Ein Mensch wird in seinem Leben sehr häufig mit Situationen konfrontiert, in denen eine Willenserklärung erforderlich wird. In jungen Jahren ist diese Willenserklärung noch recht simpel mit einem „ja“ oder einem „nein“ ausgestaltet. Je älter der Mensch wird, desto komplizierter wird die Willenserklärung jedoch. Gerade im Erwachsenenalter nimmt die Willenserklärung jedoch an Bedeutung zu, sodass nicht selten auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich wird.
Übersicht:
- Empfangsbedürftige Willenserklärung: Bedeutung und rechtliche Konsequenzen
- Schweigen gilt als Zustimmung im Handelsgesetzbuch
- Was sind Empfangsbedürftige Willenserklärungen?
- Arten von empfangsbedürftigen Willenserklärungen
- Empfangsbedürftige Willenserklärungen bei Vertragskündigung und -rücktritt
- Mündlich oder schriftlich? Besondere Formen von empfangsbedürftigen Willenserklärungen
- Der mündliche Vertrag: Zustandekommen beim Einkauf in Bäckerei und Supermarkt
- Formvorschriften bei Willenserklärungen: Verbal, nonverbal oder schriftlich?
- Probleme mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen
- Wichtigkeit von Einschreiben bei Kündigungsfristen
- Fazit und Zusammenfassung
Empfangsbedürftige Willenserklärung: Bedeutung und rechtliche Konsequenzen
Hierbei handelt es sich dann um eine Erklärung, welche sich an eine ganz bestimmte Person oder auch Personengruppe richtet und deren rechtliche Wirkung erst dann zum Tragen kommt, wenn diese bestimmte Person oder auch Personengruppe die Willenserklärung zur Kenntnis nimmt. Um diese Willenserklärung zur Kenntnis nehmen zu können, ist es jedoch zunächst erforderlich, dass der Empfänger der Willenserklärung diese Erklärung auch tatsächlich erhält. Bedingt durch den Umstand, dass bei ganz bestimmten Rechtsgeschäften eine unterlassene Willenserklärung einer Person gewisse rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, ist das Wissen um die empfangsbedürftige Willenserklärung von besonderer Bedeutung. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Wissen, welche rechtliche Konsequenz sich aus der abgegebenen empfangsbedürftigen Willenserklärung heraus ergibt und wie sich letztliche die empfangsbedürftige Willenserklärung von den anderen Willenserklärungen abgrenzt.
Schweigen gilt als Zustimmung im Handelsgesetzbuch
Es gibt rechtliche Ausgangssituationen, in denen eine unterlassene Willenserklärung einer Person von dem Gesetzgeber als Schweigen gewertet wird. Das Schweigen hat in ganz bestimmten Gesetzen jedoch die Auswirkung, dass einem gewissen Sachverhalt zugestimmt wird. Das Handelsgesetzbuch ist ein perfektes Beispiel für einen Gesetzestext, in welchem eine nicht abgegebene Willenserklärung als Zustimmung gewertet wird.
Was sind Empfangsbedürftige Willenserklärungen?
Dem reinen Grundsatz nach unterscheidet der Gesetzgeber in Deutschland zwischen zwei verschiedenen Arten einer Willenserklärung. Zu nennen sind hierbei die nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen sowie die empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Willenserklärungen wird anhand der Art und Weise, wie die Willenserklärung ihre rechtliche Wirksamkeit entfaltet, festgelegt. Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung entfaltet diese Erklärung einer Person auch dann eine rechtliche Wirkung, wenn eine andere Person sie nicht erhält oder zur Kenntnis nimmt. In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei um höchstpersönliche Erklärungen wie ein Testament, welches von einer ganz bestimmten Person bei einem Notar oder auch eigenständig verfasst wird. Die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung hat zwar auch rechtliche Auswirkungen auf andere Personen, allerdings muss diese Person sie nicht zwingend zur Kenntnis nehmen, damit die Willenserklärung gültig wird.
Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gestaltet sich der Sachverhalt anders. Die Willenserklärung empfangsbedürftiger Natur kann erst dann ihre rechtliche Wirkung entfalten, wenn die Person, auf die sich die rechtliche Wirkung bezieht, diese Willenserklärung empfängt und zur Kenntnis nimmt.
Arten von empfangsbedürftigen Willenserklärungen
Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Arten der empfangsbedürftigen Willenserklärung, welche jedoch dem reinen Grundsatz nach ihre rechtliche Grundlage in dem § 130 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben. Dieser Paragraf besagt, dass die Willenserklärung dann als empfangsbedürftig gilt, wenn die abgebende Person die Willenserklärung gegenüber einer anderen Person äußern muss. Als Paradebeispiel hierfür kann der Abschluss eines Vertrages gelten. Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches zwischen mindestens zwei unterschiedlichen Personen abgeschlossen wird. Die Voraussetzung für die rechtliche Gültigkeit des Vertrages ist, dass mindestens zwei Personen eine übereinstimmende Willenserklärung im Hinblick auf das Angebot sowie die Annahme gegenseitig äußern. Hierfür ist die empfangsbedürftige Willenserklärung zwingend erforderlich, da anderenfalls die jeweils andere Person überhaupt nicht wissen kann, ob der Vertrag so in dieser Form gewünscht und akzeptiert wird.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen bei Vertragskündigung und -rücktritt
Weitergehende Beispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die Erklärung einer Kündigung eines bereits bestehenden Vertrages oder auch die Erklärung eines Rücktritts von bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. In der gängigen Praxis liegt stets eine vertragliche Vereinbarung oder eine anderweitige schriftliche Regelung zweier Personen zugrunde und eine Person wünscht eine Veränderung bzw. Abänderung dieser vertraglichen Vereinbarung / schriftlichen Regelung. Dieser Wunsch wird dann durch eine Willenserklärung gegenüber der anderen Person geäußert, um auf diese Weise die Änderung bzw. die Beendigung der vertraglichen Verpflichtung respektive der Regelung zu erreichen.
Mündlich oder schriftlich? Besondere Formen von empfangsbedürftigen Willenserklärungen
Es gibt unterschiedliche Formen, wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einer anderen Person zum Ausdruck gebracht werden kann. Hierbei muss dem reinen Grundsatz nach zunächst erst einmal zwischen der mündlichen Willenserklärung und der schriftlichen Willenserklärung unterschieden werden. Je nach Art des Rechtsgeschäfts, welches zwischen den beiden Personen geschlossen wird, stellt der Gesetzgeber unterschiedliche Formvoraussetzungen an die Willenserklärung. Es gibt Rechtsgeschäfte, bei denen die mündliche empfangsbedürftige Willenserklärung für die rechtliche Wirkung der vertraglichen Regelung ausreichend ist.
Der mündliche Vertrag: Zustandekommen beim Einkauf in Bäckerei und Supermarkt
Die Rede ist an dieser Stelle von dem sogenannten mündlichen Vertrag, der in der gängigen Praxis bei dem Einkauf in einer Bäckerei oder Konditorei zustande kommt. Die klassische Frage der Verkaufskraft nach dem Wunsch des Kunden folgt die Antwort des Kunden in Form einer Bestellung, welche von der Verkaufskraft dann ausgeführt wird. Dies ist das klassische Prinzip des Angebots sowie der Annahme. In der Bäckerei bzw. Konditorei wird seitens des Anbieters dem Kunden ein Angebot durch die Preisbezeichnungen der unterschiedlichen Produkte unterbreitet, welches von dem Kunden in Form der Bestellung angenommen wird. Durch die Ausführung der Bestellung kommt dann der Vertrag zustande, welcher durch die Bezahlung des Kunden und die Übergabe der Bestellung zum Abschluss kommt. Derartige empfangsbedürftige Willenserklärungen können von dem Kunden auch in nonverbaler Form abgegeben werden. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist der Einkauf in einem großen Supermarkt. Der Anbieter hängt Preisschilder der unterschiedlichen Produkte vor die besagten Produkte, welche sich der Kunde eigenständig in seinen Einkaufswagen platzieren kann. Durch die Platzierung der Waren auf dem Kassenband an der Kasse signalisiert der Kunde gegenüber dem Anbieter, dass der Einkauf der Waren gewünscht ist. Das Angebot des Anbieters wurde somit angenommen und durch die Bezahlung kommt der Kaufvertrag in Form einer nonverbalen empfangsbedürftigen Willenserklärung zustande.
Formvorschriften bei Willenserklärungen: Verbal, nonverbal oder schriftlich?
Der Gesetzgeber kennt somit im Zusammenhang mit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung die Formen verbal, nonverbal sowie auch schriftlich. Die Art und Weise, in welcher Form eine derartige Willenserklärung zum Ausdruck gebracht werden muss, ist in gewisser Hinsicht von der rechtlichen Tragweite des Rechtsgeschäfts abhängig. Bei einem simplen Kaufvertrag wie dem Erwerb von Lebensmitteln in einem stationären Einkaufsgeschäft ist für gewöhnlich die verbale oder auch nonverbale Willenserklärung für die rechtliche Gültigkeit des Kaufvertrages ausreichend. Es gibt jedoch auch Rechtsgeschäfte wie der Abschluss eines Immobilienkaufvertrages oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie die Kündigung eines Arbeitsvertrages bzw. eines Abonnements, bei denen der Gesetzgeber zwingend die Schriftform für die rechtliche Gültigkeit der Willenserklärung vorgeschrieben hat. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass derartige Rechtsgeschäfte eine erheblich größere rechtliche Tragweite für beide Vertragsparteien hat und dass es bei derartigen Rechtsgeschäften auch stets eine Form des Beweises geben muss.
Probleme mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen
Bedingt durch den Umstand, dass die empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit der Kenntnisnahme der anderen Vertragspartei ihre rechtliche Gültigkeit entfaltet, kommt es in der gängigen Praxis nicht selten zu Problemen. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es nicht ausreichend, wenn diese Erklärung nur abgegeben wird. Sollte die andere Vertragspartei diese Willenserklärung nicht erhalten oder zur Kenntnis nehmen, so gibt es auch keine rechtliche Auswirkung. Hierbei kann aus Sicht der abgebenden Person die Unterscheidung vorgenommen werden zwischen der reinen Fertigstellung von der entsprechenden Erklärung und der Abgabe von der Erklärung sowie dem Zugang der Erklärung bei der Empfängerperson. Die Fertigstellung der Erklärung in schriftlicher Form ist dann gegeben, wenn sich die abgebende Person hingesetzt und die Erklärung in Form eines Briefes oder einer E-Mail verfasst hat. Die Abgabe der Erklärung ist dann gegeben, wenn die Erklärung an die Empfängerperson abgesendet wurde und der Zugang der Erklärung ist dann gegeben, wenn die Empfängerperson diese Erklärung erhalten hat.
Wichtigkeit von Einschreiben bei Kündigungsfristen
Bei vielen Rechtsgeschäften ist die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auch an bestimmte Fristen gebunden, welche von der abgebenden Person eingehalten werden muss. In der gängigen Praxis sind Kündigungsfristen ein regelrechtes Paradebeispiel. Wünscht die entsprechende Person die Beendigung eines laufenden Vertrages mit automatisch verlängernder Funktion, so muss die Kündigung binnen einer gewissen Frist bei dem Empfänger eingehen. Es kann immer wieder vorkommen, dass die Empfängerperson die Behauptung aufstellt, dass die Kündigung nicht empfangen wurde. Durch den Versand des Schreibens via Einschreiben kann dieser Problematik jedoch begegnet werden.
Fazit und Zusammenfassung
Das Wissen um die empfangsbedürftige Willenserklärung sowie die rechtlichen Auswirkungen ist grundlegend wichtig für jeden erwachsenen Menschen. Bei gewissen Rechtsgeschäften muss zudem auch die Form der Willenserklärung oder eine gewisse Frist eingehalten werden, damit die gewünschte rechtliche Auswirkung eintreten kann.
Eine Willenserklärung ist eine Aussage, die eine Person trifft, um ihre Absicht auszudrücken. Es gibt zwei Arten von Willenserklärungen: nicht empfangsbedürftige und empfangsbedürftige. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die an eine bestimmte Person oder Gruppe gerichtet sind und deren rechtliche Wirkung erst dann einsetzt, wenn die Person oder Gruppe die Erklärung empfängt und zur Kenntnis nimmt. Eine unterlassene Willenserklärung kann in einigen Fällen als Zustimmung gewertet werden. Der Abschluss eines Vertrages ist ein Beispiel für eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Empfangsbedürftige Willenserklärungen können mündlich, nonverbal oder schriftlich sein, je nachdem, um welches Rechtsgeschäft es sich handelt. Probleme können entstehen, wenn die empfangsbedürftige Willenserklärung nicht zur Kenntnis genommen wird. Eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, ist die Verwendung von Einschreiben, um sicherzustellen, dass die Erklärung rechtzeitig und ordnungsgemäß empfangen wurde.