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Diebstahl mit Fahrzeug und Fahrerlaubnisentziehung

Amtsgericht Lüdinghausen

Az: 9 Ds 81 Js 1388/07

Urteil vom 18.09.2007


1. Die bloße Begehung eines Diebstahls mit einem Fahrzeug als Tatwerkzeug bei einem Promillegehalt von 0,97 o/oo reicht nicht aus, einen Eignungsmangel i.S.d. § 69 StGB zu begründen.

2. Begeht der Täter einen Diebstahl mittels Fahrzeugs dadurch, dass er einen schweren Zigarettenautomaten mit Stahlständer und Betonfuß an einem für ihn völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere Kilometer lange Strecke hinter dem Fahrzeug herschleift, so lässt sich hieraus eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen. Hieran ändert auch die Tatbegehung zu üblicherweise verkehrsarmer Zeit nichts.

In der Strafsache wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall hat das Amtsgericht Lüdinghausen, Abt. 9 aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.09.2007 für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 9 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 2, 69, 69a StGB.

G r ü n d e :

(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StP0).
Der bereits strafrechtlich vorbelastete Angeklagte hatte den Abend des 07.04.2007 an einem See in Lüdinghausen verbracht und bis zu einer nicht feststellbaren Uhrzeit Alkohol getrunken und auch Cannabis konsumiert. Nachdem er den Rückweg nach Hause angetreten hatte, kam er aufgrund akuten Geldmangels auf den Gedanken, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, um Zigarettenschachteln und das in dem Automaten sich befindende Kleingeld zu entwenden. So fuhr er mit einem Firmenfahrzeug (Kleintransporter) der Firma seines Vaters gegen 5 Uhr morgens in die Tüllinghofer Straße in Lüdinghausen. Dort stand zum Tatzeitpunkt ein auf einen einbetonierten Stahlfuß montierter Zigarettenautomat, um den der Angeklagte einen Ladungssicherungsgurt legte, in das von ihm geführte Fahrzeug stieg und dann Gas gab. Hierdurch riss er den Zigarettenautomaten mitsamt Stahlfuß und Betonfundament um und zog dies alles an einem etwa 3 bis 4 Meter langen Gurtstück hinter sich her und in eine etwa 2 km weiter gelegene Halle des elterlichen Betriebes. Dort öffnete er mit einer Trennscheibe den Zigarettenautomaten und entnahm Geld und 57 Zigarettenschachteln. Zur Tatzeit wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 0,97 o/oo auf, was sich aus einer um 5.25 Uhr entnommenen Blutprobe mit entsprechendem Befund ergab. Fahrfehler des Angeklagten oder etwaige Ausfallerscheinungen ließen sich nicht feststellen, da die Tat selbst von niemandem beobachtet wurde, sondern lediglich die Benachrichtigung der Polizei durch Nachbarn wegen des ruhestörenden Nachtlärms statt fand.

Die Polizei verfolgte sodann die Schleifspur von dem ehemaligen Standort des Zigarettenautomaten bis an das Hallentor der Halle des elterlichen Betriebes des Angeklagten.

Der Angeklagte war uneingeschränkt geständig. Er erklärte, er habe am Nachmittag und am Abend des Vortages und auch in der Tatnacht noch bis zu einem unbekannten Zeitpunkt Bier und Wein getrunken, jedoch nicht wirklich viel. Er habe auch ihm angebotenes Cannabis geraucht. Dies habe er an dem See in Lüdinghausen getan. Er habe einfach Geld gebraucht und in der Nacht die Chance gesehen, durch Entwenden des Zigarettenautomaten schnell an Geld zu kommen.

Der Angeklagte war dementsprechend wegen Diebstahls im besonders schweren Falle gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe des Mindestmaßes, also von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines jeden Tagessatzes hat das Gericht bemessen aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Dem Angeklagten war ferner gem. § 69 StGB seine Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen, da er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergab sich dabei noch nicht aus der Alkoholisierung des Angeklagten, da keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten und die bloße Begehung eines Diebstahls mit einem Fahrzeug bei einem Promillegehalt von 0,97 o/oo nicht ausreicht, einen Eignungsmangel begründen zu können. In der Begehung eines Diebstahls mittels Fahrzeugs in der Weise, wie im vorliegenden Falle geschehen, nämlich durch Hinterherziehen eines schweren Zigarettenautomaten mit Fuß an einem für den Fahrzeugführer völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere Kilometer lange Strecke lässt nach Ansicht des Gerichtes deutlich charakterliche Mängel erkennen, die eine Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Tat erkennen lassen. Hieran ändert auch die Tatbegehung zu üblicher Weise verkehrsarmer Zeit nichts. Nach BGH (GrS) NJW 2005, 1957 reicht vielmehr aus, dass (wie hier) das Verhalten des Täters, namentlich die Art des Kraftfahrzeugeinsatzes bei der konkreten Tat die Befürchtung rechtfertigen lässt, der Täter werde zur Förderung seiner kriminellen Ziele Verkehrssicherheitsinteressen hinten an stellen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich hier um eine sogenannte „spezifische Verkehrsstraftat“ handelt, bei deren Begehung sich die fehlende Eignung regelmäßig aufdrängt (hierzu näher: Hentschel / König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 13 a).

Das Gericht hat die Dauer der nach § 69a StGB festzusetzenden Sperrfrist auf noch 9 Monate bemessen. Das Gericht geht davon aus, dass erst nach Ablauf dieser Zeit mit einem Entfallen des Eignungsmangels gerechnet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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