Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 2 U 800/15 – Urteil vom 30.05.2018
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.10.2015, Az. 1 HK O 175/14, abgeändert und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2014 mit folgendem Inhalt werden für nichtig erklärt:
Der Geschäftsanteil der B GmbH im Nennbetrag von .- Euro wird gemäß § 10 Absatz 1 d) der Satzung eingezogen. Der Geschäftsführer wird beauftragt, der Gesellschafterin gegenüber die Einziehung schriftlich zu erklären.
Die Gesellschaft hat für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § 11 der Satzung eine Vergütung in Höhe des Anteilswerts, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer veröffentlichten Richtlinien der im Zeitpunkt des Ausscheidens aktuellen Fassung zu ermitteln ist, zu zahlen. Der Geschäftsführer wird beauftragt, das Einziehungsentgelt zu ermitteln. Die Auszahlung des Abfindungsbetrages erfolgt entsprechend § 11 der Satzung. Die satzungsmäßige Abfindung an die B GmbH soll dabei nicht von der Gesellschaft geschuldet werden, sondern von der R GmbH. Die R GmbH wird ungeachtet dieser Schuldübernahme die Gesellschaft von allen eventuellen Abfindungsansprüchen der B GmbH freistellen, so dass die Gesellschaft durch Abfindungsansprüche der B GmbH nicht belastet wird.
Die Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile werden anteilig um den Nennbetrag des eingezogenen Geschäftsanteils im Verhältnis der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile zum Stammkapital erhöht.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2014, mit denen der Geschäftsanteil der Klägerin an der Beklagten eingezogen und weitere Regelungen getroffen wurden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin war nach dem 15.10.2014 nicht mehr als Gesellschafterin in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen, da der Geschäftsführer der Beklagten unverzüglich nach der Beschlussfassung eine korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichte.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die Klägerin sei klagebefugt. Die Feststellung, nur der Listen-Gesellschafter könne eine Beschlussmängelklage erheben, gehe über den Regelungsgehalt von § 16 Abs. 1 GmbHG hinaus. Nach der Neufassung wäre, wenn man der Auffassung umfassender Legitimationswirkung folge, der Inhaber eines Geschäftsanteils schutzlos gestellt. Sinn und Zweck der Neufassung könne nur sein, dass eine materiell-rechtliche Veränderung im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann zu beachten sei, wenn die Gesellschafterliste entsprechend geändert worden sei. Für die Wahrnehmung der Rechte gegen den Einziehungsbeschluss sei jedenfalls von der weiteren Rechtsinhaberschaft auszugehen, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen.
Die Ladung vom 24.09.2014 sei der Klägerin durch die Gerichtsvollzieherin am 25.09.2014 zugestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Zustellungsbestätigung erhalten und deswegen gewusst habe, dass eine Zustellung stattgefunden habe. Sie habe daher nicht von einem Nichtzugang der Einladung bei der Klägerin ausgehen können. Auch die Klägerin sei nach Erhalt der Einladung zunächst von einer wirksam einberufenen Gesellschafterversammlung ausgegangen.
Folge man jedoch der Argumentation des Landgerichts, dass durch die Einladung vom 24.09.2014 keine wirksame Einberufung erfolgt sei, müsse die Einladung mit Schreiben vom 28.09.2014 isoliert betrachtet und auf ihre Wirksamkeit hin bewertet werden. Das Einladungsschreiben sei erst 2 Tage vor der beabsichtigten Gesellschafterversammlung zugestellt worden, nämlich am 13.10.2014. Sie sei daher nicht fristgerecht erfolgt. Wegen der Kürze der Zeit zwischen der Zustellung der Einladung und der Gesellschafterversammlung sei von einer faktischen Unzumutbarkeit bis Unmöglichkeit der Teilnahme auszugehen, so dass die gefassten Beschlüsse nichtig seien; jedenfalls seien sie für nichtig zu erklären.
Dass die Ladung erst am 13.10.2014 zugestellt worden sei, habe sich bereits aus der als Anlage K4 erstinstanzlich vorgelegten Kopie der Ladung ergeben. Die Behauptung der Beklagten, auch zu der Gesellschafterversammlung am 15.10.2014 sei vorab mittels Einschreiben eingeladen worden, werde mangels einer positiven Erinnerung bei der Klägerin mit Nichtwissen bestritten.
Dem Wortlaut des § 10 Abs. 1d) der Satzung der Beklagten sei zu entnehmen, dass eine Einziehung der Geschäftsanteile wegen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zur Voraussetzung habe, dass damit die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses den anderen Gesellschaftern unzumutbar geworden sei. Die Rücknahme von 90 % der Geschäftsanteile an der Klägerin durch Herrn B begründe keine Unzumutbarkeit, denn durch die Übertragung der Geschäftsanteile von Frau B auf ihren Ehemann komme es zu keiner Beeinträchtigung bei der Beklagten. Die Treuhandvereinbarung zwischen Herrn B und Frau B in Bezug auf die Anteile der Frau B an der Klägerin ergebe sich aus dem notariellen Vertrag vom 14.10.2011 (Anlage BK 4, Bl. 411 – 422 d. A.). Der Geschäftsführer der Beklagten sei bereits im Vorfeld der gemeinsamen Geschäftsaufnahme über die treuhänderische Abtretung der Geschäftsanteile an der Klägerin informiert gewesen.
Am 28.08.2014 habe eine Gesprächsrunde bei der Zeugin K in H stattgefunden, an der u.a. der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten teilgenommen hätten. Der Inhalt des Gespräches würde zeigen, dass die Parteien noch am 28.08.2014 – also nach dem Bankgespräch – eine weitere Zusammenarbeit nicht als unzumutbar empfunden hätten.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 30.10.2015, Az. 1 HK O 175/14, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2014 mit folgendem Inhalt für nichtig zu erklären:
1.
Der Geschäftsanteil der B GmbH im Nennbetrag von .- Euro wird gemäß § 10 Absatz 1 d) der Satzung eingezogen. Der Geschäftsführer wird beauftragt, der Gesellschafterin gegenüber die Einziehung schriftlich zu erklären.
2.
Die Gesellschaft hat für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § 11 der Satzung eine Vergütung in Höhe des Anteilswerts, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer veröffentlichten Richtlinien der im Zeitpunkt des Ausscheidens aktuellen Fassung zu ermitteln ist, zu zahlen. Der Geschäftsführer wird beauftragt, das Einziehungsentgelt zu ermitteln. Die Auszahlung des Abfindungsbetrages erfolgt entsprechend § 11 der Satzung.
Die satzungsmäßige Abfindung an die B GmbH soll dabei nicht von der Gesellschaft geschuldet werden, sondern von der R GmbH. Die R GmbH wird ungeachtet dieser Schuldübernahme die Gesellschaft von allen eventuellen Abfindungsansprüchen der B GmbH freistellen, so dass die Gesellschaft durch Abfindungsansprüche der B GmbH nicht belastet wird.
3.
Die Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile werden anteilig um den Nennbetrag des eingezogenen Geschäftsanteils im Verhältnis der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile zum Stammkapital erhöht.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr als Gesellschafterin in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste der Beklagten eingetragen gewesen sei, sei sie nicht klagebefugt.
Der Vortrag, das Schreiben vom 28.09.2014 sei nicht rechtzeitig zugegangen, sei verspätet. Erstinstanzlich sei es unstreitig geworden, dass die Klägerin die zweite Ladung fristgemäß erhalten habe. Das Ladungsschreiben vom 28.09.2014 sei tatsächlich zweimal an die Klägerin übermittelt worden, einmal durch förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher und einmal zuvor bereits mit der Post per Einschreiben. Die Übersendung der Einladung per Post sei unter Wahrung der Ladungsfrist erfolgt. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, da der Zugang ihrer Wahrnehmung unterfalle.
Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Zustellung der ersten Ladung an die frühere Adresse der Klägerin nicht ordnungsgemäß gewesen und aus der zweiten Ladung der Termin für die Gesellschafterversammlung eindeutig erkennbar gewesen sei. Eine Verwirrung habe nicht entstehen können.
Aus § 10 Absatz 1 d) der Satzung ergebe sich, dass es für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreiche, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse bei dem Gesellschafter gegenüber dem Stand bei Erwerb seiner Gesellschafterstellung in anderer Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen geändert hätten. Es müsse nicht zusätzlich geprüft werden, ob den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar sei. Darüber hinaus sei die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Klägerin unzumutbar gewesen. Die Satzungsregelung zeige, dass es den Gründungsgesellschaftern der Beklagten darauf angekommen sei, genau zu wissen, wer an ihren Gesellschaftern im Einzelnen beteiligt ist. Es komme besonders auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern an. Trotz der Satzungsregelung habe die Klägerin die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt über den Gesellschafterwechsel informiert. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass das behauptete Treuhandverhältnis vor dem Erwerb der Anteile der Beklagten am 24.07.2013 begründet und der Geschäftsführer der Beklagten hierüber informiert wurde. Durch zum Handelsregister eingereichte Dokumente sei belegt, dass Frau B die Anteile an der Klägerin am 14.10.2011 nicht aufgrund eines Treuhandvertrages, sondern durch einen Kauf- und Abtretungsvertrag erworben habe. Dem Geschäftsführer der Beklagten seien die tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und die heimliche Übertragung von Anteilen erst im Jahr 2014 bekannt geworden.
Es wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 26.10.1016 (Bl. 356 – 358 der Akte) und vom 12.04.2017 (Blatt 429 – 431 der Akte) Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeuginnen K , V und S und der Zeugen W , Bl , M und P . Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die gerichtlichen Niederschriften vom 15.03.2017 (Bl. 376ff. der Akte), 08.11.2017 (Blatt 461 – 470 der Akte) und 25.04.2018 (Blatt 540 – 543 der Akte) verwiesen.
II.
Die Berufung ist begründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind für nichtig zu erklären, da ein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteiles der Klägerin nicht bewiesen wurde.
1.
Die Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 15.10.2014 ist fristgerecht eingereicht worden.
a)
Die Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage entsprechend §§ 246/249 AktG ist vorliegend die richtige Klageart.
Das in Anlage K1 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2014 enthält die Feststellung des Abstimmungsverhaltens und des konkreten Inhaltes der mit den Stimmen der allein anwesenden R GmbH gefassten Beschlüsse. Es kann offen bleiben, ob Herr R auf der Grundlage der Übernahme des Vorsitzes der Gesellschafterversammlung, wie dies eingangs des Protokolles festgehalten ist, auch mit der Kompetenz ausgestattet war, die Beschlussfassung verbindlich festzustellen. Jedenfalls ist das Abstimmungsverhalten des allein anwesenden Mehrheitsgesellschafters der Beklagten ist im Einzelnen dokumentiert worden. Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert ein förmliches Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll, ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde. Erfüllt ist diese Voraussetzung stets, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft. Ein förmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06 –, Rn. 24, juris). Durch den Inhalt des über den Ablauf der Gesellschafterversammlung am 15.10.2014 gefertigten Protokolls ist zweifelsfrei ersichtlich, mit wessen Stimmen welcher Beschluss mit welchem konkreten Inhalt gefasst wurde. Es haben sich insoweit auch für die Parteien keine Unklarheiten ergeben. In diesem Falle sind Beschlussmängel durch die gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und/ oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 120; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 19. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 38; Rohwedder – Koppensteiner, GmbHG, 4. A., § 47 GmbHG, Rn. 10). Da das GmbHG keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln enthält, sind insofern die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06 –, Rn. 22, juris).
b)
Nach § 6 (5) der Satzung der Beklagten (Anlage K2, Blatt 53, 54 der Akte) sind Gesellschafterbeschlüsse innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Protokolls über die Beschlussfassung durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage anzufechten.
Diese Satzungsbestimmung ist wirksam. Eine Regelung der Anfechtungsfrist in der Satzung ist zulässig, soweit nicht eine bei wertender Betrachtung unter allen Umständen als unangemessen anzusehende Frist festgesetzt wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2013 – 7 U 57/12 –, Rn. 26, juris). Eine Frist, mit der die gemäß § 246 AktG für den Regelfall gesetzlich als angemessen angesehene Anfechtungsfrist verdoppelt wird, ist nicht unangemessen.
Die Zustellung der Klage wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit zurück. Eine Zustellung „demnächst“ nach Einreichung des Antrages bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 – VII ZR 24/98 –, Rn. 10, juris). Die Zustellung ist daher selbst nach längerer Zeit noch als „demnächst“ erfolgt anzusehen, wenn die Verzögerung vom Antragsteller oder seinem Vertreter nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hat (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2005 – XII ZB 118/04 –, Rn. 11, juris).
Das Protokoll der Beschlussfassung konnte bei der Klägerin frühestens am 15.10.2014 eingehen. Die Klage wurde am 15.12.2014 anhängig und am 10.01.2015 zugestellt. Da die Klägerin mit Eingang am 16.12.2014 einen Scheck für den Gerichtskostenvorschuss übersandte, tat sie alles für eine baldige Zustellung. Der restliche Zeitablauf bis zur Zustellung beruhte auf gerichtsinternen Abläufen.
2.
Die Klägerin ist für das vorliegende Verfahren ungeachtet der zwischenzeitlichen Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister als anfechtungsbefugt anzusehen.
a)
Die analog § 245 AktG erforderliche Sachbefugnis ist ein Element der Begründetheit (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 135; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 19. A., Anh. § 47 GmbHG, Rn. 75).
b)
Zwar ist die Klägerin in der geänderten und durch den Geschäftsführer der Beklagten am 15.10.2014 zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste nicht mehr als Gesellschafterin eingetragen und bestimmt sich die Gesellschaftereigenschaft im Verhältnis zur Gesellschaft grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 GmbHG zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 137; Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 70; Bayer, GmbHR 2016, 505, 510/511).
Auf den Streit der Parteien über den Umfang der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit dennoch nicht an. Denn die Klägerin ist jedenfalls für die Führung des vorliegenden Rechtsstreites als klagebefugt anzusehen, um ihr angemessenen Rechtsschutz zur Verteidigung ihrer streitigen Mitgliedschaft zu gewähren. Der Zugang zu einer gerichtlichen Prüfung des Einziehungsbeschlusses darf nicht unzumutbar und verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar erschwert werden. Die Bejahung der Anfechtungsbefugnis kann durch eine erweiternde Auslegung des § 245 Nr. 1 AktG eröffnet werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Dezember 2009 – 1 BvR 1542/06 –, Rn. 22, 26, juris). Für die Wahrnehmung der Rechte gegen den Einziehungsbeschluss selbst ist daher von der weiteren Rechtsinhaberschaft auszugehen, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11 –, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09 –, Rn. 8, juris; Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 72; Henssler-Drescher, Gesellschaftsrecht, 2. A., § 245 AktG, Rn. 20).
3.
Die streitgegenständlichen Beschlüsse vom 15.10.2014 sind anfechtbar und für nichtig zu erklären, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Einziehung des Gesellschaftsanteiles ein wichtiger Grund im Sinne von § 10 der Satzung zu Grunde liegt.
a)
Nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist und findet die Einziehung ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten nur statt, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Geschäftsanteilserwerbes im Gesellschaftsvertrag festgelegt waren.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in der Fassung vom 01.10.2013 (Anlage K2, Bl. 49 – 66 der Akte) enthält in § 10 eine Grundlage für die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Fehlt es an den in der Satzung vorgesehenen Gründen für die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin, so ist der Einziehungsbeschluss anfechtbar (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 15; OLG München, Urteil vom 10. Januar 1992, 23 U 4104/91, juris, Rn. 7, 8).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der satzungsmäßig erforderlichen Einziehungsgründe liegt bei der Beklagten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. August 2005 – 6 U 149/04 –, Rn. 41, juris). Für die Überprüfung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast in solchen Verfahren. Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet.
Im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, und hat also, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 14 U 10/12 –, Rn. 45, juris). Soweit darauf abzustellen ist, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht, hat das Vorliegen des wichtigen Grundes im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 77/16 –, Rn. 14, juris).
b)
Die Einziehung kann nicht darauf gestützt werden, dass sich die Beteiligungsverhältnisse bei der Klägerin gegenüber dem Stand bei Erwerb ihrer Gesellschafterstellung in anderer Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen unmittelbar oder mittelbar geändert hätten, § 10 (1) d), 2. HS des Gesellschaftsvertrages.
aa)
Die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei einem der Gesellschafter der Beklagten ist mit § 10 (1) d) der Satzung wirksam als Voraussetzung für die Einziehung des Geschäftsanteiles vereinbart worden.
Die Regelung ist hinreichend bestimmt. Denn anhand des Wortlautes dieser Regelung kann sich der Gesellschafter auf die möglichen Einziehungsgründe und damit die Risiken der Beteiligung hinreichend einstellen (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 7; Lutter/Hommelhoff-Kleindieck, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 31).
Der durch § 10 (1) d), 1. HS der Satzung in Bezug genommene wichtige Grund in der Person eines Gesellschafters ist als Einziehungsgrund ohnehin anerkannt (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 10; Lutter/Hommelhoff-Kleindieck, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 31; BGH, Urteil vom 19. September 1977, II ZR 11/76, juris, Rn. 17,18). Darüber hinaus können die Gesellschafter in der Satzung auch sachliche Gründe mit einem Gewicht unterhalb eines wichtigen Grundes als Voraussetzung für die Einziehung eines Geschäftsanteiles vereinbaren, insbesondere auch, um die Kontrolle über die auf die Belange der Gesellschaft Einfluss nehmenden Personen zu wahren (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 9, 10).
bb)
Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin haben sich nach dem Erwerb des Geschäftsanteiles an der Beklagten verändert. Die Klägerin erwarb ihren Geschäftsanteil an der Beklagten am 24.07.2013. Zur Zeit des Erwerbes war Frau B Alleingesellschafterin der Klägerin. Am 16.01.2014, also etwa 6 Monate nach dem Geschäftsanteilserwerb, übernahm Herr B rechtsgeschäftlich 90 % der Anteile von Frau B , und diese verblieb mit 10 % der Geschäftsanteile Gesellschafterin der Klägerin.
Die Behauptung der Klägerin, Frau B habe ihre Geschäftsanteile an der Klägerin treuhänderisch für Herrn B gehalten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 1 GmbHG, Rn. 42; § 15 GmbHG, Rn. 55). Die Regelung in § 10 (1) d) der Satzung knüpft an die formalen Beteiligungsverhältnisse an, nicht an treuhänderische – schuldrechtliche – Bindungen, was auch deswegen sinnvoll ist, weil im Regelfall nur die formalen Beteiligungsverhältnisse von Außenstehenden erfasst werden können, während treuhänderische Bindungen der Gesellschafter ohne deren gesonderte Offenlegung nicht erkannt werden können.
Die schuldrechtliche – treuhänderische – Bindung der Frau B an Weisungen des Herrn B im Innenverhältnis kann zwar derart strikt ausgestaltet werden, dass Herr B über Weisungen an Frau B die Rechte der Klägerin in der Gesellschafterversammlung der Beklagten letztlich wie ein Gesellschafter wahrnehmen kann (vgl. Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 1 GmbHG, Rn. 40 – 42). Dies war ausweislich des von der Klägerin in Anlage BK 4 vorgelegten Treuhandvertrages (dort Teil 2, § 1 ) der Fall. Aus § 7 (1) der Satzung wird aber der Wille der Gesellschafter ersichtlich, die Gesellschaft vor nicht offenliegenden Einflussnahmen durch dritte Personen zu schützen. Die Treuhand war deshalb von Anfang an offenzulegen (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 1 GmbHG, Rn. 40) und ihr Bestand auch nur im Falle der Offenlegung zu berücksichtigen. Denn ein schutzwürdiges Interesse an einer Offenlegung einer Treuhandschaft haben die Gesellschafter nicht nur in den Fällen einer nachträglichen Schaffung einer Treugeberposition oder bei Auswechslung eines Treugebers. Es entsteht für sie vielmehr bereits bei der Gründung der Gesellschaft, sofern dabei einer der Gesellschafter in verdeckter Treuhandschaft für einen Dritten auftritt. Bei allen diesen Fallkonstellationen ist gleichermaßen ein Informations- und Kontrollinteresse der Gesellschafter im Hinblick darauf anzuerkennen, wer neben ihnen materiell an der Gesellschaft beteiligt sein soll, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass insbesondere ein Stimmrechtsausschluss gemäß GmbHG § 47 Abs 4 für einen treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil auch bei Umständen eingreift, die allein in der Person des Treugebers vorliegen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. April 1993 – 11 W 13/93 –, Leitsatz bei juris).
cc)
Nach § 10 (1) d), 2. HS der Satzung genügt die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei dem betroffenen Gesellschafter als Voraussetzung für die Einziehung; es ist daher nicht auch noch darzulegen, dass die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter infolge der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse für die Mitgesellschafter unzumutbar wurde.
Die Zwangseinziehung ist eine sehr einschneidende Maßnahme, die in der Regel der Lösung von Problemen mit erheblichem Gewicht dienen soll; ihr kommt, wie auch schon die Tatsache der Regelung in § 34 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG verdeutlicht, ein Ausnahmecharakter zu. Daher muss eine entsprechende, körperschaftlich zu qualifizierende Satzungsregelung einschränkend ausgelegt und angewendet werden, wobei jedenfalls alle Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind, außer Betracht zu bleiben haben. Ausgeschlossen ist daher auch ein Rückgriff auf solche Umstände, die, wie etwa nicht nach außen hervortretende Motive der Gründer, allen außenstehenden Dritten unbekannt sind (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. April 1996 – 11 U 189/95 –, Rn. 17, juris).
§ 10 (1) d), 1. HS der Satzung gibt lediglich die anerkannten Voraussetzungen für einen „wichtigen Grund“ für den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Einziehung seines Gesellschaftsanteiles wieder. Ein „wichtiger Grund“ ist nämlich nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter für die Mitgesellschafter unzumutbar bzw. untragbar geworden ist (Baumbach/Hueck-Faastrich, aaO, Anh. § 34 GmbHG, Rn. 3; Lutter/Hommelhoff-Kleindieck, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 53). Die im 1. Halbsatz enthaltene Formulierung ist daher nur die – nicht unübliche – der Veranschaulichung dienende Kurzdefinition des „wichtigen Grundes“, enthält aber keine Erhöhung der Anforderungen (vergleiche auch BGH, Urteil vom 19.09.1977, II ZR 11/76, juris, Rn. 17,18; BGH, Urteil vom 24.09.2013, II ZR 116/11, juris, Rn. 4, 13).
§ 10 (1) d) , 2. HS des Gesellschaftsvertrages enthält darüber hinausgehend die Vereinbarung, dass die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei einem der Gesellschafter der Beklagten bereits einen wichtigen Grund, ausreichend für die Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteiles, darstellt. Dies ist die konsequente Fortsetzung des in § 7 der Satzung bereits ausgedrückten besonderen Interesses an der Kontrolle der Gesellschafterverhältnisse und wäre bei dem von der Klägerin vertretenen Verständnis der Satzungsregelung überflüssig.
dd)
Der Einziehungsbeschluss wurde in der Gesellschafterversammlung am 15.10.2014 mit der Stimmenmehrheit, die die R GmbH innehat, gefasst, § 6 (1), § 10 (2) der Satzung.
ee)
Die Stimmabgabe der R GmbH für die Einziehung des Geschäftsanteiles der Klägerin war aber nach dem Ergebnis der Beweiserhebung auf der Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalles treuwidrig und damit nichtig, was zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung führt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 124/78, juris, Rn. 7; Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 13 GmbHG, Rn. 30).
(1)
Die allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern ist anerkannt. Sie beinhaltet eine generelle Verhaltensregel für die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter wie auch zwischen den Gesellschaftern untereinander hinsichtlich ihrer mitgliedschaftlichen Belange. Ihre Wirkungen sind abhängig von einer Abwägung zwischen den Eigeninteressen der handelnden Gesellschafter sowie den mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter. Sie kann die Ausübung von Rechten, Befugnissen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten inhaltlich näher bestimmen und stellt eine Schrankenfunktion für die Ausübung von Gesellschafterrechten und -befugnissen, insbesondere für das Verhältnis von der Mehrheit zur Minderheit, dar (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 13 GmbHG, Rn. 20ff.). Sie setzt auch der Einziehung von Geschäftsanteilen Grenzen (OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2009, 8 U 184/08, juris, Rn. 17, 26, 27).
(2)
Die Klägerin hat erstinstanzlich bereits vorgetragen, Herr R , der Geschäftsführer der Beklagten und ihrer Mehrheitsgesellschafterin, sei vor dem Erwerb des Geschäftsanteiles durch die Klägerin, unter anderem im Juni 2013, über die vorübergehende treuhänderische Abtretung der 90-prozentigen Geschäftsanteile des Herrn B an der Klägerin an Frau B und über die Hintergründe dazu informiert worden, was die Beklagte bestritten hat. Diese Behauptung hat sich durch die Beweiserhebung als wahr erwiesen.
Die Zeugin K hat ausgesagt, sie habe Herrn B und Herrn R zusammengebracht. Während eines zum Kennenlernen in einem Restaurant geführten Gespräches dieser beiden Herren habe Herr B darauf hingewiesen, dass er die Mehrheitsanteile an der Klägerin halte und dass das seine Firma sei, seine Frau aber auch Anteile halte. Es sei darüber gesprochen worden, dass Herr B bei einer anderen Gesellschaft mit der Firmierung „Easy“ wie im Rahmen einer feindlichen Übernahme von den Investoren vor die Tür gesetzt worden sei. Es sei dann darüber gesprochen worden, dass aufgrund dieser ganzen Sache Frau B vorübergehend mehr Anteile habe als Herr B . Es sei sinngemäß gesagt worden, dass Herr B das Sagen habe und dass seine Frau zwar die gesamten Anteile vorübergehend halte, dies aber schnellstmöglich rückgängig gemacht werde. Bei diesem Gespräch seien Herr B , Herr W , Herr R und sie selbst dabei gewesen. Im Haus von Herrn B habe sich auch kurz die Frau B vorgestellt. Sie glaube, dass dieses Gespräch im Jahre 20 vor ihrer Scheidung, welche im April 20 gewesen sei, stattgefunden habe. Es könne auch sein, dass der Gesprächstermin im Juni 20 gewesen sei, wie das in der eidesstattlichen Versicherung genannt worden sei.
Der Zeuge W hat ausgesagt, das Gespräch müsse Anfang Juni gewesen sein. Es sei die Vergangenheit dargestellt und die Karten auf den Tisch gelegt worden. Beide Firmen hätten in der Vergangenheit schon Probleme mit Beteiligungen gehabt. Er habe im Vorfeld ein Organigramm von den B-Firmen an die Beklagte gesandt gehabt. In diesem Organigramm sei die zehnprozentige Beteiligung von Frau B nicht dargestellt gewesen. Es sei unerheblich gewesen, dass Frau B 10 % gehalten habe, weil Herr B der Entscheidungsträger gewesen sei. Es sei darüber gesprochen worden, dass wegen des Prozesses mit der E-Apotheke, bei der die Investoren eine feindliche Übernahme versucht hätten, Herr B temporär seine Geschäftsanteile an Frau B habe übertragen müssen. Es sei eine strategische Entscheidung gewesen, die Geschäftsanteile auf die Frau B zu übertragen, weil der Herr B bei einer Abstimmung nicht habe mitstimmen dürfen, wenn er Gesellschafter der B GmbH gewesen wäre. Da sei es um ein Vorstandsamt in der E-Apotheke gegangen. Es sei klar gewesen, dass 90 % der Anteile von Frau B auf Herrn B zurückübertragen würden. Es sei nur gesagt worden, dass geplant sei, bald dieses Treuhandverhältnis wieder aufzulösen. Ein konkreter Zeitraum sei nicht genannt worden. Außerdem habe es am 26.06.2013 einen Termin bei der Sparkasse W gegeben. Dort sei Herr B als neuer Geschäftspartner vorgestellt worden. Im Anschluss an den Banktermin habe Herr R den Herrn B in einem Café gefragt, ob es nicht Probleme geben könne, weil er noch nicht wieder Gesellschafter auf dem Papier sei und ob das nicht aufgelöst werden könne. Auch zu einem späteren Termin nach dem 24.07.2013 in einer Bar in H habe Herr R nochmals darum gebeten, dass das mit der Anteilsübertragung vorgenommen werde.
Damit haben die Zeugin K und der Zeuge W übereinstimmend bestätigt, dass Herr B dem Geschäftsführer der Beklagten vor dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Klägerin erklärte, dass die alleinige Anteilsinhaberschaft an der Klägerin durch Frau B vorübergehend bleiben und schnellstmöglich wieder rückgängig gemacht werden sollte, indem 90% der Anteile von Frau B wieder an Herrn B zurückübertragen werden sollten. Dass die zeitliche Einordnung durch die Zeugin K nicht exakt ist, steht der Überzeugungsbildung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass die Zeugin sich an die näheren Umstände des Gespräches und den Gesprächsinhalt erinnert hat. Da das Gespräch nach der Aussage der Zeugin dazu diente, dass sich Herr B und Herr R kennenlernten, lag das Gespräch jedenfalls vor dem Anteilserwerb durch die Klägerin. Die Aussage des Zeugen W bestätigt entsprechende Gespräche vor dem Anteilserwerb. Dass der Zeuge die Anteilsverhältnisse an der Klägerin in den vorgelegten Organigrammen nicht zutreffend wiedergab, hat der Zeuge nachvollziehbar damit erklärt, dass für ihn die „wahren“ Anteilsverhältnisse maßgeblich waren. Dass die Entscheidungsgewalt tatsächlich, wie von dem Zeugen dargestellt, bei Herrn B lag, ergibt sich auch aus dem in Anlage BK4 vorgelegten Treuhandvertrag.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten schon zum Zeitpunkt des Anteilserwerbes durch die Klägerin ausreichend davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass Frau B vorübergehend Anteile an der Klägerin halten sollte, die dergestalt wieder an Herrn B zurückübertragen werden sollten, dass dieser 90% der Anteile hält. Damit waren die Beklagte und deren Mehrheitsgesellschafterin über die vorübergehende treugeberische Kontrolle des Geschäftsanteiles von Frau B durch Herrn B informiert und dennoch mit der Erlangung der Gesellschafterstellung der Klägerin einverstanden. Mit der Abtretung der Geschäftsanteile an Herrn B ergab sich damit für die Beklagte und die Mehrheitsgesellschafterin keine Veränderung. Die Stimmabgabe zur Ausübung des Rechtes zur Zwangseinziehung der Geschäftsanteile der Klägerin ist daher treuwidrig.
c)
Auch im Übrigen wurde im Ergebnis der Beweiserhebung kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 (1) d) der Satzung nachgewiesen.
aa)
Nach § 10 (1) d), 1. HS der Satzung ist die Einziehung von Gesellschaftsanteilen ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht. Damit knüpft die Zwangseinziehung in zulässiger Weise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters an (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11 –, Rn. 13, juris) und gibt die anerkannten Voraussetzungen für einen „wichtigen Grund“ für den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Einziehung seines Gesellschaftsanteiles wieder.
Ein wichtiger Grund kann in einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter liegen, wenn und weil ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist, weil es an der für das Funktionieren einer – wie hier – personalistisch ausgestalteten GmbH erforderlichen ersprießlichen Zusammenarbeit und der Achtung vor dem anderen fehlt. Die Einziehung eines Geschäftsanteils bedarf dabei einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter. Im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt der wichtige Grund voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Einziehung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – II ZR 216/11 –, Rn. 15 – 18, juris). Verfehlungen eines Gesellschafters, der den Ausschluss mitbetreibt, können das Fehlverhalten des auszuschließenden Gesellschafters in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass es als Ausschließungsgrund ausscheidet (BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 225/93 –, Rn. 15, juris).
Die Ausübung des Rechtes zur Einziehung eines Gesellschaftsanteils aus wichtigem Grund ist nicht fristgebunden (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. März 1998 – 10 U 56/97 –, Rn. 39, juris), kann aber verwirkt werden (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 10). Dies setzt voraus, dass der Berechtigte das Einziehungsrecht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Die Bemessung der erforderlichen Dauer des Zeitablauf richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Einzelnen kommt es auf Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an. Wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. März 1998 – 10 U 56/97 –, Rn. 51, juris).
bb)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Mitgesellschafterin unberechtigte Vorwürfe des Vertragsbruches bezüglich Preisabsprachen erhoben hätte (Nr. 1 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Neben der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten gründeten die Parteien am gleichen Tage, am 24.07.2013, die Ro GmbH, an der sich die Klägerin mit 74,9% und die Mitgesellschafterin, die R GmbH, mit 25,1% beteiligten. Die Ro GmbH sollte die von der Beklagten gefertigten Automatenkomponenten kaufen und vertreiben. Wie die Beklagte selbst deutlich macht (Schriftsatz vom 09.03.2015, Seite 4, Blatt 112 der Akte), war damit ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftern der Beklagten strukturell angelegt, denn die Gesellschafter der Beklagten partizipierten an Gewinnen der beteiligten Gesellschaften in einem unterschiedlichen Maße. Die Problematik wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin bereits in seinen mails vom 01.06.2013 (Anlage B5) und vom 18.07.2013 (Anlage B6) – also vor dem Anteilserwerb an der Beklagten – deutlich angesprochen. Dass die Problematik der Gestaltung des Verkaufspreises durch die Ro GmbH vor dem Anteilserwerb durch die Klägerin eine Rolle spielte, ergibt sich auch aus dem in Anlage K6 vorgelegten mail-Verkehr. Die Beklagte behauptet zwar, die in der Kalkulation (Anlage B3) vorgelegten Komponentenpreise seien verbindlich gewesen, belegt diese Behauptung aber nicht. Die in Anlage B6 vorgelegte mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 18.07.2013 steht dem inhaltlich entgegen. Im Anteilskaufvertrag vom 24.07.2013 (Anlage B4) finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Bindung der Gesellschafter der Beklagten. Wegen der Identität der für die Ro mbH und die R GmbH handelnden Personen mit denjenigen, die für die Gesellschafter der Beklagten und die Beklagte handelten, war es strukturell angelegt, dass die Preisverhandlungen, die in erster Linie das Verhältnis zwischen Ro GmbH und Beklagte betrafen, auch das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten betreffen mussten. Es war daher von vorneherein auch strukturell angelegt, dass das Gesellschaftsverhältnis insoweit die Auswirkungen unterschiedlicher Interessen werde aushalten müssen. Die von der Beklagten im Anlagenkonvolut B13 vorgelegten mails zeigen nichts anderes als diese Verhandlungen und deren Auswirkungen. Der Geschäftsführer der Klägerin ging demnach davon aus, dass es verbindliche Preisgestaltungsabsprachen gegeben habe, die der Ro GmbH die Markteinführung der Automaten erleichtern würden und warf dem Geschäftsführer der Beklagten vor, sich nicht an diese Absprachen zu halten. Nichts anderes aber tat auch der Geschäftsführer der Beklagten, wie sich aus der in Anlage B31 vorgelegten mail ergibt.
Es ist daher kein die gesellschaftliche Zusammenarbeit einseitig belastendes und unzumutbar machendes Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin ersichtlich.
cc)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Mitgesellschafterin einen unberechtigten Betrugsvorwurf erhoben hätte (Nr. 2 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Die Beklagte hat sich insoweit nur auf die in den Anlagen B14 – B16 vorgelegten mails bezogen, deren Inhalt daher einer Bewertung durch den Senat zu unterziehen ist.
Diese mails und die von der Beklagten daraus zitierten Auszüge (Schriftsatz vom 09.03.2015, Seiten 11, 12, Blatt 119, 120 der Akte) enthalten keinen konkreten Betrugsvorwurf. Die aus der mail des Herrn M zitierte Aussage ist dem Geschäftsführer der Klägerin nicht zuzurechnen, sondern enthält eine Formulierung durch Herrn M . Soweit in den mails des Geschäftsführers der Klägerin „Täuschung“ und „Falle locken“ die Rede ist, werden die entsprechenden Teile durch „sollte“ eingeleitet und enthalten damit erkennbar keinen Betrugsvorwurf, sondern drücken das Misstrauen des Geschäftsführers der Klägerin in Bezug auf dessen korrekte Information über die wirtschaftliche Situation der Beklagten aus. Im Übrigen zeigen die mails eine sowohl von dem Geschäftsführer der Klägerin als auch von dem Geschäftsführer der Beklagten und der Mitgesellschafterin mit deutlichen Worten geführte Auseinandersetzung um die Finanzierung der Beklagten. Soweit darin eine Belastung der Zusammenarbeit in der Gesellschaft zu sehen ist, ergibt sich nicht, dass diese überwiegend dem Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin zuzuschreiben wäre.
dd)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin eine Investitionszusage gebrochen hätte (Nr. 3 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Geschäftsführer der Beklagten eine verbindliche Investitionszusage abgegeben hätte. Der Konflikt um die Preisgestaltung und die Finanzierung der Beklagten war – wie dargelegt – von Anfang an strukturell angelegt und in den oben bereits zitierten mails deutlich angesprochen. Bereits aus der in Anlage B5 vorgelegten mail vom 01.06.2013 ergab sich ein zu erwartender Widerstand der Klägerin gegen die Aufnahme weiterer Investoren.
ee)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin unzutreffende Aussagen über die wirtschaftliche Potenz der Klägerin abgegeben hätte (Nr. 4 und Nr. 8 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Die in Nr. 4 und Nr. 8 des Protokolls genannten Einziehungsgründe betreffen denselben Gegenstand und sind deshalb gemeinsam zu behandeln.
Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe sich bei ihrem Einstieg bei der Beklagten stets als „finanzkräftigen“ Investor dargestellt, ist inhaltlich unbestimmt. Auf der Grundlage einer solchen Aussage konnte bei der Mitgesellschafterin und der Beklagten keinerlei Vorstellung gebildet werden, wie weit die Finanzkraft der Klägerin reichen werde und in welchem Umfange die Klägerin bereit sein werde, ihre Finanzkraft auch tatsächlich zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Eine „Finanzkraft“ der Klägerin kann zudem schon aufgrund der Tatsache als gegeben angesehen werden, dass diese im Jahre 2010 einen Bilanzgewinn in Höhe von .- Euro auswies, auch wenn es sich dabei um einen außerordentlichen Ertrag handelte. Es ist daher nicht festzustellen, dass für die Klägerin unzutreffende Aussagen abgegeben wurden.
ff)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin versucht hätte, die Beklagte feindlich zu übernehmen (Nr. 5 und Nr. 11 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Die in Nr. 5 und Nr. 11 des Protokolls genannten Einziehungsgründe betreffen gleichermaßen die durch Anlage B19 belegte Verhandlung der Klägerin mit der S . und sind deshalb gemeinsam zu behandeln.
Ausweislich der in Anlage B19 vorgelegten mail vom 18.07.2014 machte Rechtsanwalt Ri der S im Auftrag der Klägerin zwei Vorschläge zur Gestaltung des Einstieges der S bei der Beklagten und/oder der Ro GmbH. Der erste dort genannte Vorschlag beinhaltete eine Übernahme der Funktion und Stellung der Beklagten im Verbund der an der Herstellung und Vermarktung der Automaten beteiligten Gesellschaften durch die Ro GmbH und eine angestellte Tätigkeit der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten. Der zweite Vorschlag beinhaltete eine Übernahme der Beteiligungen der Klägerin an der Beklagten und an der Ro GmbH durch S .
Dass die Klägerin mit dem Vorschlag vom 18.07.2014 in Einzelverhandlungen mit der S eintrat, stellte keinen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses in der Beklagten unzumutbar machenden Vertrauensbruch dar. Ausweislich des in Anlage K7 vorgelegten letter of intent vom 14.05.2014 betrafen die Verhandlungen den Eintritt von S als Gesellschafterin in die Beklagte und in die Ro GmbH durch die Übernahme jeweils eines Teiles der Beteiligungen der dortigen Gesellschafter, so dass die Verhandlungen zwischen der Klägerin, ihrer Mitgesellschafterin und S geführt wurden. Bindende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern der Beklagten über die Verhandlungsführung und deren Inhalte wurden nicht behauptet. Die Gesellschafter durften daher ihre Interessen auch einzeln wahrnehmen.
Auch der Inhalt des Vorschlags vom 18.07.2014 machte die Fortsetzung der Gesellschaft nicht unzumutbar. Ausweislich des Inhaltes des letter of intent vom 14.05.2014 dienten die Verhandlungen mit S dazu, die Finanzlage der Beklagten und der Ro GmbH zu verbessern. Die Kündigung des letter of intent durch S mit Schreiben vom 07.07.2014 (Anlage K8, Blatt 181, 182 der Akte) bot, da sich an der Lage der Beklagten und der Ro GmbH nichts geändert hatte, einen hinreichenden Anlass, mit neuen Vorschlägen wieder in die Verhandlung mit S einzutreten. Mit dem ersten Vorschlag hätte die Ro GmbH anstelle der Beklagten die Funktionen der Herstellung und des Vertriebes vereint und die Beklagte überflüssig gemacht. Dies fand seine hinreichende Rechtfertigung aber in der Begründung der Kündigung durch S , in der auf die durch die due diligence enthüllte schlechte wirtschaftliche Situation der Beklagten abgestellt wurde. Es war daher in der Sache begründet, der S einen Vorschlag zu unterbreiten, der das aus Sicht der S durch die Beklagte begründete wirtschaftliche Risiko ausschloss. Dass es der Klägerin dabei nicht in erster Linie darauf ankam, im eigenen Interesse die Ro GmbH anstelle der Beklagten zu platzieren, zeigt der zweite, gleichberechtigt in die mail vom 18.07.2014 aufgenommene Vorschlag, mit dem die Klägerin sämtliche Beteiligungen abgegeben hätte. Eine geheime Vereinbarung zwischen der Klägerin und S zu Lasten der Mitgesellschafterin konnte von vorneherein auch mit dem ersten Vorschlag nicht beabsichtigt gewesen sein, da dieser das Einverständnis der Mitgesellschafterin erforderte. Der Verhandlungsversuch hatte auch objektiv keine gewichtigen negativen Auswirkungen auf das Engagement von S , nachdem S bereits mit mail vom 18.07.2014 (Anlage B36) ihre abweichenden Vorstellungen für weitere Verhandlungen äußerte.
gg)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin am 13.08.2014 wichtige Finanzierungsgespräche gestört hätte (Nr. 6 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Am 13.08.2014 fand im Besprechungsraum der Beklagten ein Gespräch mit Vertretern der Sparkasse M statt. Da diese Bank die finanzierende Hausbank der Beklagten war und zuvor angedroht hatte, Kredite gegenüber der Beklagten in Höhe von .- Euro sofort fällig zu stellen, lag die erhebliche Bedeutung der Gesprächsführung für die Beklagte offen. Die Vertretung der Beklagten war ausschließlich Aufgabe und Verantwortung des Geschäftsführers der Beklagten, da es sich um eine Aufgabe der Geschäftsführung handelte und die Gesellschafter diese Aufgabe nicht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung an sich gezogen hatten (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, § 35 GmbHG, Rn. 4, 6, 29). Eine Irritation der Geschäftspartner durch ein unangemessenes und störendes Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin konnte in dieser Situation bedrohliche Folgen für die Beklagte haben und war daher zu unterlassen.
Im Ergebnis der Beweiserhebung ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Gespräch durch sein Eintreten zwar kurzzeitig, aber nur unerheblich gestört hat.
Der Zeuge Bl sagte hierzu aus, er könne sich nicht an einen Eklat erinnern und habe kein unangemessenes Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin festgestellt. Herr B sei plötzlich hereingekommen und habe an dem Gespräch teilnehmen wollen, weil er Gesellschafter sei. Herr R und Herr B seien dann zusammen rausgegangen und Herr R sei alleine wieder hereingekommen. Der Ablauf des Gesprächs sei durch das Erscheinen des Herrn B nicht beeinflusst worden.
Die Zeugin V sagte aus, Herr B habe insofern das Gespräch gestört, als er sich unaufgefordert an den Tisch gesetzt habe und habe wissen wollen, was besprochen werde. Herr R habe ihm gesagt, dass das später mit ihm besprochen werde und er habe nach kurzer Zeit den Raum wieder verlassen. Für die Abwicklung der Sache habe das keine Konsequenzen gehabt.
Der Zeuge M sagte aus, Herr Bl habe gleich zu Beginn klar gemacht, dass der Kredit gekündigt werde und sie hätten ihm dann erklärt, dass es doch noch eine Chance für die Firma gebe. Sie seien schon eine ganze Zeit im Gespräch gewesen, als plötzlich der Herr B hereingekommen sei. Herr R habe ihn freundlich aufgefordert, den Raum zu verlassen. Der Herr B habe aber nicht gewollt und gemeint, er sei Gesellschafter und habe ein Recht darauf zu erfahren, was verhandelt werde. Herr Bl habe ihm dann erklärt, dass das eine Sache zwischen Geschäftsführung und Bank sei, und Herr B sei wieder rausgegangen. Es habe schon etwas Diskussionen gegeben.
Der Zeuge P sagte aus, sie hätten mit dem Herrn Bl einen Konsens gefunden, durch den sie nochmals 4 Wochen Zeit gewonnen hätten, um die Sache noch zu retten. Dann sei plötzlich Herr B hereingekommen und habe gefragt, was das solle. Die Herren M und R hätten ihn gebeten, rauszugehen und in einer Stunde wieder zu kommen. Herr B sei dann wieder gegangen.
Aus keiner dieser Aussagen ergibt sich eine hinreichend gewichtige Störung des Gespräches. Für die Vertreter der Bank, auf die es maßgeblich ankommt, und für den weiteren Gesprächsablauf blieb das Eintreten des Geschäftsführers der Klägerin ohne Bedeutung.
hh)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsführer der Mitgesellschafterin am 13.08.2014 bedrohte (Nr. 7 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Der Geschäftsführer der Klägerin sagte unstreitig in einem Gespräch am 13.08.2014 – unmittelbar im Anschluss an das Gespräch mit den Vertretern der Sparkasse M – zu dem Geschäftsführer der Beklagten: „Ich mach Dich fertig!“
Der Zeuge M hat hierzu ausgesagt, er sei gebeten worden, zu vermitteln. Er habe bereits hitzige Diskussionen zwischen den Herren B und R erlebt. Sie hätten sich zunächst alle sehr bemüht. Nachdem er selbst zwei Schreiben der i Investoren erwähnt gehabt habe, wonach klar gewesen sei, dass die I er sich nur noch daran interessiert gezeigt hätten, sich an der R GmbH zu beteiligen, sei Herr B aufgesprungen, habe sich über den Tisch zu Herrn R hinübergelegt und gesagt: Ich mach Dich fertig. Kurz danach sei dann Herr P aufgesprungen und habe den Satz mit dem Messer gesagt, was sofort deeskalierend gewirkt habe. Herr P sei auf seiner Stelle stehen geblieben und Herr B habe den Saal verlassen. Für ihn selbst sei klar gewesen, dass Herr B sich aufgeregt habe, weil sein Plan nicht funktioniert habe und er vermutet habe, dass hinter seinem Rücken Dinge geschehen seien, was aber nicht zugetroffen habe. Herr R sei nicht ausfallend geworden.
Der Zeuge P hat ausgesagt, sie hätten Herrn B informiert, wie die Firma stehe und er selbst habe Herrn B gesagt, er müsse schnell .- Euro reinwerfen, damit es weitergehe. Der Herr B sei plötzlich aufgestanden, habe beide Hände auf den Tisch gestützt und zu Herrn R gesagt: Ich mache dich fertig. Daraufhin habe er selbst emotional reagiert und das gesagt, was im Beweisbeschluss stünde. Wenn er gefragt werde, was Herrn B so aufgebracht habe, sei es so gewesen, dass Herr M geäußert habe, dass es eine Firma in I gebe, die die Firma R eventuell kaufen wolle. Das sei bei Herrn B nicht gut angekommen.
Die Zeugin K sagte aus, sie könne sich an Einzelheiten des Gespräches nicht mehr erinnern. Herr B habe wissen wollen, warum es zu dem Gespräch mit der Sparkasse gekommen sei und wie es mit der Firma weitergehen solle. Er habe sozusagen die Wahrheit wissen wollen und sei sehr erregt und frustriert gewesen. Es sei ihm gesagt worden, wenn die R GmbH dies nun alleine entscheiden würde, wäre das egal für ihn. Daraufhin sei Herr B wieder sehr frustriert gewesen.
Die unstreitige Aussage des Herrn B zu Herrn R : „Ich mach dich fertig“ stellt ein Fehlverhalten dar, welches nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch ein entsprechend agressives Verhalten der übrigen Gesprächsteilnehmer provoziert worden war. Die Aussagen der Zeugen M und P sowie der Zeugin K stimmen darin überein, dass der Zeuge P seinerseits erst auf das Fehlverhalten des Herrn B reagierte.
Die gesamten erkennbaren Umstände des Verhaltens der Parteien führen den Senat aber zu dem Ergebnis, dass die Fortsetzung der Gesellschaft für die Mitgesellschafter wegen dieses Fehlverhaltens noch nicht unzumutbar wurde.
Die Situation zwischen den Herren B und R war infolge der Auseinandersetzungen über die Preisgestaltung und die Wahrung der Liquidität bereits angespannt. Der Zeuge M hatte seiner Aussage nach zuvor bereits hitzige Diskussionen zwischen den beiden Herren erlebt. Herr B war, wie sich aus der Aussage der Zeugin K ergibt, erkennbar erregt, weil ein wichtiges Gespräch mit der die Gesellschaft finanzierenden Bank stattfand, über dessen Inhalt er informiert werden wollte. Der Zeuge P sagte zu Herrn B , er müsse schnell .- Euro reinwerfen. Herr R war nach der Aussage der Zeugin K eher trotzig. Die Zeugen M und P haben übereinstimmend erkannt, dass die Aussage des Herrn B dessen unmittelbare Reaktion auf die Aussage des Herrn M war, dass der i Investor lediglich an einer Investition in die produzierende Gesellschaft interessiert war, und nach der Antwort des Zeugen P war die Situation sofort beruhigt.
Dies alles führt zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Herrn B – für die übrigen Gesprächsteilnehmer erkennbar – eine spontane und wütende Reaktion war – nach Aussage des Zeugen M ein Wutanfall – und keine ernstzunehmende Gewaltandrohung oder wirtschaftliche Bedrohung. Die Ursache für die Anspannung zwischen den Herren B und R lag aber bereits in den strukturell angelegten (hierzu schon oben) Differenzen über die Preisgestaltung. Dass auch Herr R dieses Fehlverhalten des Herrn B tatsächlich nicht gewichtiger nahm, ergibt sich aus dem weiteren Verhandlungsverhalten, wie es aus der vorgelegten mail-Korrespondenz zu ersehen ist. Am 16.08.2014 wendete sich Herr M mit einer mail an Herrn B (Anlagenkonvolut B13), mit dem erkennbaren Ziel, in Vorbereitung weiterer Gespräche die Haltung der Beteiligten zu klären und Missverständnisse auszuräumen. Ausweislich der mail des Herrn R vom 22.08.2014 wünschte dieser eine zielführende Kommunikation zwischen Herrn B und Herrn M . Die weiteren Verhandlungen in der Sache ergeben sich aus dem weiteren im Anlagenkonvolut B13 vorgelegten mail-Verkehr, der sich über den September hinweg erstreckte.
ii)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kalkulationsfehler zum Nachteil der Beklagten begangen hätte (Nr. 9 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Bei der Frage, wie die Ro GmbH ihren Verkaufspreis kalkulierte, handelt es sich jedenfalls nicht um Verletzungen gesellschafterlicher Treuepflichten durch die Klägerin. Wie die Ro GmbH ihren Verkaufspreis kalkulierte, ist daher ohne Bedeutung für die Rechtfertigung der Einziehung des Gesellschaftsanteiles der Klägerin. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang wiederum auf die Auseinandersetzungen um die Preisgestaltung der Beklagten abhebt, gilt das bereits oben Gesagte.
kk)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin versucht hätte, zur Täuschung eines Investors anzustiften (Nr. 10 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei der Vorbereitung der Unterlagen für die due diligence Prüfung durch den i Investor die Unterzeichnung einer Vertriebsvereinbarung verlangt, nach der die Beklagte an die Ro GmbH Automaten zu einem Komplettpreis von 25.000.- Euro zu liefern hätte, um dem Investor vorzuspiegeln, die Lieferung der Automaten sei zu diesem Komplettpreis möglich. Damit habe er versucht, den Geschäftsführer der Beklagten zu einer Täuschung des Investors anzustiften.
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten mails (Anlagen B21 – B23) zeigen aber im Gegenteil, dass der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich davon ausging, dass die zu unterzeichnende Vereinbarung den mündlichen Absprachen entsprechen würde. Dasselbe ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien im Rahmen der Auseinandersetzung über die Preisbildung. Es handelte sich also gerade nicht um den Versuch einer Anstiftung zu einer Täuschung.
ll)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin notwendige Investitionen verhindert hätte (Nr. 12 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht muss nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Diese hohen Anforderungen, die vornehmlich an die Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags gestellt werden, bestehen auch dann, wenn die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht. Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei, soweit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG untersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Eine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die die Geschäftsführung oder die Mitgesellschafter für sinnvoll halten, besteht grundsätzlich nicht. Auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt, auch wenn ihnen die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder töricht erscheint. Der Gesellschafter muss aus diesem Grund seine Stimmabgabe auch nicht rechtfertigen. Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme verweigern, selbst wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb beanstandet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt. Eine Beschränkung dieser Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist, und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Die Treuepflicht gebietet es zwar, sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 275/14 –, Rn. 13, juris).
Unter Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, wann die Klägerin welcher bestimmten Maßnahme hätte zustimmen müssen.
mm)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin es unterlassen hätte, ein Gesellschafterdarlehen zu valutieren und eine Rückzahlungsforderung zur Unzeit erhoben hätte (Nr. 13 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Die Klägerin gewährte der Beklagten mit dem Vertrag vom 27.08.2013 (Anlage B24) ein Darlehen in Höhe von 20.000.- Euro, um die Herstellung einer Messeanlage durch die Beklagte zu finanzieren (Anlage K9, Blatt 183, 184 der Akte). Tatsächlich zahlte die Klägerin nur 15.000.- Euro an die Beklagte aus; die Gründe dafür sind streitig. Die Beklagte hat aber nichts dafür vorgetragen, den ausstehenden Restbetrag tatsächlich geltend gemacht zu haben. Die Klägerin kündigte das Darlehen zudem mit Schreiben vom 06.06.2014 (Anlage B23). Nach Ziffer 5 des Darlehensvertrages war die Klägerin berechtigt, den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, hatte dabei aber auf die berechtigten Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen.
Nach dem insoweit nicht streitigen Vortrag der Beklagten geschah die Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagten die Rückzahlung des Darlehensbetrages nicht ohne eine akute Gefährdung ihrer eigenen Liquidität möglich war, so dass die Rückzahlung auch Haftungsrisiken für den Geschäftsführer bedeute hätte. Andererseits aber war zu dieser Zeit der letter of intent vom 14.05.2014 (Anlage K7, Blatt 176 – 180 der Akte) noch nicht gekündigt und hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens auch tatsächlich durchzusetzen versuchte. Aus diesen Gründen machte die Kündigung des Darlehens die Fortsetzung der Gesellschaft nicht unzumutbar.
nn)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin am 01.10.2014 Betriebsabläufe der Beklagten gestört und den Geschäftsführer der Mitgesellschafterin auf dem Weg zum Steuerberater verfolgt hätte (Nr. 14 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge W hätten am 01.10.2014 zunächst die Toilette aufgesucht und seien dann durch die Produktionsräume gestreift. Dabei ist unstreitig, dass die Herren die Toilette aufsuchten und diese im Produktionsbereich lag; streitig ist, ob sie dann durch die Produktionsräume streiften. Eine Störung der betrieblichen Abläufe ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten aber nicht, zumal die Beklagte das Verhalten der Herren in den Produktionsräumen nicht konkret darlegt. Eine Störung der betrieblichen Abläufe ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin S .
Weiter behauptet die Beklagte, der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge W hätten den Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugin S auf dem Weg zum Steuerberater in E verfolgt und bedrängt, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten gesagt habe, dass sie ihn nicht begleiten dürften. Davon hat sich der Senat im Ergebnis der Beweiserhebung nicht überzeugen können.
Die Zeugin S hat ausgesagt, Herr R habe gesagt, er habe einen Termin beim Steuerberater. Er und sie seien zum Steuerbüro gefahren und Herr B sei mit Herrn W hinterhergefahren, habe sie auf eine Tankstelle und die Autobahn verfolgt und die Spur gewechselt, wenn sie das getan hätten. Am Fahrstuhl habe sie dann den Herrn B davon abgehalten, den Fahrstuhl zu betreten, so dass Herr R habe nach oben fahren können. Herr B und Herr W seien Herrn R zwar gefolgt, aber nicht mehr in das Steuerbüro gekommen, weil die Tür schon zu gewesen sei. Sie habe Herrn M angerufen, weil sie sehr aufgeregt gewesen sei. Letzteres hat der Zeuge M bestätigt.
Der Zeuge W sagte aus, Herr R habe gesagt, dass er einen Termin beim Steuerberater habe und sie hätten gesagt, dass sie dann mitkommen würden, weil sie ein Recht hätten, die Unterlagen der Beklagten einzusehen. Dass sei für Herrn R okay gewesen. Auf der Tankstelle habe Herr R telefoniert und dann gesagt, dass es sich um einen privaten Termin handele, zu dem sie nicht mitkommen könnten. Sie hätten gefragt, ob es nur ein privater Termin sei und er hätte geantwortet, es sei ein privater Termin und ein Termin der Beklagten. Sie hätten daraufhin gesagt, dass sie bei dem Termin der Beklagten dabei sein wollten. Er wisse nicht mehr, was Herr R darauf geantwortet habe. Es habe keine definitive Aussage gegeben, dass sie nicht mitdürften. Herr R sei dann zum Büro des Steuerberaters gegangen und sie hätten sich beeilt, mit ihm zusammen hineinzukommen. Frau S habe die Fahrstuhltür blockiert. Er selbst habe die Treppe genommen, die Tür zum Büro sei aber vor seiner Nase zugeschlagen.
Die Verfolgung als solche war auch nach der Aussage der Zeugin S nicht spektakulär. Die Verhaltensweise, die die Zeugin S schilderte, lässt sich nicht von einem Hinterherfahren unterscheiden, mit dem der Nachfolgende lediglich sicherstellen will, den Weg nicht zu verlieren. Entscheidend ist daher, ob Herr B und der Zeuge W Herrn R und die Zeugin S gegen den Willen des Herrn R verfolgten und damit belästigten. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Zeugin S schilderte nicht, dass Herr R einmal erklärt hätte, den Besuch beim Steuerberater ohne Herrn B wahrnehmen zu wollen. Nach der Aussage des Zeugen W hingegen blieb dies in der Schwebe und war Herr B nur darauf aus, den Termin insoweit mit wahrzunehmen, als die Gesellschaft betroffen war.
oo)
Die Einziehung des Gesellschaftsanteiles kann nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Auskunftsrecht der Klägerin missbraucht hätte (Nr. 15 der im Protokoll genannten Einziehungsgründe).
Der Vortrag der Beklagten hierzu ist derart offenkundig ohne jede Substanz, das ein ergänzender Hinweis nicht erforderlich war. Es ist nach dem Beibringungsgrundsatz die Sache der Parteien, zu entscheiden, welcher Sachvortrag geliefert werden soll (Zöller-Greger, ZPO, 32. A., § 139 ZPO, Rn. 2).
4.
Die Übrigen Angriffe der Klägerin bleiben hingegen erfolglos.
a)
Der Einziehungsbeschluss ist nicht wegen einer Unterschreitung der satzungsmäßig bestimmten Einberufungsfrist anfechtbar.
aa)
Auch dann, wenn das Einladungsschreiben tatsächlich erst am 13.10.2015 um 11:45 Uhr zugestellt worden wäre, wie die Klägerin behauptet, ergäbe sich hieraus kein Nichtigkeitsgrund, sondern allenfalls ein Anfechtungsgrund. Die Unterschreitung der gesetzmäßigen und/oder satzungsmäßigen Ladungsfrist führt im Regelfall zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse; zu deren Nichtigkeit kann sie allenfalls dann führen, wenn dem Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung faktisch unmöglich gemacht wurde (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, Anh. 47 GmbHG, Rn. 45; BGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04, juris, Rn. 8-14). Die Klägerin beruft sich lediglich auf eine Autofahrt von 3,5 Stunden. Dieser Umstand macht angesichts des Zeitraumes zwischen dem 13.10.2014, 11:45 Uhr, und dem 15.10.2014, 11:00 Uhr (dem aus der Einladung ersichtlichen Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung, vgl. Anlage K4, Blatt 70 der Akte) die Teilnahme weder unzumutbar noch faktisch unmöglich.
bb)
Diesen Anfechtungsgrund hat die Klägerin daher nicht fristgerecht geltend gemacht; er ist materiell ausgeschlossen.
Nach § 5 Abs. 1 der Satzung werden Gesellschafterversammlungen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Auf die behauptete Unterschreitung der Ladungsfrist kann die Klägerin die Anfechtungsklage aber nur dann stützen, wenn sie den Anfechtungsgrund fristgerecht in den Rechtsstreit eingeführt hat, wofür maßgeblich ist, ob sie den für die Herleitung des Anfechtungsgrundes maßgeblichen Lebenssachverhalt in seinem wesentlichen Tatsachenkern rechtzeitig vorgetragen hat (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 156; Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 68, 79; BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 – II ZR 82/93, juris, Rn. 30, 31; BGH, Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 153/03, juris, Rn. 17).
Unstreitig wurde das Einladungsschreiben vom 28.09.2014 für die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2014 jedenfalls durch die Gerichtsvollzieherin erst am 13.10.2015 um 11:45 Uhr der Klägerin zugestellt. Streitig ist hingegen die Behauptung der Beklagten, die Einladung sei zuvor bereits per Einschreiben übersandt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich zwar in Anlage K4 (Bl. 70-72 der Akte) das Einladungsschreiben vorgelegt, aber keinen Tatsachenvortrag zum Zeitpunkt seines Zuganges geleistet. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, der Zeitpunkt des Zuganges ergebe sich aus den Gerichtsvollzieherstempeln (vgl. Bl. 70, 72 der Akte) und sei durch die Vorlage des Einladungsschreibens in Bezug genommen worden. Der Verweis auf Anlagen ohne die Aufnahme eines entsprechenden Tatsachenvortrages in den klägerischen Schriftsatz genügt aber nicht (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08, juris, Rn. 10, 20); zudem lässt sich den Stempeln auf Anlage K4 auch nicht entnehmen, dass das Einladungsschreiben lediglich durch die Gerichtsvollzieherin zugestellt wurde und nicht etwa – wie von der Beklagten behauptet – zusätzlich zu einem früheren Zeitpunkt per Post.
b)
Die Beschlussfassung ist nicht wegen eines Widerspruches zwischen den Einladungen vom 24.09.2014 (Anlage K3, Bl. 67 – 69 der Akte) und vom 28.09.2014 (Anlage K4, Bl. 70 – 72 der Akte) nichtig oder anfechtbar. Ein Einberufungsmangel liegt insoweit nicht vor.
Nach §§ 49, 51 Abs. 1 GmbHG, § 5 Abs. 1 der Satzung sind Gesellschafterversammlungen schriftlich einzuberufen. Die Einberufung muss Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung angeben (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 14). Dem wurde durch die Einladungen Genüge getan.
Nichtig ist eine Beschlussfassung entsprechend § 241 Nr. 1 AktG iVm § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG, wenn die Einberufung Zeit und Ort der Versammlung nicht enthält (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 28). Dies ist hier nicht der Fall, denn die schriftliche Ladung vom 28.09.2014 zur Gesellschafterversammlung am 15.10.2014 (Anlage K4, Blatt 70 – 72 der Akte), die der Klägerin spätestens am 13.10.2014 zuging, enthielt in aller Deutlichkeit die notwendigen Angaben zu Zeit und Ort der Versammlung.
Der Klägerin wurde durch den Widerspruch zwischen den beiden Einladungen die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung auch nicht faktisch unmöglich gemacht. Gesellschafterversammlungen können zeitlich verlegt werden. Mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag ist hierfür eine Neueinladung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86 –, Rn. 9, juris). Dass es sich um die zeitliche Verlegung der ursprünglich auf den 14.10.2014 einberufenen Gesellschafterversammlung handeln musste, war offensichtlich, weil die Einladung vom 28.09.2014 ansonsten mit derjenigen vom 24.09.2014 identisch war. Die spätere Einladung konnte daher keinen anderen Sinn haben, als die Gesellschafterversammlung auf den 15.10.2014 zu verlegen.
c)
Die Klägerin hat erstinstanzlich auch noch vorgetragen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Abfindung an die Klägerin aus ihrem freien Vermögen zahlen könne.
Wenn schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteiles feststeht, dass die dem Gesellschafter geschuldete Abfindung nicht gezahlt werden kann, ohne gegen § 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG zu verstoßen, ist der Beschluss nichtig (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 40a; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99, juris, Rn. 19). Dass dem so ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin aber nicht, da die Klägerin weder zu der Höhe der nach § 11 der Satzung geschuldeten Abfindung noch zu der Vermögenslage der Beklagten etwas vorträgt. Für die Feststellung einer durch die Abfindung eintretenden Unterbilanz käme es auf die fortgeführten Buchwerte an. Der wahre Wert des Geschäftsanteils wäre unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Unternehmens festzustellen (BGH, Urteil vom 19.06.2000, II ZR 73/99, juris, Rn. 19).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.