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Fehlender Nachweis einer Schenkung – Rückzahlungsanspruch

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 63/18 – Urteil vom 17.04.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.03.2018, – 3 O 214/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 sowie 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, das er nach seinem Vortrag dem Beklagten im Jahr 2007 gewährt habe. Der Beklagte, der frühere Lebensgefährte der Tochter des Klägers, sowie die Tochter des Klägers planten im Jahr 2007 den Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Tochter des Klägers war zu diesem Zeitpunkt Studentin und verfügte nicht über Eigenkapital. Der Beklagte verfügte über einen Betrag von etwa 24.000 €. Das benötigte Eigenkapital für die Kreditaufnahme sollte rund 40.000 € betragen.

Der Kläger hat behauptet, er sei im Auftrag des Beklagten von seiner Tochter gebeten worden, dem Beklagten 20.000 € zur Verfügung zu stellen, damit das Eigenkapital gesichert sei. Der Betrag habe als Darlehen nur an den Beklagten gewährt werden sollen. Er habe das Geld vereinbarungsgemäß auf das Konto des Beklagten überwiesen. In den Folgejahren sei zwar gelegentlich über die Rückzahlung gesprochen worden, er habe sich im Hinblick auf das Zusammenleben der jungen Familie aber immer vertrösten lassen.

Der Beklagte hat behauptet, dass das Geld eine Schenkung an die Tochter des Klägers gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass er, der Beklagte 20.000 € Eigenkapital stelle und seine Mutter 4.000 €. Der Betrag von 20.000 € aufgrund einer Zahlung des Klägers sollte der Eigenkapitalanteil der Tochter des Klägers sein. Dies sei im Jahr 2007 bei einem Treffen in einem Restaurant in … vereinbart worden. Der Kläger habe auf die Frage, wie die Rückzahlung erfolgen solle, ausdrücklich gesagt, dass dies nicht nötig sei.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das es nach Vernehmung der Zeuginnen S… und Y… M… nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger dem Beklagten ein Darlehen gewährt habe. Die Zeugin S… M… habe keine eigene Wahrnehmung von den Absprachen zwischen ihrem Mann und dem Beklagten. Vielmehr habe der Kläger ihr nur von dem Gespräch berichtet. Auch von einer Aufforderung zur Rückzahlung habe sie keine Kenntnis. Die Zeugin Y… M… hat angegeben, dass eine Rückzahlungspflicht nicht ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Vielmehr habe sich dies für sie „aus dem Gesamtzusammenhang“ ergeben. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sei nicht begründet, weil der Kläger den Vortrag, es sei keine Schenkung vereinbart worden, nicht bewiesen hätte.

Gegen das am 09.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2018 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 05.07.2018 begründet hat.

Er macht geltend: Es sei zutreffend, dass zwischen 2007 und 2016 keine Rückzahlung des Darlehens verlangt wurde. Anlässlich von familiären Treffen sei aber nach Angaben der Zeugin Y… M… allgemein über die Rückzahlung gesprochen worden, die familienfreundlich gestaltet werden sollte. Sie und der Beklagte hätten die Eltern jeweils vertröstet. Soweit die Zeuginnen davon gesprochen hätten, dass das Geld „geliehen“ worden sei, stelle dies eine Bestätigung der Darlehensvereinbarung dar. Das Landgericht habe bei der Würdigung der Angaben der Zeugin S… M… nicht ausgeführt, inwiefern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die Zeugin unzutreffend über den Inhalt des Telefonates unterrichtet habe. Es fehle ferner an einer Begründung dafür, dass die Zeugin Y… M… die Umstände der Zahlung und die Frage, ob eine Rückzahlung erfolgen sollte, falsch eingeschätzt hatte. Zudem seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, die für die Überzeugungsbildung genügten, überspannt worden. Es sei gerade keine Schenkung, die der Beklagte als Rechtsgrund für die Zuwendung vorgetragen hatte, bewiesen worden. Mithin fehle es an einem Rechtsgrund. Die Zeugin L… habe unwahre Angaben gemacht. Bei dem von ihr geschilderten Abendessen hätte der Kläger berufsbedingt gar nicht anwesend sein können. Das griechische Restaurant, in dem das Treffen stattgefunden haben soll, sei erst später eröffnet worden. Der vom Beklagten behauptete Rechtsgrund sei damit nicht festzustellen. Nicht überzeugend sei es auch, wenn das Landgericht die fehlende Angabe eines Verwendungszwecks bei der Überweisung gegen die Vereinbarung eines Darlehens anführe, gleichzeitig aber die Zeugin Y… M… nach den vom Kläger vorgetragenen Gründen für dieses Vorgehen nicht gefragt habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.03.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.03.2017 sowie 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die umfassende Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise müsse auch mit Blick auf die familiären Beziehungen erfolgen. Die Zeuginnen seien nahe Verwandte des Klägers, die Zeugin Y… M… führe weitere Auseinandersetzungen mit dem Beklagten. Auch der Kläger und die Zeugin S… M… hätten sich in diesen Auseinandersetzungen engagiert, indem sie den Beklagten angezeigt und behauptet hätten, dass er das Wohl seiner Kinder gefährdet habe. Zu würdigen sei insbesondere, dass das Geld erst zurückgefordert worden sei, als die Trennung des Beklagten von der Tochter des Klägers bevorstand. Die Tochter des Klägers habe dem Beklagten in einem Streit angekündigt, dass ihr Vater „womöglich auch das geschenkte Geld“ zurückfordern werde.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Y… und S… M…. Hinsichtlich des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 €.

1.

Der Anspruch ist nicht aus einem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Ein Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen ist zwischen den Parteien nicht wirksam geschlossen worden, da die Vorstellungen der Parteien darüber, was für eine Vereinbarung Grundlage der Zahlung sein sollte, nicht übereinstimmten.

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass Grundlage der Überweisung ein Anruf seiner Tochter gewesen sei, in dem sie ihm geschildert habe, dass ihr Lebensgefährte und sie ein Haus bauen wollten und hierfür Eigenkapital benötigt würde. Sie habe ihn gebeten, dem Beklagten einen Betrag von 20.000 € „vorstrecken“ oder „leihen“ zu können. Der Kläger konnte nicht mehr angeben, ob er mit dem Beklagten persönlich über die Zahlung gesprochen hatte. Er konnte sich noch erinnern, dass er kurzfristig gebeten worden sei, die zugesagte Überweisung anzuweisen, da die Verhandlungen mit der Bank zu diesem Zeitpunkt soweit geführt gewesen seien, dass die Darlehensgewährung erfolgen konnte. Ob dieses Gespräch mit seiner Tochter oder mit dem Beklagten geführt wurde, konnte er nicht mehr angeben.

Da danach die Tochter des Klägers als Vertreterin des Beklagten handelte, § 167 Abs. 1 BGB, ist maßgeblich, ob der Beklagte sie ermächtigt hatte, in seinem Namen eine Darlehensvereinbarung mit dem Kläger zu treffen. Davon kann aufgrund der Angaben der Zeugin M… nicht ausgegangen werden. Denn die Zeugin konnte sich nicht mehr genau an den Verlauf der Gespräche mit dem Beklagten hierzu erinnern. Sie wusste noch, dass sie vom Beklagten aufgefordert worden war, ihren Vater nach Geld zu fragen, damit er über das notwendige Eigenkapital verfügte, um ein Darlehen aufnehmen zu können. Sie selbst sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass diese Frage sich auf eine darlehensweise Unterstützung beziehen sollte. Dies sei für sie klar gewesen, da sie den Anspruch an sich gehabt habe, dass die Finanzierung letztlich aus eigenen Kräften von ihr bzw. ihrem Lebensgefährten aufgebracht werden sollte. Dass dies vor dem von ihr mit dem Kläger geführten Telefonat auch eindeutig mit dem Beklagten so besprochen war, konnte die Zeugin aber nicht mehr konkret bekunden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin wirksam im Namen des Beklagten eine Darlehensvereinbarung mit dem Kläger treffen konnte.

2.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung der überwiesenen Summe ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.

Der Kläger hat einen Betrag von 20.000 € an den Beklagten auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Vereinbarung über ein unverzinsliches Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 BGB geleistet.

a.

Die Leistung erfolgte durch den Kläger. Wer Leistender ist, bestimmt sich im Bereicherungsverhältnis nach dem Empfängerhorizont. Maßgeblich ist, wie eine vernünftige Person unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte die Leistung verstehen durfte (BGH Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079, Tz. 17; Urteil vom 14.01.2016 – III ZR 107/15, NJW 2016, 3027, Rz. 34). Die Überweisung des streitigen Betrages in Höhe von 20.000 € wurde veranlasst, nachdem der Beklagte die Zeugin Y… M… aufgefordert hatte, wegen des für die Aufbringung des Eigenkapitals fehlenden Betrages „ihren Vater zu fragen“. Sie telefonierte daraufhin mit ihrem Vater, der zusagte, Geld zu überweisen. Die Überweisung erfolgte allein durch den Kläger. Dass es sich bei dem Konto, von dem die Überweisung vorgenommen wurde, um ein gemeinsam geführtes Konto handelte, steht dem nicht entgegen, da die Kontoinhaber auch beim Gemeinschaftskonto regelmäßig einzeln über den Guthabenbetrag verfügen dürfen (sog. Oder-Konto). Dass die Überweisung hier nur durch den Kläger erfolgte, haben die Parteien – unabhängig davon, welchen Rechtsgrund sie für die Zahlung jeweils angenommen haben – im Rechtsstreit in beiden Instanzen auch übereinstimmend vorgetragen.

Der Beklagte war auch Leistungsempfänger. Wer Leistungsempfänger war, richtet sich danach, wessen Vermögen der Leistende nach dem Zweck seiner Zuwendung mehren wollte (BGH, Urteil vom 10.02.2005 – VII ZR 184/04, NJW 2005, 1356; Urteil vom 20.10.2005 – III ZR 37/05, NJW 2006, 286). Zweck der Leistung war nach dem Vortrag des Klägers die Auszahlung aufgrund einer Darlehensvereinbarung. Auch hinsichtlich der Person des Leistungsempfängers ist indes maßgeblich auf den Empfängerhorizont abzustellen. Der Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass die Leistung als Schenkung erfolgen und allein der Zeugin Y… M…, der Tochter des Klägers zugewendet werden sollte. Die unstreitigen und vom Kläger bewiesenen Umstände widerlegen indes die Behauptung des Beklagten, er habe von einer Zuwendung an die Zeugin Y… M… ausgehen dürfen. Dafür, dass die Leistung an den Beklagten erfolgen sollte, spricht die Überweisung auf sein Konto. Er sollte, was nicht nur ihm, sondern auch der Zeugin Y… M… und dem Kläger bewusst war, alleiniger Darlehensnehmer gegenüber der Bank sein, so dass die Verpflichtung, Eigenkapital nachzuweisen, auch nur ihm im Verhältnis zur Bank oblag. Er hatte zudem – wie die Zeugin Y… M… bekundete – auch veranlasst, dass sie den Kläger um Unterstützung bitten sollte. Die Zeugin gab an, dass der Beklagte, der sich allein um die Finanzierung eines Grundstückserwerbs kümmerte und bereits über eigenes Einkommen verfügte, sie aufgefordert hatte, den Kläger zu fragen. Sie habe daraufhin das Telefonat geführt, obwohl ihr dies sehr unangenehm gewesen sei. Aufgrund dieser Umstände konnte der Beklagte ohne eine weitere Erklärung der Zeugin oder des Klägers nicht annehmen, dass die Zeugin Empfängerin der an ihn gerichteten Zahlung sein sollte.

Die Bekundungen der Zeugin waren glaubhaft. Die Zeugin gab erkennbar nur das an, woran sie sich tatsächlich erinnerte. Eine eindeutige Vereinbarung über ein Darlehen mit dem Beklagten bekundete sie nicht, was dafür spricht, dass die Zeugin, entgegen den bestehenden Auseinandersetzungen, ihre Wahrheitspflicht ernst nahm. Sie schilderte nur, dass für sie immer klar gewesen sei, das Geld solle zurückgezahlt werden. Ihr Aussageverhalten und der persönliche Eindruck, den die Zeugin vermittelte, stimmten mit dem Inhalt ihrer Bekundungen überein: Die Zeugin äußerte sich vorsichtig und zurückhaltend, sie fühlte sich gegenüber dem Kläger verantwortlich, ohne die Situation ändern zu können. Gleichzeitig war sie in die Einzelheiten der Kreditgewährung und den Grundstückserwerb durch den Beklagten nicht eingebunden und hatte darauf auch nicht bestanden, weil sie bei Darlehensgewährung gerade ihr Studium abgeschlossen hatte und nicht maßgeblich zur Rückzahlung beitragen konnte. Sie ließ insoweit den Beklagten entscheiden, wer Darlehensnehmer ist und auch, wer Grundstückseigentümer wird. Auf eine Beteiligung an dem zu bildenden Vermögen achtete sie nicht. Auch bei einem späteren Kreditabschluss gelang es ihr nicht, eine Eintragung als Miteigentümerin ins Grundbuch zu erreichen, ohne dass sie die Gründe hierfür im Einzelnen nachvollziehen konnte. Sie vertraute insoweit auf die Angaben des Beklagten. Die Zurückhaltung und die Rollenverteilung, die die Zeugin hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen durchgehend geübt hatte und das Gefühl, dass es ihr unangenehm war, den Vater um Geld zu bitten, sprechen dafür, dass es, wie sie bekundete, der Beklagte war, der die Bitte um finanzielle Unterstützung ihr gegenüber veranlasste.

Die Angaben des Beklagten dazu, wie es zum Anruf bei dem Kläger kam, waren demgegenüber unglaubhaft. Seine Schilderung ging dahin, dass die Zeugin Y… M… aus eigenem Antrieb den Kläger angerufen und auch nicht in seinem Auftrag um Geld gefragt hatte. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt über Rückzahlungen an den Kläger gesprochen worden sei, sei dies immer nur auf 23.000 € bezogen gewesen. Dies sei, so bekräftigte er, klar gewesen, weil lediglich die zweite Zahlung ein Darlehen gewesen sei. Seine Lebensgefährtin habe die Zahlung als Schenkung bezeichnet.

Die Angaben des Zeugen zu den persönlichen Gesprächen mit der Zeugin M… entsprachen einer Zusammenfassung seines Standpunktes zu den für ihn wichtigen Punkten, ohne dass der Beklagte seine Einschätzung konkret anhand von Äußerungen oder die Gesprächssituation im Vorfeld des mit dem Kläger geführten Telefonates oder im Hinblick auf Erklärungen des Klägers selbst näher begründen könnte. Sie entbehrten konkreter Details. Die Annahme einer Schenkung bekundete der Beklagte in seiner eigenen Schilderung auch gerade nicht mit einer Erklärung des Klägers bei einem Treffen in einem Restaurant. Er erwähnte nur, dass „die Idee entstanden sei“, den Kläger um Unterstützung zu bitten und dass er von einer Schenkung ausgegangen sei. Erst auf Nachfrage gab er an, dass es das streitige Treffen gegeben habe. Seine Schilderung davon stimmte allerdings mit seinen eigenen vorherigen Angaben gar nicht mehr überein: Denn danach soll nicht lediglich telefonisch durch die Zeugin, sondern sogar persönlich bei einem Treffen über die Rückführung etwaiger Verbindlichkeiten gesprochen worden sein, bevor die Überweisung erfolgt war. Dass er diese zentrale Begegnung zuvor nicht erwähnt, sondern nur die eigene Initiative der Zeugin M… betont hatte, spricht dagegen, dass es das Treffen gegeben hat.

b.

Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Die vom Beklagten eingewandte Vereinbarung einer stillschweigend vereinbarten Schenkung an die Zeugin Y… M… sieht der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien als widerlegt an. Der Beklagte vermochte nicht glaubhaft anzugeben, aufgrund welcher konkreten Äußerungen oder aufgrund welchen Verhaltens des Klägers oder der Zeugin M… von einer Schenkung an ihn auszugehen war. Zwar gab der Beklagte an, die Zeugin habe die Zahlung als Schenkung bezeichnet. Wann und in welcher Situation dies der Fall gewesen sein soll, blieb aber offen. Seine Angaben entbehrten auch insoweit einer erkennbaren aus der Erinnerung wiedergegebenen Gesprächssituation.

Die Zeugin Y… M… hat ebenfalls nicht bekundet, dass sie dem Beklagten gegenüber eine Schenkung ihres Vaters, über die sie mit dem Kläger zudem auch nicht gesprochen hatte, bestätigt hatte. Aufgrund ihrer geringen eigenen Initiative bei der Finanzierung des Grundstücks und ihrer Haltung, es sei unangenehm, die Eltern zu bitten, ist auch auszuschließen, dass sie dem Beklagten den Eindruck vermittelte, sie oder der Beklagte sollten 20.000 € geschenkt bekommen. Auch die vom Beklagten behauptete Äußerung im Zusammenhang mit der Trennung, dass ihr Vater „auch das geschenkte Geld“ zurückverlangen werde, bestätigte sie nicht. Sie gab an, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten im Moment der Trennung eher umgekehrt gewesen sei, dass nämlich der Beklagte ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine Ansprüche auf das Haus habe. Dies ist im Hinblick darauf glaubhaft, dass der Beklagte auch während des Zusammenlebens nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Zeugin an der Vermögensbildung beteiligt wurde.

Die Zeugin S… M… bestätigte, dass auch ihr gegenüber stets von einer Zahlung an den Beklagten als Darlehen gesprochen worden sei. Sie hat zwar an den Gesprächen nicht teilgenommen, hat aber die Zahlung mit ihrem Mann besprochen. Ihre Überzeugung, dass eine Schenkung an den Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Betracht gekommen sei, bekräftigte sie mit ihrer Einschätzung, dass sie und der Kläger es „so dicke auch nicht haben“, was angesichts ihrer Tätigkeit als Verkäuferin und der Tätigkeit des Klägers als Dreher an computergesteuerten Drehmaschinen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und mithin glaubhaft ist. Dass die Zeugin und der Kläger sich übereinstimmend an den Zeitpunkt des Telefonates infolge ihrer silbernen Hochzeit erinnerten, berührt die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht. Auch wenn diese Erklärung abgestimmt wirkte, ist die tatsächliche Erinnerung der Zeugin und den Kläger auch ohne diesen Anlass glaubhaft. Denn die Gespräche betrafen die Überweisung einer für den Kläger und die Zeugin erhebliche Summe von ihrem Konto an den Lebensgefährten der Tochter.

Die Tatsache schließlich, dass während des Bestehens der Beziehung eine Rückzahlung nicht gegenüber dem Beklagten durchgesetzt wurde, lässt sich mit der vom Kläger bekundeten Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation der Familie seiner Tochter begründen und deutet daher nicht notwendig auf eine Schenkungsvereinbarung hin.

c.

Der Beklagte ist zur Herausgabe des erlangten Betrages von 20.000 € gegenüber dem Kläger verpflichtet.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, 288 Abs. 1 BGB ab dem 15.06.2017, nicht, wie beantragt, ab dem 15.03.2017. Der Kläger hat vorgetragen, dass das von ihm angenommene Darlehen zu diesem Zeitpunkt gekündigt worden sei. Aufgrund der bereits zuvor mit Schreiben vom 17.03.2017 erklärten Weigerung der Rückzahlung geriet der Beklagte mit diesem Datum in Verzug.

Die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt sind gemäß § 280 Abs. 3, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der zutreffend berechneten Höhe erstattungsfähig. Der Zinsanspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO, da der Kläger nur hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 48 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.

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