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Fluggastanspruch bei einer abweichenden Landung und Bustransfer zum Zielflughafen

Zwei Fluggäste klagen gegen eine Fluggesellschaft, weil ihr Flug aufgrund eines drohenden Nachtflugverbots umgeleitet wurde und sie erst mit Verspätung ihr Ziel erreichten. Der Fall landete vor dem Landgericht Hamburg, das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, ob eine solche Umleitung eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt und den Passagieren somit eine Ausgleichszahlung zusteht. Letztendlich entschied das Gericht gegen die Kläger, da die beiden Flughäfen als zur selben Region gehörig eingestuft wurden und die Verspätung unter drei Stunden lag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 13.05.2022
  • Aktenzeichen: 305 S 33/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Fluggastrecht, Reiserecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Fluggäste, die gegen die Fluggesellschaft Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen. Sie argumentieren, dass die Änderung des Ankunftsflughafens einer Annullierung gleichkommt.
  • Beklagte: Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat. Sie argumentiert, dass die Änderung des Ankunftsflughafens keine Annullierung darstellt, sondern lediglich eine Verspätung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger hatten einen Flug gebucht, der nicht am Zielort H., sondern in H1 landete. Die Fluggesellschaft arrangierte einen Bus für die Passagiere, um den ursprünglichen Zielort zu erreichen. Die Kläger behaupteten, dass dies einer Annullierung gleichkäme und forderten Ausgleichszahlungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Fraglich ist, ob die Umleitung an einen alternativen Flughafen als Annullierung des Fluges anzusehen ist, insbesondere wenn dieser Flughafen nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der ursprünglich gebuchte Zielflughafen bedient.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Fluggesellschaft hatte Erfolg; die Klage der Fluggäste wurde abgewiesen.
  • Begründung: Nach dem EuGH-Urteil liegt keine Annullierung vor, wenn der alternative Flughafen dieselbe Region bedient. Das Gericht stellte fest, dass die Flughäfen H. und H1 dieselbe Region bedienen, trotz ihrer unterschiedlichen geografischen Lage.
  • Folgen: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Entscheidung verdeutlicht die Interpretation der Fluggastrechteverordnung hinsichtlich der Definition von „Annullierung“ bei Änderungen des Ankunftsflughafens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Flugverspätungen und Landerechte: Rechte von Passagieren im Fokus

Die Rechte von Fluggästen sind im Rahmen des EU-Fluggastrechts klar definiert, insbesondere wenn es um Flugverspätungen und abweichende Landungen geht. Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sich ihre Ankunft durch solche Umstände erheblich verzögert. Ein häufiges Szenario sind alternative Landungen, bei denen der ursprüngliche Zielflughafen nicht erreicht wird und ein Bustransfer zu einem anderen Flughafen notwendig wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, inwieweit Fluggesellschaften Verantwortung für die entstandenen Unannehmlichkeiten übernehmen müssen.

Darüber hinaus können sich aus verspäteten Ankünften auch Ansprüche auf Schadensersatz ergeben. Die Komplexität des Reiserechts zeigt sich häufig im Zusammenspiel von Landerechten, Fluggastinformation und Anschlussflügen. Um die genauen Fluggastansprüche in einer konkreten Situation zu ermitteln, ist eine eingehende Betrachtung eines aktuellen Urteils notwendig, das diese Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Flugumlenkung nach H1 löst keine Ausgleichszahlung aus – Landgericht Hamburg weist Klage ab

Servicemitarbeiter erklärt Passagieren Situation an Flughafen-Serviceschalter
Fluggastrechte bei alternativer Landung und Entschädigung (Symbolfoto: Flux gen.)

Nach der Landung auf einem Ausweichflughafen haben zwei Fluggäste vergeblich Ausgleichszahlungen von je 400 Euro von ihrer Fluggesellschaft gefordert. Das Landgericht Hamburg wies in seinem Urteil vom 13. Mai 2022 die entsprechende Klage ab und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts.

Umleitung wegen drohenden Nachtflugverbots

Die Kläger hatten bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von G. C. nach H. gebucht, der am 8. Juni 2018 um 17:10 Uhr starten und planmäßig um 22:55 Uhr in H. landen sollte. Aufgrund einer leichten Verspätung und des drohenden Nachtflugverbots in H. wurde der Flug zum Flughafen H1 umgeleitet. Von dort wurden die Passagiere mit einem Reisebus nach H. gebracht, wo sie weniger als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit eintrafen.

Rechtliche Kernfrage: Annullierung oder Verspätung?

Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Umleitung des Fluges zu einem anderen als dem gebuchten Zielflughafen als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu werten ist. Das Landgericht Hamburg legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

EuGH setzt Maßstäbe für Ausgleichsansprüche

Der EuGH entschied am 6. Oktober 2021, dass ein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung nur dann besteht, wenn der alternative Landeflughafen nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der ursprünglich gebuchte Zielflughafen bedient. Dabei kommt es nicht auf Verwaltungsgrenzen an, sondern auf das tatsächliche Einzugsgebiet der Flughäfen.

Flughäfen H. und H1 bedienen dieselbe Region

Das Landgericht Hamburg bewertete die Flughäfen H. und H1 trotz ihrer Entfernung von etwa 160 Straßenkilometern als Flughäfen derselben Region. Ausschlaggebend waren die Größe beider Flughäfen – H. als fünftgrößter und H1 als neuntgrößter Verkehrsflughafen Deutschlands – sowie ihre gute Verkehrsanbindung über Autobahn und ICE-Verbindung. Das Gericht berücksichtigte auch, dass Fluggäste aus H. regelmäßig Flüge ab H1 nutzen, etwa wegen günstigerer Preise oder passenderer Flugzeiten.

Da die Flughäfen nach Auffassung des Gerichts dieselbe Region bedienen und die Verspätung unter drei Stunden lag, stand den Klägern weder ein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung noch wegen erheblicher Verspätung zu. Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil etabliert, dass eine Flugumleitung zu einem anderen als dem gebuchten Zielflughafen nicht automatisch als Annullierung gilt und damit keinen Ausgleichsanspruch auslöst. Entscheidend ist vielmehr, ob der Ausweichflughafen dieselbe Region wie der ursprünglich gebuchte Flughafen bedient – dies wird anhand praktischer Kriterien wie Verkehrsanbindung und tatsächlicher Nutzung durch Passagiere bestimmt, nicht nach administrativen Grenzen. Damit schafft das Gericht eine praxisorientierte Definition des „bedienten Gebiets“ eines Flughafens.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Flug zu einem anderen als dem gebuchten Flughafen umgeleitet wird, haben Sie nicht automatisch Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung von 250-600 Euro. Die Airlines können Sie auch zu einem nahegelegenen Alternativflughafen umleiten, wenn dieser eine ähnlich gute Verkehrsanbindung hat und von Passagieren aus derselben Region regelmäßig genutzt wird. Für einen Entschädigungsanspruch müssen Sie nachweisen, dass der Ausweichflughafen tatsächlich eine andere Region bedient oder Sie mit über 3 Stunden Verspätung am Zielort ankommen.


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Jeder Fall einer Flugumleitung erfordert eine individuelle Prüfung der konkreten Umstände – von der Verkehrsanbindung bis zur tatsächlichen Verspätung am eigentlichen Zielort. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre spezifische Situation und die damit verbundenen Ansprüche. Durch unsere langjährige Expertise im Fluggastrecht können wir Ihnen eine fundierte rechtliche Perspektive für Ihren individuellen Fall aufzeigen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt eine alternative Landung rechtlich als Annullierung des Fluges?

Ein Flug gilt rechtlich als annulliert, wenn der alternative Landeflughafen nicht dieselbe Stadt oder Region wie der ursprünglich gebuchte Zielflughafen bedient. Dies ist besonders relevant, wenn Sie beispielsweise statt in Venedig in Bologna landen müssen.

Unterscheidung nach Transportorganisation

Die rechtliche Bewertung hängt entscheidend von der Organisation der Weiterbeförderung ab:

Als Annullierung wird der Flug eingestuft, wenn die Fluggesellschaft keine Weiterbeförderung zum eigentlichen Zielort organisiert. In diesem Fall können Sie die Kosten für Ihren Transfer zum ursprünglichen Zielflughafen von der Airline zurückfordern.

Als Verspätung wird der Flug dagegen behandelt, wenn die Airline einen kostenlosen Transfer (etwa per Bus oder Taxi) zum ursprünglich gebuchten Zielflughafen bereitstellt.

Rechtliche Folgen bei Annullierung

Bei einer rechtlichen Einstufung als Annullierung stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

  • Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro
  • Erstattung der Transferkosten zum ursprünglichen Zielort
  • Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Erfrischungen bei Wartezeiten

Diese Regelung gilt übrigens auch, wenn Ihr Abflugort geändert wird – etwa von Amsterdam nach Düsseldorf. Auch hier muss die Airline den Transfer organisieren, sonst liegt eine Annullierung vor.


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Welche Entschädigungsansprüche bestehen bei einer Landung auf einem Ausweichflughafen?

Bei einer Landung auf einem Ausweichflughafen haben Sie als Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, wenn Sie Ihr ursprüngliches Reiseziel mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichen. Die Umleitung wird dabei rechtlich wie ein Flugausfall behandelt.

Höhe der Entschädigung

Die konkrete Entschädigungshöhe richtet sich nach der ursprünglich geplanten Flugstrecke:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei allen Flügen innerhalb der EU über 1.500 km
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU

Zusätzliche Ansprüche

Die Fluggesellschaft muss kostenlos eine Beförderung zum ursprünglichen Zielflughafen organisieren. Wenn Sie die Weiterreise selbst organisieren müssen, können Sie die entstandenen Kosten von der Airline zurückfordern – bewahren Sie dafür alle Belege auf.

Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche

Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Umleitung nicht durch außergewöhnliche Umstände wie extreme Wetterbedingungen oder Streiks verursacht wurde. Bei einer Umleitung wegen des Nachtflugverbots können Sie hingegen Entschädigung verlangen, wenn die Airline durch bessere Planung die Umleitung hätte vermeiden können.

Die Ansprüche können Sie in Deutschland bis zu drei Jahre nach dem Flug geltend machen, wobei die Frist jeweils am 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Flug endet.


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Wie werden die Verspätungszeiten bei einer alternativen Landung berechnet?

Die Verspätungszeit wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem Sie Ihr ursprünglich gebuchtes Reiseziel tatsächlich erreichen. Wenn Ihr Flug auf einem anderen als dem gebuchten Zielflughafen landet, zählt die gesamte Zeit bis zu Ihrer Ankunft am ursprünglichen Zielort – einschließlich der Transferzeit mit alternativen Beförderungsmitteln wie Bus oder Taxi.

Berechnung der Gesamtverspätung

Der Europäische Gerichtshof hat festgelegt, dass die Ankunftszeit der Moment ist, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können. Bei einer Landung auf einem Ausweichflughafen wird diese Zeit jedoch nicht berücksichtigt. Stattdessen wird die Zeit bis zum Erreichen des ursprünglichen Zielflughafens als maßgeblich angesehen.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie beispielsweise statt in Frankfurt in Köln landen und mit dem Bus nach Frankfurt gebracht werden, zählt die gesamte Zeitspanne bis zur Ankunft in Frankfurt für die Berechnung der Verspätung. Die Drei-Stunden-Grenze für Entschädigungsansprüche wird also erst dann relevant, wenn Sie Ihr eigentliches Reiseziel erreicht haben.

Die Fluggesellschaft muss in solchen Fällen die Kosten für die alternative Beförderung zum ursprünglichen Zielflughafen übernehmen. Die Transferzeit wird dabei vollständig der Verspätungsdauer zugerechnet, auch wenn die tatsächliche Landung auf dem Ausweichflughafen weniger als drei Stunden vom ursprünglichen Zeitplan abwich.


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Welche Pflichten hat die Airline bei einer Landung auf einem Ausweichflughafen?

Bei einer Landung auf einem Ausweichflughafen muss die Fluggesellschaft den Transport zum ursprünglichen Zielflughafen auf eigene Kosten organisieren. Dies gilt auch, wenn der Ausweichflughafen in einem anderen Land liegt.

Betreuungsleistungen während der Wartezeit

Die Airline muss während der Wartezeit folgende Unterstützung anbieten:

  • Kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen
  • Zwei Telefongespräche, Faxnachrichten oder E-Mails
  • Bei Bedarf Hotelunterbringung samt Transfer

Diese Betreuungsleistungen stehen Ihnen unabhängig vom Grund der Umleitung zu und müssen auch bei außergewöhnlichen Umständen gewährt werden.

Transport zum Zielort

Die Fluggesellschaft hat zwei Möglichkeiten für Ihre Weiterbeförderung:

  1. Sie organisiert schnellstmöglich einen Transport unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum ursprünglichen Zielflughafen. In diesem Fall wird die Situation rechtlich als Verspätung behandelt.
  2. Sie vereinbart mit Ihnen die Weiterreise zu einem anderen nahegelegenen Zielort. Auch in diesem Fall trägt die Airline die Transportkosten.

Ausgleichszahlungen

Wenn Sie durch die Umleitung mit mehr als drei Stunden Verspätung am ursprünglichen Zielort ankommen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach der Flugentfernung.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Ausweichflughafen in derselben Stadt oder Region wie der ursprüngliche Zielflughafen liegt. In diesem Fall wird die Situation lediglich als Verspätung gewertet, die Airline muss aber trotzdem den Transport zum ursprünglichen Flughafen organisieren.


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Welche Kriterien bestimmen, ob zwei Flughäfen zur selben Region gehören?

Die Zugehörigkeit von Flughäfen zur selben Region wird durch mehrere zentrale Kriterien bestimmt. Das Einzugsgebiet spielt dabei die wichtigste Rolle, welches sich durch die Bevölkerungsdichte und wirtschaftliche Verflechtung im Umland definiert.

Verkehrsinfrastrukturelle Anbindung

Die Erreichbarkeit der Flughäfen ist ein maßgebliches Kriterium. Dabei werden die Verkehrsanbindungen durch Straßen- und Schienennetze betrachtet. Eine Region wird durch die Möglichkeit definiert, den alternativen Flughafen innerhalb einer angemessenen Reisezeit zu erreichen. Die intermodale Vernetzung durch verschiedene Verkehrsmittel wie Fernzüge, S-Bahnen und Schnellbusse ist dabei entscheidend.

Wirtschaftliche Verflechtung

Die ökonomische Verbundenheit der Flughäfen zeigt sich durch:

  • Gemeinsame Wirtschaftsräume und Unternehmensansiedlungen
  • Überschneidende Einzugsgebiete für Arbeitskräfte
  • Geteilte Infrastrukturnutzung

Luftverkehrsrechtliche Aspekte

Die luftverkehrsrechtliche Einstufung der Flughäfen spielt eine wichtige Rolle. Dabei wird zwischen internationalen Verkehrsflughäfen und Regionalflughäfen unterschieden. Die Klassifizierung nach dem Luftverkehrsgesetz bestimmt dabei die rechtliche Zuordnung zur selben Region.

Katalytische Effekte

Die wirtschaftliche Verflechtung der Flughäfen mit ihrer Umgebung wird durch katalytische Effekte bestimmt. Diese entstehen durch die Steigerung der regionalen Standortattraktivität und die damit verbundene Ansiedlung von Unternehmen. Die Wertschöpfungskette im Luftverkehr verbindet dabei die Flughäfen einer Region wirtschaftlich miteinander.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fluggastrechteverordnung

Die EU-Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004) regelt die Rechte von Flugreisenden bei Problemen wie Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung. Sie gilt für alle Flüge innerhalb der EU sowie für Flüge von der EU ins Nicht-EU-Ausland. Die Verordnung legt fest, welche Entschädigungen und Unterstützungsleistungen Passagieren zustehen. Bei Verspätungen ab 3 Stunden können Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro fällig werden, abhängig von der Flugdistanz. Die genaue Höhe richtet sich nach der Entfernung des Fluges (Art. 7 VO 261/2004).


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Annullierung

Eine Annullierung liegt vor, wenn ein geplanter Flug nicht durchgeführt wird und die Passagiere auf andere Flüge umgebucht werden müssen. Im Unterschied zur Verspätung findet der ursprünglich gebuchte Flug gar nicht statt. Bei einer Annullierung haben Passagiere in der Regel Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung, es sei denn die Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Beispiel: Ein Flug wird wegen technischer Probleme komplett gestrichen und die Passagiere müssen am nächsten Tag fliegen.


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Nachtflugverbot

Eine rechtliche Beschränkung des Flugverkehrs in den Nachtstunden, die Starts und Landungen auf Flughäfen aus Lärmschutzgründen untersagt. Die genauen Zeiten und Bedingungen sind je nach Flughafen unterschiedlich geregelt und basieren auf § 29b Luftverkehrsgesetz sowie lokalen Bestimmungen. Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern führen. Beispiel: Ein Flughafen darf zwischen 23:00 und 6:00 Uhr keine planmäßigen Starts oder Landungen durchführen.


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Ausgleichszahlung

Eine gesetzlich festgelegte finanzielle Entschädigung für Fluggäste bei bestimmten Beeinträchtigungen ihrer Flugreise. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz und Art der Störung (Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung) gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Die Zahlungen sollen den erlittenen Zeitverlust und Unannehmlichkeiten pauschal ausgleichen, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Beispiel: Bei einer Flugstrecke über 1500 km innerhalb der EU beträgt die Ausgleichszahlung 400 Euro pro Person.


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Vorabentscheidung

Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 267 AEUV, bei dem nationale Gerichte Fragen zur Auslegung von EU-Recht dem EuGH zur verbindlichen Klärung vorlegen. Die Entscheidung des EuGH ist dann für alle EU-Mitgliedstaaten bindend. Dies sichert eine einheitliche Anwendung des EU-Rechts. Beispiel: Ein deutsches Gericht lässt vom EuGH klären, wie bestimmte Begriffe der Fluggastrechteverordnung auszulegen sind.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fluggastrechteverordnung (EG-VO Nr. 261/2004): Diese Verordnung regelt die Ansprüche von Fluggästen bei Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderungen. Sie sieht Ansprüche auf Ausgleichszahlungen sowie Betreuungsrechte vor, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie beispielsweise eine Verspätung von mehr als drei Stunden oder die Annullierung eines Fluges. Im vorliegenden Fall klagen die Kläger auf Basis dieser Verordnung, da sie eine Ausgleichszahlung aufgrund einer angeblichen Annullierung des Fluges verlangen.
  • BGB § 280 (Schadensersatz): Diese Norm regelt die Ersatzpflicht bei Pflichtverletzungen. Im Luftverkehr wirkt sie insofern, als dass Fluggesellschaften für entstandene Schäden, auch durch Verspätungen oder Annullierungen, in der Verantwortung stehen können. Die Kläger könnten im vorliegenden Fall geltend machen, dass ihnen durch die Abweichung und Umleitung nach H1 ein Schaden entstanden ist, was die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nahelegt.
  • BGB § 241 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): Dieser Paragraph adressiert die Pflichten aus einem bestehenden Vertrag, in diesem Fall den Beförderungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten. Die Beklagte hat durch die Änderung des Ankunftsflughafens möglicherweise eine Pflicht verletzt, die direkt mit den Rechten der Passagiere verbunden ist. Die Kläger argumentieren, dass eine wesentliche Änderung der Flugplanung, die sie als Annullierung betrachten, eine Pflichtverletzung darstellt.
  • EuGH-Rechtsprechung zu Flugannullierungen: In mehreren Urteilen hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine wesentliche Änderung der Flugroute unter bestimmten Bedingungen als Annullierung gewertet werden kann. Diese Rechtsprechung hat direkten Einfluss auf die Auslegung der Fluggastrechteverordnung und ist relevant für den Streitfall, da die Beklagte auf eine „geringfügige“ Änderung der Flugroute verweist.
  • BGB § 395 (Gerichtskosten): Diese Bestimmung befasst sich mit den Kosten des Rechtsstreits. Da im vorliegenden Fall die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ist diese Norm von Belang, um die finanziellen Auswirkungen der Rechtsverfolgung zu verstehen. Diese Regelung tritt in Kraft, nachdem die Klage abgewiesen wurde und zeigt auf, wie die Gerichtskosten verteilt werden, was insbesondere für die Kläger in finanzieller Hinsicht von Bedeutung ist.

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Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 305 S 33/20 – Urteil vom 13.05.2022


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