Kann einem wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallenen Radfahrer das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt werden? Der Betroffene war als Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von ca. 1,8 Promille auffällig geworden. Im war daraufhin die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens aufgegeben worden. Dieses Gutachten ließ der Radfahrer jedoch nicht erstellen.
Verwaltungsgericht München – Az: M 1 S 15.1372 – Beschluss vom 15.05.2015
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung zur Untersagung des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge.
Der Antragsteller ist seit Februar 1998 nicht mehr im Besitz einer inländischen Fahrerlaubnis, nachdem ihm diese wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war.
Am …. Juni 2014 fuhr er nach Besuch eines Dorffests mit dem Fahrrad nach Hause. Ein mitfahrender Fahrradfahrer zog sich bei einem Verkehrsunfall Verletzungen zu. Nach Eintreffen der Polizei wurde bei dem Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ festgestellt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom …. August 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht … aufgrund dieses Vorfalls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe.
Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom …. November 2014 auf, bis spätestens 19. Januar 2015 ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen. Dieses sollte klären, ob er auch künftig ein (fahrerlaubnisfreies) Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden könne. Nachdem er in der Folgezeit ein Gutachten nicht vorlegte, hörte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom …. Januar 2015 zur beabsichtigten Untersagung des Führens von Fahrzeugen an. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhielt Akteneinsicht, äußerte sich inhaltlich aber nicht.
Am …. Dezember 2014 verletzte der Antragsteller, als er mit einer 2008 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B ein Kraftfahrzeug steuerte, beim Passieren eines Schulbusses zwei die Straße überquerende Schülerinnen. Eine daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,15 ‰. Wegen dieses Vorfalls wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Landratsamt erhielt hiervon durch Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom …. Januar 2015, eingegangen am …. Februar 2015, Kenntnis.
Mit Bescheid vom …. Februar 2015, zugestellt am 28. Februar 2015, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung „das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas) im Straßenverkehr“ (Nr. 1). Weiter ordnete es die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln sei zwingend, wenn ein Fahrzeug – auch ein Fahrrad – im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden sei. Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf seine Nichteignung geschlossen worden und eine mildere Maßnahme nicht möglich gewesen. Dies habe die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 FeV zur Folge. Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, weil aufgrund der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums berechtigt sei und die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr angenommen werden könne. Das besondere öffentliche Interesse überwiege daher das persönliche oder berufliche Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, auch wenn er dadurch in seiner Mobilität eingeschränkt werde.
Am …. März 2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid.
Am …. April 2015 beantragte er beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Er trägt vor, die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aller Art sei rechtswidrig. Zum einen sei er aufgrund seiner ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Zum anderen bezögen sich die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Anhörung nur auf die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wohingegen im Bescheid das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagt werde.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, der streitgegenständliche Bescheid beziehe sich ausschließlich auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und berühre die tschechische Fahrerlaubnis nicht. Das Landratsamt habe bis zum Erhalt des Berichts der zuständigen Polizeiinspektion keine Kenntnis gehabt, dass der Antragsteller Inhaber dieser Fahrerlaubnis sei, sondern sei davon ausgegangen, dass er keine Fahrerlaubnis besitze. Da es wegen des Vorfalls vom …. Dezember 2014 wohl ohnehin zu einer gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommen werde, sei das Landratsamt nach § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht berechtigt gewesen, die Fahrerlaubnisentziehung selbst auszusprechen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der gestellte Antrag war zunächst gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom …. März 2015 gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom …. Februar 2015 enthaltene Untersagung des Führens von Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund begehrt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Erläuternd zu dem nicht eindeutigen Wortlaut der Nr. 1 des Bescheids, in der „das Führen von Fahrzeugen aller Art“ untersagt wird, ergibt sich aus den Gründen des Bescheids und dem dort enthaltenen Verweis auf § 3 Abs. 1 FeV unzweifelhaft, dass die Untersagung nur das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge betrifft. Die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers wird von der Anordnung daher nicht berührt (vgl. unten 2.4.). Dies hat das Landratsamt in der Antragserwiderung auch nochmals klargestellt.
2. Der so ausgelegte Antrag ist nicht begründet.
2.1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet und ausreichend auf den Einzelfall und die von einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehende Gefahr abgestellt.
2.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
2.3. Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird der Widerspruch gegen Nr. 1 des Bescheids vom …. Februar 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung – StVO; BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 8), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus (B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 9):
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u.a. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – Blutalkohol 49, 338; B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 – juris; SächsOVG, B.v. 28.10.2014 – 3 B 203.14 – juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z.B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7).
Diesen Ausführungen folgend hat das Landratsamt den Antragsteller aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am …. Juni 2014 und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ somit zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fragestellung der Gutachtensanordnung bestehen keine Bedenken; sie bewegt sich vielmehr innerhalb der in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorgegebenen Grenzen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens hat das Landratsamt – entsprechend den Hinweisen an den Antragsteller in der Beibringensaufforderung – auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Wie oben ausgeführt, beziehen sich der Schluss auf die Nichteignung und die Untersagung lediglich auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Eine weniger einschneidende Maßnahme in Form von Beschränkungen oder Auflagen, wie § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV sie grundsätzlich zulässt, wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich dafür aus einem vom Antragsteller beigebrachten Gutachten Anhaltspunkte ergeben hätten (BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 10). Da der Antragsteller ein solches Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat, ist die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und somit auch Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, auch im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden.
2.4. Einer über die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge hinausgehenden Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers steht gegenwärtig das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Die Vorschrift dient dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. nur BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669 – juris Rn. 36). Dabei stehen beide Regelungen nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen (vgl. VGH BW, B.v. 19.8.2013 – 10 S 1266/13 – DAR 2014, 413 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Bei Bescheidserlass am …. Februar 2015 war das aufgrund des Vorfalls am …. Dezember 2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller noch anhängig (und ist auch gegenwärtig noch nicht abgeschlossen). In diesem Verfahren kommt auch weiterhin die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Daher stand § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entgegen.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 46.14 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 14).