Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 58/87
Urteil vom 23.03.1988
Anmerkung des Bearbeiters
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Leitsatz
1. Auch wenn der Hersteller, der seinen über Fachhändler (Verkäufer) vertriebenen Produkten für den Endabnehmer (Käufer) bestimmte Garantiekarten beifügt, in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite seiner neben die Gewährleistungspflichten des Verkäufers tretenden Garantiezusage grundsätzlich frei ist, sind die Garantiebedingungen insoweit nicht gemäß AGBG § 8 der Inhaltskontrolle entzogen, als sie im Käufer einen unzutreffenden Eindruck über seine Rechtsbeziehungen zum Verkäufer erwecken können.
2. Die Garantiebedingungen sind in diesem Fall zwar nicht an AGBG § 11 Nr 10 zu messen, verstoßen aber gegen AGBG § 9 Abs 1, wenn der Käufer sie als Beschränkung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verstehen und von der Durchsetzung dieser ihm zustehenden Rechte abgehalten werden kann.
Fortführung BGH, 1980-12-10, VIII ZR 295/79, BGHZ 79, 117.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt als Importeur einen Großhandel mit elektronischen und elektroakustischen Geräten der Marke S.. Ihre Abnehmer sind ausschließlich Fachhändler. Die Beklagte fügt den von ihr vertriebenen Geräten „Garantiekarten“ bei. Danach soll „die Garantie … für die von uns in den Verkehr gebrachten Geräte“ gelten. Unter der Überschrift „Garantie für 6 Monate“ heißt es u.a. weiter:
a) “ Die 6-monatige Frist beginnt mit dem Abschluß des Kaufes beim
Fachhändler, falls das Gerät zu einem früheren Zeitpunktaufgestellt wird, mit der Aufstellung.“
b) “ Die Garantie besteht darin, daß während der Garantiezeit von uns
dem Fachhändler nach unserer Wahl die Teile einschl. Transistoren
entweder kostenlos ersetzt oder nachgebessert werden, die infolgeeines nachgewiesenen Fabrikations- oder Materialfehlers defektgeworden sind.“
c) “ Durch eine von uns erbrachte Garantieleistung wird weder die
Garantiezeit verlängert noch für die ersetzten odernachgebesserten Teile eine neue Garantiezeit begründet.“
d) “ Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, besonders solche auf
Minderung, Wandlung oder Schadensersatz, auch für Folgeschädenjeder Art.“
e) “ Die Regelung der sonst bei dem Garantiedienst anfallenden Kosten
(z.B. Verpackung, Transport und Fahrtgelder) geschieht im Rahmendes zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kundendienstes.“
Die Garantiekarten werden von dem Fachhändler bei dem Weiterverkauf von S.-Geräten, der auch an private Endverbraucher erfolgt, dem Kunden zusammen mit der Ware ausgehändigt.
Nach erfolgloser Abmahnung verlangt der Kläger von der Beklagten gemäß § 13 AGBG, die Verwendung der genannten Klauseln in künftig mit Nichtkaufleuten abzuschließenden Verträgen über die Garantie bei neu hergestellten Radio- und
Phonogeräten zu unterlassen.
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (dessen Urteil in ZIP 1987, 379 = NJW-RR 1987, 1192 m.Anm. Bunte EWiR § 11 Nr. 10 AGBG 1/87, 321 veröffentlicht ist) zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klauseln seien nach § 11 AGBG unwirksam. Rein rechtlich gesehen würden zwar die dem Käufer gegenüber dem Fachhändler gemäß §§ 459ff BGB zustehenden Gewährleistungsansprüche durch den zwischen der Beklagten und dem Käufer geschlossenen Garantievertrag möglicherweise nicht berührt. Dies komme in der Garantiekarte jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck. Der rechtsunkundige Käufer verstehe im Regelfall unter Garantie die Rechte, die ihm bei mangelhafter Lieferung gegen den Verkäufer zustünden. Diese Annahme werde hier insbesondere dadurch gerechtfertigt, daß die Beklagte in ihren Garantiebedingungen nicht hinreichend zwischen beiden Rechten unterscheide, den Fachhändler vielmehr in die Verwirklichung der Rechte aus der Garantie mit einbeziehe und vor allem durch die Klausel d) den Eindruck erwecke, (auch) die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Verkäufer seien entsprechend beschränkt. Dies gelte auch für den Fall, daß der Fachhändler eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, weil der Durchschnittskäufer regelmäßig davon ausgehen werde, die Gewährleistungsregelung in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers werde durch die Garantiebedingungen verdrängt. Die beanstandeten Klauseln verstießen gegen das AGB-Gesetz, und zwar die Klauseln a) und c) gegen § 11 Nr. 10f AGBG, die Klauseln b) und d) gegen § 11 Nr. 10b AGBG und die Klausel d) zusätzlich gegen § 11 Nr. 7 AGBG, die Klausel e) schließlich gegen § 11 Nr. 10c AGBG.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die beanstandeten Garantiebedingungen der Beklagten sind wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam (ebenso für vergleichbare Bedingungen mit zum Teil unterschiedlicher Begründung OLG München NJW-RR 1986, 604 m.zust.Anm. Hensen EWiR § 11 Nr. 10 AGBG 1/86, 327; LG München AGBE VI § 9 Nr. 65; Bunte aaO; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 11 AGBG Anm. 10cc; Heinrichs EWiR § 11 Nr. 10a AGBG 1/86, 1161, 1162; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Nr.10 a Rdn. 56, 58, § 11 Nr. 10c Rdn. 17, § 25 Rdn. 10; ders. DAR 1982, 51, 54ff; Bullinger NJW 1979, 2555; Karstendiek DAR 1984, 281; wohl auch Kornmeier NJW 1982, 793, 797ff).
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Garantiekarte bei dem Käufer den unzutreffenden Eindruck zu erwecken geeignet ist, ihm stünden gegen seinen Verkäufer Gewährleistungsansprüche nur in dem in der Karte näher beschriebenen Umfang zu.
a) Für den Fall einer vom Verkäufer erteilten Garantiezusage hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1980 (BGHZ 79, 117, 120) die Auffassung vertreten, der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde, auf dessen Verständnismöglichkeit abzustellen sei, werde im Regelfall den Garantiebedingungen eine Beschränkung aller seiner Ansprüche auf die dort genannten Rechte entnehmen. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß es hier nicht um eine Garantie des Verkäufers, sondern um eine solche des Herstellers geht und daß die rechtlichen Beziehungen zwischen Hersteller und Kunden andere sind als die zwischen Verkäufer und Kunden. Das führt indessen bei der Ausgestaltung der von der Beklagten verwendeten Garantiekarte zu keiner anderen Beurteilung der angegriffenen Klauseln.
aa) Mit der Garantiezusage des Herstellers wird zwischen diesem und dem Kunden ein selbständiges Vertragsverhältnis eigener Art dadurch begründet, daß der Fachhändler (Verkäufer) – als Vertreter oder Bote des Herstellers – die Garantiekarte dem Kunden (Käufer) aushändigt und dieser das darin liegende Angebot gemäß § 151 Satz 1 BGB stillschweigend annimmt (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 372f und vom 24. Juni 1981 – VIII ZR 96/80 = WM 1981, 952 unter II 1). Damit entsteht ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 371ff und BGHZ 93, 29, 46; BGH Urteil vom 10. November 1987 – KZR 15/86 = ZIP 1988, 397 unter I 1b). Die Garantiehaftung des Herstellers tritt neben die gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, die hierdurch mangels einer darauf abzielenden Vereinbarung der Beteiligten grundsätzlich nicht verändert werden (BGHZ 93, 29, 46). Inwieweit der Hersteller mit dem Käufer, etwa im Wege des Vertrages zugunsten Dritter, eine Abrede über eine Beschränkung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers treffen könnte (dazu Bader NJW 1976, 209, 212; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 10a Rdn. 5) oder ob es hierfür eines dreiseitigen Vertrages bedürfte (dazu Rehbinder JA 1982, 226, 229), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn der von der Beklagten verwendeten Garantiekarte läßt sich – worüber die Parteien auch nicht streiten – eine für die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Fachhändler erforderliche klare und eindeutige Erklärung bei objektiver Auslegung nicht entnehmen. Da die Beklagte die Garantiezusage aus freien Stücken, ohne aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Käufer hierzu verpflichtet zu sein, abgibt und diese zusätzlich zu den – in rechtlicher Hinsicht unveränderten – Gewährleistungspflichten des Verkäufers hinzutritt, ist sie in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite ihres auf Abschluß eines Garantievertrages gerichteten Angebots grundsätzlich frei (BGHZ 78, 369, 373).
bb) Gleichwohl folgt daraus noch nicht die Unbedenklichkeit der fraglichen Klauseln. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß durch die Ausgestaltung der Garantiekarte der Beklagten in dem rechtsunkundigen Durchschnittskunden der Eindruck erweckt werden kann, auch seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer (Fachhändler) reichten nicht weiter als die in der Garantiekarte beschriebenen Rechte. Dafür sprechen nicht allein der mehrdeutige Begriff der „Garantie“ (vgl. dazu BGHZ 79, 117, 120; Müller ZIP 1981, 707; Bunte aaO), die Schwierigkeiten des Kunden, zwischen einer Erklärung des Herstellers und einer solchen des Verkäufers zu unterscheiden, sowie der Umstand, daß die Herstellergarantie den Abschluß des Kaufvertrages als wirtschaftlichen Anlaß für die Garantieübernahme voraussetzt (dazu Senatsurteil vom 24. Juni 1981 aaO unter II 2b bb) und daß die Garantiekarte bei eben diesem Vertragsschluß von dem Verkäufer zusammen mit der Ware dem Käufer ausgehändigt wird. Darüber hinaus wird in der Garantiekarte der Beklagten nicht – zumindest nicht hinreichend – zwischen den gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüchen und der von dem Hersteller übernommenen Haftung differenziert, zumal die Person des Garantiegebers noch nicht einmal ausdrücklich als solcher bezeichnet wird, sondern sich nur mittelbar aus der Überschrift („S. Garantiekarte“) und aus dem unter dem Text – aber auch unter dem Feld „Stempel und Unterschrift des Händlers“ – stehenden Aufdruck („S. Deutschland GmbH …“) entnehmen läßt. Im Gegenteil sind mehrere Formulierungen der Garantiekarte – auch soweit sie nicht Gegenstand des Unterlassungsverfahrens sind – dazu angetan, die Unterscheidung zwischen den Garantieansprüchen gegen die Beklagte und den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer zu verwischen. Für den Käufer soll der Fachhändler, der das Gerät geliefert hat, „als Vertragspartner zuständig“ sein. Der Garantiepflicht unterliegende Reparaturen sollen „vom Händler kostenlos ausgeführt“ werden, wie überhaupt „der Garantiedienst … von dem Fachhändler wahrgenommen“ werden soll. Hersteller/Garantiegeber und Verkäufer/Gewährleistungspflichtigen voneinander abzugrenzen, wird für den Kunden weiter durch den Hinweis erschwert, daß die Regelung der „bei dem Garantiedienst“ anfallenden Verpackungs- und Transportkostenkosten „im Rahmen des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kundendienstes“ erfolgen soll (Klausel e)). Selbst wenn der Kunde zwischen der Garantieleistung des Herstellers und seinen Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer zu unterscheiden vermag, kann er durch die Erklärung, daß neben der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Ansprüche auf Wandelung und Minderung ausgeschlossen seien (Klausel d)), verwirrt werden und dies auf seine Ansprüche gegen den Verkäufer beziehen; denn den Garantiegeber treffen gesetzliche Gewährleistungspflichten ohnehin nicht, er haftet allein im Rahmen seiner Zusage und bei deren Nichterfüllung – sei es gemäß den §§ 280, 286 BGB (so z.B. Messer in: Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Bd. 1, Kennzahl 1480 S. 10), sei es gemäß den §§ 320ff BGB (so z.B. Kornmeier aaO 794) – nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts (vgl. zu einer „Ankaufsgarantie“ BGH Urteil vom 11. Juli 1985 – IX ZR 11/85 = WM 1985, 1035 unter II 1d m.Nachw.).
Entgegen der Rüge der Revision durfte das Berufungsgericht seine Feststellung, daß der Käufer die Garantiebedingungen der Beklagten als abschließende Regelung der ihm bei Lieferung einer mangelhaften Sache zustehenden Rechte verstehen konnte, auch ohne Durchführung der von der Beklagten beantragten Verkehrsbefragung aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung treffen. Sie entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum, soweit ersichtlich, einhellig vorgenommenen – auch von dem erkennenden Senat geteilten – Einschätzung der Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (OLG München NJW-RR 1986, 604f; OLG Hamburg ZIP 1986, 1577; LG München AGBE VI § 9 Nr. 65; Bunte aaO; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., § 11 Nr. 10a Rdn. 23; ders. EWiR § 11 Nr. 10 AGBG 1/86, 327; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO § 11 Nr. 10a Rdn. 55, § 11 Nr. 10c Rdn. 17, § 25 Rdn. 10; ders. NJW 1980, 1227, 1228; ders. DAR 1982, 51, 54; Nickel NJW 1981, 1490, 1493; Kornmeier aaO; Tonner NJW 1984, 1730, 1732f) und steht auch mit dem Grundsatz in Übereinstimmung, daß im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGBG die Klausel in ihrer sog. kundenfeindlichsten Auslegung (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 226/83 = WM 1985, 24 unter I 2b bb m.Nachw.) in „umgekehrter“ Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu überprüfen ist (zur Anwendung der Unklarheitenregel auf Garantiezusagen im Individualprozeß vgl. z.B. Wolf aaO; ähnlich Reinel NJW 1980, 1610f).
b) Der durch die beanstandeten Klauseln und die weitere Ausgestaltung der von der Beklagten verwendeten Garantiekarte in dem Kunden – möglicherweise – hervorgerufene Eindruck wird im Regelfall mit der wahren Rechtslage in Widerspruch stehen und dann irreführend wirken. Diese Gefahr ergibt sich auf jeden Fall, wenn ein Fachhändler den Kaufvertrag mit dem Kunden ohne Zugrundelegung eigener AGB abschließt. Denn die dem Kunden in diesem Fall zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gehen weiter, als es für ihn aufgrund der Garantiebedingungen der Beklagten den Anschein haben kann: Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB), die nach Vertragsschluß (Klausel a)) erfolgen kann. Der Käufer kann Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz haben (§§ 462, 463, 480 BGB), nicht (nur) auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung (Klauseln b) und d)). Die Verjährungsfrist kann sich – entgegen der Klausel c) – um die Zeit einer einverständlichen Mängelbeseitigung (§ 639 Abs. 2 BGB) oder infolge Anerkenntnisses (§§ 208, 217 BGB) verlängern (BGHZ 79, 117, 121f). Die Nachbesserungsaufwendungen hat der Verkäufer nach dem Gesetz (§ 476a BGB) zu tragen, ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Käufer bedarf, wie die Klausel e) vermuten lassen kann.
Ebenso liegt es, wenn der Verkäufer Geschäftsbedingungen verwendet, die weniger einschneidende Beschränkungen der Rechte des Käufers enthalten, als es nach der Garantiekarte scheinen kann, der Käufer aber gleichwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Verkäufers – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – als durch die Garantiebedingungen verdrängt ansieht.
2. Für das Unterlassungsverfahren ist mithin davon auszugehen, daß die beanstandeten Klauseln geeignet sind, dem Endabnehmer den – rechtlich unzutreffenden – Eindruck einer Beschränkung seiner Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu vermitteln. Hierdurch kann der Käufer von der Durchsetzung dieser Rechte abgehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch mit den von ihr behaupteten Händlerschulungen und anderen „geeigneten Maßnahmen“ nicht sicher vermeiden kann, daß der Verkäufer oder sein Personal den Kunden bei Reklamationen – und sei es aus eigener Rechtsunkenntnis – auf die Garantiekarte verweist. Die mögliche Behinderung des Käufers in der Realisierung seiner Gewährleistungsansprüche hat zur Folge, daß die angegriffenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht standhalten.
a) Zu Unrecht meint die Revision, die Garantiebedingungen seien schon nach § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen.
aa) Eine Kontrollfreiheit der Klauseln ergibt sich nicht schon – wie die Beklagte vorprozessual geltend gemacht hat – daraus, daß der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 9-11 AGBG gemessen werden (Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 8 Rdn. 2, 24; ders. in: Festschrift für Hauß, 1978, 1, 8; Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl., § 8 Rdn. 2; Niebling BB 1984, 1713, 1716; Becker, Die Auslegung des § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz, 1986, S. 169f, 183ff).
bb) Allerdings sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Leistungsbeschreibung – im Sinne des unmittelbaren Gegenstandes der Hauptleistung – nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen (vgl. BegrRegEntw BT-Drucks. 7/3919 S. 22; dazu z.B. H.P.Westermann in: Zehn Jahre AGB-Gesetz, RWS-Forum 2, 1987, S. 135, 136ff). Jedenfalls einige der beanstandeten Bestimmungen (Klauseln b) und d)) stellen eine derartige Beschreibung der von der Beklagten zu übernehmenden Garantie(haupt-)leistung dar. Dies kann indessen der Inhaltskontrolle nicht entgegenstehen. Denn der Gesetzgeber wollte nur insoweit nicht in die privatautonome Gestaltungsfreiheit eingreifen, als es um die vertragliche Festlegung der unmittelbaren Leistungsgegenstände der Vertragsparteien geht. Die Bedenken gegen die fraglichen Klauseln richten sich aber nicht gegen die Regelung der von der Beklagten zugesagten Garantie – in deren Ausgestaltung sie frei ist (oben II 1a aa) -, sondern gegen den im Kunden hervorgerufenen irreführenden Eindruck, er könne auch gegen den Verkäufer keine weitergehenden Gewährleistungsansprüche geltend machen. Es ist nicht der Sinn der Vorschrift des § 8 AGBG, dem Klauselverwender einen kontrollfreien – faktischen – Einfluß auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und einem Dritten zu ermöglichen (ähnlich zu „deklaratorischen“ Klauseln Soergel/Stein aaO § 8 AGBG Rdn. 15, 20).
Der Einwand der Revision, bei Wegfall der beanstandeten Klauseln bleibe von der mit der Garantiekarte versprochenen Garantie nichts übrig, es könne aber nicht der Sinn der Inhaltskontrolle sein, zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Kunden zu führen, überzeugt nicht. Dabei kann offenbleiben, ob bei Wegfall der Klauseln die Garantiezusage tatsächlich inhalts- und gegenstandslos würde oder ob sich der Inhalt des Vertrages (§ 6 Abs. 2 AGBG) nicht auch im Wege einer – notfalls ergänzenden (dazu Senatsurteil BGHZ 90, 69, 73ff) – Auslegung nach den §§ 157, 133 BGB ermitteln ließe. Ebenso kann dahinstehen, ob nicht die Beklagte, die ihre Garantiezusage nicht uneigennützig, sondern in dem Bestreben, für die Qualität ihrer Produkte zu werben und deren Absatz zu fördern (dazu Senatsurteil vom 24. Juni 1981 aaO unter II 2b cc; Messer aaO S. 1; Reich/Tonner JA 1977, 145, 148; Reinel aaO), abgibt, die beanstandeten Klauseln alsbald durch wirksame ersetzen wird. Entscheidend ist, daß Klauseln, die den Eindruck einer Verkürzung der Rechte des Kunden gegen Dritte zu erwecken geeignet sind, allein deshalb einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG zugänglich sein müssen, selbst wenn auf diese Weise die – grundsätzlich unbedenkliche – Einräumung zusätzlicher Rechte gegen den Verwender gefährdet wäre.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und mit der Revision kann nicht angenommen werden, daß die Klauseln gegen § 11 Nr. 10 AGBG verstoßen (ebenso OLG München NJW-RR 1986, 604; LG Berlin ZIP 1981, 744; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 11 Nr. 10 Rdn. 22, 74; Wolf aaO und § 9 Rdn. N 12; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 11 Nr. 10 AGBG Rdn. 26, 61; Koch/Stübing, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 1977, § 11 Nr. 10 Rdn. 21; Messer aaO S. 9; Tonner NJW 1984, 1730, 1731; Reinel NJW 1980, 1610; Kornmeier aaO 797f; Brunotte LM BGB § 459 Nr. 56; wie das Berufungsgericht dagegen LG München AGBE VI § 9 Nr. 65; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO § 11 Nr. 10a Rdn. 56, 58, § 11 Nr. 10 Rdn. 17, § 25 Rdn. 10; ders. DAR 1982, 51, 53; Palandt/Heinrichs aaO § 11 Anm. 10cc; Bullinger NJW 1979, 2555; Karstendiek DAR 1984, 281, 282f). Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Garantiezusage einen Vertrag über „Leistungen“ im Sinne des § 11 Nr. 10 AGBG darstellt; der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber mit ihr nur Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge erfassen wollte (Senatsurteil BGHZ 94, 180, 189 m.zust.Anm. Ziganke BB 1985, 1091, 1092). Jedenfalls setzt § 11 Nr. 10 AGBG – wie seine Überschrift und der Inhalt der einzelnen Regelungen in Nr. a-f zeigen – einen Vertrag voraus, aus dem sich für den Klauselverwender gesetzliche Gewährleistungspflichten ergeben (z.B. Wolf aaO § 11 Nr. 10a Rdn. 5; Kornmeier aaO 798). Der Garantiegeber haftet dagegen, wie ausgeführt (oben II 1a bb), nach allgemeinen Grundsätzen. Die Haftung des Herstellers aus einer Garantiezusage sollte auch durch die Vorschrift des § 11 Nr. 10 AGBG nicht verboten oder erschwert werden (BegrRegEntw BT-Drucks. 7/3919 S. 34; vgl. auch Bunte aaO 321; Hensen aaO). Dem Umstand, daß die Garantiebedingungen in dem Käufer eine unzutreffende Vorstellung vom Umfang seiner Ansprüche gegen den Verkäufer entstehen lassen können, kann nicht mit einer Anwendung des § 11 Nr. 10 AGBG Rechnung getragen werden, weil – worauf die Revision zu Recht hinweist – das Erwecken eines Rechtsirrtums bei dem Kunden die Beklagte noch nicht in die Position eines Klauselverwenders versetzt, der neu hergestellte Sachen liefert oder Leistungen im Sinne des § 11 Nr. 10 AGBG erbringt. Andererseits können den Kunden irreführende und ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abhaltende Garantiebedingungen selbst dann gegen das AGB-Gesetz verstoßen, wenn sie die Gewährleistungsansprüche des Käufers zwar einzuschränken scheinen, sich hierbei aber an die in § 11 Nr. 10 AGBG gesetzten Grenzen halten; entfällt dann zwar der Vorwurf, daß die Klauseln, hätte sie der Verkäufer verwendet, nicht dem Maßstab des § 11 Nr. 10 AGBG standhielten, so bleibt doch das Bedenken, daß der Kunde an der Realisierung seiner gesetzlichen Ansprüche gegen den Verkäufer gehindert werden kann.
c) Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln ergibt sich jedoch – ohne daß es eines Rückgriffs auf § 7 AGBG bedarf (dazu Senatsurteil vom 23. Mai 1984 – VIII ZR 27/83 = WM 1984, 1056 unter III 2b bb; BGH Urteil vom 28. Mai 1984 – III ZR 63/83 = WM 1984, 986 unter II 2; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 7 Rdn. 7; Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher aaO § 7 Rdn. 2; Soergel/Stein aaO § 7 Rdn. 1, 5) – aus § 9 Abs. 1 AGBG.
aa) Aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot folgt, daß die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf (Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 77). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGHZ 93, 29, 48 unter c, 63; Urteile vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 226/83 = WM 1985, 24 unter II 2c bb und vom 26. März 1986 – VIII ZR 85/85 = WM 1986, 712 unter III 2b bb; ähnlich auch BGHZ 100, 157, 178). Bereits die Klauselfassung muß der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGHZ 79, 117, 123). Entgegen der Ansicht der Revision ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung davon auszugehen, daß das Unterlassungsverfahren nach den §§ 13ff AGBG auch deshalb geschaffen wurde, um dieser Gefahr zu begegnen (BGHZ 79, 117, 119f; Urteile vom 28. November 1979 – VIII ZR 317/78 = WM 1980, 130 unter II A 1 und vom 11. Februar 1981 – VIII ZR 335/79 = WM 1981, 379 unter II 2c aa).
bb) Dabei macht es keinen Unterschied, daß die Rechte, von deren Durchsetzung der Kunde abgehalten werden kann, sich nicht gegen den Klauselverwender selbst, sondern gegen einen Dritten – hier den Fachhändler – richten. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 AGBG setzt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, nicht auch einen entsprechenden Vorteil des Verwenders selbst voraus. Ob dem Kunden Nachteile im Verhältnis zum Klauselverwender oder aber gegenüber Dritten drohen, ist für die Anwendung der Vorschrift ohne Belang (BGH Urteil vom 28. Mai 1984 aaO unter II 2a; Palandt/Heinrichs aaO § 9 AGBG Anm. 2c; Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 9 AGBG Rdn. 67). Im übrigen kann der Beklagten als Herstellerin das Verhältnis zwischen den von ihr belieferten Fachhändlern und dem Endabnehmer nicht gleichgültig sein. Denn in dem Umfang, in dem der Kunde davon abgehalten wird, seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer durchzusetzen, wird der Hersteller seinerseits von etwaigen gegen ihn gerichteten Ansprüchen des Fachhändlers aus kaufrechtlicher Gewährleistung (dazu z.B. Bader NJW 1976, 209, 213) oder auf Aufwendungsersatz (dazu z.B. Graf von Westphalen NJW 1980, 2227, 2229ff; Nickel NJW 1981, 1490ff) entlastet. Dafür, daß die Beklagte auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, spricht schließlich ihre beharrliche Weigerung, die von ihr verwendeten Garantiekarten mit einem klarstellenden Hinweis zu versehen (zu einer möglichen Formulierung vgl. Senatsurteil BGHZ 7, 117, 124).
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Beklagte uneingeschränkt dazu verurteilt, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen. Die von der Beklagten in den Instanzen vertretene Auffassung, ihr könne der Gebrauch der Klauseln zumindest dann nicht verwehrt werden, wenn sie die Garantiekarte mit einem deutlichen Hinweis auf die durch die Garantie nicht berührte Gewährleistungspflicht des Fachhändlers versehe (so auch Kornmeier aaO 795, 797), geht fehl. Da im Kontrollverfahren allein über die beanstandete Bestimmung zu entscheiden ist, braucht das Gericht im Urteilstenor keine klarstellenden Hinweise zu geben, in welcher Fassung es die Klausel für wirksam hielte (Senatsurteil vom 7. Juni 1982 – VIII ZR 139/81 = WM 1982, 869 unter II 4c; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 17 Rdn. 3). Der Beklagten kann eine dem AGB-Gesetz genügende Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder abgenommen noch in bestimmter Weise vorgeschrieben werden.