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Ehevertrag: Sinn, Funktion und Kosten

Wann Eheverträge wirklich sinnvoll sind und auf was man achten sollte.

Wenn zwei Menschen den Bund der Ehe eingehen, so müssen natürlich etliche organisatorische Fragen im Hinblick auf die gemeinsame Lebensgestaltung geklärt werden. Der finanzielle Aspekt spielt selbstverständlich auch eine Rolle, obwohl natürlich die Liebe im Vordergrund stehen sollte. Die Fragen, was während der Ehezeit oder auch für den Fall einer Scheidung, gelten soll, darf jedoch bei aller Verliebtheit nicht in den Hintergrund rücken. Ein Ehevertrag kann diesbezüglich sehr viele mögliche Probleme regeln, da die Fragen der Vermögensverhältnisse sowie auch des Unterhalts im Fall einer Ehescheidung bereits im Vorfeld gut geklärt werden können. Leider haben bei Weitem nicht alle Menschen Kenntnis darüber, was genau im Zusammenhang mit dem Ehevertrag wichtig ist und worauf geachtet werden muss.

Der Ehevertrag kann durchaus als gemeinschaftlich geltendes Regelwerk für die Ehepartner angesehen werden. Nicht nur die Regelungen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens lassen sich in einem Ehevertrag festlegen, auch die wirtschaftlichen Rahmenumstände einer Trennung können vereinbart werden.

Haben Sie Fragen zum Ehevertag? Oder können wir Ihnen bei der Scheidung helfen? Gerne beraten wir Sie auch zu Themen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Gütertrennung und vielen anderen Themen aus dem Familienrecht. Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Grundsätzliche Fakten und Sinn eines Ehevertrags

Ehevertrag
Eheverträge können sowohl vor der Ehe als auch während einer bestehenden Ehe geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung unter den Eheleuten kann viele Regelungen nach der Scheidung enthalten. (Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Die rechtliche Grundlage für den Ehevertrag findet sich in dem § 1408 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Ganz so, wie es der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei dem Ehevertrag tatsächlich um einen Vertrag. Der Ehevertrag kann jedoch nur dann rechtliche Gültigkeit entfalten, wenn beide Ehepartner einvernehmlich ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. In der gängigen Praxis ist es durchaus üblich, dass ein Ehevertrag vor dem Zeitpunkt der Eheschließung vereinbart wird. Einen gesetzlich verpflichtenden Zeitpunkt für den Abschluss einer derartigen vertraglichen Regelung gibt es in Deutschland jedoch nicht, sodass der Ehevertrag auch nach der Eheschließung noch rechtlich wirksam abgeschlossen werden kann. Es gibt durchaus Paare, bei denen ein derartiger Vertrag auf jeden Fall Sinn ergibt.

Diese Paare sollten auf jeden Fall einen Ehevertrag abschließen

  • kinderlose Doppelverdiener, da im Scheidungsfall eine Trennung durch den Ehevertrag unproblematisch bleibt
  • Ehepartner, die zuvor schon einmal verheiratet waren und aus der geschiedenen Ehe Kinder mit in die neue Ehe bringen
  • Unternehmer oder auch Freiberufler, um durch den Ehevertrag im Scheidungsfall das Unternehmen nicht zu gefährden
  • bei Ehepaaren, in denen ein großes Gehaltsverdienstgefälle vorherrscht, sodass ein Ehepartner sein Vermögen schützen kann
  • wenn bei einem Ehepaar ein sehr erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt

Diese Aufzählung dient lediglich beispielhaft, denn ein Ehevertrag kann aus den unterschiedlichsten Gründen heraus Sinn ergeben. Bedingt durch den Umstand, dass der Ehevertrag in Deutschland der Vertragsfreiheit unterliegt, können alle nur erdenklichen Regelungen von dem Ehepaar vereinbart werden. Auch dann, wenn die Ehepartner unterschiedliche Nationalitäten haben, kann mittels eines Ehevertrages auch die Differenz zwischen den familienrechtlichen Situationen der jeweiligen Nationen überbrückt werden.

Welche Regelungen sollte der Ehevertrag enthalten?

Obgleich der Ehevertrag inhaltlich frei gestaltet werden kann, so sollte ein Ehevertrag auf jeden Fall Vereinbarungen für die Bereiche Vermögensaufbau sowie auch Altersvorsorge (Versorgungsausgleich) nebst Unterhaltspflichten eindeutig regeln. Es kann im Vertrag  ein Güterstand vereinbart werden oder es kann der gesetzliche Güterstand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft angepasst werden. Individuelle Regelungen, die nicht gewünscht sind, können selbstverständlich von dem Ehepaar auch bei der vertraglichen Regelung außen vor gelassen werden. Es ist natürlich auch möglich, einen bereits geschlossenen existierenden Ehevertrag einvernehmlich einer Änderung zu unterziehen.

Ehepaare, die keine ehevertragliche Regelung haben, gehen mit dem gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft auf der Grundlage der §§ 1363 fortfolgende BGB in die Ehe. Sollte es später zu einer Trennung kommen, so muss der entsprechende Zugewinn mittels Zugewinnausgleich selbstverständlich ausgeglichen werden.

Der Vertragsfreiheit sind in Deutschland jedoch im Zusammenhang mit der ehevertraglichen Regelung Grenzen gesetzt. So ist beispielsweise ein Verzicht auf einen etwaigen Anspruch auf Trennungsunterhalt respektive Unterhaltsanspruch ebenso wenig möglich wie eine Reduzierung des vorhandenen Anspruchs. Derartige Klauseln in der ehevertraglichen Regelung werden gem. § 1614 BGB als sittenwidrig betrachtet und sind daher unwirksam. Die Erhöhung etwaig vorhandener Ansprüche durch die ehevertragliche Regelung ist jedoch rechtlich zulässig und dementsprechend möglich.

Vereinbarungen zum Unterhaltsverzicht

In dem Ehevertrag kann jedoch durchaus ein Verzicht auf den sogenannten Nacheheunterhalt vertraglich vereinbart werden. Der Grund dafür, dass eine derartige Regelung zum Unterhalt nicht als sittenwidrig betrachtet wird, liegt in dem Umstand, dass nach einer Ehescheidung ohnehin jeder Ehegatte die Verpflichtung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes hat. Dies betrifft jedoch nicht die etwaig vorhandenen Kinder, die einen gesetzlich verankerten unabänderlichen Anspruch auf den Betreuungsunterhalt auch nach der Ehescheidung haben. Ein derartiger Unterhaltsanspruch kann auch mittels eines Ehevertrages ohne eine entsprechende Kompensation nicht rechtlich wirksam vertraglich ausgeschlossen werden.

Welche Kosten verursacht ein Ehevertrag?

Die Kosten, mit denen im Zusammenhang mit einem Ehevertrag kalkuliert werden müssen, sind sehr stark an den Geschäftswert des Ehevertrages gekoppelt. Der Geschäftswert ist dabei ein Zusammenspiel aus dem Vermögen der beiden Partner und dem Umfang des Ehevertrages. Ein Ehevertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden, damit er rechtliche Gültigkeit erlangen kann. Dementsprechend sind die Notarkosten bei den Kosten für den Ehevertrag mitzuberücksichtigen.

Der Notar berechnet seine Gebühr auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Im Zusammenhang mit dem Ehevertrag muss jedoch diese Gebühr mit dem Faktor 2 multipliziert werden, da beide Ehegatten jeweils einen notariell beurkundeten Ehevertrag behändigt bekommen.

Lesen Sie mehr zum Ehevertrag mit oder ohne Notar

Es ist grundsätzlich jedoch möglich, einen Ehevertrag ohne die rechtsanwaltliche Hilfe aufzusetzen und diese vertragliche Regelung von einem Notar beurkunden zu lassen. Sonderlich ratsam ist der Verzicht auf einen erfahrenen Rechtsanwalt jedoch nicht, da der Ehevertrag auf jeden Fall immer auf die Einzelfallsituation der beiden Eheleute passend ausgelegt sein sollte. Die aktuelle Rechtsprechung muss überdies ebenfalls berücksichtigt werden, da die Klauseln in der vertraglichen Regelung natürlich der Gesetzgebung entsprechen müssen. Die Mandatierung eines Rechtsanwalts ist natürlich mit weitergehenden Gebühren verbunden, die sich jedoch im Vergleich zu den anderen Kosten im sehr überschaubaren Rahmen bewegen. Der Rechtsanwalt berechnet seine Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit auf der Grundlage der RVG-Tabelle, sodass diese Gebühren transparent von jedem Menschen eingesehen werden können.

Die Vorstellungen der Ehepartner können sich aus den unterschiedlichsten Gründen im Verlauf eines Lebens durchaus verändern. Nicht selten gab es vor der Eheschließung anderweitige Vorstellungen von der gemeinsamen Lebensführung bzw. wirtschaftlichen Entwicklung der Ehe. Auch die Ehe selbst kann sich dabei gänzlich anders entwickeln, als es im Vorfeld angedacht bzw. gewünscht wurde. Ein im Vorfeld der Ehe geschlossener Ehevertrag ist jedoch ausdrücklich nicht in Stein gemeißelt, sodass Änderungen zu jeder Zeit durchgeführt werden können. Diesbezüglich ist es jedoch wichtig, dass die Ehe noch Bestand hat. Nach einer Ehescheidung kann keine Änderung an dem bestehenden Ehevertrag mehr durchgeführt werden. Überdies muss auch berücksichtigt werden, dass die Änderung letztlich auch das Einverständnis beider Ehepartner voraussetzt. In der gängigen Praxis kann es daher durchaus zu Diskussionen zwischen Ehepartnern kommen, wenn eine Ehepartei mit dem Ehevertrag zufrieden ist, aber die andere Partei Änderungen wünscht.

Änderungen an einem Ehevertrag bedürfen selbstverständlich auch der notariellen Beurkundung und können nicht einfach so ohne Weiteres von den Ehepartnern selbst durchgeführt werden. Aus diesem Grund sollten sich beide Ehepartner gemeinschaftlich hinsetzen und den Umfang der Änderungen sehr genau besprechen. Im Zusammenhang mit etwaigen Änderungen muss auch gesagt werden, dass gewisse Änderungen lediglich mit Blick auf die Zukunft ausgelegt sind. Dies betrifft in erster Linie eine Veränderung des Güterstandes. Ist die Ehe mit dem Status der Zugewinngemeinschaft gestartet, so lässt sich diese Änderung nur noch für die Zukunft erwirken. Eine nachträgliche Veränderung des gesetzlichen Güterstandes ist ausdrücklich nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn beide Parteien sich im Hinblick auf eine nachträgliche rückwirkende Veränderung des Güterstandes einig sind.

Der Ehevertrag gehört zu denjenigen vertraglichen Verpflichtungen, die sehr große Auswirkungen für die Zukunft haben kann. In der Regel sind diese Veränderungen wirtschaftlicher Natur, sodass sich jede Ehepartei sehr genau im Vorfeld Gedanken über den Vertragsinhalt sowie die vertraglichen Auswirkungen machen sollte. Es heißt zwar im Volksmund so schön, dass Liebe blind machen würde, doch darf dieses Sprichwort auf gar keinen Fall wörtlich genommen werden. Gerade im Vorfeld der Ehe sollte jede Ehepartei in wirtschaftlicher Hinsicht einen kühlen Kopf bewahren und das Herz – zumindest für diesen Augenblick – zum Schweigen bringen.

Unterschied eines Ehevertrags zur Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen haben im Prinzip viele Gemeinsamkeiten, doch worin unterscheiden sich beide rechtlichen Instrumente? Grundsätzlich zielen beide darauf ab Streitigkeiten unter den Eheleuten im Falle einer Trennung schon im Vorfeld zu regeln und eine Art Rechtssicherheit zu schaffen, sollte es zu einer Scheidung der Eheleute kommen. In der Regel enthält ein Ehevertrag bereits Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen, so dass eine Scheidung ohne große Komplikationen verlaufen kann.

Ist jedoch kein solcher Vertrag vereinbart worden und kommt es zur Trennung, können die Ehepartner immer noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbaren um ein strittiges Scheidungsverfahren, welches sich mitunter recht langwierig gestaltet, zu vermeiden. Das heißt, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung erst bei einer bevorstehenden Scheidung vereinbart wird, während der Ehevertrag in der Regel vor der Ehe oder bestenfalls während der Ehe geschlossen wird. Darüber hinaus sind die Regelungen in Eheverträgen zumeist wesentlich umfangreicher als die Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen. Der Inhalt eines Ehevertrags enthält nicht nur die geregelten Folgen einer Scheidung, sondern auch Vereinbarungen zur Ehe selbst. Wenn ein Vertrag vor der Ehe abgeschlossen wurde, aber zum Zeitpunkt der Trennung nicht mehr den Vorstellungen der Scheidungswilligen entspricht, kann eine ergänzende Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt werden um die aktuellen Vorstellung entsprechend abzubilden.

Der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Vertragsrecht oder Familienrecht ist daher überaus ratsam, da juristische Laien lediglich im Zusammenhang mit einer ausführlichen juristischen Beratung den Inhalt des Ehevertrages sowie dessen Auswirkungen erfassen können. Wir sind eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen sehr gern in diesem Zusammenhang unsere Dienste anbieten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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