AG Marburg – Az.: 9 C 891/19 (81) – Beschluss vom 16.06.2020
Gründe
Die Beklagtenseite wird vom Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung wohl ins Leere geht, da vorliegend nicht die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB einschlägig sein dürfte, sondern die Verjährung gemäß § 852 BGB von 10 Jahren (vgl. BGH Urt. verkündet am 12.05.2016, I ZR 48/15).
Ferner wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klageerwiderung von ca. 80 Seiten möglicherweise nicht als erheblicher Sachvortrag vom Gericht angesehen werden kann, da offensichtlich der Schriftsatz nicht für diesen Rechtsstreit gefertigt wurde. Die Beklagtenseite hat zweimal ein Schriftsatznachlass beantragt und auch erhalten um einen erheblichen Schriftsatz gegen die Klageforderung fertigen zu können. Der eingereichte Schriftsatz von ca. 80 Seiten ist gefüllt mit allgemeinem Vortrag und der Verteidigung gegen ein Feststellungsantrag, den die Klägerseite nicht begehrt; darüber hinaus ist die Entscheidung des BGH Akz: VI ZR 252/19 nicht berücksichtigt worden, wo der BGH die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verurteilt hat.
Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, bei einem Schriftsatz von 80 Seiten sich die möglichen Positionen heraus zu arbeiten von vielleicht 20 Seiten, die dann als erheblicher Sachvortrag angesehen werden können.