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Enkeltrick – Warnpflichten der Bank

Mitten in Bonn fiel eine 60-jährige Frau einem perfiden Schockanruf zum Opfer und verlor 25.000 Euro an dreiste Betrüger. Die verzweifelte Kundin klagte daraufhin gegen ihre Bank, da diese den hohen Geldbetrag ohne Rückfragen auszahlte – doch das Landgericht Bonn wies die Klage ab. Muss die Bank nun nicht für den Schaden aufkommen, obwohl die Frau sichtlich aufgelöst war?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bonn
  • Datum: 07.08.2024
  • Aktenzeichen: 2 O 112/24
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine knapp 60-jährige Frau, die von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sie argumentiert, dass die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe, indem sie ihr 25.000 Euro ausgezahlt hat, welche die Klägerin unter dem Einfluss eines Telefonbetruges an Betrüger weitergab. Die Klägerin war der Meinung, dass die Bank angesichts ihrer nervösen Verfassung und dieses ungewöhnlichen Vorgangs eine Warnpflicht gehabt hätte.
  • Beklagte: Eine Bank, die die Klage abweist. Die Bank argumentiert, dass sie keine Pflichtverletzung begangen hat, da sie gesetzlich verpflichtet war, den Zahlungsauftrag der Klägerin auszuführen. Laut der Bank lag keine zur zusätzlichen Überprüfung oder Warnung vor.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin erhielt einen sogenannten Schockanruf und wurde unter falschen Angaben dazu bewegt, eine Kaution von 25.000 Euro für ihre angeblich inhaftierte Tochter in bar abzuheben und an Betrüger zu übergeben. Sie fordert Schadensersatz von der Bank, die ihr das Geld ausgezahlt hat, da sie der Meinung ist, die Bank hätte aufgrund der ungewöhnlichen Situation nachfragen und sie damit vor dem Betrug warnen müssen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Bank eine vertragliche Pflicht zur Nachfrage oder Warnung hatte, um die Klägerin vor einem erkennbaren Betrugsschaden zu bewahren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die Klägerin konnte keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, da sie nicht alleine berechtigt war, den Schaden geltend zu machen (Gemeinschaftskonto). Darüber hinaus wurde keine vertragliche Nebenpflicht der Bank verletzt. Die Bank war lediglich zur formalen Prüfung des Zahlungsauftrags verpflichtet und hatte keine zusätzlichen Warnpflichten, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die auf einen Betrug hindeuteten.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil unterstreicht die begrenzten Warnpflichten von Banken bei Bargeldauszahlungen, auch wenn ein Kunde nervös wirkt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gerichtsfall beleuchtet Bankwarnpflichten beim Enkeltrick-Betrug

Der Enkeltrick ist eine perfide Betrugsmasche, bei der Kriminelle gezielt ältere Menschen um ihr Erspartes bringen. Meist geben sich die Täter am Telefon als Verwandte oder Bekannte aus und erschleichen sich durch emotionale Manipulation das Vertrauen ihrer Opfer.

Banken spielen bei der Prävention von Finanzbetrug eine zentrale Rolle. Sie müssen gemäß Geldwäschegesetz und anderen Rechtsnormen präventive Maßnahmen ergreifen, um ihre Kunden vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. Hierzu gehören Sicherheitsvorkehrungen wie Verdachtsmeldungen, Kundenaufklärung und risikosensible Transaktionsüberwachung.

Die folgenden Ausführungen beleuchten einen wegweisenden Gerichtsfall, der die Bankwarnpflichten beim Enkeltrick näher beleuchtet und klare Maßstäbe für den Verbraucherschutz setzt.

Der Fall vor Gericht


Bank haftet nicht für 25.000-Euro-Schockanruf-Betrug in Bonn

Ältere Frau mit Telefont und Notizen am Tisch in einem bescheidenen Wohnzimmer, sichtbar besorgt.
Bankhaftung bei Enkeltrickbetrug | Symbolfoto: Flux gen.

Eine knapp 60-jährige Frau aus C ist Opfer eines sogenannten Schockanrufs geworden und forderte von ihrer Bank Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro. Das Landgericht Bonn wies die Klage am 7. August 2024 vollständig ab (Az.: 2 O 112/24).

Dramatischer Schockanruf führt zu Bargeldabhebung

Am 18. Juli 2023 erhielt die Klägerin einen Anruf von vermeintlichen Betrügern, die sich als ihre Tochter und ein Polizeikommissar ausgaben. Die angebliche Tochter behauptete, einen tödlichen Unfall verursacht zu haben. Ein falscher Kommissar forderte eine Kaution von 25.000 Euro und verwies auf ein Notarbüro in M. Während die Betrüger die Frau am Telefon hielten, fuhr sie zur Bankfiliale und hob dort gegen 17:20 Uhr den geforderten Betrag ab. Das Geld übergab sie anschließend vor einem Notariat an einen der Betrüger.

Streitpunkt Bankhaftung für Auszahlung

Die Klägerin argumentierte, die Bank hätte aufgrund ihres nervösen Verhaltens und der ungewöhnlich hohen Abhebung Nachfragen stellen müssen. Sie sei sichtlich aufgelöst gewesen, ihre Stimme brüchig und sie den Tränen nahe. Die Auszahlung von 25.000 Euro habe fast das gesamte Kontoguthaben umfasst und sei vom üblichen Abhebeverhalten abgewichen.

Gericht verneint Bankpflichten bei Bargeldauszahlung

Das Landgericht Bonn stellte klar, dass Banken bei Bargeldauszahlungen grundsätzlich nur zu einer formalen Prüfung verpflichtet sind. Warn- und Hinweispflichten bestünden nur in Ausnahmefällen bei massiven Verdachtsmomenten. Ein nervöses Auftreten und die Abhebung eines hohen Betrags reichten dafür nicht aus. Das Gericht betonte, dass am Vortag bereits eine Abhebung über 9.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Makler“ erfolgt war, weshalb die 25.000-Euro-Abhebung keine völlig ungewöhnliche Kontobewegung darstellte.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Gericht wies die Klage aus zwei Gründen ab: Zum einen fehlte der Klägerin die Aktivlegitimation, da es sich um ein Gemeinschaftskonto mit ihrem Ehemann handelte und beide Kontoinhaber gemeinsam hätten klagen müssen. Zum anderen sah das Gericht keine Pflichtverletzung der Bank nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bank war nach § 675o Abs. 2 BGB sogar zur Ausführung des Zahlungsauftrags verpflichtet. Das Gericht betonte, dass die Klägerin als voll geschäftsfähige Kontoinhaberin berechtigt war, auch hohe Bargeldbeträge abzuheben. Der Schaden sei nicht durch die Abhebung selbst, sondern erst durch die spätere Weitergabe des Geldes an die Betrüger entstanden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Banken bei Bargeldauszahlungen keine generelle Nachforschungspflicht haben, selbst wenn Kunden nervös oder emotional aufgewühlt erscheinen. Die Bank muss erst bei deutlichen Anzeichen für eine Straftat oder bei stark vom üblichen Kundenverhalten abweichenden Transaktionen näher nachforschen. Eine Barauszahlung von 25.000 EUR wurde hier nicht als ausreichend ungewöhnlich eingestuft, um eine besondere Nachforschungspflicht zu begründen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Opfer eines Schockanrufs oder ähnlicher Betrugsmaschen werden, können Sie die Bank in der Regel nicht für den entstandenen Schaden haftbar machen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Sie vor einer Bargeldabhebung nach dem Verwendungszweck zu fragen oder Sie vor möglichen Betrugsversuchen zu warnen – auch wenn Sie sichtlich aufgeregt sind. Sie müssen daher besonders wachsam sein und im Zweifelsfall selbst das Gespräch mit Bankmitarbeitern suchen, wenn Sie unsicher sind. Sprechen Sie bei ungewöhnlichen Geldforderungen am besten direkt mit Ihren Angehörigen und wenden Sie sich im Verdachtsfall an die Polizei.

Benötigen Sie Hilfe?

Opfer eines Schockanrufs geworden?

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, im Falle eines Betrugs schnell und richtig zu handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und prüfen, ob und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche gegen die Bank oder die Täter geltend gemacht werden können. Dabei betrachten wir jeden Fall individuell und entwickeln die optimale Strategie für Ihre Situation.

Sprechen Sie mit uns und lassen Sie uns gemeinsam die Möglichkeiten ausloten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss eine Bank bei hohen Bargeldabhebungen eingreifen und nachfragen?

Banken sind grundsätzlich zur Ausführung von Zahlungsaufträgen verpflichtet, wenn diese formell korrekt sind. Eine Prüfpflicht besteht nur in drei spezifischen Ausnahmefällen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az.: XI ZR 90/03) definiert hat:

Massive Verdachtsmomente

Eine Bank muss eingreifen, wenn eindeutige Hinweise auf einen Betrug offen zu Tage treten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kunde unter offensichtlichem Druck steht oder wenn Dritte am Schalter die Kontrolle über die Situation übernehmen.

Unklare Weisungen

Wenn der Auftrag des Kunden nicht eindeutig formuliert ist oder widersprüchliche Angaben enthält, muss die Bank nachfragen. Dies gilt besonders, wenn die Anweisungen von den üblichen Transaktionsmustern des Kunden stark abweichen.

Missbrauch der Vertretungsmacht

Die Bank muss einschreiten, wenn Dritte erkennbar unbefugt im Namen des Kunden handeln. Dies ist etwa der Fall, wenn eine fremde Person mit einer Vollmacht auftritt, deren Echtheit zweifelhaft erscheint.

Wichtig zu wissen: Die reine Nervosität eines Kunden oder ein ungewöhnlich hoher Abhebungsbetrag reichen für sich genommen nicht aus, um eine Prüfpflicht der Bank zu begründen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

Die rechtliche Grundlage für diese Regelung findet sich in § 675o Abs. 2 BGB. Dieser Paragraf stellt sicher, dass der Zahlungsverkehr effizient ablaufen kann und Banken Zahlungsaufträge ihrer Kunden ausführen müssen, sofern diese formell korrekt sind.


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Welche Schadensersatzansprüche bestehen gegen die Bank nach einem Enkeltrickbetrug?

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank nach einem Enkeltrickbetrug besteht nur unter sehr engen Voraussetzungen. Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, Bargeldauszahlungen durchzuführen, wenn diese formell korrekt beauftragt werden.

Gesetzliche Grundlagen für Schadensersatzansprüche

Die rechtliche Basis für mögliche Ansprüche bilden die §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank. Ein Anspruch setzt voraus, dass die Bank ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Die Bank muss Massive Verdachtsmomente für einen Betrug ignoriert haben. Solche liegen vor bei:

  • Eindeutigen Hinweisen auf einen Betrug
  • Unklaren Weisungen des Kunden
  • Offensichtlich unbefugtem Handeln Dritter im Namen des Kunden

Grenzen der Bankenhaftung

Die Bank ist nicht verpflichtet, bei jeder ungewöhnlichen Transaktion nachzufragen oder zu warnen. Auch wenn Sie nervös oder aufgelöst erscheinen, reicht dies allein nicht aus, um eine Warnpflicht der Bank zu begründen. Der Schaden entsteht rechtlich gesehen nicht bei der Auszahlung durch die Bank, sondern erst durch die Übergabe des Geldes an die Betrüger.

Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des OLG Hamm vom August 2024, bestätigt diese strenge Linie: Die Bank haftet nur dann, wenn sie objektiv erkennbare, massive Verdachtsmomente für einen Betrug ignoriert hat. Eine bloße Verhaltensänderung oder Nervosität des Kunden begründet keine Haftung der Bank.


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Wie können Bankkunden bei Verdacht auf Enkeltrickbetrug geschützt werden?

Präventive Schutzmaßnahmen der Banken

Banken können ihre Kunden durch ein mehrstufiges Sicherheitssystem schützen. Bei ungewöhnlichen Bargeldabhebungen führen geschulte Bankmitarbeiter ein persönliches Gespräch mit dem Kunden in einem separaten Raum. Dabei wird nach dem Verwendungszweck des Geldes gefragt und über bekannte Betrugsmaschen aufgeklärt.

Ein wichtiges Instrument ist das Präventionskuvert, in dem größere Bargeldbeträge ausgegeben werden. Darauf befinden sich Warnhinweise und konkrete Fragen, die Betrugsversuche erkennbar machen. Die Kunden werden gebeten, diese Fragen sorgfältig zu prüfen.

Technische Sicherheitsmaßnahmen

Mit der Bank kann ein individuelles Tageslimit für Abhebungen und Überweisungen vereinbart werden. Dieses sollte deutlich unter 1.000 Euro liegen, um mögliche Schäden zu begrenzen. Bestehende Daueraufträge sind davon nicht betroffen.

Handlungsempfehlungen für Bankmitarbeiter

Bei Verdachtsmomenten sind Bankmitarbeiter angehalten:

  • Den Kunden in einen separaten Raum zu bitten
  • Eine sichere Zahlungsform wie eine Blitzüberweisung vorzuschlagen
  • Die Raumüberwachung bei verdächtigen Begleitpersonen zu aktivieren
  • Bei Bedarf die Polizei unter 110 zu verständigen

Rechtlicher Rahmen

Nach aktueller Rechtsprechung des OLG Hamm besteht für Banken keine generelle Pflicht zur Betrugsprävention. Jedoch müssen Banken bei eindeutigen Verdachtsmomenten aktiv werden und ihre Kunden warnen. Die Bank kann bei Verdacht auf Trickbetrug die Kunden nach dem Verwendungszweck des Geldes fragen und gegebenenfalls die Polizei verständigen.

Die Sparkasse Ulm hat beispielsweise mit ihrem Datenschutzbeauftragten vereinbart, dass Kunden bei Verdacht ein Formular unterschreiben müssen. Dieses dokumentiert, dass die Bank auf mögliche Risiken hingewiesen hat.


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Welche Rolle spielt die Kontoart bei der Geltendmachung von Ansprüchen?

Die Kontoart hat entscheidenden Einfluss auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Falle eines Enkeltrick-Betrugs oder ähnlicher Schadensfälle.

Einzelkonto

Bei einem Einzelkonto ist die Situation rechtlich klar strukturiert: Der alleinige Kontoinhaber ist der einzige Anspruchsberechtigte gegenüber der Bank. Wenn Sie ein Einzelkonto führen, können Sie als Kontoinhaber direkt Ansprüche geltend machen, ohne dass andere Personen zustimmen müssen.

Gemeinschaftskonto als Oder-Konto

Bei einem Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber eigenständig über das Guthaben verfügen. Dies bedeutet auch, dass jeder Kontoinhaber einzeln Ansprüche gegen die Bank geltend machen kann. Allerdings haften bei einem Oder-Konto beide Kontoinhaber als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten, auch wenn diese durch Verfügungen nur eines Kontoinhabers entstanden sind.

Gemeinschaftskonto als Und-Konto

Bei einem Und-Konto müssen alle Kontoinhaber gemeinsam handeln. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bank. Eine Klage gegen die Bank muss von allen Kontoinhabern gemeinsam erhoben werden.

Besonderheiten bei Schadensersatzansprüchen

Im Fall von Schadensersatzansprüchen, etwa nach einem Enkeltrick-Betrug, ist die Kontoart für die Warnpflichten der Bank weniger relevant. Die Bank muss Zahlungsaufträge grundsätzlich ausführen, wenn diese formell korrekt sind – unabhängig von der Kontoart. Eine Warnpflicht besteht nur bei außergewöhnlichen Verdachtsmomenten, die sich der Bank förmlich aufdrängen müssen.

Die Haftung der Bank richtet sich nach den vertraglichen Pflichten aus dem Girovertrag. Bei einem Gemeinschaftskonto können die Kontoinhaber diese Ansprüche entsprechend der vereinbarten Verfügungsberechtigung (Und-/Oder-Konto) geltend machen.


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Ab welcher Höhe gelten Bargeldabhebungen als ungewöhnlich?

Die Beurteilung einer ungewöhnlichen Bargeldabhebung richtet sich nicht nach einem festen Betrag, sondern nach dem individuellen Abhebungsverhalten des Bankkunden.

Standardlimits der Banken

Bei den meisten Banken liegt das reguläre Abhebungslimit bei 1.000 Euro pro Tag oder 5.000 Euro pro Woche. Diese Grenzen können Sie bei Bedarf mit Ihrer Bank individuell anpassen.

Rechtliche Meldepflichten

Seit April 2024 gelten folgende gesetzliche Schwellenwerte:

  • Ab 3.000 Euro müssen Ihre Käuferdaten erfasst werden
  • Ab 10.000 Euro gilt die EU-weite Bargeldobergrenze

Beurteilung der Ungewöhnlichkeit

Eine Abhebung gilt als ungewöhnlich, wenn sie deutlich vom üblichen Abhebungsverhalten abweicht. Wenn Sie beispielsweise normalerweise zwischen 30 und 300 Euro abheben und plötzlich 25.000 Euro abheben möchten, stuft die Bank dies als ungewöhnlich ein.

Die Bank muss jedoch auch bei ungewöhnlich hohen Abhebungen die Auszahlung vornehmen, solange keine weiteren verdächtigen Umstände vorliegen. Eine reine Abweichung vom üblichen Abhebungsverhalten oder die Nervosität des Kunden reichen nicht aus, um eine Auszahlung zu verweigern.

Bei Abhebungen in der Bankfiliale gelten meist höhere Limits als am Geldautomaten. Wenn Sie einen größeren Bargeldbetrag benötigen, können Sie dies vorher mit Ihrer Bank besprechen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation beschreibt die rechtliche Befugnis, einen Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Sie ist eine wichtige prozessuale Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage. Nur wer aktivlegitimiert ist, kann einen Anspruch einklagen. Bei Gemeinschaftskonten müssen beispielsweise alle Kontoinhaber gemeinsam klagen, da der Anspruch ihnen gemeinsam zusteht. Die Aktivlegitimation ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert.


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Bankwarnpflichten

Bankwarnpflichten sind besondere Sorgfaltspflichten der Bank gegenüber ihren Kunden, die sich aus dem Bankvertrag (§§ 241, 242 BGB) ergeben. Sie verpflichten Banken, ihre Kunden vor erkennbaren Gefahren oder Nachteilen zu warnen. Diese Pflichten sind aber begrenzt und bestehen hauptsächlich bei deutlichen Verdachtsmomenten auf betrügerische Aktivitäten. Ein Beispiel wäre die Warnung vor verdächtigen Überweisungsmustern bei Online-Banking.


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Massive Verdachtsmomente

Massive Verdachtsmomente sind konkrete Anzeichen oder Umstände, die stark auf eine betrügerische oder rechtswidrige Handlung hindeuten. Im Bankverkehr müssen diese Anzeichen eindeutig und schwerwiegend sein, um eine Warnpflicht auszulösen. Nach der Rechtsprechung reichen normale Auffälligkeiten wie nervöses Verhalten oder ungewöhnliche Abhebungen allein nicht aus. Ein Beispiel wäre, wenn ein Senior unter sichtbarem Druck einer Begleitperson große Summen abheben möchte.


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Schockanruf

Der Schockanruf ist eine spezielle Form des Betrugs, bei dem Täter ihre Opfer durch vorgetäuschte Notsituationen unter emotionalen Druck setzen. Die Täter geben sich meist als Verwandte oder Amtspersonen aus und fordern für angebliche Notlagen (wie Unfälle oder Verhaftungen) schnelle Geldzahlungen. Diese Betrugsform ist im Strafgesetzbuch als besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 StGB strafbar.


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Prävention von Finanzbetrug

Die Prävention von Finanzbetrug umfasst alle Maßnahmen zur Verhinderung betrügerischer Finanztransaktionen. Banken sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und dem Kreditwesengesetz (KWG) zu verschiedenen Präventionsmaßnahmen verpflichtet. Dazu gehören Identitätsprüfungen, Überwachung von Transaktionen und Schulung des Personals. Ein Beispiel ist die Einrichtung von Warnsystemen bei ungewöhnlichen Kontobewegungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 BGB): Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Vertrag. Wenn eine Vertragspartei eine Nebenpflicht verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, kann die Geschädigte Ersatz verlangen. Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin von der Bank Schadensersatz, weil sie der Ansicht ist, dass die Bank ihre Sorgfaltspflichten bei der Auszahlung der 25.000 EUR verletzt hat.
  • Kreditwesengesetz (KWG): Das KWG stellt sicher, dass Kreditinstitute ordnungsgemäß geführt werden und bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Banken sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Betrugsfällen zu implementieren. Hier könnte die Beklagte ihre Pflichten nach dem KWG verletzt haben, indem sie eine ungewöhnlich hohe Bargeldauszahlung ohne ausreichende Verifizierung durchgeführt hat.
  • § 675u BGB): Diese Vorschrift regelt die Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Betrugsprävention und zum Schutz vor unautorisierten Transaktionen. Die Bank muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um Betrug zu verhindern. Da die Auszahlung von 25.000 EUR ungewöhnlich war und auf Betrug beruhte, könnte die Bank ihre Pflichten nach § 675u BGB nicht ausreichend erfüllt haben.
  • § 823 BGB): Dieser Paragraph regelt die unerlaubte Handlung und den allgemeinen Schadensersatzanspruch. Wenn die Bank ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, haftet sie dafür. Im Fall der Klägerin könnte argumentiert werden, dass die Bank durch mangelnde Vorsicht bei der Auszahlung eine unerlaubte Handlung begangen hat.
  • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG): Das ZAG regelt die Aufsicht über Zahlungsdienstleister und stellt Sicherheitsanforderungen für Geldtransfers. Es verpflichtet Banken, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Zahlungsprozesse zu treffen. Die Auszahlung großer Bargeldsummen sollte nach diesen Standards überprüft werden, was hier möglicherweise nicht geschehen ist.

Das vorliegende Urteil


LG Bonn – Az.: 2 O 112/24 – Urteil vom 07.08.2024


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