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Gaslieferungsvertrag – konkludenter Abschluss eines Versorgungsvertrages

LG Detmold – Az.: 1 O 79/16 – Urteil vom 26.05.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.605,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.381,21 EUR seit dem 14.02.2012 sowie aus einem Betrag in Höhe von 5.224,11 EUR seit dem 03.02.2013 an die Klägerin zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 528,00 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin – ein kommunales Energieversorgungsunternehmen – begehrt von dem Beklagten Zahlung für die Lieferung von Gas im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 20.03.2012. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob zwischen ihnen überhaupt ein Versorgungsvertrag zustande gekommen ist.

Der Beklagte wohnte in der Zeit vom 26.02.2009 bis zum 01.07.2010 unter der in Rede stehenden Verbrauchsstelle W-Weg in E (vgl. B 1). Dabei teilte er sich die dort befindliche Wohnung zeitweise mit bis zu 13 Personen, nämlich seiner Familie sowie weiteren polnischen Staatsbürgern, wobei eine Küche und sieben weitere Zimmer vorhanden waren. Für welche Firma diese Personen tätig waren ist dabei zwischen den Parteien streitig. Ebenso streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Räumlichkeiten noch über den 01.07.2010 hinaus nutzte.

Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 stellte die Klägerin dem Beklagten für die Abnahmestelle mit Rechnung vom 27.01.2012 einen Verbrauch in Höhe von insgesamt 41.747 kWh Gas in Rechnung, was einer Entgeltforderung 2.730,17 EUR entsprach (vgl. K 2). Sie erstellte die Abrechnung auf Grundlage einer ihr übermittelten Ablesekarte, welche einen Zählerstand von 33.033 m³ zum 01.12.2011 auswies (vgl. K 3). Die Klägerin berücksichtigte im Kalenderjahr 2011 bei ihr eingegangene Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.348,96 EUR, sodass sich die Nachforderung für die Gasversorgung in 2011 auf noch 1.381,21 EUR belief.

Für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 20.03.2012 stellte die Klägerin zudem einen Verbrauch von 80.359 kWh fest und berechnete mit Rechnung vom 19.01.2013 ein weiteren Betrag in Höhe von 5.224,11 EUR gegenüber dem Beklagten (vgl. K 4). Die Klägerin erstellte die zugrunde liegende Abrechnung auf Grundlage eines von einem ihrer Mitarbeiter am 20.03.2012 an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle abgelesenen Zählerstandes von 42.095 m³. Im Kalenderjahr 2012 waren seitens der Klägerin dabei für die in Rede stehende Verbrauchsstelle keine Abschläge zu berücksichtigen.

Nachdem der Beklagte die Jahresrechnung für das Jahr 2011 vom 27.01.2012 ebenso wie die Jahresrechnung für das Jahr 2012 vom 19.01.2013 nicht bezahlte, mahnte ihn die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2012 (Jahresrechnung 2011) und vom 11.04.2013 (Jahresrechnung 2012) an (vgl. K 5 und K 6). Schließlich forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2013 außergerichtlich zur Zahlung des Gesamtbetrages aus beiden Rechnungen auf (vgl. K 8). Daraufhin wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2013 die Ansprüche der Klägerin zurück.

Die Klägerin behauptet, dass sich der Beklagte mit der „Kundenmeldung“ vom 19.02.2009 für die in Rede stehende Verbrauchsstelle angemeldet habe (vgl. K 11). Mangels anderweitiger Vereinbarungen sei der Beklagte daraufhin auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) von der Klägerin versorgt worden. Später habe der Beklagte mit der „Kundenmeldung“ vom 13.09.2010 auch noch eine Einzugsermächtigung erteilt. Nach dem Auszug seiner Familie habe der Beklagte seine Firma unter der gleichen Adresse weitergeführt, dem läge der Mietvertrag vom 14.01.2009 zwischen dem Beklagten und der Streitverkündeten sowie die erst zum 20.02.2012 erfolgte Abmeldung der Firma des Beklagten zugrunde (Bl. 110 ff., 117 ff. d.A.). Der Beklagte habe in der Vergangenheit auch Entgelte, die aus dem streitgegenständlichen Versorgungsvertrag resultierten, beglichen. So seien am 26.02.2010 eine Überweisung über 1.200,00 EUR, angewiesen von „T“, und am 15.02.2011 eine weitere Überweisung über 1.362,22 EUR, angewiesen von einer „T u. Partner GbR“, auf dem Konto der Klägerin eingegangen (vgl. K 13, Bl. 123 f. d.A.). Eine Kündigung des Versorgungsvertrages sei durch den Beklagten jedenfalls nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, 6.605,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. v. 1.381,21 EUR seit dem 14.02.2012 sowie aus einem Betrag i. H. v. 5.224,11 EUR seit dem 03.02.2013 an die Klägerin zu bezahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 528,00 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die beiden zur Gerichtsakte gereichten „Kundenmeldungen“ vom 19.02.2009 und vom 13.09.2010 nicht von ihm stammen würden. Er habe die Exemplare nicht unterzeichnet. Die Unterschriften seien zudem nicht identisch. Der durch die Unterschrift wiedergegebene Name unter der „Kundenmeldung“ vom 19.02.2009 sei falsch buchstabiert worden und weise zudem weitere deutliche Fälschungsmerkmale auf. Er – der Beklagte – habe nie einen schriftlichen Mietvertrag über die Verbrauchsstelle abgeschlossen. Er sei vielmehr zum 01.07.2010 mit seiner Familie zunächst in die X-Straße in R, danach bis zum 01.12.2011 in die I-Straße in E und später in die M-Straße nach L gezogen (vgl. B 2/B 3). Auch die in Rede stehenden Überweisungen seien nicht durch ihn veranlasst worden. Er verfüge bis zum heutigen Tage über kein eigenes Konto in Deutschland. Schließlich habe er für die in Rede stehende Wohnung keine Miete gezahlt, sondern als Mitarbeiter der Firma der Streitverkündeten mit seiner Familie dort kostenfrei wohnen können.

Der Beklagte äußerte darüber hinaus die Vermutung, dass die Streitverkündete ihn lediglich als „Strohmann“ für den Abschluss des streitgegenständlichen Versorgungsvertrages vorgeschoben habe. Der Beklagte habe dieser nämlich seinen Personalausweis ausgehändigt, welchen diese dann rechtsmissbräuchlich verwendet habe, indem sie Scheinfirmen auf seinen Namen gegründet habe. Er selber habe jedenfalls keine eigene Firma gegründet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T3 und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.09.2016, vom 12.12.2016 und vom 06.03.2017 (Bl. 103, 148 ff., 193 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltzahlung für erbrachte Gaslieferungen zu.

Gaslieferungsvertrag - konkludenter Abschluss eines Versorgungsvertrages
(Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko/Shutterstock.com)

Zwar ist ein ausdrücklicher – schriftlicher – Vertragsschluss zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht erfolgt. Denn das insoweit von der Klägerin als Beweis für den Vertragsschluss vorgelegte Formular „Kundenanmeldung“ vom 19.02.2009 ist nach Überzeugung des Gerichtes nicht durch den Beklagten unterschrieben worden.

Die entsprechende Behauptung des persönlich angehörten Beklagten, die Unterschrift auf dem durch die Klägerin als Anlage K 11 vorgelegten Formular stamme nicht von ihm, wird gleich durch mehrere starke Indizien unterstützt. Diese führen in ihrer Gesamtschau zu der Überzeugung, dass die Unterschrift nicht von dem Beklagten stammt. Die Unterschrift weist vielmehr deutliche Fälschungsmerkmale auf. So ist zum einen die Buchstabenabfolge innerhalb des Schriftzuges vertauscht. Es ist vorliegend nicht mit dem richtigerweise wie folgt buchstabierten Namen des Beklagten – „T“ – sondern mit der Buchstabenreihenfolge „S“ unterzeichnet worden. Allein die mangelhafte Buchstabierung an sich führt schon zu der Annahme, dass es sich hier gerade nicht um die Unterschrift des Beklagten handeln kann. Es kommen jedoch noch weitere Faktoren hinzu. So weist das Schriftbild keinerlei Ähnlichkeiten mit der ebenfalls zu den Akten gereichten Unterschrift des Beklagten unter ein Vernehmungsprotokoll des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 08.11.2013 (Anlage K 12, Bl. 80 d.A.), deren Echtheit der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat, auf.

Schließlich fällt bezüglich der Unterschrift auf dem Formular „Kundenmeldung“ auf, dass hier ein Querstrich durch das „z“ in der Unterschrift geführt wurde. Dies ist insbesondere bei der erwähnten Unterschrift unter dem Vernehmungsprotokoll nicht der Fall. Außerdem hat eine Nachfrage zu dieser Auffälligkeit bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2016 tätigen Dolmetscherin, Frau Y, ergeben, dass es das „z“ in der polnischen Sprache mit einem Querstrich nicht gebe. Es handele sich vielmehr um einen gänzlich anderen Buchstaben, wenn ein Querstrich durch ein „z“ geführt werde.

Es ist jedoch zwischen der Klägerin und der T & Partner GbR, für deren Verbindlichkeiten der Beklagte analog § 128 HGB persönlich haftet, konkludent ein Versorgungsvertrag geschlossen worden.

Denn entgegen der Behauptungen des Beklagten hat dieser in den Räumlichkeiten der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der Streitverkündeten und der T & Partner GbR wurde nach Auffassung des Gerichts nicht geschlossen. Denn auch hinsichtlich des von der Streithelferin überreichten Mietvertrages hat der Beklagte glaubhaft versichert, die darauf befindliche Unterschrift stamme nicht von ihm. Auch das Schriftbild dieser Unterschrift weicht deutlich von den vorliegenden durch den Beklagten als „echt“ bestätigten Unterschriften des Beklagten ab. Seinen weiteren Behauptungen, er habe zu keinem Zeitpunkt ein Unternehmen geführt und dies schon gar nicht unter der Adresse der Verbrauchsstelle, kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn der Beklagte hat am 05.03.2009 bei der Stadt Enger die entsprechende Gewerbe-Anmeldung unterzeichnet. Deren Inhalt nach hat er beginnend mit dem 01.03.2009 an der Betriebsstätte W-Weg, E, gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern die T & Partner GbR, mit der Tätigkeit „Trockenbau und Innenausbau“ angemeldet.

Die Unterschrift unter dem Formular hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 als von ihm vorgenommen bestätigt.

Demnach steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte unter der Adresse der Verbrauchsstelle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 01.03.2009 betrieb.

Durch die Tätigkeit der Gesellschaft unter der streitgegenständlichen Adresse war diese auch Inhaberin der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt. Durch den tatsächlichen Verbrauch von Gas ist die T & Partner GbR gemäß § 2 Absatz 2 GasVV Vertragspartnerin der Klägerin geworden.

Denn § 2 Absatz 2 GasVV gibt den allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, die von demjenigen angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Gas entnimmt. Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dabei ist unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist. Bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte geht dieser Wille im Zweifel dahin, den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.2014 – VIII ZR 316/13).

Indem die T GbR an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle Gas abnahm, nahm sie aus objektiver Sicht der Klägerin die an sie als Inhaberin der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.

Der Beklagte haftet als Gesellschafter der T & Partner GbR gegenüber der Klägerin gemäß § 128 HGB persönlich für die Begleichung der Entgeltforderungen aus dem Gasversorgungsvertrag.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Immobilie möglicherweise um ein Mehrfamilienhaus mit einer hausinternen Unterverteilung über Zwischenzähler handelt. Denn der insoweit mit Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2017 erfolgte Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert.

Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten wird nicht ersichtlich, in welcher Form die Energieversorgung innerhalb des Hauses gestaltet sein soll. Es wird insbesondere nicht hinreichend vorgetragen, dass überhaupt mehrere Zähler in der Immobilie vorhanden waren. Zudem fehlt es auch an ausreichenden Beweisangeboten, so dass der diesbezügliche Vortrag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Die Klägerin kann zudem gemäß §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB die bei ihr angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen.

Des weiteren hat sie aus Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsansprüche, §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.605,32 EUR festgesetzt.

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