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Druckerpatrone – Zusicherung der Kompatibilität für Markendrucker – Mangelfolgeschaden

Eine fehlende Kleinigkeit mit großer Wirkung: Weil ein Online-Händler Druckerpatronen ohne den versprochenen Chip verkaufte, wurde er zu Schadensersatz verurteilt. Der fehlende Chip führte zu einem Defekt im Drucker eines Kunden, dessen Reparaturkosten der Händler nun tragen muss. Ein Urteil, das die Bedeutung genauer Produktbeschreibungen im Online-Handel unterstreicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bretten
  • Datum: 21.01.2016
  • Aktenzeichen: 1 C 362/15
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger hat einen Kaufvertrag mit der Beklagten über Druckerpatronen abgeschlossen. Er argumentierte, dass die gelieferten Patronen mangelhaft seien, da eine von ihnen nicht über den zugesicherten Chip verfügte, was zu einem Schaden von 193,99 € führte.
  • Beklagte: Die Beklagte war Verkäuferin der Druckerpatronen, dessen Kompatibilität und bestimmte Ausstattungsmerkmale sie zugesichert hatte. Auf den richterlichen Hinweis hin hat sie die Mängelbehauptung des Klägers nicht bestritten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über Druckerpatronen, von denen zumindest eine nicht den zugesicherten Chip hatte. Dadurch wurde eine Kontaktfeder beschädigt, was Reparaturkosten verursachte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Rechtsstreit drehte sich um die Haftung für Mängel bei den gelieferten Druckerpatronen, insbesondere die Nichterfüllung von zugesicherten Produkteigenschaften und die damit verbundenen Folgekosten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 193,99 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Begründung: Der Schadensersatzanspruch des Klägers basiert auf der Mangelhaftigkeit der Druckerpatrone, da diese nicht den zugesicherten Chip besaß. Die Beklagte hat die Mangelbehauptung nicht bestritten, und der Schaden war bereits beim Gefahrübergang vorhanden. Zudem ist ein Reparaturversuch durch die Beklagte nicht geeignet und der Schaden wurde eindeutig durch den Mangel verursacht.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Schadens sowie die Prozesskosten tragen. Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer hinsichtlich der Einhaltung zugesicherter Produkteigenschaften.

Rechtsstreit um Druckerpatronen: Kompatible Alternativen unter der Lupe

Verbogene Druckerfeder neben nicht kompatibler Druckerpatrone ohne goldenen Chip.
Mängelhaftung bei inkompatibler Druckerpatrone | Symbolfoto: Flux gen.

Druckerpatronen sind für viele Nutzer ein notwendiges, aber oft kostspieliges Verbrauchsmaterial. Besonders bei Markendruckern stellt sich häufig die Frage nach kompatiblen Alternativen zu den Original-Tintenpatronen. Die Auswahl der richtigen Druckerpatrone kann entscheidend für die Druckqualität und die Lebensdauer des Geräts sein.

Die Vielfalt an Tintenpatronen auf dem Markt ist groß: Von günstigen Nachbaumodellen bis hin zu Original-Herstellerzubehör gibt es zahlreiche Optionen für Verbraucher. Wichtig sind dabei Aspekte wie Kompatibilität, Druckqualität und mögliche Garantieansprüche bei Schäden, die durch nicht originale Verbrauchsmaterialien entstehen können.

Welche rechtlichen Konsequenzen können entstehen, wenn ein kompatibler Ersatz den Drucker beschädigt? Der folgende Fall zeigt eine konkrete gerichtliche Auseinandersetzung zu dieser Thematik.

Der Fall vor Gericht


Defekte Druckerpatrone verursacht Schaden – Gericht verurteilt Online-Händler zu Schadensersatz

Ein Online-Händler muss 193,99 Euro Schadensersatz für einen durch eine mangelhafte Druckerpatrone verursachten Schaden zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Bretten in einem Rechtsstreit zwischen einem Käufer und einem Online-Shop. Der Fall zeigt die weitreichenden Folgen, die fehlerhafte Produktangaben im Online-Handel haben können.

Fehlender Chip führt zu technischem Defekt

Der Käufer hatte bei dem Online-Händler vier Druckerpatronen erworben, die als kompatibel für das Modell HP 950xl 951xl Set beworben wurden. Ein besonderes Merkmal sollte ein integrierter Chip mit Füllstandsanzeige sein. Doch mindestens eine der gelieferten Patronen entsprach nicht dieser Zusicherung – der beworbene Chip fehlte. Dies hatte schwerwiegende Folgen: Durch das Fehlen des Chips verbog sich eine Kontaktfeder im Drucker, wodurch ein Schaden entstand.

Rechtliche Einordnung der Produktmängel

Das Gericht stellte fest, dass die gelieferte Druckerpatrone mangelhaft im Sinne des Gesetzes war. Die tatsächliche Beschaffenheit der Patrone wich negativ von der zugesicherten Beschaffenheit ab. Da der Online-Händler die Kompatibilität und das Vorhandensein eines Chips ausdrücklich zugesichert hatte, lag ein Sachmangel vor. Besonders bedeutsam war, dass der Händler die Behauptung des fehlenden Chips nicht bestritt, weshalb das Gericht dies als zugestanden wertete.

Schadensersatzpflicht des Händlers

Der Händler wurde zur Zahlung der vollen Reparaturkosten verurteilt. Das Gericht wies dabei den Einwand zurück, dass der Händler zunächst selbst einen Reparaturversuch hätte unternehmen dürfen. Ein bloßes Zurückbiegen der verbogenen Federn wäre keine geeignete Reparaturmaßnahme gewesen – nur der komplette Austausch des defekten Teils konnte den Schaden beheben. Zudem stellte das Gericht klar, dass die gesetzliche Nachbesserungsmöglichkeit nur den ursprünglichen Mangel der Druckerpatrone betrifft, nicht aber den dadurch entstandenen Folgeschaden am Drucker.

Zinsen und Prozesskosten

Neben dem Schadensersatz muss der Händler auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2015 zahlen, da er sich seit diesem Datum im Verzug befand. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits wurden ebenfalls dem Händler auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern bei mangelhafter Ware, insbesondere wenn durch den Mangel Folgeschäden entstehen. Es stellt klar, dass Verkäufer nicht nur den ursprünglichen Mangel beheben müssen, sondern auch für Schäden haften, die durch den Mangel an anderen Teilen entstehen. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass das Nachbesserungsrecht des Verkäufers sich nur auf den ursprünglichen Mangel bezieht, nicht aber auf Folgeschäden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein defektes Produkt kaufen und dieses weitere Schäden verursacht, können Sie vom Verkäufer nicht nur die Reparatur des ursprünglichen Mangels verlangen, sondern auch Ersatz für die entstandenen Folgeschäden fordern. Im konkreten Fall bedeutet dies: Kaufen Sie beispielsweise eine Druckerpatrone ohne den zugesicherten Chip und beschädigt diese Ihren Drucker, muss der Verkäufer auch die Reparaturkosten für den Drucker übernehmen. Der Verkäufer kann Sie dabei nicht auf eine eigene Reparatur verweisen – Sie haben das Recht, die Reparatur durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen und die Kosten erstattet zu bekommen.


Ihre Rechte bei Folgeschäden durch mangelhafte Produkte

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, seine Rechte als Verbraucher zu kennen. Gerade bei komplexen technischen Produkten können versteckte Mängel zu unerwarteten Folgekosten führen. Wer haftet in solchen Fällen? Welche Ansprüche können Sie geltend machen und wie setzen Sie diese durch? Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und die Ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind meine Rechte als Verbraucher beim Kauf von kompatiblen Druckerpatronen?

Die Verwendung kompatibler Druckerpatronen führt nicht zum Verlust der Druckergarantie. Das EU-Wettbewerbsrecht schützt ausdrücklich Ihr Recht, zwischen Original- und kompatiblen Patronen frei zu wählen.

Garantie und Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung und Herstellergarantie bleiben beim Einsatz kompatibler Patronen vollständig erhalten. Eine Garantie kann die gesetzliche Gewährleistung weder ersetzen noch einschränken.

Beweislast bei Schäden

Wenn der Drucker einen Defekt aufweist, liegt die Beweispflicht beim Druckerhersteller. Der Hersteller muss konkret nachweisen, dass der Schaden durch die kompatible Patrone verursacht wurde. Pauschale Ablehnungen von Garantieleistungen sind unzulässig.

Haftung bei Schäden

Die Hersteller kompatibler Patronen haften nur dann für Druckerschäden, wenn ihre Produkte nachweislich fehlerhaft waren und dadurch den Schaden verursacht haben. Viele seriöse Anbieter kompatibler Patronen gewähren eigene Garantien und kommen für eventuelle Schäden auf.

Ihre konkreten Rechte

Bei einer Garantieverweigerung durch den Druckerhersteller können Sie:

  • Einen schriftlichen Nachweis für den behaupteten Zusammenhang zwischen Schaden und kompatibler Patrone verlangen
  • Auf Ihrer rechtlich zugesicherten Garantieleistung bestehen
  • Die Reparatur einfordern, wenn kein Beweis für einen Schaden durch die kompatible Patrone vorliegt

Wichtig: Formulierungen in Garantiebedingungen wie „ungeeignete Verbrauchsmaterialien“ beziehen sich nicht auf kompatible Patronen an sich. Selbst HP bestätigt ausdrücklich in seinen Garantiebedingungen, dass die Verwendung alternativer Tinten die Garantie nicht beeinträchtigt.


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Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei Folgeschäden durch defekte Druckerpatronen?

Bei defekten Druckerpatronen können Sie nicht nur Ersatz für die mangelhafte Patrone selbst, sondern auch Schadensersatz für Folgeschäden am Drucker verlangen.

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn durch die defekte Patrone weitere Schäden am Drucker verursacht werden. Wenn ein Händler die Kompatibilität einer Patrone mit „kompatibel für“ und „mit Chip“ bewirbt, gilt dies als Zusicherung und entspricht einer Garantie. In diesem Fall haftet der Verkäufer für entstehende Schäden – unabhängig von seinem Verschulden.

Umfang der Ersatzansprüche

Der Verkäufer muss die Reparaturkosten für den beschädigten Drucker übernehmen. Wenn Sie einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen, können Sie diese Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen.

Besonderheiten bei der Schadensabwicklung

Bei Mangelfolgeschäden müssen Sie den defekten Drucker nicht zur Reparatur an den Patronenverkäufer schicken. Sie können die Reparatur selbst organisieren und anschließend die Kosten vom Verkäufer erstattet verlangen. Dies unterscheidet sich von einem einfachen Mangel an der Patrone selbst, bei dem Sie zunächst die Patrone zur Prüfung einschicken müssten.

Rechtliche Durchsetzung

Der Schadensersatzanspruch basiert auf dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Sie müssen nachweisen können, dass der Schaden am Drucker durch die mangelhafte Patrone verursacht wurde. Wenn der Verkäufer die Zahlung verweigert, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.


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Wie kann ich die Kompatibilität einer Druckerpatrone rechtssicher nachweisen?

Die rechtssichere Dokumentation der Kompatibilität einer Druckerpatrone beginnt bereits beim Kauf. Wenn ein Verkäufer die Kompatibilität einer Patrone mit „kompatibel für [Druckermodell]“ oder „mit Chip“ bewirbt, gilt dies als verbindliche Zusicherung einer Eigenschaft. Diese Zusicherung entspricht einer Garantie und verpflichtet den Verkäufer im Schadensfall zur Haftung.

Dokumentation beim Kauf

Speichern Sie die vollständige Produktbeschreibung des Verkäufers mit allen Kompatibilitätsangaben. Erstellen Sie Screenshots oder PDF-Ausdrucke der Artikelbeschreibung, die das Kaufdatum, den Verkäufer und die Zusicherungen zur Kompatibilität enthalten. Bewahren Sie zudem die Kaufbestätigung und Rechnung sorgfältig auf.

Beweissicherung im Schadensfall

Sollte Ihr Drucker durch eine kompatible Patrone beschädigt werden, liegt die Beweislast beim Druckerhersteller. Der Hersteller muss konkret nachweisen, dass der Schaden durch die verwendete Fremdpatrone verursacht wurde.

Vorbeugende Maßnahmen

Dokumentieren Sie den Zustand Ihres Druckers vor dem Einsetzen der kompatiblen Patrone. Machen Sie Fotos oder Videos vom einwandfreien Funktionieren des Druckers vor dem Patronenwechsel. Bei einem Defekt können Sie damit nachweisen, dass der Drucker vorher funktionsfähig war.

Rechtliche Absicherung

In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf eines neuen Druckers muss der Händler beweisen, dass ein auftretender Defekt nicht bereits beim Kauf vorlag. Treten in diesem Zeitraum Probleme auf, können Sie diese Beweislastumkehr zu Ihrem Vorteil nutzen.

Achten Sie darauf, dass viele seriöse Anbieter kompatibler Patronen eigene Garantien anbieten. Diese zusätzliche Absicherung greift, falls der Druckerhersteller einen Schaden durch die Fremdpatrone nachweisen kann.


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Welche Fristen muss ich bei Gewährleistungsansprüchen für Druckerpatronen beachten?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Druckerpatronen beträgt 24 Monate ab Kaufdatum. Wenn Sie einen Mangel an der Druckerpatrone feststellen, greifen wichtige Fristen für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Beweislastumkehr und Fristen

In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf gilt die sogenannte Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss in diesem Zeitraum nachweisen, dass die Druckerpatrone beim Kauf mangelfrei war. Nach Ablauf der 12-Monate-Frist müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.

Verlängerung der Verjährungsfrist

Wenn Sie einen Mangel an der Druckerpatrone entdecken, verlängert sich die Verjährungsfrist automatisch um vier Monate ab dem Zeitpunkt der Mangelfeststellung. Dies gibt Ihnen zusätzliche Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Kompatibilitätszusicherung und Folgeschäden

Wenn die Druckerpatrone als kompatibel mit Ihrem Drucker ausgewiesen wurde, haben Sie bei Schäden am Drucker durch nicht kompatible Patronen besondere Rechte. Der Verkäufer muss in den ersten 12 Monaten beweisen, dass nicht die Patrone den Schaden verursacht hat.

Bei Schäden durch nachweislich inkompatible Patronen können Sie innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Eine Verkürzung dieser Frist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam.


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Wann haftet der Händler für falsche Produktangaben bei Druckerpatronen?

Die Haftung des Händlers für Produktangaben bei Druckerpatronen ergibt sich aus mehreren rechtlichen Grundlagen. Wenn Sie kompatible Druckerpatronen anbieten, ist die Produktbeschreibung entscheidend für die Haftung.

Haftung durch Zusicherung

Beschreibt ein Händler seine Druckerpatronen mit Angaben wie „kompatibel für“ oder „mit Chip“, gilt dies als verbindliche Zusicherung von Eigenschaften. Diese Zusicherung entspricht einer Garantie und verpflichtet den Händler zum Schadenersatz bei Mängeln – unabhängig von seinem Verschulden.

Haftung für Mangelfolgeschäden

Wenn durch eine fehlerhafte Druckerpatrone der Drucker beschädigt wird, muss der Händler für diese Folgeschäden aufkommen. Sie müssen als Kunde in diesem Fall die mangelhafte Patrone nicht zur Prüfung an den Händler zurücksenden. Stattdessen können Sie den Drucker selbst reparieren lassen und die Kosten dem Händler in Rechnung stellen.

Produkthaftung bei Drittherstellern

Bei Patronen von Drittherstellern greift die verschuldensunabhängige Produkthaftung. Der Hersteller haftet dabei für Schäden, wenn die Patronen fehlerhaft waren und dadurch Ihren Drucker beschädigt haben.

Beweislast und Nachweispflichten

Vermutet der Händler, dass Sie den Schaden selbst verursacht haben, liegt die Beweislast beim Händler. Er muss eindeutig nachweisen, dass der Mangel durch die Verwendung der Fremdtinte entstanden ist. In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf muss der Händler beweisen, dass der Fehler beim Kauf noch nicht bestand.

Durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie wird die Position der Verbraucher weiter gestärkt. Ab 2024 werden die Beweiserleichterungen zugunsten der Geschädigten ausgeweitet und umfangreiche Offenlegungspflichten für beklagte Unternehmen eingeführt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit negativ abweicht. Dies ist nach § 434 BGB der Fall, wenn die Sache nicht die versprochenen Eigenschaften aufweist oder für den gewöhnlichen Gebrauch nicht geeignet ist. Bei Online-Käufen sind besonders die in der Produktbeschreibung zugesicherten Eigenschaften maßgeblich. Beispiel: Eine als „chipkompatibel“ beworbene Druckerpatrone ohne entsprechenden Chip ist mangelhaft.


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Mangelfolgeschaden

Ein Schaden, der durch einen ursprünglichen Mangel der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers entsteht. Er geht über den eigentlichen Mangel hinaus und ist in § 437 Nr. 3 BGB geregelt. Der Verkäufer muss für diese Folgeschäden aufkommen, wenn er den ursprünglichen Mangel zu vertreten hat. Beispiel: Eine defekte Druckerpatrone beschädigt den Drucker – die Reparaturkosten sind ein Mangelfolgeschaden.


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Nachbesserungsrecht

Das gesetzlich in § 439 BGB verankerte Recht des Verkäufers, einen Mangel zunächst durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben, bevor der Käufer weitere Rechte geltend machen kann. Dies gilt jedoch nur für den ursprünglichen Mangel der Kaufsache selbst, nicht für bereits eingetretene Folgeschäden. Der Verkäufer muss die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchführen.


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Verzug

Der Verzug beschreibt nach § 286 BGB einen Zustand, in dem der Schuldner eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Ab dem Verzugseintritt können zusätzliche Ansprüche entstehen, etwa Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verbrauchern). Beispiel: Ein Händler, der trotz Aufforderung einen Schaden nicht ersetzt, gerät in Verzug und muss zusätzliche Zinsen zahlen.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Eine gerichtliche Anordnung nach § 708 ZPO, die es dem Gläubiger ermöglicht, das Urteil sofort zu vollstrecken, auch wenn noch Rechtsmittel möglich sind. Der Schuldner muss die Forderung zunächst bezahlen, kann aber bei erfolgreicher Berufung die Zahlung zurückfordern. Dies soll eine schnelle Durchsetzung berechtigter Ansprüche gewährleisten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB: Dieser Paragraph definiert die Voraussetzungen für einen Sachmangel bei einem Kaufvertrag. Ein Produkt gilt als mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit erfüllt. Zudem sind Abweichungen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Mangel zu bewerten, wenn sie den Wert oder die Tauglichkeit des Kaufgegenstandes erheblich beeinträchtigen.
    In dem vorliegenden Fall entsprach die gelieferte Druckerpatrone nicht der zugesicherten Beschaffenheit, da der versprochene Chip fehlte. Dies führte dazu, dass die Patrone nicht ordnungsgemäß funktionierte, wodurch ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vorlag.
  • § 437 Nr. 3 BGB: Dieser Paragraph gibt dem Käufer bei Vorliegen eines Mangels das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat und der Käufer keinen Anspruch auf andere Rechte wie Nacherfüllung hat. Der Schadensersatz umfasst alle Schäden, die dem Käufer durch den Mangel entstanden sind.
    Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nachweisen, dass der fehlende Chip einen Schaden von 193,99 € verursacht hat. Da die Beklagte den Mangel nicht behoben hat, steht dem Kläger gemäß § 437 Nr. 3 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.
  • § 280 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt den Schadensersatz bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Der Geschädigte muss einen Schaden erlitten haben und die Pflichtverletzung muss kausal für diesen Schaden sein. Zudem muss die Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten sein.
    Die Beklagte hat die zugesicherte Beschaffenheit der Druckerpatrone nicht erfüllt, was eine Pflichtverletzung darstellt. Diese Verletzung hat beim Kläger einen finanziellen Schaden von 193,99 € verursacht, wodurch § 280 Abs. 1 BGB greifen kann.
  • § 476 BGB: Dieser Paragraph enthält eine Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Sachmängel vorlagen, es sei denn, der Verkäufer widerlegt dies. Wird der Mangel erst nach Gefahrübergang festgestellt, bleibt die ursprüngliche Beschaffenheit maßgeblich.
    Im vorliegenden Fall lag der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, und die Beklagte konnte dies nicht widerlegen. Daher bestätigt § 476 BGB die Annahme, dass der Mangel schon beim Übergabezeitpunkt vorhanden war.
  • § 433 BGB: Dieser Paragraph regelt den Kaufvertrag und die grundlegenden Pflichten der Vertragsparteien. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat. Grundlage jeder Kaufrechtssache bildet § 433 BGB.
    Der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag über die Druckerpatronen fällt unter § 433 BGB. Die Nichtlieferung eines vollständigen und funktionsfähigen Produkts stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten dar.

Das vorliegende Urteil


AG Bretten – Az.: 1 C 362/15 – Urteil vom 21.01.2016


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