Arbeitsplatzwechsel. Der Zeitgewinn wird als so erheblicher beruflicher Vorteil gewertet, dass private Motive dahinter zurücktreten.
  • Bezug oder Auszug einer Dienstwohnung: Wenn der Arbeitgeber eine Dienstwohnung stellt oder diese aufgegeben werden muss, ist der damit verbundene Umzug ebenfalls klar beruflich veranlasst.

Der gemeinsame Nenner dieser Fälle: Es gibt einen externen Anstoß aus der Berufssphäre, der den Wohnortwechsel notwendig oder zumindest sehr naheliegend macht.

Warum die Einrichtung eines Arbeitszimmers nicht zählt

Genau dieser externe, objektive Anstoß fehlt nach Ansicht des BFH, wenn der Umzug „nur“ dazu dient, ein Arbeitszimmer einzurichten. Die Richter argumentieren:

  • Wahl der Wohnung ist privat: Die Entscheidung für eine bestimmte Wohnung – ihre Größe, ihr Schnitt, ihre Lage, ihre Ausstattung – ist immer von persönlichen Vorlieben, finanziellen Möglichkeiten und der Familiensituation geprägt. Auch wenn ein Arbeitszimmer eingeplant wird, bleibt die Wohnungswahl eine grundlegende private Entscheidung.
  • Kein objektives Kriterium: Der Wunsch nach einem separaten Arbeitszimmer ist kein von außen kommender Zwang wie ein Jobwechsel. Es ist eine Entscheidung darüber, wie man die private Wohnsphäre gestaltet und nutzt. Ob man eine „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer einrichtet oder ein ganzes Zimmer widmet, sei letztlich eine Frage der persönlichen Präferenz und Organisation innerhalb des Privaten.
  • Verbesserung der Wohnqualität: Ein Umzug in eine größere Wohnung mit Arbeitszimmer verbessert fast immer auch die allgemeine Wohnqualität – ein klar privates Motiv. Es sei kaum sicher feststellbar, ob das Arbeitszimmer der eigentliche Anlass oder nur ein willkommener Nebeneffekt des Umzugs in eine schönere Wohnung ist.
  • Trend zum Homeoffice ändert nichts an Grundprinzipien: Auch wenn Homeoffice (freiwillig oder pandemiebedingt) zur neuen Normalität wird, ändert das nichts an der grundlegenden steuerrechtlichen Einordnung. Die Regeln zur Abgrenzung von § 9 und § 12 EStG bleiben bestehen. Die „Corona-Argumente“ überzeugten den Senat nicht.
  • Laufende Kosten vs. Umzugskosten: Dass die laufenden Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer (anteilige Miete, Strom etc.) oder die Homeoffice-Pauschale absetzbar sein können, ist eine andere Frage. Das rechtfertigt aber nicht den Abzug der einmaligen Umzugskosten, die zur Schaffung dieses Zimmers führen. Der BFH trennt hier klar.

Im Kern sagt der BFH: Die Anpassung der privaten Wohnverhältnisse an die Bedürfnisse der Arbeit (durch Umzug für ein Arbeitszimmer) bleibt eine private Angelegenheit, solange nicht ein klarer, externer beruflicher Grund den Umzug selbst auslöst.

Die Folgen des Urteils: Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit, auch wenn sie für viele Steuerzahler enttäuschend ist. Die wichtigsten Konsequenzen:

  • Kein Abzug bei Umzug nur fürs Arbeitszimmer: Wer primär umzieht, um endlich ein separates Homeoffice zu haben, kann die Umzugskosten definitiv nicht als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet oder man ohne das Zimmer kaum arbeiten könnte.
  • Finanzämter werden genauer prüfen: Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter bei Anträgen auf Abzug von Umzugskosten künftig noch genauer nach dem Hauptgrund fragen werden, insbesondere wenn im gleichen Zeitraum ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet wird.
  • Beweislast liegt beim Steuerzahler: Wenn Sie aus einem anerkannten beruflichen Grund umziehen (z. B. erhebliche Fahrzeitverkürzung) und dabei auch ein Arbeitszimmer einrichten, bleibt der Abzug der Umzugskosten möglich. Sie müssen aber im Zweifel nachweisen können, dass der anerkannte Grund der ausschlaggebende war und das Arbeitszimmer nur ein Nebeneffekt ist. Eine gute Dokumentation ist hier entscheidend.
  • Keine Auswirkung auf laufende Arbeitszimmerkosten: Wichtig ist die Unterscheidung: Das Urteil betrifft nur die Umzugskosten. Die Regeln für den Abzug der laufenden Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers (wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind) oder die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale bleiben davon unberührt.

Für Selbstständige gelten ähnliche, aber angepasste Kriterien für die betriebliche Veranlassung eines Umzugs:

  • Die Nähe zu Kunden, Lieferanten oder Kooperationspartnern soll erhöht werden
  • Das Unternehmenswachstum erfordert größere Räumlichkeiten
  • Verbesserung der Verkehrsanbindung oder Infrastruktur für das Unternehmen
  • Erschließung neuer Märkte durch Standortwechsel

Das Urteil zeigt: Der BFH hält an seiner traditionellen Linie fest und interpretiert die Gesetze eher formal. Die praktische Notwendigkeit eines Arbeitszimmers im modernen Berufsleben reicht nicht aus, um die hohen Hürden für den Abzug von Umzugskosten zu überwinden.

Grundsätzliche steuerliche Einordnung von Eigenbedarfskündigungen

Aufgrund der immer mehr zunehmenden Kündigungen wegen Eigenbedarfs stellen sich betroffene Arbeitnehmer die Frage, ob es hier Ausnahmen gibt, wenn eine existenzielle Notwendigkeit vorliegt? Die Einschätzungen sind hier aber leider eindeutig: Ein Umzug aufgrund einer Eigenbedarfskündigung wird steuerrechtlich grundsätzlich als privat veranlasst angesehen. Die Umzugskosten sind daher auch hier weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben für Selbstständige abzugsfähig.

Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Die Tatsache, dass der Umzug durch die Kündigung des Vermieters erzwungen wurde, ändert nichts an der steuerlichen Bewertung als privat veranlasst

Praktische Tipps nach dem BFH-Urteil

Was können Sie tun, wenn Sie einen Umzug planen oder kürzlich umgezogen sind und ein Arbeitszimmer eingerichtet haben?

  • Seien Sie realistisch: Hoffen Sie nicht auf den Abzug der Umzugskosten, wenn der Hauptgrund die Schaffung von Arbeitsplatz zu Hause war. Die Chancen dafür sind nach diesem Urteil praktisch null.
  • Prüfen Sie andere berufliche Gründe: Gibt es vielleicht doch einen anerkannten beruflichen Grund für Ihren Umzug?
    • Haben Sie den Arbeitsplatz gewechselt?
    • Verkürzt sich Ihre tägliche Pendelzeit zur ersten Tätigkeitsstätte (wenn Sie nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten) um mehr als eine Stunde? Rechnen Sie genau nach! Dokumentieren Sie die alte und neue Fahrzeit (z. B. mit Routenplaner-Ausdrucken für relevante Uhrzeiten).
    • Handelt es sich um den Ein- oder Auszug aus einer Dienstwohnung?
  • Dokumentieren Sie den Hauptgrund: Wenn einer dieser anerkannten Gründe vorliegt, sammeln Sie Beweise dafür (neuer Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers über Versetzung, Nachweis der Fahrzeitverkürzung). Machen Sie in Ihrer Steuererklärung deutlich, dass dies der primäre Anlass war. Die Einrichtung des Arbeitszimmers ist dann ein unschädlicher Nebeneffekt.
  • Trennen Sie klar: Verwechseln Sie nicht die (nicht absetzbaren) Umzugskosten mit den (unter Umständen absetzbaren) laufenden Kosten für Ihr Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale. Diese können Sie weiterhin geltend machen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Checkliste: Wann sind Umzugskosten absetzbar?

  • JA, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist durch:
    • Wechsel des Arbeitgebers mit Ortswechsel.
    • Versetzung durch den aktuellen Arbeitgeber an einen anderen Ort.
    • Erhebliche Verkürzung der täglichen Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte um mindestens 1 Stunde (Hin- und Rückweg zusammen).
    • Bezug oder Auszug aus einer vom Arbeitgeber gestellten Dienstwohnung.
    • Aufnahme einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen (hier gelten spezielle Regeln).
    • Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch Umzug an den Arbeitsort.
  • NEIN, wenn der Umzug primär aus privaten Gründen erfolgt, wie:
    • Alleinige oder hauptsächliche Motivation: Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers (laut BFH VI R 3/23).
    • Wunsch nach einer größeren, schöneren oder besser gelegenen Wohnung.
    • Familienzuwachs, Heirat, Trennung.
    • Verbesserung des Wohnumfelds (z. B. Umzug ins Grüne).

Wichtig: Liegt ein anerkannter beruflicher Grund vor, können Sie die nachgewiesenen Umzugskosten oder bestimmte Pauschalen als Werbungskosten ansetzen. Sprechen Sie im Zweifel mit einem Steuerberater.

FAQ: Häufige Fragen zum Urteil und den Folgen

Hier einige Antworten auf Fragen, die sich nach dem BFH-Urteil stellen könnten:

Was ist, wenn ich aus mehreren Gründen umziehe, unter anderem wegen des Arbeitszimmers?

Der BFH verlangt eine „nahezu ausschließliche“ berufliche Veranlassung durch einen der anerkannten objektiven Gründe. Wenn private Gründe (wie der Wunsch nach einem Arbeitszimmer oder mehr Platz für die Familie) überwiegen oder gleichwertig neben einem schwachen beruflichen Grund stehen, wird der Abzug wahrscheinlich versagt. Der anerkannte berufliche Grund (z.B. Fahrzeitverkürzung) muss klar im Vordergrund stehen.

Ich arbeite zu 100% im Homeoffice und habe gar keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mehr. Ändert das etwas?

Nein, laut BFH ändert auch das nichts an der Beurteilung der Umzugskosten. Auch wenn Sie über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen, wird die Entscheidung für eine bestimmte Wohnung zur Ermöglichung des Homeoffice als primär privat motiviert angesehen. Die laufenden Kosten des Arbeitszimmers können aber ggf. absetzbar sein, da es dann oft den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Gilt das Urteil auch für Selbstständige?

Das Urteil erging zu Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen beruflicher Veranlassung (§ 4 EStG für Betriebsausgaben) und privater Lebensführung (§ 12 EStG) sind bei Selbstständigen aber sehr ähnlich. Es ist daher höchst wahrscheinlich, dass die Finanzämter und Gerichte diese Rechtsprechung auch auf Selbstständige anwenden, die Umzugskosten als Betriebsausgaben geltend machen wollen, weil sie im neuen Heim ein Arbeitszimmer einrichten.

Beeinflusst das Urteil die Homeoffice-Pauschale?

Nein, die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) ist von diesem Urteil nicht betroffen. Sie können weiterhin für jeden Kalendertag, an dem Sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, einen Pauschalbetrag als Werbungskosten geltend machen (derzeit 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr), auch wenn Sie kein separates Arbeitszimmer haben. Das Urteil bezieht sich nur auf die Umzugskosten.

Was ist mit den Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers (Möbel etc.)?

Die Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Bürostuhl, Regal etc.) sind ebenfalls nicht Teil dieses Urteils. Solche Arbeitsmittel sind in der Regel als Werbungskosten absetzbar, wenn sie (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei Kosten über 800 Euro netto erfolgt der Abzug über die Nutzungsdauer (Abschreibung). Dies gilt unabhängig davon, ob der Umzug selbst absetzbar war.

Kann sich die Rechtslage wieder ändern?

Gerichte legen bestehende Gesetze aus. Der BFH hat klargestellt, wie er die aktuelle Gesetzeslage interpretiert. Eine Änderung könnte nur durch den Gesetzgeber erfolgen, also durch eine Anpassung des Einkommensteuergesetzes. Ob die Politik hier Handlungsbedarf sieht, bleibt abzuwarten. Das Urteil selbst gibt dafür keinen Anlass.

Fazit: Augen auf beim Umzug fürs Heimbüro

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 3/23) ist ein klares Signal: Der Fiskus zieht eine strikte Linie zwischen beruflichen Notwendigkeiten und privaten Wohnwünschen, auch in Zeiten des Homeoffice-Booms. Ein Umzug allein deshalb, um ein Arbeitszimmer einrichten zu können, ist steuerlich ein Privatvergnügen. Die Kosten dafür können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Für Arbeitnehmer und Selbstständige bedeutet das: Prüfen Sie genau, ob Ihr Umzug einen der anerkannten, objektiven beruflichen Gründe erfüllt. Wenn ja, dokumentieren Sie diesen sorgfältig. Wenn nein, kalkulieren Sie die Umzugskosten als private Ausgaben ein. Die Hoffnung, den Staat an den Kosten für den Umzug ins Homeoffice-freundliche Heim beteiligen zu können, hat sich mit diesem Urteil zerschlagen. Es unterstreicht einmal mehr, wie wichtig es ist, die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen beruflich veranlassten Ausgaben und Kosten der privaten Lebensführung zu kennen – gerade an der Schnittstelle, die das Arbeiten von zu Hause mit sich bringt.

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