OVG NRW, Az.: 9 A 4511/18, Beschluss vom 07.08.2019
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung von Benutzungsgebühren (Abfallgebühren, Niederschlagswassergebühren und Straßenreinigungsgebühren) für das Grundstück U.—- in in dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 15. November 2017 gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner im Wesentlichen – abgesehen von der Aufhebung einer „Umstellungsgebühr“ in Höhe von 10,- Euro, die nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist – abgewiesen.
Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit es vom Kläger angefochten wird, nicht ernstlich in Frage.
a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass der Bescheid, durch den die Beklagte ihn als weiteren Gebührenschuldner neben einem Miteigentümer herangezogen hat, formell fehlerhaft sei, weil er entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW nicht unterschrieben sei. Zu dem Einwand, der Bescheid sei wegen fehlender Unterschrift „unwirksam“, hat das Verwaltungsgericht zunächst auf § 44 VwVfG NRW verwiesen, wonach der Gesetzgeber die Nichtigkeitsfolge auf Fälle fehlender Erkennbarkeit der Erlassbehörde (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) oder sonst schwerwiegende und offenkundige Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW) beschränkt habe. Die fehlende Unterschrift auf dem Gebührenbescheid führe auch nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit, weil die Sachbearbeiterin das individuelle Anschreiben handschriftlich unterschrieben habe, wodurch der Funktion des Unterschriftserfordernisses genügt sei. Diese bestehe darin, nachzuweisen, dass der Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen des hierfür in der Behörde Verantwortlichen erlassen worden ist und dem Adressaten den für den Erlass des Verwaltungsakts in der Behörde Verantwortlichen zu verdeutlichen.
Der Kläger hält diese Auffassung für falsch, setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, den maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung aber nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander. Für die Auffassung des Klägers, der gesetzgeberische Wille fordere, dass jeder Verstoß gegen § 37 Abs. 3 VwVfG NRW beachtlich sei, fehlt schon angesichts der differenzierten gesetzlichen Regelung des Unterschriftserfordernisses jeglicher Anhaltspunkt. Zudem führt die Argumentation des Klägers nicht weiter, weil ja gerade zu prüfen ist, ob überhaupt eine gesonderte Unterschrift auf dem als Anlage zu dem Anschreiben versandten Gebührenbescheid erforderlich war.
In diesem Zusammenhang lässt die Antragsbegründung unberücksichtigt, dass das Erfordernis einer Unterschrift oder einer Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten gerade nicht für Verwaltungsakte gilt, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 2 AO; der Sache nach vergleichbar: § 37 Abs. 5 VwVfG NRW). Das trifft auf einen Bescheid über Grundbesitzabgaben, der unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in typischerweise massenhaft anfallenden Verwaltungsverfahren erstellt wird, regelmäßig zu. Das gilt auch dann noch, wenn der mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellte Bescheid in geringem Umfang nachträglich manuell geändert oder ergänzt wird, sofern nicht die nachträglichen manuellen Änderungen oder Hinzufügungen seine Prägung durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung aus der Sicht des Adressaten aufheben. Die diesbezüglichen Regelungen in der Abgabenordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz sollen der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethoden den Anforderungen des Massenbetriebs und des technischen Fortschritts anzupassen.
Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667, juris Rn. 14.
Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass der ersichtlich EDV-mäßig erstellte Bescheid vom 15. November 2017 als solcher einer Unterschrift bedurft hätte. Soweit die Erläuterung der nach Teilzahlungen des Miterben durch den Kläger noch zu begleichenden Restforderung den Rahmen der bei Anwendung des § 119 Abs. 3 Satz 2 AO noch denkbaren Ergänzungen bzw. Änderungen überschreitet,
vgl. zur Abgrenzung: Ratschow, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 119 Rn. 60, m.w.N. zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung,
hat die Sachbearbeiterin dem jedenfalls durch die unstreitig erfolgte handschriftliche Unterzeichnung des Anschreibens vom 15. November 2017 Rechnung getragen.
b) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 Abs. 1 BGB) zu Unrecht als unbegründet angesehen und deshalb fehlerhaft keinen entsprechenden Vorbehalt in den Urteilstenor aufgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 2059 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Es handele sich bei der streitigen Gebührenschuld nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Forderung, die weit nach dem Tod der Erblasserin entstanden sei und den Kläger in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks (und damit selbst als Gebührenschuldner) treffe.
Diese Auffassung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach sind insbesondere Abfallentsorgungsgebühren, Abwassergebühren und Straßenreinigungsgebühren, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, keine Erblasserschulden i.S.v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten der Erben. Daher greifen diesen gegenüber die Einreden nach §§ 1975 oder 2059 BGB nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2001 – 9 B 157/01 -, NVwZ-RR 2001, 596, juris Rn. 2 ff.; ebenso Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1967 Rn. 3, m.w.N.
Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus einem Juristischen Repetitorium (Übersicht zum Stichwort Erbenhaftung) folgt nichts Gegenteiliges. Dort heißt es lediglich, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten sog. Nachlasskostenschulden (oder Erbschaftsverwaltungskosten) zählen, die durch die Abwicklung des Nachlasses entstehen. Darum geht es hier aber nicht. Der Kläger ist Gebührenschuldner, weil er in den hier maßgeblichen Veranlagungsjahren 2016 und 2017 Miteigentümer des Grundstücks war; darauf, auf welcher Rechtsgrundlage (etwa Erbschaft, Kauf, Schenkung) er das Eigentum erworben hat, kommt es für die Erfüllung des Gebührentatbestands nicht an. Ebenso wenig setzt die Gebührenschuldnerschaft voraus, dass der Eigentümer einen liquiden wirtschaftlichen Vorteil aus dem Grundstück hat. Maßgeblich für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren (§ 4 Abs. 2 KAG NRW) ist vielmehr allein, dass eine öffentliche Leistung, nämlich Abfallentsorgung und Entwässerung, tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das gilt für die Straßenreinigung entsprechend (§ 3 Abs. 1 StrReinG). Die vom Kläger gezogene Parallele zu Nebenkosten, die ein Mieter nach Maßgabe des jeweiligen Mietvertrags zu tragen hat, liegt schon deshalb neben der Sache, da sie nicht das auf einer Rechtsnorm beruhende öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer betrifft.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist hinsichtlich der in der Antragsbegründung aufgeworfenen Frage,
ob die angefochtenen Bescheide, von denen die Beklagte zahlreiche auch an andere Grundstückseigentümer erlassen hat, wegen des Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW zumindest rechtswidrig und allein schon deswegen aufzuheben sind,
nicht dargelegt. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, sind die formellen Anforderungen an Abgabenbescheide, die – wie hier – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, soweit sie sich nicht ohnehin schon aus dem Gesetzeswortlaut ergeben, in der Rechtsprechung bereits geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
Auch hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den „Grundbesitzabgaben“ für ein Grundstück eines noch ungeteilten Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 2059 BGB handelt in Form von Nachlasskostenschulden, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt. Mit der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Sie gibt auch keinen Anlass, die dem oben zitierten Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen in einem Berufungsverfahren erneut zu überprüfen.
3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die – fristgerecht geltend gemachten – Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel hat der Kläger, wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. sowie 4. ergibt, nicht dargelegt.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislastregeln der ZPO sowie die Amtsermittlungspflicht aus § 86 VwGO verletzt, indem es seiner Entscheidung Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt habe, den er bestritten habe.
a) Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.
Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 – 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat auf eine mündliche Verhandlung und damit auf die Möglichkeit verzichtet, nötigenfalls förmliche Beweisanträge zu stellen. Die von ihm vermisste Sachaufklärung durch Beweisaufnahme(n) musste sich dem Verwaltungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch nicht aufdrängen.
b) Der Kläger irrt, wenn er meint, dass das Verwaltungsgericht gehalten wäre, jedes Detail des zu beurteilenden Lebenssachverhalts aufzuklären, nur weil der Kläger den Vortrag des Beklagten und die Richtigkeit des Akteninhalts bestreitet. Zwar trifft in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich die Beklagte die materielle Beweislast, das heißt das Risiko der Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache. Das heißt aber nicht, dass jedwedes Bestreiten durch den Kläger die Notwendigkeit einer Sachaufklärung oder einer Beweisaufnahme auslöst. Ebenso wie im Zivilrecht bedarf es, wenn der Gegner substantiiert vorträgt, eines substantiierten Bestreitens, zumal wenn es – wie hier – um Umstände geht, die zumindest auch die Sphäre des Klägers betreffen, zu deren Aufklärung er also regelmäßig aus eigener Anschauung etwas beitragen können sollte.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
aa) Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. September 2018 „mit Nichtwissen“ bestritten, dass nach dem Tod der Erblasserin am 26. Juni 2011 noch ein Müllgefäß vor dem Haus gestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Regelung der maßgeblichen Abfallgebührensatzung über die Dauer und Beendigung der Gebührenpflicht sei gültiges Ortsrecht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AbfGebS ende die Gebührenpflicht, wenn einer schriftlichen Abmeldung stattgegeben worden sei, mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen worden sei. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses obliege also dem Bürger. Ob in dem Zeitraum davor die Leistung in Anspruch genommen worden sei, sei irrelevant. Es gehe lediglich darum, ob die Leistung zur Verfügung gestellt worden sei. Ausgehend davon bedurfte es aus Rechtsgründen nicht der Aufklärung, ob der Müllbehälter in der Zeit nach dem Tod der Erblasserin noch befüllt und von der Müllabfuhr geleert worden ist. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Den Einwand, das Abfallgefäß sei bereits 2011 eingezogen worden, hat das Verwaltungsgericht als unsubstantiiert angesehen. Auch diese Bewertung lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Nach Aktenlage ist der Restabfallbehälter – erst – im Oktober 2016 nach einem per E-Mail erfolgten Hinweis des Miteigentümers auf den Leerstand des Objekts eingezogen worden. Das hat die Beklagte Herrn Dr. I. G. , dem Bruder des Klägers, der sich zuvor um die Verwaltung des Objekts gekümmert und die Grundbesitzabgaben wohl von einem Nachlasskonto gezahlt hat, mit Schreiben vom 2. Februar 2017 bestätigt. Woraus der Kläger schließt, dass dies schon früher, nämlich bereits im Jahr 2011 geschehen sein könnte, erläutert er nicht. Allein, dass das Haus nach dem Tod der Mutter unbewohnt und das Abfallgefäß nicht mehr (regelmäßig) zur Abfuhr bereit stand, legt einen solchen Schritt der Behörde nicht nahe, da die vorübergehende Nichtnutzung des Müllgefäßes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verschiedene Gründe haben kann, die für die Beklagte nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen wären und zudem die Gebührenpflicht nicht ohne Weiteres entfallen lassen.
Ausgehend von dem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 7 der Abfallwirtschaftssatzung) hätte es den Eigentümern oblegen, der Beklagten mitzuteilen, dass das Grundstück nicht mehr genutzt wurde. Dass eine solche Mitteilung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, trägt der Kläger nicht vor. Darüber findet sich auch nichts in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen. Für die Tatsachen, die zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses führen, trägt allerdings der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Bei dieser Sachlage bestand keine Notwendigkeit, der ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung des Klägers nachzugehen.
bb) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger bezweifelt, dass sich auf dem Grundstück eine gebührenwirksam befestigte Fläche von 19 qm befindet, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Annahme beruht auf den Angaben der Voreigentümer und ist von der Beklagten sowie vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung eines Luftbildes, das eine an die Straße angrenzende, ersichtlich befestigte Garagenzufahrt zeigt, für plausibel befunden worden. Auch zu diesen in seine Sphäre als Miteigentümer gehörenden Umständen trägt der Kläger nichts Konkretes vor, sondern beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten. Dabei muss er sich wiederum entgegen halten lassen, dass die Mitteilung von gebührenrelevanten Veränderungen – hier: eine Erhöhung oder Verringerung der angeschlossenen Fläche – nach § 4 Abs. 8 Buchst. b) der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt B. zum Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers zählt. Die Sachaufklärungspflicht der Behörde wird dadurch modifiziert.
Der weitere Vortrag, für den im Bescheid berechneten Gebührensatz gebe es keine Rechtsgrundlage, ist nicht näher erläutert und genügt schon deshalb nicht dem Darlegungserfordernis. Mit den vom Verwaltungsgericht auf Seite 12 des Urteilsabdrucks genannten Rechtsgrundlagen, insbesondere mit dem Hinweis auf die maßgebliche Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.
cc) Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren trägt der Kläger vor, dass die Winterwartung schon seit Jahren nicht durchgeführt worden sei. Dem durch Vorlage der Reinigungsprotokolle substantiierten Vortrag der Beklagten, aus denen sich Datum, Uhrzeit und Namen der Mitarbeiter ergeben, ist der Kläger weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren in gleicher Weise substantiiert, sondern – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nur durch allgemeine Hinweise zu den Wetterverhältnissen im Winter 2016/2017 entgegen getreten. Der mit der Antragsbegründung erfolgte Hinweis auf eine „Nachfrage in der Nachbarschaft“ bleibt ebenso pauschal und lässt sich nicht nachprüfen. Auch mit den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Anspruch auf Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühr wegen etwaiger Reinigungsmängel in Betracht zu ziehen ist, setzt sich die Antragsbegründung nicht ansatzweise auseinander.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Winterwartungsgebühren nicht zu erstatten wären, wenn eine Winterwartung aufgrund – wie der Kläger vorträgt – milden Wetters nicht erforderlich gewesen wäre. Die Gebührenhöhe beruhe zu einem großen Teil auf Vorhaltekosten. Auch mit diesem selbstständig entscheidungstragenden Argument des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).