LG Frankfurt am Main
Az.: 2-24 S 59/99
Urteil vom 11.11.1999
Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.1999 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.01.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az: 2 C 3533/98-19, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit überzeugender und ausführlicher Begründung zu Recht festgestellt, daß den Klägern reisevertragliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten aufgrund des Reisevertrages über den Aufenthalt im Hotel K. vom 21.12.1997 bis zum 03.01.1998 nicht zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 543 Absatz 1 ZPO Bezug genommen.
Auch das mit der Berufung Vorgebrachte rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. So kam, trotz des weiteren Vortrags der Kläger zu der behaupteten Zusage der Reisebüromitarbeiterin V., eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Denn selbst bei einer Zusage des Reisebüros, daß der Hund uneingeschränkt an den gesamten Urlaubsaktivitäten der Kläger würde teilnehmen können, wäre der Umstand, daß es den Klägern untersagt wurde, ihren Zwergpudel mit in den Speisesaal des Hotels K. zur Einnahme der Halbpension mitzunehmen, noch kein Reisemangel im Sinne des § 651 c Absatz 1 BGB. Denn diese Beeinträchtigung stellt sich nach objektiver Betrachtung noch nicht als derartig schwerwiegend dar, daß darin schon ein Reisemangel zu sehen sein könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Unannehmlichkeit, die die Reisenden noch ersatzlos hinzunehmen haben. Denn es handelt sich um eine zeitlich eng begrenzte Trennung von Hund und Hundehalter. Es liegen auch objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vor, daß eine Mitnahme des Hundes in den Speisesaal seitens des Hoteliers nicht gewünscht wurde. Darüber hinaus wurde diese Beeinträchtigung auch dadurch ausgeglichen, daß den Klägern das Essen auf dem Zimmer serviert wurde.
Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Absatz 1 BGB ist auch nicht darin zu sehen, daß dem Zwergpudel der Kläger seitens des Hotels keine Verpflegung gereicht wurde. In dem zu zahlenden Aufschlag von 12,00 DM pro Tag und Hund sind nicht die Kosten der Hundeverpflegung enthalten. Vielmehr stellt dieser Aufschlag einen Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung des Hoteliers dar, die sich aus der Aufnahme eines Hundes ergibt. Ein solcher Aufschlag ist allgemein üblich; auch der Prospekt der Beklagten enthält keinen Hinweis darauf, daß mit diesem Betrag etwa auch Verpflegungsleistungen honoriert werden sollen und eine Verköstigung des mitzunehmenden Tieres zu erwarten ist. Angesichts dieser allgemeinen Üblichkeit wäre auch eine entgegenstehende Zusage der Reisebüromitarbeiterin unbeachtlich, da sie die Beklagte nicht verpflichten würde. Denn die Reisebüromitarbeiterin V. hatte keine Vollmacht der Beklagten für eine Zusage, daß in dem Aufschlag für die Mitnahme des Haustiers auch Verpflegung des Tieres enthalten sein soll.
Soweit die Kläger mit der Berufungsbegründung erstmals das Fehlen eines Balkons gerügt haben, so kann dahingestellt bleiben, ob der Balkon lediglich bei dem ersten von den Klägern sogleich abgelehnten Zimmer fehlte und im zweiten von den Klägern angenommenen Zimmer vorhanden war. Denn in jedem Fall wären Ansprüche wegen des Fehlens des Balkons gemäß § 651 d Absatz 2 BGB ausgeschlossen, da dieses Fehlen nicht gegenüber der Reiseleitung gerügt worden war. Ansprüche wegen des Fehlens des Balkons wären auch gemäß § 651 g Absatz 1 BGB ausgeschlossen, da dieser Umstand auch nicht im Anspruchsschreiben erwähnt worden ist.
Da die Berufung der Kläger damit in vollem Umfange erfolglos bleiben muß, haben sie gemäß § 97 Absatz 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.