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Grundstückskauf – Wissenszurechnung des Verhandlungsführers oder Verhandlungsgehilfen

Eine Geruchsprobe im neuen Heim wurde zum Desaster. Was eine Familie in ihrem gekauften Fertighaus dann entdeckte, ließ den Traum vom Eigenheim platzen – es ging um unsichtbare Schadstoffe.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 117/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes:

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 17.02.2025
  • Aktenzeichen: 22 U 117/23
  • Verfahrensart: Berufung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer eines Grundstücks mit Einfamilienhaus, der Schadensersatz fordert bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, weil er das Haus für mangelhaft hält (Belastung mit krebserregenden Substanzen, Geruchsbelastung).
  • Beklagte: Verkäuferin des Grundstücks mit Einfamilienhaus, die die Forderungen des Klägers zurückgewiesen hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger kaufte zusammen mit seiner Ehefrau im Jahr 2021 von der Beklagten und deren verstorbenem Ehemann ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus (Fertighaus Baujahr 1977). Nach dem Einzug machte der Kläger geltend, das Haus sei mangelhaft (Belastung mit krebserregenden Substanzen, extreme Geruchsbelastung) und forderte Schadensersatz bzw. erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wies die Forderungen zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit über Schadensersatzansprüche aufgrund behaupteter Mängel (krebserregende Substanzen, Geruchsbelastung) an einem verkauften Haus.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen (auch die des Streithelfers). Das Urteil des Landgerichts Paderborn, gegen das sich die Berufung richtete, bleibt bestehen. Die Urteile sind vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Schadstoffe in Fertighaus: OLG Hamm weist Berufung zurück

Familie riecht: Neues Haus, Immobilienkauf.
Käuferrechte und Schadensersatz bei Immobilienkauf | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Berufung eines Hauskäufers zurückgewiesen, der Schadensersatz wegen angeblicher Schadstoff- und Geruchsbelastung in einem älteren Fertighaus forderte. Das Urteil (Az.: 22 U 117/23) vom 17. Februar 2025 bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts Paderborn. Der Kläger muss nun die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Ausgangspunkt: Kauf eines Fertighauses aus den 1970ern

Im Zentrum des Falls stand ein Einfamilienhaus in L., gebaut 1977 als Fertighaus der Firma J. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben die Immobilie im Februar 2021 von der Beklagten und deren mittlerweile verstorbenem Ehemann. Ein Immobilienmakler, der im Prozess als Streithelfer der Beklagten auftrat, vermittelte den Verkauf.

Besichtigung und Übergabe des Objekts

Vor dem Kaufvertrag fand am 4. Januar 2021 eine Hausbesichtigung statt. Anwesend waren der Kläger, eine Zeugin und der Makler. Was genau bei dieser Besichtigung besprochen wurde, insbesondere bezüglich möglicher Mängel oder Risiken, war später ein zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien. Die Schlüsselübergabe erfolgte Ende April 2021, der Einzug der Familie im Mai desselben Jahres.

Vorwürfe des Käufers: Schadstoffe und starker Geruch

Etwa anderthalb Jahre nach dem Einzug, im September 2022, konfrontierte der Kläger die Verkäuferin mit schweren Vorwürfen. Er behauptete, das Haus sei erheblich mit Schadstoffen belastet. Eine Raumluftanalyse habe erhöhte Formaldehydwerte und das Insektizid Lindan nachgewiesen – beides gesundheitlich bedenkliche Substanzen.

Zudem beklagte der Käufer eine extreme Geruchsbelastung in den Wohnräumen. Dieser spezifische Geruch sei ihm erst nach Vertragsabschluss aufgefallen und hafte sogar an der Kleidung. Aufgrund der Belastungen sei die Familie im November 2022 wieder aus dem Haus ausgezogen. Der Kläger forderte Schadenersatz oder erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Behauptung des Käufers: Verkäuferin und Makler wussten Bescheid

Der Kläger war überzeugt, dass sowohl die Schadstoff- als auch die Geruchsbelastung bereits beim Kauf vorhanden waren. Er ging davon aus, dass die Verkäuferin und der Makler davon gewusst, dies aber arglistig verschwiegen hätten. Bei der Besichtigung sei das Thema Schadstoffe nicht angesprochen worden.

Verteidigung der Verkäuferseite: Keine Belastung und Hinweis durch Makler

Die Verkäuferin und der Makler bestritten die Vorwürfe entschieden. Sie gaben an, dass zu keiner Zeit eine relevante Geruchs- oder Schadstoffbelastung im Haus bestanden habe. Entscheidend war jedoch ihre Darstellung des Besichtigungstermins: Der Makler habe den Kläger ausdrücklich auf die Herkunft des Hauses hingewiesen.

Er habe erklärt, dass es sich um ein Fertighaus der Firma J. handele und dass es bei älteren Häusern dieser Firma (Anfang der 1970er) Kritik wegen Schadstoffen gegeben habe. Da das verkaufte Haus aber erst 1977 gebaut wurde und die Firma ihre Bauweise angepasst habe, sei man davon ausgegangen, dass hier alles in Ordnung sei. Dieser Hinweis sollte offenbar das Risiko ansprechen, ohne einen konkreten Mangel zu bestätigen.

Das Urteil erster Instanz: Landgericht Paderborn weist Klage ab

Das Landgericht Paderborn hatte die Klage bereits abgewiesen (Az.: 4 O 343/22). Die Richter sahen keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 3, 280 BGB). Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Kläger nicht ausreichend habe beweisen können, dass die behauptete Geruchsbelästigung einen Sachmangel im Sinne des damals gültigen § 434 BGB darstellte.

Die Entscheidung des OLG Hamm: Berufung erfolglos

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein, doch das OLG Hamm schloss sich der Sichtweise des Landgerichts an und wies die Berufung zurück. Auch wenn die genauen Urteilsgründe des OLG im vorliegenden Auszug nicht detailliert wiedergegeben sind, lässt die Bestätigung des ersten Urteils und der Fallzusammenhang wichtige Schlüsse zu.

Kernfrage: Aufklärungspflicht und Wissen des Maklers

Ein zentraler Punkt war die Frage der Aufklärungspflicht der Verkäuferin und die Rolle des Maklers. Muss sich die Verkäuferin das Wissen oder mögliche Versäumnisse des Maklers zurechnen lassen (Wissenszurechnung)? Hat der Makler durch seinen Hinweis auf die generelle Problematik von J.-Häusern aus den 70ern seiner Aufklärungspflicht genügt?

Offenbar sah das Gericht die Äußerungen des Maklers als ausreichend an, um den Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entkräften. Ein allgemeiner Hinweis auf potenzielle Risiken bei einem bestimmten Haustyp und Baujahr kann dazu führen, dass der Käufer selbst zu weiteren Nachforschungen verpflichtet ist. Arglistiges Verschweigen liegt meist nur dann vor, wenn ein konkreter, bekannter Mangel bewusst nicht offenbart wird.

Beweislast beim Käufer

Zudem liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel die Übergabe der Immobilie) und für ein etwaiges arglistiges Verschweigen beim Käufer. Das Landgericht hatte bereits festgestellt, dass der Beweis für den Mangel durch Geruchsbelästigung nicht erbracht wurde. Möglicherweise gelang dem Kläger auch vor dem OLG kein ausreichender Beweis für die Schadstoffbelastung als relevanten Sachmangel oder für die Arglist der Verkäuferseite.

Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag

Üblicherweise enthalten notarielle Kaufverträge für gebrauchte Immobilien einen umfassenden Gewährleistungsausschluss („gekauft wie gesehen“). Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Beschaffenheit garantiert hat. Da das Gericht hier offenbar keine Arglist feststellen konnte, blieb der Gewährleistungsausschluss wirksam.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Käufer von Altbauten müssen Risiken einkalkulieren

Das Urteil verdeutlicht die Risiken beim Kauf älterer Immobilien, insbesondere von Fertighäusern aus bestimmten Baujahren, die für spezifische Probleme bekannt sind. Käufer sollten generelle Hinweise von Verkäufern oder Maklern ernst nehmen und gegebenenfalls eigene Untersuchungen (z.B. Schadstoffgutachten) vor dem Kauf beauftragen. Die Beweislast für Mängel und Arglist liegt beim Käufer.

Grenzen der Aufklärungspflicht von Verkäufern und Maklern

Verkäufer und Makler müssen zwar über ihnen bekannte Mängel aufklären, aber keine unbegründeten Verdächtigungen äußern. Ein allgemeiner Hinweis auf Risiken, die mit dem Alter oder der Bauweise einer Immobilie verbunden sind, kann ausreichen, um den Vorwurf der Arglist abzuwehren. Das Gericht prüft hier genau, was gesagt wurde und ob dies dem Käufer die Möglichkeit gab, das Risiko zu erkennen.

Rolle des Gewährleistungsausschlusses

Der im Vertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist meist wirksam, solange keine Arglist des Verkäufers nachgewiesen wird. Käufer können sich später nur schwer auf Mängel berufen, die bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden können oder auf deren mögliches Vorhandensein hingewiesen wurde.

Fazit: Sorgfalt vor dem Kauf entscheidend

Das OLG Hamm bestätigt mit seinem Urteil die hohe Hürde für Käufer, nach dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie Schadensersatz wegen Mängeln durchzusetzen. Eine gründliche Prüfung des Objekts, das Einholen von Informationen und gegebenenfalls die Beauftragung von Sachverständigen vor Vertragsunterzeichnung sind essenziell, um spätere Enttäuschungen und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass beim Immobilienkauf Mängel wie Schadstoffbelastungen konkret nachgewiesen werden müssen, wobei ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam ist. Bei behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen der Mängel zum Zeitpunkt des Kaufs sowie für die Kenntnis des Verkäufers davon. Das Gericht stellt hohe Anforderungen an die Beweisführung und fordert faktische Belege statt bloßer Behauptungen, weshalb eine gründliche Immobilienprüfung vor Vertragsabschluss und die umfassende Dokumentation etwaiger Zusicherungen oder Hinweise des Verkäufers entscheidend sind.

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Der Kauf einer Immobilie ist eine weitreichende Entscheidung. Treten danach unerwartete Probleme auf, etwa durch Schadstoffbelastungen oder andere Mängel, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann auch erhebliche finanzielle Folgen haben. Oftmals stellt sich die Frage, ob Verkäufer oder Makler ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sind und welche Rechte Ihnen als Käufer zustehen.

Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und objektiv. Durch eine fundierte Analyse der Sachlage und der relevanten Rechtsnormen können wir Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten geben und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Immobilienrecht.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn nach dem Immobilienkauf Mängel oder Schadstoffe entdeckt werden?

Entdecken Sie nach dem Kauf einer Immobilie Mängel oder Schadstoffe, die Ihnen beim Kauf nicht bekannt waren, stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Rechte gegenüber dem Verkäufer zu. Entscheidend ist hierbei oft, was genau im Kaufvertrag vereinbart wurde, insbesondere ob die Haftung für Mängel ausgeschlossen wurde.

Was gilt als Mangel bei einer Immobilie?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Immobilie nicht die Eigenschaften hat, die sie laut Vertrag haben sollte (vereinbarte Beschaffenheit), oder wenn sie sich nicht für die übliche oder die im Vertrag vorausgesetzte Nutzung eignet (§ 434 BGB). Das können zum Beispiel sein:

  • Versteckte Bauschäden: Ein undichtes Dach, ein feuchter Keller, den Sie bei der Besichtigung nicht sehen konnten, oder veraltete, marode Leitungen.
  • Schadstoffbelastungen: Wenn sich herausstellt, dass Bauteile Asbest enthalten, gesundheitsschädliche Holzschutzmittel verwendet wurden oder ein Schimmelbefall vorliegt, über den der Verkäufer hätte aufklären müssen.
  • Fehlende zugesicherte Eigenschaften: Wenn zum Beispiel die im Vertrag garantierte Wohnfläche tatsächlich deutlich kleiner ist.

Wichtig ist: Der Mangel muss grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie an Sie bestanden haben, auch wenn er erst Wochen oder Monate später für Sie sichtbar wird.

Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag („Gekauft wie gesehen“)

Bei gebrauchten Immobilien ist es Standard, dass im notariellen Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Sachmängel weitgehend ausgeschlossen wird. Dies wird oft mit der Klausel „gekauft wie gesehen“ umschrieben. Das bedeutet für Sie als Käufer, dass Sie Mängel, die bei einer üblichen Besichtigung erkennbar gewesen wären, oder altersbedingten Verschleiß in der Regel hinnehmen müssen.

Aber dieser Ausschluss gilt nicht unbegrenzt:

  • Arglistige Täuschung: Wenn der Verkäufer einen Mangel kannte und ihn Ihnen bewusst verschwiegen hat, obwohl er wusste oder davon ausgehen musste, dass dieser Mangel für Ihre Kaufentscheidung wichtig ist, dann ist der Haftungsausschluss unwirksam. Sie haben dann trotz der Klausel im Vertrag Ihre Rechte. Ein Beispiel wäre das bewusste Überstreichen von Feuchtigkeitsschäden kurz vor der Besichtigung.
  • Beschaffenheitsgarantie: Hat der Verkäufer im Kaufvertrag eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft der Immobilie übernommen (z.B. „das Dach wurde 2020 vollständig erneuert und ist dicht“), dann haftet er auch dafür, wenn diese Eigenschaft nicht zutrifft – unabhängig von einem allgemeinen Haftungsausschluss.

Welche Rechte können Sie bei Mängeln haben?

Wenn ein relevanter Mangel vorliegt und der Haftungsausschluss nicht greift (oder eine Ausnahme wie Arglist vorliegt), gibt Ihnen das Gesetz (§ 437 BGB) verschiedene Werkzeuge an die Hand, die sogenannten Gewährleistungsrechte:

  1. Nacherfüllung (§ 439 BGB): Das ist Ihr vorrangiges Recht. Sie können vom Verkäufer verlangen, dass er den Mangel auf seine Kosten beseitigt (z.B. die Reparatur des undichten Dachs, die Sanierung des feuchten Kellers). Bei Immobilien kommt praktisch nur die Mängelbeseitigung in Betracht, nicht die Lieferung einer „neuen“ Immobilie. Wichtig: Sie müssen dem Verkäufer hierfür in der Regel eine angemessene Frist setzen, damit er die Möglichkeit hat, den Mangel zu beheben.
  2. Minderung (§ 441 BGB): Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder Ihnen unzumutbar ist (z.B. weil er die gesetzte Frist hat verstreichen lassen), können Sie den Kaufpreis nachträglich herabsetzen. Die Höhe der Minderung orientiert sich daran, wie stark der Wert der Immobilie durch den Mangel gemindert ist.
  3. Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB): Handelt es sich um einen erheblichen Mangel, können Sie unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei der Minderung (insbesondere nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung) vom gesamten Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet: Die Immobilie geht an den Verkäufer zurück und Sie erhalten den gezahlten Kaufpreis wieder (ggf. müssen Sie sich Vorteile anrechnen lassen, die Sie durch die Nutzung der Immobilie hatten). Ein kleiner, leicht behebbarer Mangel berechtigt in der Regel nicht zum Rücktritt.
  4. Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB): Wenn der Verkäufer den Mangel verschuldet hat (also mindestens fahrlässig gehandelt hat – bei arglistiger Täuschung ist das immer der Fall), können Sie zusätzlich oder anstelle der anderen Rechte Schadensersatz fordern. Das können zum Beispiel sein:
    • Die Kosten für die Mängelbeseitigung durch eine Fachfirma, wenn der Verkäufer dies nicht selbst tut.
    • Kosten für einen Sachverständigen, der den Mangel begutachtet hat.
    • Unter Umständen auch Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterkunft, wenn die Immobilie wegen des Mangels unbewohnbar ist.

Was müssen Sie beachten? Mängelanzeige und Beweislast

  • Mängelanzeige: Sobald Sie einen Mangel entdecken, sollten Sie diesen dem Verkäufer unverzüglich und nachweisbar (am besten schriftlich per Einschreiben) mitteilen. Beschreiben Sie den Mangel genau und fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung (Beseitigung) auf.
  • Beweislast: Dies ist oft der schwierigste Punkt. Sie als Käufer müssen beweisen können, dass:
    • die Immobilie tatsächlich einen Sachmangel aufweist,
    • dieser Mangel bereits bei der Übergabe der Immobilie vorhanden war (und nicht erst danach durch Sie entstanden ist), und
    • falls ein Haftungsausschluss im Vertrag steht, die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind (also z.B. arglistige Täuschung durch den Verkäufer). Für den Beweis sind oft teure Sachverständigengutachten notwendig.
  • Verjährung: Ihre Ansprüche wegen Mängeln an einer Immobilie verjähren in der Regel fünf Jahre nach der Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Achtung bei Arglist: Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt eine längere Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem Sie vom Mangel und der Arglist des Verkäufers Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§§ 438 Abs. 3, 195, 199 BGB). Sie endet aber spätestens zehn Jahre nach der Übergabe der Immobilie.

Die Durchsetzung von Rechten wegen Mängeln nach einem Immobilienkauf kann komplex sein und hängt stark von den Details des Kaufvertrags und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.


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Was bedeutet „arglistige Täuschung“ im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf und wie wirkt sie sich auf meine Rechte aus?

Arglistige Täuschung beim Immobilienkauf bedeutet, dass der Verkäufer bewusst und absichtlich falsche Angaben über die Immobilie macht oder wichtige Mängel verschweigt, obwohl er sie kennt oder zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer bei Kenntnis den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen abschließen würde. Es geht also um mehr als nur ein Versehen oder Unwissenheit.

Was genau ist eine arglistige Täuschung?

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn zwei Dinge zusammenkommen:

  1. Täuschung: Der Verkäufer spiegelt Ihnen entweder aktiv falsche Tatsachen vor (z.B. er behauptet wahrheitswidrig, das Dach sei neuwertig) oder – was häufiger vorkommt – er verschweigt Ihnen einen erheblichen Mangel, über den er Sie hätte aufklären müssen.
  2. Arglist: Der Verkäufer weiß von dem Mangel oder hält ihn zumindest für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass Sie durch die fehlende oder falsche Information getäuscht werden. Er handelt also vorsätzlich. Reine Unkenntnis des Verkäufers über einen Mangel stellt keine Arglist dar.

Typische Beispiele für Mängel, bei denen ein arglistiges Verschweigen relevant werden kann, sind:

  • Versteckte Feuchtigkeitsschäden im Keller oder an Wänden
  • Befall mit echtem Hausschwamm
  • Asbestbelastung in Bauteilen
  • Illegale Umbauten ohne Baugenehmigung
  • Wissen über Altlasten auf dem Grundstück

Ein Mangel, der für Sie bei einer normalen Besichtigung offensichtlich erkennbar war (z.B. ein großer Riss in der Fassade), muss vom Verkäufer in der Regel nicht extra erwähnt werden. Arglist bezieht sich meist auf versteckte Mängel.

Wann muss der Verkäufer aufklären?

Der Verkäufer muss nicht jeden kleinen Mangel von sich aus offenlegen. Eine Aufklärungspflicht besteht aber insbesondere bei:

  • Erheblichen, versteckten Mängeln: Dies sind Mängel, die für Ihre Kaufentscheidung wichtig sind und die Sie bei einer üblichen Besichtigung nicht erkennen können.
  • Direkten Fragen: Wenn Sie gezielt nach bestimmten Eigenschaften oder möglichen Problemen fragen (z.B. „Ist das Dach dicht?“, „Gab es schon einmal Feuchtigkeit im Keller?“), muss der Verkäufer wahrheitsgemäß antworten. Eine bewusst falsche Antwort kann eine arglistige Täuschung sein.

Welche Vorteile haben Sie als Käufer bei nachgewiesener Arglist?

Wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer Sie arglistig getäuscht hat, hat das erhebliche Vorteile für Sie:

  • Kein Haftungsausschluss: Die häufig im Kaufvertrag vereinbarte Klausel „gekauft wie gesehen“ oder ein genereller Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt bei Arglist nicht (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich darauf dann nicht berufen und haftet für den verschwiegenen Mangel.
  • Anfechtung des Kaufvertrags: Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden (§ 124 BGB). Folge der erfolgreichen Anfechtung ist die Rückabwicklung des Kaufs: Sie geben die Immobilie zurück und erhalten den Kaufpreis zurück.
  • Gewährleistungsrechte: Alternativ zur Anfechtung können Sie trotz eines Haftungsausschlusses die üblichen Gewährleistungsrechte geltend machen:
    • Nacherfüllung: In der Regel die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Verkäufers (oft bei Immobilien aber schwierig oder unmöglich).
    • Minderung: Herabsetzung des Kaufpreises.
    • Schadensersatz: Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung oder des durch den Mangel entstandenen Minderwerts. Unter Umständen können auch weitere Schäden (z.B. Gutachterkosten, vorübergehende Mietkosten) ersatzfähig sein.
  • Längere Verjährungsfrist: Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels verjähren in der Regel erst drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Mangel UND der Person des Verkäufers (als Schuldner) erlangt haben (§§ 438 Abs. 3, 195, 199 BGB). Diese Frist ist oft deutlich länger als die übliche fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken, die ohne Arglist unabhängig von Ihrer Kenntnis bereits mit der Übergabe der Immobilie beginnt.

Wichtig zu wissen: Die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Mangel kannte und Sie bewusst getäuscht hat, liegt bei Ihnen als Käufer. Dieser Nachweis kann in der Praxis oft schwierig sein.


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Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Mängeln oder Schadensersatzansprüchen nach einem Immobilienkauf beachten?

Beim Immobilienkauf ist es wichtig zu wissen, dass Ihre möglichen Ansprüche wegen Mängeln oder Schadensersatz nicht unbegrenzt lange bestehen. Das Gesetz sieht hierfür bestimmte Fristen vor, die sogenannte Verjährung. Wenn eine Frist abgelaufen ist, können Sie Ihre Rechte in der Regel nicht mehr erfolgreich durchsetzen.

Die wichtigste Frist: Verjährung von Mängelansprüchen

Für Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk oder einer Immobilie gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

  • Beginn der Frist: Diese Fünfjahresfrist beginnt mit der Übergabe der Immobilie an Sie. Das ist normalerweise der Zeitpunkt, an dem Sie die Schlüssel erhalten und die Immobilie offiziell übernehmen.
  • Gesetzliche Grundlage: Diese Frist ist in § 438 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
  • Vertragliche Abweichungen: Beachten Sie: Besonders bei gebrauchten Immobilien wird im Kaufvertrag oft vereinbart, dass die Haftung für Mängel ausgeschlossen oder verkürzt wird (z.B. durch Klauseln wie „gekauft wie gesehen“). Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, haben aber Grenzen – insbesondere, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Prüfen Sie daher immer Ihren individuellen Kaufvertrag.

Sonderfall: Arglistig verschwiegene Mängel

Hat der Verkäufer Ihnen einen Mangel bewusst verschwiegen (arglistige Täuschung), gilt eine andere, potenziell längere Frist.

  • Die Frist: In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
  • Beginn der Frist: Diese Dreijahresfrist beginnt jedoch erst am Ende des Jahres, in dem Sie von dem Mangel UND der Person des Verkäufers erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
  • Beispiel: Sie entdecken im März 2024 einen versteckten Wasserschaden, von dem der Verkäufer nachweislich wusste und ihn verschwiegen hat. Die Dreijahresfrist beginnt dann erst am 31. Dezember 2024 und läuft bis zum 31. Dezember 2027.
  • Maximale Frist: Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjähren diese Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).

Schadensersatz und die Bedeutung der Mängelanzeige

  • Schadensersatz: Fordern Sie Schadensersatz (z.B. für Reparaturkosten oder einen Minderwert), gelten oft die gleichen Verjährungsfristen wie für die Mängelansprüche selbst, insbesondere die Fünfjahresfrist ab Übergabe oder die Dreijahresfrist bei Arglist.
  • Mängelanzeige (oft als „Rüge“ bezeichnet): Es gibt zwar für Immobilienkäufer (anders als im Handelsrecht) keine starre Frist, innerhalb derer Sie einen Mangel nach Entdeckung anzeigen müssen. Dennoch ist es entscheidend, Mängel sofort nach ihrer Entdeckung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Warum ist das wichtig?
    • Beweissicherung: Eine frühe Anzeige erleichtert den Nachweis, wann der Mangel entdeckt wurde.
    • Verjährung stoppen: Wenn Sie mit dem Verkäufer über den Mangel verhandeln oder rechtliche Schritte einleiten (z.B. Klage erheben), kann dies die laufende Verjährungsfrist stoppen oder unterbrechen (§§ 203, 204 BGB). Eine späte Anzeige verkürzt die Zeit für solche Maßnahmen.
    • Verwirkung vermeiden: Wenn Sie einen Mangel kennen, aber sehr lange mit der Geltendmachung warten, könnten Gerichte unter Umständen annehmen, dass Sie Ihre Rechte „verwirkt“ haben, also nicht mehr geltend machen können, auch wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Was passiert bei Fristversäumnis?

Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann der Verkäufer die Leistung verweigern. Das bedeutet, selbst wenn ein Mangel eindeutig vorliegt, können Sie Ihre Ansprüche (z.B. auf Reparatur oder Schadensersatz) gerichtlich nicht mehr durchsetzen, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft. Ihre Rechte sind dann nicht mehr erzwingbar. Es ist daher sehr wichtig, die geltenden Fristen im Auge zu behalten.


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Welche Rolle spielt ein Immobilienmakler beim Immobilienkauf in Bezug auf meine Rechte und mögliche Schadensersatzansprüche?

Ein Immobilienmakler ist in erster Linie ein Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer. Meist wird er vom Verkäufer beauftragt und bezahlt, kann aber auch für beide Seiten tätig werden. Seine Handlungen und Aussagen können durchaus Auswirkungen auf Ihre Rechte als Käufer haben.

Welche Pflichten hat ein Immobilienmakler gegenüber dem Käufer?

Auch wenn der Makler oft im Auftrag des Verkäufers handelt, hat er auch Ihnen gegenüber bestimmte Pflichten. Die wichtigsten sind:

  • Wahrheitsgemäße Informationen: Der Makler muss Ihnen korrekte Angaben zur Immobilie machen. Er darf keine Informationen erfinden oder bewusst falsche Tatsachen behaupten (z.B. über die Größe, den Zustand oder die Nutzbarkeit).
  • Aufklärung über bekannte Mängel: Der Makler muss Sie über alle ihm bekannten oder offensichtlichen Mängel und wichtigen Umstände aufklären, die für Ihre Kaufentscheidung von Bedeutung sein könnten. Dazu gehören beispielsweise bekannte Feuchtigkeitsschäden, Asbestbelastungen oder erhebliche Lärmbelästigungen. Er muss zwar keine eigenen Nachforschungen anstellen, um versteckte Mängel aufzudecken, aber was er weiß oder was klar erkennbar ist, darf er nicht verschweigen.
  • Weitergabe von Informationen: Informationen, die der Verkäufer dem Makler gibt (z.B. über erfolgte Reparaturen oder bestehende Probleme), muss der Makler korrekt an Sie weitergeben.

Für Sie bedeutet das: Sie dürfen sich grundsätzlich auf die Angaben des Maklers verlassen, insbesondere wenn es um konkrete Eigenschaften der Immobilie geht.

Wann haftet der Makler für Fehler oder verschwiegene Mängel?

Ein Makler kann Ihnen gegenüber haftbar gemacht werden, wenn er seine Pflichten verletzt und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn er:

  • Nachweislich falsche Angaben gemacht hat (z.B. eine deutlich zu hohe Wohnfläche angegeben hat, obwohl er die korrekte Zahl kannte oder hätte kennen müssen).
  • Ihm bekannte, wesentliche Mängel bewusst verschwiegen hat, die für Ihre Kaufentscheidung relevant gewesen wären.
  • Ungeprüft falsche Angaben des Verkäufers weitergegeben hat, obwohl er Zweifel an deren Richtigkeit haben musste.

Wenn eine solche Pflichtverletzung nachgewiesen wird, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Makler geltend machen. Dies kann beispielsweise die Rückzahlung der Maklerprovision oder den Ersatz anderer finanzieller Nachteile umfassen.

Wichtig zu unterscheiden: Die Haftung für Mängel an der Immobilie selbst (z.B. ein undichtes Dach) liegt grundsätzlich beim Verkäufer. Die Haftung des Maklers bezieht sich auf Schäden, die durch seine fehlerhafte Beratung oder Informationsweitergabe entstanden sind. Beide Haftungen können aber nebeneinander bestehen.

Wie wirkt sich das Wissen des Maklers auf den Verkäufer aus?

Das Wissen des Maklers kann unter bestimmten Umständen rechtlich so behandelt werden, als ob der Verkäufer selbst davon wüsste. Dies nennt man Wissenszurechnung.

  • Bedeutung: Wenn der Makler von einem wesentlichen Mangel Kenntnis hat (z.B. weil der Verkäufer es ihm gesagt hat oder der Mangel offensichtlich war), kann sich der Verkäufer später oft nicht darauf berufen, er habe von diesem Mangel nichts gewusst.
  • Relevanz für arglistige Täuschung: Dies ist besonders wichtig bei der Frage, ob ein Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst nicht offenbart, um den Käufer zum Kauf zu bewegen. Wusste der Makler als Vertreter des Verkäufers von dem Mangel, kann dies ein starkes Indiz für ein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer sein, selbst wenn der Verkäufer behauptet, dem Makler nichts davon gesagt zu haben.

Für Sie als Käufer kann die Kenntnis des Maklers also Ihre Position gegenüber dem Verkäufer stärken, wenn es um die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln geht (z.B. Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung).


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Wie kann ich als Käufer beweisen, dass ein Mangel oder eine Schadstoffbelastung bereits beim Kauf der Immobilie vorhanden war?

Als Käufer tragen Sie in der Regel die Beweislast dafür, dass ein Mangel oder eine Schadstoffbelastung an der Immobilie bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen können, dass der problematische Zustand nicht erst nach dem Einzug entstanden ist. Dies ist oft die zentrale Herausforderung. Es gibt verschiedene Wege und Mittel, um diesen Beweis zu führen.

Mögliche Beweismittel

Um nachzuweisen, dass ein Mangel schon bei Übergabe bestand, kommen verschiedene Beweismittel in Betracht. Selten wird ein einzelnes Beweismittel ausreichen; oft ist eine Kombination verschiedener Elemente notwendig:

  • Sachverständigengutachten: Ein Gutachten eines unabhängigen Experten (z.B. Bausachverständiger, Schadstoffexperte) kann den Zustand der Immobilie detailliert dokumentieren und oft auch Aussagen darüber treffen, wie lange ein Schaden oder eine Belastung bereits bestehen muss.
  • Zeugenaussagen: Personen, die Kenntnis vom Zustand der Immobilie vor oder bei der Übergabe hatten, können als Zeugen wichtig sein. Das können Handwerker, Nachbarn, der Makler oder unter Umständen auch der Vorbesitzer sein.
  • Dokumente und Unterlagen: Alle Papiere rund um den Kauf und die Immobilie können Hinweise liefern. Dazu gehören der Kaufvertrag, das Exposé, Bauunterlagen, Pläne, Genehmigungen, Rechnungen über frühere Reparaturen oder auch E-Mails und Briefwechsel mit dem Verkäufer.
  • Fotos und Videos: Bilder und Videos, idealerweise mit Datumsangabe, die den Zustand der Immobilie vor oder unmittelbar nach der Übergabe dokumentieren, können sehr aussagekräftig sein.

Bedeutung von Gutachten

Ein Sachverständigengutachten spielt oft eine zentrale Rolle. Der Gutachter kann nicht nur den aktuellen Zustand feststellen (z.B. Feuchtigkeit im Keller, Art und Konzentration von Schadstoffen), sondern aufgrund seiner Expertise häufig auch einschätzen, seit wann der Mangel wahrscheinlich besteht. Beispielsweise kann die Art eines Wasserschadens, das Alter von Schimmelpilzsporen oder die Bauweise Hinweise auf den Entstehungszeitpunkt geben. Ein solches Gutachten liefert eine fachliche Grundlage für die Behauptung, der Mangel sei schon bei Übergabe vorhanden gewesen.

Weitere Beweisführungsmöglichkeiten

Neben einem Gutachten sind Zeugen wichtig, die bestätigen können, dass bestimmte Probleme schon vor Ihrem Einzug bekannt waren oder sichtbar waren. Hat vielleicht ein Handwerker bei einer Besichtigung auf ein Problem hingewiesen? Haben Nachbarn von wiederkehrenden Überschwemmungen berichtet?

Auch die sorgfältige Prüfung aller vorhandenen Unterlagen kann helfen. Widerspricht der tatsächliche Zustand der Immobilie den Angaben im Exposé oder in der Baubeschreibung? Gibt es in alten Rechnungen Hinweise auf frühere, möglicherweise nur oberflächlich behobene Schäden? Je mehr Anhaltspunkte Sie sammeln können, die darauf hindeuten, dass der Mangel oder die Schadstoffbelastung nicht erst nach der Übergabe entstanden ist, desto besser können Sie Ihrer Beweispflicht nachkommen. Eine lückenlose Dokumentation Ihrer eigenen Beobachtungen ab dem Zeitpunkt der Übergabe ist ebenfalls hilfreich.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


 

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dazu gehören auch Eigenschaften, die der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Schadstoffbelastung und die Geruchsbelästigung könnten einen Sachmangel darstellen, da ein Käufer erwarten kann, dass ein Wohnhaus frei von gesundheitsgefährdenden Schadstoffen und unzumutbaren Gerüchen ist.
  • § 437 Nr. 3 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln: Ist die Kaufsache mangelhaft, so stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu, darunter Schadensersatz gemäß § 280 BGB. Dieser Anspruch setzt eine Pflichtverletzung des Verkäufers voraus, die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend. § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 280 BGB bildet die rechtliche Grundlage für diese Ansprüche, sofern ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vorliegt.
  • § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger kann Schadensersatz für die Sanierungskosten verlangen, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur Übergabe einer mangelfreien Sache verletzt hat und dies zu vertreten hat. Das Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 BGB) stellt eine solche Pflichtverletzung dar.
  • § 444 BGB Haftungsausschluss: Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein, wäre dieser unwirksam, wenn die Beklagte oder der Streithelfer arglistig die Schadstoffbelastung oder den Geruch verschwiegen hätten, obwohl sie davon wussten.
  • § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dies beinhaltet auch die Pflicht des Verkäufers, den Käufer über bekannte, wesentliche Mängel der Kaufsache aufzuklären. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Unabhängig von einem Sachmangelbegriff könnte die Beklagte gegen § 242 BGB verstoßen haben, wenn sie von der Schadstoffbelastung oder Geruchsbelästigung wusste und den Kläger nicht darüber informierte, selbst wenn diese Belastungen noch nicht als Sachmangel im engeren Sinne galten.
  • Verbraucherschutzvorschriften (nicht explizit im Text, aber relevant für Zielgruppe): Obwohl der Fall nicht explizit einen Verbraucherkauf darstellt (Käufer wird nicht als Verbraucher, Verkäufer nicht als Unternehmer bezeichnet), sind Verbraucherschutzvorschriften relevant, da die Zielgruppe Verbraucher sind. Diese Vorschriften stärken die Rechte der Käufer und könnten im weiteren Kontext relevant werden, falls der Verkäufer unternehmerisch gehandelt hätte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Für die Zielgruppe der Immobilienkäufer ist es wichtig zu wissen, dass es im Verbrauchsgüterkauf besondere Schutzvorschriften gibt, die ihre Rechte stärken könnten, auch wenn diese im vorliegenden Urteil nicht direkt thematisiert werden.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Käufer von Immobilien bei Mängeln nach dem Kauf (insbesondere Altbauten)

Der Kauf einer Immobilie ist ein großer Schritt, doch manchmal treten nach dem Einzug unerwartete Probleme auf. Gerade bei älteren Häusern können versteckte Mängel wie Gerüche oder Schadstoffe lauern. Was können Sie tun, um sich bestmöglich vor bösen Überraschungen zu schützen?

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Sorgfältige Prüfung vor dem Kauf
Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Besichtigung der Immobilie. Achten Sie nicht nur auf sichtbare Mängel, sondern auch auf ungewöhnliche Gerüche oder Anzeichen für Feuchtigkeit. Ziehen Sie bei Unsicherheiten, insbesondere bei älteren Gebäuden oder Fertighäusern bestimmter Baujahre, einen unabhängigen Bausachverständigen hinzu.

⚠️ ACHTUNG: Eine oberflächliche Besichtigung reicht oft nicht aus, um versteckte Mängel wie Schadstoffbelastungen oder tiefgreifende Geruchsprobleme zu erkennen. Investitionen in eine Begutachtung vor dem Kauf können spätere, hohe Kosten für Sanierung und Rechtsstreitigkeiten ersparen.


Tipp 2: Risiko „Schadstoffe“ bei Altbauten ernst nehmen
Gerade Fertighäuser älterer Baujahre (z.B. 70er Jahre) können mit gesundheitlich bedenklichen Stoffen wie Formaldehyd oder Holzschutzmitteln belastet sein, die auch Geruchsprobleme verursachen können. Sprechen Sie den Verkäufer gezielt darauf an und lassen Sie ggf. vor dem Kauf eine Schadstoffmessung durchführen, wenn Verdachtsmomente bestehen.

⚠️ ACHTUNG: Die nachträgliche Geltendmachung solcher Mängel ist oft schwierig, insbesondere wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde (siehe Tipp 3) und der Verkäufer keine Kenntnis von den Schadstoffen hatte oder diese arglistig verschwiegen hat.


Tipp 3: Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag verstehen
Immobilienkaufverträge enthalten fast immer einen Gewährleistungsausschluss („gekauft wie gesehen“). Das bedeutet, der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die nach der Übergabe entdeckt werden, es sei denn, er hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Beschaffenheit garantiert.

Beispiel: Ist im Vertrag die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, kann der Käufer wegen eines nachträglich entdeckten muffigen Geruchs oder einer üblichen Schadstoffkonzentration für das Baujahr meist keine Ansprüche geltend machen. Anders kann es aussehen, wenn der Verkäufer auf Nachfrage versichert hat, es gäbe keinerlei Geruchs- oder Schadstoffprobleme.

⚠️ ACHTUNG: Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss ist bei Immobilienverkäufen zwischen Privatpersonen üblich und wirksam. Prüfen Sie genau, was im Vertrag steht und welche Zusicherungen ggf. gemacht wurden.


Tipp 4: Beweislast für Mängel liegt beim Käufer
Wenn Sie nach dem Kauf einen Mangel entdecken und Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Rücktritt) geltend machen wollen, müssen Sie als Käufer beweisen, dass:

  1. Ein relevanter Mangel vorliegt (z.B. eine Belastung, die über das Übliche hinausgeht oder die Nutzung erheblich beeinträchtigt).
  2. Dieser Mangel bereits bei der Übergabe der Immobilie vorhanden war.
  3. Der Gewährleistungsausschluss ausnahmsweise nicht greift (z.B. wegen Arglist des Verkäufers).

⚠️ ACHTUNG: Der Nachweis, insbesondere der Arglist des Verkäufers, ist oft sehr schwierig und kostenintensiv (Gutachten, Gerichtsverfahren). Wie der geschilderte Fall zeigt, führt selbst eine festgestellte Belastung nicht automatisch zum Erfolg vor Gericht.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass jeder unangenehme Geruch oder jede nachgewiesene Schadstoffkonzentration automatisch einen rechtlich relevanten Mangel darstellt. Gerichte prüfen oft, ob die Beeinträchtigung erheblich ist oder ob es sich um eine Eigenschaft handelt, die bei einem Gebäude dieses Alters und dieser Bauart typischerweise erwartet werden muss. Auch die Frage, ob der Verkäufer von dem Problem wusste oder wissen musste, ist entscheidend, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Checkliste: Immobilienkauf (Fokus Mängelrisiko Altbau)

  • Mehrfache, gründliche Besichtigung zu verschiedenen Zeiten.
  • Unabhängigen Bausachverständigen hinzuziehen (insb. bei Altbauten/Fertighäusern).
  • Bei Verdacht: Gezielte Fragen an Verkäufer stellen (protokollieren!) und ggf. Schadstoffmessung vor Kauf veranlassen.
  • Kaufvertragsentwurf genau prüfen (Gewährleistungsausschluss, Beschaffenheitsvereinbarungen).
  • Alle Zusicherungen des Verkäufers schriftlich im Kaufvertrag festhalten lassen.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 22 U 117/23 – Urteil vom 17.02.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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