AG Mannheim
Az: 3 C 125/11
Urteil vom 02.09.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Rückzahlungsanspruch für geleistete Zahlungen aus einem Dienstleistungs- und Mietvertrag geltend.
Der Kläger schloss mit der … unter dem 14.09.2009 einen Dienstleistungs- und Mietvertrag über biometrische Zugangsberechtigungen.
Die … ist inzwischen auf die Beklagte verschmolzen worden.
Die vertragsgegenständliche Überwachungsanlage wurde ab dem 14.09.2009 beim Kläger installiert.
Durch Vertag vom 14.09.2009 hat die Beklagte die Forderungen aus dem Vertag mit dem Kläger an die … abgetreten. Von der Abtretung wurde der Kläger in Kenntnis gesetzt. Die Rechnungen wurden künftig durch die … erteilt, auf diese zahlte der Beklagte.
Bis Januar 2010 hatte der Beklagte die Zahlungen der Mietforderung wegen Problemen bei der Funktionsfähigkeit der Anlage zurückgehalten.
Für die Monate Januar bis einschließlich September 2010 hat der Kläger die Forderungen in voller Höhe, insgesamt € 3.845,00, gegenüber der … beglichen.
Am 24.11.2010 sprach der Kläger gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung der Vereinbarung vom 14.09.2009 wegen fehlender Funktion der Überwachungsanlage aus. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Mietzinsen aufgefordert.
Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten installierte Anlage habe nie vollumfänglich funktioniert. Sie sei von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen. Die Mängel habe der Beklagte bereits nach Abschluss der Installation gerügt.
Die Anlage sei zwischen dem 14.09.2009 und dem 19.01.2010 installiert worden, wobei es immer wieder zu Problemen bezüglich der Funktionsfähigkeit gekommen sei. Im Servicetermin sei eine defekte Netzwerkkarte ausgetauscht worden, der PC sei jedoch von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden.
Er sei davon ausgegangen, dass die Anlage ab dem 19.01.2010 einwandfrei funktionieren werde. Tatsächlich habe die Anlage nie vollumfänglich funktioniert. Die Beklagte habe mehr als ein halbes Dutzende Nachbesserungsversuche unternommen, jedoch ohne Erfolg. Die Nachbesserung sei spätestens im Oktober 2010 endgültig fehlgeschlagen.
Berufe sich die Beklagte auf Mängel in der EDV-Anlage des Beklagten, so sei hierzu auszuführen, dass die Beklagte vor Installation hätte prüfen müssen, ob die EDV-Anlage des Klägers mit der Überwachungsanlage kompatibel sei.
Durch Schreiben vom 11.01.2010 und die darin erfolgte Äußerung, „seine Geduld sei am Ende“, habe er objektiv festgestellt, dass er die Arbeiten als Vertragserfüllung nicht akzeptiere. Er habe hierdurch zudem zum Ausdruck gebracht, dass die weiteren Zahlungen lediglich unter Vorbehalt erfolgen werden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.845,00 nebst Zinsen hieraus im Umfang von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010, Zug um Zug gegen Rückgabe von drei Oycam sowie einem Visiomobile und einem Nokia E71, zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltgebühren nach dem Gegenstandswert von € 3.845,00 mithin € 402,82 nebst Zinsen im Umfang von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei bereits nicht Schuldnerin der geltend gemachten Forderung. Nach Forderungsabtretung an die … habe der Kläger auf deren Rechnung hin geleistet. Ein möglicher Rückzahlungsanspruch müsse nun gegenüber dieser geltend gemacht werden.
Die Beklagte trägt zudem vor, der Kläger habe durch anstandslose Zahlung bestätigt, dass die Anlage funktioniere. Spätestens seit dem 20.01.2010 habe der Beklagte die Anlage durchgehend genutzt.
Ein Mangel bezüglich der Funktionsfähigkeit der Anlage sei nicht gegeben, anfängliche Probleme seien auf einen langsam funktionierenden PC und Internetanschluss des Klägers zurück zu führen. Der Beklagte habe zudem die SIM Karte seines Handys durch eine D2 Karte ausgetauscht, dies sei ungünstig gewesen, da die Netzabdeckung durch D2 im Gebiet des klägerischen Unternehmens ungünstig sei.
Selbst wenn ein Mangel an der Anlage bestanden hätte, so könne sich der Kläger nun nicht auf Rückzahlung berufen, da er vorbehaltlos über neun Monate hinweg die Forderung beglichen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 07.07.2011, auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Beklagte ist passiv legitimiert.
Sie ist Schuldnerin der gem. § 812 I S.1 Alt.1 BGB geltend gemachten Leistungskondiktion.
Ein Rückabwicklungsverhältnis zwischen Kläger (Schuldner) und der Beklagten (Zedent) ist zu bejahen.
Die Leistungskondiktion ist grds. gegenüber dem Leistungsempfänger statthaft. Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistung ist vorliegend die Zahlung der Mietzinsforderungen. Ob und gegenüber wem eine Leistung gegeben ist, richtet sich nach objektiver Sicht des Empfängers. Empfängerin der Mietzinszahlungen durch den Kläger war die … (Zessionar). Mit seiner Zahlung verfolgte der Beklagte nur noch einen Zweck, die Erfüllung, gegenüber dem Zessionar.
Nach der Abtretung hatte der Kläger keine Verpflichtungen mehr gegenüber seinem eigentlichen Vertragspartner, der Beklagten. Er war nur noch einer Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar ausgesetzt.
Bei strenger Anwendung des Leistungsbegriffs dürfte eine Rückabwicklung im Rahmen der Leistungskondiktion nur zwischen Schuldner (Kläger) und dem Zessionar (…) erfolgen, die Beklagte wäre mithin nicht passiv legitimiert.
Aus Wertungsgesichtspunkten ist im vorliegenden Fall jedoch eine Rückabwicklung zwischen dem Kläger und seinem ursprünglichen Vertragspartner, der Beklagten, anzunehmen.
Der Kläger beruft sich auf eine anfängliche Mangelhaftigkeit der durch die Beklagte erbrachten Leistung. War die Leistung mangelhaft, so wurde die Mietzinsschuld kraft Gesetz gem. § 536 I BGB gemindert. Dem Kläger stünde eine rechtsvernichtende Einwendung bezüglich der Mietforderung zu.
Dieser Fall ist mit dem Fall einer nicht bestehenden Forderung vergleichbar.
Der Beklagte ist dahingehend schutzbedürftig, dass er durch die erfolgte Abtretung nicht das Liquiditätsrisiko des Zessionars zu tragen hat. Der Stellung des Klägers darf sich durch die erfolgte Abtretung nicht verschlechtern. Müsste der Kläger die zu viel bezahlte Mietforderung von der … (Zessionar) zurückholen, so wäre er mit deren Liquiditätsrisiko belastet, obwohl er sich die … nicht als Vertragspartnerin ausgesucht hatte. Der Kläger hat lediglich das Liquiditätsrisiko seines Vertragspartners, den er selbst ausgewählt hat, zu tragen.
Der Kläger ist schutzbedürftig. Zwar hat er auf Grund der von der … ausgestellten Rechnungen geleistet, jedoch geht es im Rahmen der Rückforderung im Kern um das originäre Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter. Gegenstand des Anspruchs aus § 812 I S.1 Alt. 1 BGB ist im vorliegenden Fall im Kern Gewährleistungsrecht.
Die Klägerin ist trotz Abtretung Vertragspartner des Beklagten geblieben. Ansprüche aus Gewährleistungsrecht werden weiterhin gegenüber dem Vertragspartner (Beklagte) geltend gemacht. So hatte der Kläger im Rahmen der mehrfachen Problembeseitigungsversuche stets Kontakt mit der Beklagten. Hier kann und wird der Zessionar nicht einbezogen, er ist lediglich Forderungsinhaber, bezüglich einer möglichen Mängelbeseitigung fehlt im jegliche Handlungsmöglichkeit und Pflicht.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte aus der Abwicklung heraus gehalten werden sollte. Der Rückabwicklungsgrund liegt in ihrem originären Verantwortungsbereich aus dem bestehenden Schuldverhältnis mit dem Kläger.
Ein anderes Ergebnis entsprechend Entscheidungen, bei denen es um eine Überzahlung einer bestehenden Forderung ging (vgl. OLG Karlsruhe 17 U 209/05; BGH IVb ZR 51/87), ist abzulehnen. Besonderheit der genannten Fälle war, dass die Zahlung im Wesentlichen durch das Verhalten des Zessionars veranlasst wurde, was eine Direktkondiktion von diesem rechtfertigt.
Diese Besonderheit ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Kläger auf die Rechnung des Zessionars geleistet, von der Abwicklung des Vertragsverhältnisses, von der Durchführung der Gewährleistungen durch die Beklagte, hat der Zessionar keine Kenntnis. Dies Maßnahmen der Beklagten waren jedoch ausschlaggebend für die Zahlungen / Nichtzahlungen des Klägers.
Es bleibt bei einer Rückabwicklung zwischen Kläger und Beklagter.
2. Der Kläger hat keinen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 I S.1 Alt. 1 BGB.
Durch die vorbehaltlose Zahlung über einen Zeitraum von neun Monaten ist der geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Klägers ausgeschlossen.
Für die Entscheidung ist es im Ergebnis nicht entscheidend, ob Mängel vorgelegen haben und wenn ja, in welchem Umfang und ob eine Minderung auf Null tatsächlich gerechtfertigt wäre.
Der Kläger hat in seinem Vortrag geltend gemacht, dass die Überwachungsanlage nie richtig funktioniert habe und von Beginn an mit Mängeln behaftet gewesen sei. Wird dieser Vortrag der Entscheidung zu Grunde gelegt, so ist § 536b BGB einschlägig.
Der Kläger kann gem. § 536b S.3 BGB sein Recht aus § 535 BGB nur geltend machen, wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat.
Die Annahme und spätere Zahlung durch den Kläger erfolgte ohne Vorbehalt, er kann sein Recht auf Minderung gem. § 535 BGB nicht geltend machen.
Das Schreiben des Klägers vom 11.01.2010 und sein weiteres Verhalten können nicht als konkludenter Vorbehalt gewertet werden.
Im Schreiben vom 11.01.2011 erklärte der Kläger, „seine Geduld sei am Ende“. Daraufhin kam es zu einem erneuten Servicetermin durch die Beklagte am 19.01.2010. Nach dem Servicetermin hat sich der Beklagte, was nicht bestritten wurde, dahingehend geäußert, er werde von nun an Zahlung leisten.
In der Gesamtschau und dem Umstand, dass der Beklagte ab Januar 2010 immer volle Zahlungen erbracht hat, ist aus Sicht der Beklagten gerade kein Vorbehalt erfolgt. Vielmehr sah es so aus, dass nach dem Termin am 19.01.2011 vom Kläger vorbehaltlos gezahlt wurde.
Ein möglicher Anspruch auf Rückzahlung ist zudem als verwirkt anzusehen. Erfolgt über einen längeren Zeitraum eine Zahlung ohne Vorbehalt, so kann Verwirkung eintreten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 03,153; BGH NJW 03,2601). Der Kläger hat neun Monate lang den vollen Mietzins ohne Vorbehalt beglichen. Nach Klägervortrag war die erbrachte Leistung für ihn unbrauchbar. Es stellt sich die Frage, weshalb er trotzdem neun Monate lang weiterhin in voller Höhe seinerseits geleitstet hat. Einem Rückzahlungsanspruch muss er sich gem. § 242 BGB die Verwirkung entgegenhalten lasse.
Sollte es sich um Mängel handeln, die sich erst nach Vertragsschluss gezeigt haben § 536c BGB, so ist ein Anspruch aus § 812 I S.1 Alt. 1 BGB wegen vorbehaltloser Zahlung gem. § 814 BGB ausgeschlossen.
Der Beklagte hat zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet, obwohl er wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist.
Zahlt der Mieter nach Mängelanzeige gem. § 536c BGB ohne Vorbehalt, so kann er den geleisteten Mietzins wegen § 814 BGB nicht nach § 812 I S.1 Alt.1 BGB zurück verlangen.
Auf Grund der immer wieder erfolgten Servicetermine, ist davon auszugehen, dass der Kläger die aufgetretenen Mängel bei der Beklagten angezeigt hat.
Der Kläger kannte die Mängel. Nach seinen Angaben war die Überwachungsanlage für ihn völlig unbrauchbar. Trotzdem hat er neun Monate lang voll gezahlt.
Als Geschäftsmann war ihm klar, dass Leistung auf Gegenleistung beruht. Wenn aus seiner Sicht die Leistung durch die Beklagte für ihn keine Werthaltigkeit aufgewiesen hat, dann hätte er seinerseits auch nicht leisten müssen.
Dass ihm bewusst und bekannt war, dass er wegen der Mangelhaftigkeit zur Leistung nicht verpflichtet ist, zeigt der Umstand, dass er die Zahlungen im Jahr 2009 mit dem Argument, die installierte Anlage funktioniere nicht einwandfrei, verweigert hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 S.1 ZPO.