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Informationspflicht Reiseveranstalter über Erfordernis des Vorhandenseins eines Reisepasses

Dubai-Reise geplatzt, weil der Pass im Schrank blieb! Ein Mann verklagte seinen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises, da er nicht über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informiert worden sei. Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Jeder wisse, dass man für eine Reise ins Ausland einen Reisepass brauche.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 12.07.2023
  • Aktenzeichen: 171 C 3319/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess über Schadensersatzanspruch aus einem Reisevertrag
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach Dubai gebucht hat und nicht antreten konnte. Der Kläger argumentiert, er sei nicht über Pass- und Visumerfordernisse informiert worden.
  • Beklagte: Die Reiseveranstalterin, bei der die Reise gebucht wurde. Sie behauptet, der Kläger sei über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informiert worden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Reise nach Dubai, konnte diese jedoch mangels gültigen Reisepasses nicht antreten. Er fordert Schadensersatz in Höhe des Reisepreises und argumentiert, er sei nicht über die Pass- und Visumerfordernisse informiert worden. Die Mitreisende trat ihm ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Hat die Beklagte ihre Informationspflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht explizit über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informierte?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Die Beklagte hat keine Informationspflicht über das bloße „Vorhandensein“ eines (gültigen) Reisepasses, da dies als Selbstverständlichkeit gilt. Die gesetzlichen Informationspflichten beziehen sich nur auf unbekannte Umstände oder spezielle Visaerfordernisse des Reiseziels.
  • Folgen: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz und muss für die Verfahrenskosten aufkommen. Das Urteil bestätigt, dass die Informationspflichten des Reiseveranstalters sich nicht auf offensichtliche Erfordernisse wie das Mitführen eines gültigen Reisepasses erstrecken.

Reisewarnung: Gericht urteilt über Informationspflichten der Reiseveranstalter

Die Vorbereitung einer Reise ins Ausland erfordert sorgfältige Planung und umfassende Informationen. Insbesondere die Klärung von Reisedokumenten wie Reisepass und Visum ist entscheidend für eine reibungslose Einreise und unbeschwerte Urlaubszeit. Reiseveranstalter tragen dabei eine wesentliche Verantwortung, ihre Kunden umfassend über die notwendigen Einreisebestimmungen und Dokumentationspflichten zu informieren.

Welche Anforderungen an Reisepässe gestellt werden, variiert je nach Reiseziel und können sich zudem häufig ändern. Die Kenntnis der aktuellen reiserechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsanforderungen ist für Verbraucher oft komplex. Ein konkreter Gerichtsfall wirft nun die Frage auf, wie weit die Kundeninformationspflicht von Reiseanbietern tatsächlich reicht und welche Konsequenzen entstehen können, wenn wesentliche Informationen zum Reisepass nicht rechtzeitig und vollständig kommuniziert werden.

Der Fall vor Gericht


Streit um Reiserücktritt: Kein Erstattungsanspruch wegen fehlenden Reisepasses

Mann in Wohnzimmer mit abgelaufenem Reisepass, frustriert vor geplanter Reise nach Dubai. Koffer schon teilweise gepackt.
Informationspflicht der Reiseveranstalter zum Reisepass | Symbolfoto: Flux gen.

Eine bei der TUI GmbH für 2.200 Euro gebuchte Dubai-Reise musste abgesagt werden, weil der Reisende keinen gültigen Reisepass besaß. Das Amtsgericht München wies die daraufhin erhobene Klage auf Rückerstattung des Reisepreises ab (Az.: 171 C 3319/23).

Passerfordernis als Selbstverständlichkeit: Reiseveranstalter trifft keine Informationspflicht

Das Gericht stellte klar, dass Reiseveranstalter nicht verpflichtet sind, ihre Kunden über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses zu informieren. Die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB umfassen zwar die Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse des Ziellandes, jedoch nicht den Hinweis auf das grundsätzliche Erfordernis eines Reisepasses. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus nationalen Bestimmungen wie dem Passgesetz und stellt eine Selbstverständlichkeit dar, die keiner gesonderten Erwähnung bedarf.

Informationspflichten zielen auf unbekannte Umstände am Reiseziel

Die reiserechtlichen Informationspflichten sollen laut Gericht den Reisenden primär über jene Umstände informieren, die ihm am Reiseziel unbekannt sind. Dies betrifft besondere aufenthaltsrechtliche Bestimmungen des Ziellandes, nicht aber grundlegende Voraussetzungen wie das Vorhandensein eines Reisepasses. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits die Gültigkeit eines Reisepasses eine Selbstverständlichkeit darstellt, die keines Hinweises bedarf.

Reisepass als grundlegendes Erfordernis für Auslandsreisen

Die Bezeichnung „Reisepass“ lässt nach Ansicht des Gerichts bereits durch den Begriff selbst darauf schließen, dass ein solches Dokument für Reisen erforderlich ist. Diese Kenntnis sei nicht nur reiseerfahrenen Personen vorbehalten, sondern ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die innerhalb der Europäischen Union geltende Besonderheit, dass ein Personalausweis für Reisen ausreicht, stelle dabei nur eine Ausnahme von der Regel dar.

Ohne Reisepass keine Erstattung des Reisepreises

Das Gericht wies die Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.200 Euro vollständig ab. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits muss der Kläger tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Reiseveranstalter nicht verpflichtet sind, Kunden explizit über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses für Auslandsreisen zu informieren. Dies wird als allgemein bekannte Tatsache eingestuft. Eine fehlende Information über Reisepasserfordernisse begründet daher keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn die Reise aufgrund eines fehlenden oder ungültigen Passes nicht angetreten werden kann. Das Urteil stärkt die Position der Reiseveranstalter und betont die Eigenverantwortung der Reisenden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Reisender müssen Sie sich selbständig um die Beschaffung und Gültigkeit Ihrer Reisedokumente kümmern. Überprüfen Sie vor jeder Auslandsreise rechtzeitig, ob Ihr Reisepass noch gültig ist und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass der Reiseveranstalter Sie auf fehlende oder abgelaufene Reisepässe hinweist. Wenn Sie eine Reise nicht antreten können, weil Ihr Pass ungültig ist oder fehlt, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten durch den Veranstalter.


Gültiger Reisepass – Ihre Verantwortung

Das Amtsgericht München hat entschieden: Reiseveranstalter müssen nicht über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informieren. Die Verantwortung liegt allein bei Ihnen. Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten als Reisender? Wir helfen Ihnen gerne weiter, Ihre Reisepläne rechtssicher zu gestalten und böse Überraschungen zu vermeiden. Sichern Sie sich ab und kontaktieren Sie uns.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Informationspflichten haben Reiseveranstalter bei Auslandsreisen?

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden umfassend über alle wesentlichen Aspekte der Reise informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus § 651d Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 250 §§ 1 ff. EGBGB.

Zeitpunkt der Information

Die Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Reisenden erfolgen. Sie müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitgeteilt werden.

Pflichtangaben zur Reise

Der Reiseveranstalter muss über folgende wesentliche Eigenschaften informieren:

  • Bestimmungsorte und Reiseroute
  • Transportmittel, Zeiten für Abreise und Rückreise
  • Unterkunft mit genauer Kategorisierung
  • Mahlzeiten und inkludierte Verpflegungsleistungen
  • Besichtigungen und Ausflüge
  • Gruppengröße und Sprache der Leistungserbringung
  • Eignung für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Formelle Anforderungen

Ein besonders wichtiges Element ist die Übergabe eines standardisierten Formblatts nach Art. 250 § 2 EGBGB (Anlage 11). Dieses Formblatt informiert den Reisenden über seine grundlegenden Rechte als Pauschalreisender.

Pass- und Visumerfordernisse

Die Informationspflicht erstreckt sich auf die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Ziellandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa. Dabei ist wichtig: Das bloße Erfordernis eines gültigen Reisepasses gilt als Selbstverständlichkeit und muss nicht gesondert erwähnt werden.

Nachträgliche Änderungen

Wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Eigenschaften der Reise ändern, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich darüber informieren. Dies betrifft insbesondere Änderungen bei:

  • Reisepreis
  • Leistungsumfang
  • Reiseroute
  • Unterbringung

Die Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und klar erkennbar sein.


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Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein Reisender die Reise wegen fehlender Dokumente nicht antreten kann?

Grundsätzliche Rechtslage

Die rechtlichen Folgen hängen maßgeblich davon ab, wer seine Pflichten verletzt hat. Der Reiseveranstalter muss Sie über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes informieren. Diese Informationspflicht bezieht sich jedoch nur auf besondere Einreisebestimmungen des Ziellandes, nicht auf die grundsätzliche Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses.

Haftung des Reiseveranstalters

Wenn der Reiseveranstalter seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, liegt ein Reisemangel vor. In diesem Fall können Sie:

  • Den vollständigen Reisepreis zurückverlangen
  • Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit fordern
  • Ersatz weiterer Schäden verlangen

Ihre Mitwirkungspflicht als Reisender

Sie tragen eine eigene Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente. Wenn der Reiseveranstalter Sie rechtzeitig und korrekt informiert hat, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Sie:

  • Einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen
  • Die erforderliche Restgültigkeit der Dokumente beachten
  • Notwendige Visa rechtzeitig beantragen

Besondere Konstellationen

Bei Änderungen der Reiseroute muss der Reiseveranstalter Sie erneut über geänderte Einreisebestimmungen informieren. Wenn Sie trotz korrekter Information des Reiseveranstalters die Reise wegen fehlender oder ungültiger Dokumente nicht antreten können, tragen Sie das finanzielle Risiko selbst. Die Geldbuße für fehlende Reisedokumente beträgt zwischen 5 und 1.000 EUR, für Drittstaatangehörige bis zu 3.000 EUR.


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Wie unterscheiden sich die Informationspflichten bei Reisen innerhalb der EU und in Drittländer?

Die Informationspflichten für Reiseveranstalter sind grundsätzlich bei allen Reisen gleich, jedoch gibt es bei Reisen in Drittländer zusätzliche Anforderungen.

Grundlegende Informationspflichten

Bei jeder Reise müssen Sie vor Vertragsabschluss über folgende Aspekte informiert werden:

  • Den genauen Bestimmungsort mit Reiseroute und Aufenthaltsdauer
  • Die im Reisepreis enthaltenen Leistungen wie Transport, Unterkunft und Verpflegung
  • Den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und zusätzlichen Gebühren

Besonderheiten bei Drittländerreisen

Wenn Sie eine Reise in ein Land außerhalb der EU buchen, muss der Reiseveranstalter Sie zusätzlich informieren über:

  • Pass- und Visumerfordernisse des Ziellandes
  • Die ungefähre Frist zur Erlangung von Visa
  • Gesundheitsvorschriften des Ziellandes

Sprachliche Anforderungen

Der Reiseveranstalter muss Sie bei allen Reisen über die Sprache informieren, in der die Reiseleistungen erbracht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Nutzung der Leistungen von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt.

Mobilität und Barrierefreiheit

Unabhängig vom Reiseziel muss der Veranstalter Angaben machen, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist. Auf Nachfrage müssen genaue Informationen über die Eignung unter Berücksichtigung Ihrer speziellen Bedürfnisse bereitgestellt werden.


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Wann können Reisende trotz fehlender Reisedokumente Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen?

Grundsätzlich sind Reisende selbst für ihre Reisedokumente verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter besteht jedoch in zwei spezifischen Fällen:

Falsche Auskunft durch den Reiseveranstalter

Sie können Schadensersatz verlangen, wenn der Reiseveranstalter Sie ausdrücklich falsch über die erforderlichen Reisedokumente informiert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie konkret nach den Einreisebestimmungen gefragt haben und eine nachweislich falsche Auskunft erhielten.

Verletzung der Informationspflicht

Wenn der Reiseveranstalter Sie vor Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über Visumspflichten oder Einreisebestimmungen aufgeklärt hat, können Sie ebenfalls Schadensersatz fordern. Diese Informationspflicht umfasst alle wesentlichen Pass- und Visumerfordernisse des Ziellandes.

Wichtige Einschränkungen

Die Haftung des Reiseveranstalters entfällt, wenn:

  • Sie die falschen Informationen nicht nachweisen können
  • Die Einreisebestimmungen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können
  • Der Reiseveranstalter Sie nachweislich korrekt informiert hat
  • Sie selbst die Informationen falsch verstanden oder nicht beachtet haben

Beweispflicht und Dokumentation

Wenn Sie Schadensersatz geltend machen wollen, müssen Sie die fehlerhafte Beratung oder mangelnde Information beweisen. Dokumentieren Sie daher idealerweise alle Gespräche und Auskünfte über Einreisebestimmungen schriftlich. Eine bloße Behauptung, falsch informiert worden zu sein, reicht für einen Schadensersatzanspruch nicht aus.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Reisende bei Streitigkeiten über Reisedokumente?

Bei Streitigkeiten über Reisedokumente stehen Ihnen verschiedene rechtliche Wege zur Verfügung, deren Erfolgsaussichten jedoch stark vom konkreten Fall abhängen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Die Rechtsprechung hat klare Grenzen für Ansprüche gegen Reiseveranstalter gezogen. Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, Sie auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses hinzuweisen. Das Vorhandensein eines Reisepasses gilt als Selbstverständlichkeit, die in Ihrer eigenen Verantwortung liegt.

Besondere Informationspflichten

Der Reiseveranstalter muss Sie lediglich über besondere Pass- und Visumerfordernisse des Ziellandes informieren. Dies betrifft beispielsweise:

  • Spezielle Einreisebestimmungen
  • Mindestgültigkeitsdauer des Passes
  • Visaanforderungen

Durchsetzung von Ansprüchen

Wenn Sie wegen fehlender oder ungültiger Reisedokumente Ihre Reise nicht antreten können, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Dies gilt selbst dann, wenn der Grund für die Ungültigkeit der Dokumente außerhalb Ihrer Kontrolle liegt, wie etwa bei behördlichen Fehlern.

Versicherungsschutz

Eine Reiserechtsschutzversicherung kann Ihnen bei rechtlichen Auseinandersetzungen helfen. Sie übernimmt:

  • Anwalts- und Gerichtskosten
  • Kosten für telefonische Rechtsberatung
  • Mediationskosten

Die Versicherung greift jedoch nur bei versicherten Fällen und nicht bei selbstverschuldeten Dokumentenproblemen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Informationspflicht

Eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung des Reiseveranstalters, bestimmte Informationen an seine Kunden weiterzugeben. Diese basiert auf Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB und umfasst vor allem die Unterrichtung über spezielle Pass- und Visumerfordernisse des Reiseziellandes, nicht jedoch über grundlegende Reisevoraussetzungen. Ein Reiseveranstalter muss zum Beispiel darüber informieren, dass für die Einreise nach Ägypten der Reisepass noch mindestens 6 Monate gültig sein muss, nicht aber darüber, dass man überhaupt einen Reisepass benötigt.


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Reiserücktritt

Die vorzeitige Beendigung eines Reisevertrags durch den Reisenden vor Reiseantritt. Geregelt in § 651h BGB. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, muss dann aber unter Umständen eine angemessene Entschädigung zahlen. Bei einem berechtigten Rücktrittsgrund (z.B. höhere Gewalt) entfällt die Entschädigungspflicht. Ein selbst verschuldeter Grund wie ein fehlender Reisepass berechtigt jedoch nicht zur kostenfreien Stornierung.


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Erstattungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. Im Reiserecht nach §§ 651h, 651i BGB möglich, wenn der Reiseveranstalter seine Pflichten verletzt oder die Reise nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann. Beispiel: Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt, muss er den vollen Reisepreis zurückzahlen. Bei eigenem Verschulden des Reisenden besteht jedoch kein Erstattungsanspruch.


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EGBGB

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthält wichtige Regelungen zum internationalen Privatrecht und zur Umsetzung europäischer Richtlinien. Art. 250 EGBGB regelt speziell die Informationspflichten bei Pauschalreisen. Diese Vorschriften konkretisieren, welche Informationen ein Reiseveranstalter seinen Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen muss, wie etwa besondere Einreisebestimmungen des Ziellandes.


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Passgesetz

Bundesgesetz, das die grundlegenden Bestimmungen zu deutschen Reisepässen regelt. Es legt fest, dass deutsche Staatsangehörige für Reisen ins Ausland grundsätzlich einen gültigen Reisepass benötigen (§ 1 PassG). Ausnahmen gelten nur für Reisen innerhalb der EU, wo der Personalausweis ausreicht. Das Gesetz definiert auch die verschiedenen Arten von Pässen und deren Gültigkeitsdauer.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651d Absatz 1 BGB: Diese Vorschrift regelt die Informationspflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden vor Vertragsabschluss. Der Veranstalter muss wesentliche Informationen bereitstellen, die der Reisende für die Entscheidung über den Vertragsabschluss benötigt. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den Reisebedingungen und erforderlichen Reisedokumenten.

    Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, dass der Reiseveranstalter ihn nicht über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informiert habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine Verletzung dieser Informationspflicht vorlag, da die erforderlichen Angaben als allgemein bekannt betrachtet wurden.

  • § 651a BGB: Diese Vorschrift definiert den Pauschalreisevertrag und legt fest, welche Leistungen in einem solchen Vertrag enthalten sein müssen. Ein Pauschalreisevertrag umfasst mindestens zwei Reiseleistungen, zum Beispiel Transport und Unterkunft, die für die Reise vom Reisenden als Gesamtleistung gebucht werden.

    Im Fall steht fest, dass zwischen den Parteien ein Pauschalreisevertrag gemäß § 651a BGB geschlossen wurde. Die Nichtbereitstellung eines Reisepasses fällt damit nicht unter die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, weshalb der Kläger keinen Anspruch aus diesem Vertrag ableiten konnte.

  • § 280 Absatz 1 BGB: Hierbei handelt es sich um den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen. Ein Anspruch entsteht, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entsteht.

    Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte ihre Informationspflichten verletzt habe, was zu seinem Schaden führte. Das Gericht sah jedoch keine Pflichtverletzung an, da die Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt worden seien, und somit kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 BGB bestand.

  • EU-Pauschalreiserichtlinie (EU-Richtlinie 2015/2302): Diese Richtlinie harmonisiert die Regelungen zum Schutz von Reisenden innerhalb der EU. Sie legt Mindeststandards für Informationspflichten, Vertragsbedingungen und Rechte bei Mängeln fest.

    Obwohl primär nationales Recht angewendet wurde, orientiert sich das deutsche Reisevertragsrecht an der EU-Pauschalreiserichtlinie. Im vorliegenden Fall beruhte die Entscheidung auf den nationalen Vorschriften, die im Einklang mit der EU-Richtlinie stehen, wodurch die Informationspflichten des Reiseveranstalters bewertet wurden.

  • §§ 651i und 651n BGB: Diese Paragrafen betreffen die speziellen Haftungsregelungen bei Pauschalreisen. § 651i BGB regelt die Haftung für bestimmte Preiskomponenten, während § 651n BGB die Pflichten des Reiseveranstalters bei Ausfall von Reiseleistungen beschreibt.

    Der Kläger versuchte, Ansprüche aus diesen Vorschriften geltend zu machen, da seine Reise aufgrund fehlender Reisedokumente nicht angetreten werden konnte. Das Gericht erkannte jedoch keinen Verstoß gegen diese Bestimmungen an, da keine entsprechende Pflichtverletzung seitens der Beklagten nachgewiesen werden konnte.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 171 C 3319/23 – Endurteil vom 12.07.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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