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EC Karte geklaut – Wie erhalten Sie Ihr Geld von der Bank zurück?

Bankkarte gestohlen – wer haftet jetzt für das illegal abgehobene Geld?

Die EC-Karte ist für nahezu jeden erwachsenen Menschen zu einem unverzichtbaren Begleiter des Alltags geworden, da durch die EC-Karte in Verbindung mit den sehr weit verbreiteten Geldautomaten Bargeld zur Verfügung steht. Mit der EC-Karte kann überdies in den meisten Einkaufsläden oder Geschäften auch bargeldlos bezahlt werden – sofern das Konto über eine entsprechende Deckung verfügt natürlich. Es steht außer Frage, dass die EC-Karte oder Bankkarte das alltägliche Leben sowie auch das Konsumverhalten des Menschen massiv erleichtert und beeinflusst hat. Es ist dementsprechend auch nicht verwunderlich, dass der Schock, wenn diese EC-Karte verloren oder gestohlen wurde, bei jedem erwachsenen Menschen tief sitzt. Die Angst, dass eine unbefugte Person sich Zugriff zu dem Konto des EC-Karteninhabers verschafft, ist groß und dementsprechend falle klare Gedanken in solch einer Situation schwer. Es ist jedoch immens wichtig, dass Ruhe bewahrt wird.

Wurden Sie Opfer eines EC- oder Kreditkartenbetrugs? Oder wurde Ihre Bankkarte gestohlen? Zögern Sie nicht und schalten Sie einen Rechtsanwalt ein. Zum Kontaktformular.

Fahrlässiges Verhalten

Haftung bei gestohlene EC-Karte
Das ausspähen der PIN Nummer mit anschließendem Diebstahl der EC-Karte ist gar nicht so selten. Doch wie sieht es mit der Haftung aus? Wann handelt das Diebstahlsopfer fahrlässig? (Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Sollte eine unbefugte Person mit einer gestohlenen EC-Karte an einem Geldautomaten Geld abheben vertritt die Bank zumeist die Ansicht, dass seitens des Karteninhabers ein fahrlässiges Verhalten vorausging. Immerhin wird für die Auszahlung von Bargeld bei dem Abhebeverfahren mit der EC-Karte ja auch eine PIN benötigt. Sollte dieser PIN gemeinsam mit der EC-Karte gestohlen werden, so ist eine gewisse Form der Fahrlässigkeit zumindest nicht direkt von der Hand zu weisen. In vielen Fällen verweigert die Bank bei einer derartigen Ausgangslage die Haftung und erstattet dem Karteninhaber das verlorene Geld nicht.

Ist es denkbar, dass ein PIN-Code von einem unbefugten Karteninhaber erraten werden kann?

Es ist ein Faktum, dass eine Auszahlung von Bargeld an einem Geldautomaten via EC-Karte lediglich mit der PIN möglich ist. Auch wenn es auf der Welt durchaus mathematische Genies gibt, liegt die Chance, eine PIN-Nummer zu „erraten“, bei einem Wert von 1:9999.

Die Haftungsfrage ist besonders interessant

Im Zusammenhang mit der Ausgangslage, dass die EC-Karte gestohlen wurde, gibt es in der deutschen Rechtslage den sogenannten Anscheinsbeweis. Dieser Anscheinsbeweis hat in der gängigen Praxis zur Folge, dass die Haftung für den wirtschaftlichen Schaden nicht mehr bei der Bank, sondern vielmehr bei dem Karteninhaber liegt. Als Anscheinsbeweis wird laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Beweis angesehen, welcher durch den ersten Anschein der Situation entsteht. Hebt eine unbefugte Person mittels einer fremden EC-Karte bei einem Bankautomaten Bargeld von dem der EC-Karte zugehörigen Konto Bargeld ab ist der Anschein nahe, dass diese unbefugte Person auch über den PIN-Code verfügte. Die Bank darf auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH davon ausgehen, dass ein Erraten des PIN-Codes als mathematisch ausgeschlossen angesehen werden kann (Urteil vom 05. Oktober 2004, Aktenzeichen XI ZR 210/03).

Der Anscheinsbeweis findet nicht nur bei EC-Karten Anwendung. Auch bei Kreditkarten kommt das Prinzip des Anscheinsbeweises zur Anwendung (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.06.2009, Aktenzeichen 23 U 22/06).

Die EU-Zahlungsdienstleisterrichtlinie

Im Zusammenhang mit der Zielsetzung, die Zahlungsdienstleistungen innerhalb der EU zu vereinheitlichen, wurde die EU-Zahlungsdienstleisterrichtlinie ins Leben gerufen. Diese Zahlungsdienstleisterrichtlinie führte jedoch nicht dazu, dass in Deutschland der Anscheinsbeweis abgeschafft wurde. Vielmehr ist diese Art der Beweisführung auch nach dem Inkrafttreten der EU-Zahlungsdienstleisterrichtlinie anwendbar. Dies bestätigte das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 22.06.2010 (Aktenzeichen 10 S 10/09) nochmals ausdrücklich.

Es wurde seitens des Gerichts außerdem betont, dass

  • Karteninhaber bei dem Verlust der Karte für wirtschaftliche Schäden bis zu dem Wert von 150 Euro eigenständig haften
  • die Bank für sämtliche wirtschaftlichen Schäden, die über den Wert von 150 Euro hinausgehen, die Haftung übernimmt

Die Haftung der Bank für die wirtschaftlichen Schäden gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Karte gesperrt wurde! Sollte trotz der Sperrung der Karte noch ein weiterer wirtschaftlicher Schaden entstehen, so übernimmt die Bank die Haftung für diese Schäden in vollem Umfang – unabhängig von dem Wert 150 Euro!

Jeder Fall muss stets als Einzelfall betrachtet werden, sodass natürlich auch stets eine Einzelfallprüfung zur Anwendung kommt. im Rahmen dieser Einzelfallprüfung wird dabei auch das Verhalten des Karteninhabers geprüft. Sollte die Bank dem Karteninhaber eine grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang der Karte nachweisen können, so haftet der Karteninhaber selbst für sämtliche wirtschaftlichen Schäden, die aus dem grob fahrlässigen Handeln heraus entstehen. Dies gilt dann auch für diejenigen wirtschaftlichen Schäden, welche die 150 Euro Marke überschreiten. Direkt zu Beginn der Einzelfallprüfung wird zunächst erst einmal geprüft, ob der Anscheinsbeweis überhaupt zur Anwendung kommen kann. Ein Karteninhaber kann diesen Anscheinsbeweis dahingehend entkräften, als dass eine Beobachtung des Täters bei dem Abhebevorgang durchaus möglich ist. Vielen Menschen ist der Umstand nicht bewusst, dass die gängigsten Bankautomaten in Deutschland einer Videoüberwachung unterlegen. Sollte sich mithilfe des Videomaterials herausstellen, dass der Täter den PIN-Code des Karteninhabers durch Ausspähen in Erfahrung bringen konnte, so ist der Anscheinsbeweis bei einem späteren unbefugten Zugriff auf das Konto bereits außer Kraft gesetzt (Urteil des BGH vom 05.10.2004, Aktenzeichen XI ZR 210/03).
Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass die deutsche Rechtsprechung in Verbindung mit dem Anscheinsbeweis als überaus bankenfreundlich gewertet werden muss. Dementsprechend steht der Karteninhaber in der gängigen Praxis stets in der Beweispflicht, dass ein fahrlässiges Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.

Die Fahrlässigkeit wurde bereits mehrfach in der Vergangenheit definiert, sodass es diesbezüglich für Karteninhaber durchaus gute Ansatzpunkte gibt

  • Geldabhebevorgang an einem nicht ausreichend vor einer unbefugten Einsichtnahme geschützten Geldautomaten
  • das Eintippen des PIN-Kartencodes ohne das Abdecken des Tastenfelds mit der anderen Hand
  • die unsichere Aufbewahrung der Karte oder des PINs

Auch dann, wenn die Karte gemeinsam mit der PIN in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt wird, ist ein fahrlässiges Handeln des Karteninhabers als gegeben anzusehen. Dies wurde seitens des Landgerichts Duisburg (Urteil vom 13.01.2006, Aktenzeichen 7 S 176/05) nochmals ausdrücklich bestätigt.

Im Zusammenhang mit der Beweisführung bei der Haftungsfrage muss eindeutig erwähnt werden, dass die Bank den Gegenbeweis des Kunden ausdrücklich nicht vereiteln darf. So führt beispielsweise die Aussage des Kunden, dass mit der Karte kein Geld an einem Bankautomaten abgehoben wurde, zu einer Haftung der Bank. Die Bank wäre dann in der Beweispflicht, dass der Bankkunde das Geld tatsächlich abgehoben hat (Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20.07.2009, Aktenzeichen 20 C 338/088). Sollte die Bank die Videoaufzeichnungen des Abhebevorgangs löschen, so kann sie sich auch nicht auf den Anscheinsbeweis berufen, da dem Kunden die Möglichkeit zum Gegenbeweis genommen wurde.

Wie ist das richtige Vorgehen bei einem Verlust der Karte?

Die wichtigste Maßnahme, die ein Karteninhaber bei der Kenntnis über den Verlust der Karte als Erstes treffen sollte, ist die Meldung an die Bank. Die entsprechenden verlorenen Karten müssen umgehend seitens der Bank gesperrt werden. Es gibt diesbezüglich Service-Hotlines, deren Telefonnummern auf den jeweiligen Karten angegeben sind. Es ist auf jeden Fall sehr ratsam, diese Nummern auch in dem Mobiltelefon zu speichern. Auf diese Weise sind die Telefonnummern der sogenannten „Sperrungshotlines“ stets verfügbar. Durch die unmittelbare Sperrung der Karten kann das Risiko, dass ein wirtschaftlicher Schaden durch den unbefugten Zugriff auf das Konto entsteht, deutlich minimiert werden.

Gem. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.07.2003, Aktenzeichen 19 U 71/03, führt eine schuldhafte Verzögerung der entsprechenden Verlustmeldung zu einer Haftung des Bankkunden. Aus diesem Grund ist es enorm wichtig, dass eine Verlustmeldung sofort bei der Kenntnis des Verlustes erfolgt.

In der gängigen Praxis ist es nicht immer einfach, dieser Pflicht nachzukommen. Sollte beispielsweise ein Verlust erst am späten Abend bemerkt werden, so wird sich die Bank stets auf den Anscheinsbeweis sowie das fahrlässige Handeln des Bankkunden berufen und die Haftung für die wirtschaftlichen Schäden ablehnen. Es gibt jedoch auch zahlreiche Urteile, in welchen ein fahrlässiges Verhalten des Bankkunden seitens des Gerichts verneint wurde. Sollten Sie sich in einer derartigen Situation befinden und eine Meinungsverschiedenheit mit der Bank im Hinblick auf die Haftungsfrage haben, so sollten Sie umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Wir als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei stehen diesbezüglich sehr gerne für Sie zur Verfügung und übernehmen im Fall einer Mandatierung Ihrerseits die Wahrnehmung Ihrer Interessen sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen eines Gerichtsprozesses.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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