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Haushaltsführungsschaden – Bemessungsgrundlage nach § 21 JVEG

LG Tübingen – Az.: 5 O 183/21 – Urteil vom 06.12.2022

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.059,00 € Schadensersatz, weitere 3.400,00 € Schmerzensgeld und 800,39 € außergerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage wird Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 9.11.2020 in T ereignet hat.

Der bei der Beklagten Zf.1 versicherte Kraftwagen fuhr unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin beim Linksabbiegen frontal in den ordnungsgemäß von der Klägerin gelenkten Pkw.

Die Parteien sind sich über die alleinige Haftung der Beklagten einig.

Die Klägerin, Dialysepatientin, erlitt in ihrem Umfang streitige Verletzungen.

Die Beklagte hat vorgerichtlich 500,00 € Schmerzensgeld und weitere materielle Schadenspositionen, die hier nicht anhängig sind, bezahlt.

Die Klägerin trägt weiter vor:

Durch den Unfall wäre sie wie folgt verletzt worden:

  • Handgelenksdistorsion links
  • Thoraxprellung links
  • Nasenprellung
  • Kniegelenksdistorsion rechts

Durch den Unfall wären fortdauernde gesundheitliche Folgen aufgetreten, zudem wären auch psychische Beschwerden aufgetreten.

Haushaltsführungsschaden – Bemessungsgrundlage nach § 21 JVEG
(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Die Klägerin geht davon aus, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 € angemessen wäre, auf die bereits 500,00 € bezahlt worden sind.

Der Klägerin trägt weiter vor, dass das Passieren der Unfallstelle immer noch belastend wäre und sie Probleme beim Ankleiden habe.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass ihr ein materieller Schaden entstanden wäre: Haushaltsführungsschaden (2.794,27 €), eine unfallbedingt verlorene Brille (netto 218,10 € lt. Rg. v. 26.11.2020 betreffend Ersatzbrille) und ein unfallbedingt zerstörtes Mobiltelefon (netto 499,14 € lt. Rg. v. 2.12.2020) sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von nach folgender Berechnung erlitten habe:

1. 09.11.2020 bis 31.12.2020: 52 / 7 x 30 x 0,8 x 10,00 € = 1.782,85 €

2. 01.01.2021 bis 28.02.2021: 59 / 7 x 30 x 0,4 x 10,00 € = 1.011,43 €

Gesamt 2.794,28 €

Die Klägerin bewohnt nach ihren Angaben eine 70 qm – Wohnung, zusammen mit einem zu 100 % schwerbehinderten Sohn. Ein Hund lebt im Haushalt, den sie vor dem Unfall zu 100 % bewältigt habe und der 52 h/Woche erfordert habe.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.511,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits bezahlter 500,00 € wegen des Unfalls am 09.11.2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 09.11.2020 resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Vortrag in den mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zunächst durch Einholung eines Unfallgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F, der für das Gericht beim Unfall entstandene Energie und Geschwindigkeit zu ermitteln hatte. Auf das Gutachten wird insoweit Bezug genommen.

Das Gericht hat sodann ein Gutachten bei dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. W, Facharzt für Orthopädie, eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1. Schmerzensgeld:

Der dem Gericht seit vielen Jahren hilfreiche Sachverständige Dipl.-Ing. F, der über außerordentlich große forensische Erfahrungen verfügt, hat hier ein Gutachten erstattet, das zum Ergebnis kommt, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h unfallbedingt eine Verzögerung von 7 x g eingetreten ist.

Damit liegen eine nicht unerhebliche Kollisionsgeschwindigkeit und Verzögerung vor.

Weiter war zu sehen, dass es sich nicht um einen „üblichen“ Auffahrunfall gehandelt hat, sondern um eine Frontalkollision, die mit erheblich anderer, auch subjektiv-psychischer Auswirkung, sich ereignet hat. Es macht für das Gericht einen Unterschied, ob ein Fahrzeug von hinten am Ende einer Kolonne auffährt, oder ob ein anderes Fahrzeug frontal entgegenkommt und in das selbst gesteuerte Fahrzeug kracht.

Zu sehen waren für die Höhe des Schmerzensgeldes weiter die Verletzungen und ihre Folgen.

Hier hat sich das Gericht der Unterstützung des forensisch erfahrenen Prof. Dr. W bedient.

Dieser hat detailliert, nachvollziehbar und umfassend die gesundheitliche Problematik bei der Klägerin begutachtet. Er kam dabei zum Ergebnis, dass keine nennenswerten Folgen des Unfalls zurückgeblieben sind und es sich bei den primären Verletzungen um diverse Prellungen, auch besonders schmerzhaftere Art im Brustbereich und Distorsionen gehandelt hat, was im Einklang mit der Kollisionsgeschwindigkeit zu bringen ist.

Weiter wird im Gutachten von Dr. W medizinisch erklärbar folgende Minderung der Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit dargestellt:

  • Vom 09.11.2020 bis 30.11.2020: 100%
  • Vom 01.12. bis 31.12.2020: 50 %
  • Vom 01.01. bis 31.01.2021: 20%

Danach liegt eine Minderung aufgrund von Unfallfolgen aus den genannten Gründen nicht mehr vor.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des Umstandes, dass der Frontal-Unfall ausschließlich und allein von der Gegenseite verursacht wurde, erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.900,00 € angemessen, auf das bereits 500,00 € bezahlt wurden, weshalb noch 3.400,00 € auszuurteilen waren.

2. Haushaltsführungsschaden

Das Gericht erachtet sich aufgrund eigener Erfahrung für den zeitlichen Umfang als sachkundig zur Beurteilung von anfallender Haushaltsarbeit in Haushalten der Größenordnung 1 – 4 Personen, worunter auch der vorliegende Haushalt fällt.

Unter Berücksichtigung der üblicherweise anfallenden Zeiten für die Nahrungsmittelzubereitung, die Reinigungsarbeiten, die Arbeiten bezüglich der Versorgung der Wäsche und der weiteren im Haushalt üblicherweise anfallenden Arbeiten erscheint ein Zeitaufwand von 3 Stunden pro Tag nachvollziehbar und zutreffend. Dazu kommen 2 Stunden Pflegeaufwand, geschätzt anhand der Pflegestufen für das Krankheitsbild, somit insgesamt 5 h/Tag.

Bei einem Stundensatz von 14,00 €, auf dessen Höhe noch einzugehen sein wird, und 5 Stunden pro Tag, sowie 7 Tagen pro Woche ergeben sich insgesamt 3.059,- €:

  • Vom 09.11.2020 bis 30.11.2020: 100% > 22 Tage a 5 und 5 x 14 = 70 €/Tag = 1.540 €
  • Vom 01.12. bis 31.12.2020: 50 %: > 31 Tage, 50 % = 1.085 €
  • Vom 01.01. bis 31.01.2021: 20%: > 14 Tage 25 % = 434 €

Zum Stundensatz:

Das erkennende Gericht legt seit Jahren bei Haushaltsführungsschäden den Betrag zugrunde, der sich aus § 21 JVEG ergibt; die Zugrundelegung erfolgt auf der Basis von § 287 ZPO (vgl. z. B. LG Tübingen, Urteil von 10.12.2013, 5 O 80/13, Juris).

Das Gericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Als Stundensatz wurden unter Anwendung von § 287 ZPO…12,00 € (Anm.: heute 14,00 €) zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber geht in § 21 JVEG von einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung von (Anm.: heute) 14,00 € aus. Damit gibt der Gesetzgeber eine eigene, pauschalierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeiten ab; auch unter pauschalierender Anwendung von § 287 ZPO ist kein Grund ersichtlich, bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens hiervon abzuweichen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein Unfallverletzter für die Zeit, in der er verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen kann, eine geringere Entschädigung erhalten würde, als in der Zeit, in der er wegen desselben Unfalls Monate später vor Gericht als Zeuge aussagt und deswegen an seiner Haushaltstätigkeit gehindert ist.“

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist diesen Erwägungen bisher, unterstützt von einigen wenigen Literaturstellen, nicht gefolgt, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018, 22 U 97/16, Juris. Dort ist ausgeführt, dass die Anknüpfung des Landgerichts Tübingen an § 21 JVEG abzulehnen wäre, weil der Anknüpfungspunkt ein anderer wäre. Zur weiteren Begründung wird auf einen Aufsatz von Wenker verwiesen. Wenker wiederum hat sich in einer Urteilsanmerkung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen befasst (Wenker, Juris PR-VerkR 3/2016, Anmerkung 3, Juris). Zur Begründung führt Wenker aus, dass bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens es nicht um eine Inanspruchnahme von wenigen Stunden als Zeuge ginge, sondern um einen deliktischen Schadensersatzanspruch für einen längeren Zeitraum. Diese Begründung erscheint nicht tragfähig. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, weshalb es bei einer Inanspruchnahme von wenigen Stunden um andere Bemessungskriterien gehen soll, als bei einer längeren Inanspruchnahme. Die Ausgangslage ist in beiden Situationen dieselbe: Der den Haushalt Führende ist daran gehindert. Es mag durchaus in einzelnen Fällen nachvollziehbar sein, wenn ein Gericht hier auf aufwändige Art und W exakte oder vermeintlich exakte Berechnungen vornimmt. Dessen ungeachtet gilt jedoch auch für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens das Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat der Richter im Regelfall gesetzliche bzw. gesetzgeberische Pauschalierungserwägungen zu bedenken. Hier hat sich der Gesetzgeber in § 21 JVEG mit dieser Problematik befasst. Er hat dabei nicht unterschieden, ob die Inanspruchnahme des Zeugen nur kurzfristig oder in mehreren Terminen erfolgt. Ein Grund, bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens hier nach der Dauer der Inanspruchnahme zu differenzieren, ist daher nicht ersichtlich.

Auch die Erwägungen von Balke, SVR 2016, 60 – 62, Juris, helfen hier nicht weiter. Balke führt aus, dass das Landgericht Tübingen verkannt habe, dass keine Zeugenentschädigung, sondern ein Schadenersatz geltend gemacht worden wäre. Auch diese Begründung erscheint nicht tragfähig. Dem Gericht war und ist bewusst, dass im einen Fall Schadensersatz, im anderen Fall Zeugenentschädigung verlangt wird. Bei der Schätzung des Entschädigungsbetrages beim Schadenersatz geht es jedoch nicht darum, zwischen verschiedenen Funktionen eines Geschädigten zu unterscheiden, sondern nur darum, die Höhe des Schadens zu schätzen. Die Höhe des Schadens entspricht jedoch in tatsächlicher Hinsicht der Zeugenentschädigung; in beiden Fällen fällt der geschädigte Zeuge für einen bestimmten Zeitraum als Erbringer von Haushaltsführungsleistungen aus.

Hinzu kommt eine weitere Erwägung:

In beiden Fällen trägt letztendlich die Kosten der Schädiger. Der Schädiger bezahlt sowohl den eigentlichen Schadenersatz, als auch im Rahmen der Gerichtskostenabrechnung die vom Staat zunächst noch vorgeschossene Zeugenentschädigung. Das bedeutet, dass praktisch der Schädiger aus eigenen Mitteln dem geschädigten Zeugen für diejenigen Stunden, in denen er bei Gericht sitzt, 14,00 € pauschaliert bezahlen muss, für diejenigen Stunden, in denen er krank zu Hause beispielsweise liegen muss oder sich im Krankenhaus befindet und seine Haushaltstätigkeit nicht nachgehen kann, nur einen aufwendig ermittelten, wesentlich geringeren Betrag. Diese Differenzierung findet im Gesetz keine Grundlage.

Die Literatur stützt teilweise die hier vertretene Ansicht.

So führt Bock, Stundensätze beim Haushaltsführungsschaden, SVR 2020, 171, beck-online, aus: „Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz des Landgerichts Tübingen in der Entscheidung vom 10.12.2013 – 5 O 80/13, das sich auf die Stundensätze des § 21 JVEG bezogen hat, durchaus überlegenswert. Zur Begründung hat das Landgericht Tübingen ausgeführt, der Gesetzgeber gehe in § 21 JVEG von einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung aus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Unfallverletzter für die Zeit, in der er verletzungsbedingt seinen Haushalt nicht führen könne, eine geringere Entschädigung erhalte als in der Zeit, in der er wegen desselben Unfalls Monate später vor Gericht als Zeuge aussage und deshalb an der Haushaltstätigkeit gehindert sei. Diese Lösung wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, der Ansatzpunkt im JVEG sei ein anderer, weil der Gesetzgeber im JVEG keine pauschalierende Bewertung der Haushaltstätigkeit vorgenommen habe. Das Entschädigungssystem des JVEG diene dem eigenständigen Zweck, Aufwand und Nachteilen wegen der Wahrnehmung eines Termins zu begegnen. Demgegenüber handele es sich bei dem Ersatz des Haushaltsführungsschaden um einen deliktischen Schadensersatzanspruch für einen längeren Zeitraum. Daher sei es statthaft, einen abstrakten Geldersatz geltend zu machen, bei dessen Höhe von dem abstrakten Nettolohn auszugehen sei. Diese Argumentation überzeugt nur teilweise. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 JVEG erhalten Zeugen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung. Dies gilt nach § 21 Abs. 1 S. 2 JVEG sogar bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. Mit der gesetzlichen Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei der Hausarbeit um eine geldwerte Leistung handelt, die der Gesetzgeber für erstattungsbedürftig hält. Am Stundensatz lässt sich die erhebliche Bedeutung der Haushaltstätigkeit für den Gesetzgeber ablesen, bereits im Jahr 2013 von 12,00 EUR auf 14,00 EUR pro Stunde angehoben worden ist. Den Kritikern ist zuzugeben, dass bei der Lösung des Landgerichts Tübingen die individuellen Verhältnisse des Geschädigten unberücksichtigt bleiben. Diesen Nachteil teilt die Lösung des Landgerichts mit der Praxis nicht weniger Oberlandesgerichte, die eine „Senatsrechtsprechung“ mit einem Stundensatz von 8,00 EUR – 10,00 EUR entwickelt haben. Gleichwohl dürfte die Lösung des Landgerichts Tübingen im Ergebnis näher an den tatsächlichen Verhältnissen liegen, als die Praxis der Oberlandesgerichte mit festen Stundensätzen.“

Kääb (FD-StrVR 2016, 375123) weist darauf hin, dass nur schwer darstellbar wäre, „dass der Staat, der zum Unfall ja nicht beigetragen hat, einen gewissen Stundensatz gewährt, während der Haftpflichtversicherer, der ja die Verursachung und das Verschulden des Versicherungsnehmers zu vertreten hat, „günstiger“ wegkommen soll.“

Dem ist nur ergänzend hinzuzufügen, dass der Staat 14 € letztendlich für den verurteilten Schädiger auslegt.

Das Gericht hält daher an der entsprechenden Anwendung von § 21 JVEG im Rahmen der Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO fest und legt daher 14,00 € pro Stunde pauschal zugrunde.

3. Brille, Handy

Der Vortrag ist schlüssig und zum Haftungsgrund auf Urkundenbasis (Existenz der Gegenstände) bzw. nach Anscheinsbeweisregeln (Unfallbeeinträchtigung) bewiesen. Die Höhe wurde einschl. „Neu für Alt“, Geräteaktualität (Nachfolgemodell) auf 150 € bzw. 300 € geschätzt, § 287 ZPO.

Danach war von restlichem Schmerzensgeld von 3.400 € und materiellem Schaden von 3.509 € auszugehen; dieser Schadensbetrag ist im Antrag enthalten (§ 308 ZPO).

Vorgerichtliche Anwaltskosten errechnen sich aus einem Wert bis 7.999 €.

Der Feststellungsantrag war mangels Feststellungsinteresse abzuweisen, da nach den gutachterlichen Befunden keine Unfallfolgen mehr ausreichend sicher zuordenbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §709 ZPO.

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