Skip to content

Darlegungs- und Beweislast für Verkehrssicherungspflichtverletzung

Ein harmloser Gang über ein Grundstück wurde für einen Mann zum schmerzhaften Stolperstein – wortwörtlich. Ein beschädigter Pfosten wurde zur Ursache eines Rechtsstreits, bei dem es um die Frage geht: Wer trägt die Verantwortung, wenn ein Hindernis im Verborgenen lauert und zum Verhängnis wird?

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 3/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 21.01.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 3/25
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Straßenverkehrsrecht, Deliktsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Legte Berufung ein. Argumentierte gegen die Annahme eines Mitverschuldens.
    • Beklagte: Sah sich mit einer Klage konfrontiert.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger hat Berufung eingelegt, nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte. Streitpunkt war ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger argumentierte, dass die Beklagte eine Abhilfebedürftige Gefahrenquelle verursacht habe. Das Landgericht sah ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob die abhilfebedürftige Gefahrenquelle durch die Beklagte oder ein Mitverschulden des Klägers die Hauptursache für den Unfall war und ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Klage wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung erfolglos – Beweislast entscheidend

Mann stolpert über beschädigten Holzpfahl im Garten, was rechtliche Konsequenzen zur Folge hat.
Verkehrssicherungspflichtverletzung und Beweislast | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az.: 7 U 3/25) die Berufung eines Klägers zurückgewiesen. Dieser hatte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, da er sich bei einem Unfall auf dem Grundstück der Beklagten verletzt hatte. Das Gericht entschied, dass der Kläger die notwendige Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht erbracht habe.

Unfallursache: Beschädigter Absperrpfosten und die Frage der Verantwortlichkeit

Dem Rechtsstreit lag ein Unfall zugrunde, bei dem der Kläger auf dem Grundstück der Beklagten zu Schaden kam. Ein Absperrpfosten war beschädigt, genauer gesagt, aus seiner Verankerung gerissen. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei und die Gefahrenstelle nicht ausreichend gesichert habe. Er forderte daher Schadensersatz für seine erlittenen Verletzungen.

Entscheidung des Landgerichts: Abweisung der Klage wegen Mitverschuldens

Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es ging von einem Mitverschulden des Klägers aus. Das Landgericht argumentierte, dass der Kläger entweder unvorsichtig gewesen sei, als er trotz möglicher Laubbedeckung des Pfostenfußes durchfuhr, oder dass er gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) verstoßen habe.

Berufung vor dem OLG Hamm: Mitverschulden des Klägers nicht allein ausschlaggebend

Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG Hamm ein. Das OLG Hamm bestätigte zwar, dass den Kläger ein Mitverschulden trifft. Allerdings sah das OLG das Mitverschulden unter den gegebenen Umständen nicht als alleinigen Grund für eine vollständige Ablehnung des Schadensersatzanspruchs. Das Gericht räumte ein, dass eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vorlag.

Kernfrage: Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten?

Entscheidend für die Entscheidung des OLG Hamm war jedoch nicht das Mitverschulden des Klägers, sondern die Frage, ob die Beklagte tatsächlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass trotz der bestehenden Gefahrenquelle keine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB oder des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB der Beklagten nachgewiesen werden konnte.

Beweislast im Deliktsrecht: Kläger muss Pflichtverletzung beweisen

Das OLG Hamm betonte einen zentralen Punkt im Deliktsrecht: Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt im rein deliktischen Bereich – anders als im Vertragsrecht – allein beim Kläger. Der Kläger muss also beweisen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt hat. Hierbei reicht es nicht aus, bloße Vermutungen anzustellen.

Anforderungen an den Beweis: Praktische Gewissheit statt absoluter Sicherheit

Das Gericht erläuterte die Anforderungen an den Beweis nach § 286 ZPO. Demnach ist keine absolute oder unumstößliche Gewissheit erforderlich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dieser Beweisstandard wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht erreicht.

Kein Nachweis: Bestand die Gefahrquelle bereits vor dem Unfall?

Das OLG Hamm stellte fest, dass der Kläger weder ausreichend dargelegt noch bewiesen hat, dass die Gefahrenquelle – der beschädigte Absperrpfosten – bereits vor dem Unfall am Morgen um 06:40 Uhr existierte. Entscheidend war, ob die Beklagte die Gefahr rechtzeitig hätte erkennen und beseitigen können.

Zeugenaussagen begründen Zweifel: Vandalismus als mögliche Ursache

Die Aussagen der Zeugen ließen nach Ansicht des Gerichts ernsthafte Zweifel aufkommen. Es war möglich, dass der Absperrpfosten am Vorabend noch in Ordnung war und erst nachträglich durch unbekannte Dritte beschädigt wurde. Die Zeugen hatten von Laubfegearbeiten am Vortag berichtet, nach denen der Pfosten möglicherweise noch intakt war. Die Beschädigung könnte also erst später durch Vandalismus entstanden sein.

Keine Pflicht zur Dauerüberwachung trotz Vandalismusvorfällen

Das Gericht räumte zwar ein, dass auf dem Grundstück der Beklagten Vandalismusvorfälle bekannt waren. Dennoch sah das OLG Hamm die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Absperrpfosten dauerhaft zu überwachen oder ihn präventiv abzubauen. Eine solche Überwachungspflicht wäre nach Ansicht des Gerichts unzumutbar.

Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht: Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit

Das OLG Hamm zitierte die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verkehrssicherungspflicht. Demnach ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden zu verhindern. Jedoch kann nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen und die Verhältnismäßigkeit spielen eine entscheidende Rolle.

Fazit des OLG Hamm: Berufung erfolglos – Kläger trägt die Kosten

Das OLG Hamm kam zu dem Schluss, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat. Da der Kläger die Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht erbringen konnte, wurde die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Bedeutung für Betroffene: Beweisführung bei Verkehrssicherungspflichtverletzungen

Dieses Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verkehrssicherungspflichtverletzungen. Betroffene, die sich beispielsweise auf öffentlichen oder privaten Wegen verletzen und Schadensersatz fordern möchten, müssen konkret darlegen und beweisen, dass der Verantwortliche seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Für Betroffene bedeutet dies konkret:

  • Sicherung von Beweismitteln: Nach einem Unfall sollte man umgehend Beweise sichern. Dies können Fotos der Unfallstelle, Zeugenaussagen und – falls vorhanden – Dokumentation der Gefahrenstelle vor dem Unfall sein.
  • Genaue Dokumentation des Unfallhergangs: Es ist wichtig, den Unfallhergang präzise zu dokumentieren, insbesondere den Zeitpunkt des Unfalls und den Zustand der Gefahrenstelle.
  • Kenntnis der Beweislast: Kläger müssen sich bewusst sein, dass sie die Beweislast für die Verkehrssicherungspflichtverletzung tragen. Es reicht nicht aus, lediglich auf die Existenz einer Gefahrenquelle hinzuweisen.
  • Einholung Rechtsberatung: In komplexen Fällen ist es ratsam, frühzeitig Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen zu können und die notwendigen Schritte zur Beweissicherung einzuleiten.

Das Urteil macht deutlich, dass Gerichte im Bereich der Verkehrssicherungspflicht genau prüfen, ob eine Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt und ob diese ursächlich für den Schaden war. Bloße Spekulationen oder Vermutungen reichen für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch nicht aus.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Verkehrssicherungspflichten die Beweislast für eine Pflichtverletzung im deliktischen Bereich beim Kläger liegt, während sie im vertraglichen Bereich anders verteilt sein kann. Entscheidend ist, dass Grundstückseigentümer nicht verpflichtet sind, jede denkbare Gefahr zu beseitigen oder ihre Flächen permanent zu überwachen – vielmehr müssen nur zumutbare und angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Die Quintessenz liegt darin, dass ein Kläger nachweisen muss, dass eine Gefahrenquelle bereits zu einem Zeitpunkt bestand, zu dem der Verantwortliche sie bei erforderlicher Sorgfalt hätte erkennen und beseitigen müssen – was besonders bei kurzfristig (z.B. durch Vandalismus) entstandenen Gefahren schwierig ist.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Grundstückseigentümer und Besucher bei Stolperfallen auf Grundstücken

Stolperfallen auf Grundstücken können zu Unfällen und damit zu Schadensersatzforderungen führen. Als Grundstückseigentümer tragen Sie eine Verkehrssicherungspflicht, während Besucher aufmerksamer sein müssen. Die folgenden Tipps sollen Ihnen helfen, Risiken zu minimieren und sich im Schadensfall richtig zu verhalten.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Regelmäßige Inspektion des Grundstücks

Überprüfen Sie Ihr Grundstück regelmäßig auf potenzielle Gefahrenquellen wie beschädigte Zäune, unebene Wege, hervorstehende Wurzeln oder schlecht sichtbare Hindernisse. Dokumentieren Sie die Inspektionen (z.B. mit Fotos) und die durchgeführten Maßnahmen, um im Streitfall den Nachweis der Verkehrssicherung führen zu können.

⚠️ ACHTUNG: Auch scheinbar harmlose Gegenstände wie Gartenschläuche oder Spielzeug können zur Stolperfalle werden.


Tipp 2: Gefahrenquellen beseitigen oder kennzeichnen

Beseitigen Sie erkannte Gefahrenquellen unverzüglich. Ist dies nicht sofort möglich (z.B. bei größeren Schäden), sichern Sie die Stelle ausreichend ab und warnen Sie deutlich vor der Gefahr (z.B. durch Warnschilder oder Absperrband).

Beispiel: Ein loser Gehwegstein sollte entweder sofort befestigt oder bis zur Reparatur gut sichtbar markiert werden.


Tipp 3: Versicherungsschutz prüfen

Überprüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung auf ausreichenden Schutz bei Unfällen auf Ihrem Grundstück. Klären Sie ab, ob auch Schäden durch Dritte (z.B. Handwerker) abgedeckt sind.


Tipp 4: Verhalten im Schadensfall (für Grundstückseigentümer)

Sichern Sie die Unfallstelle und leisten Sie gegebenenfalls Erste Hilfe. Dokumentieren Sie den Unfallhergang und die entstandenen Schäden sorgfältig (z.B. durch Fotos, Zeugenaussagen). Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Haftpflichtversicherung.

⚠️ ACHTUNG: Keine Schuldanerkenntnisse abgeben, sondern die Klärung dem Versicherer überlassen.


Tipp 5: Verhalten im Schadensfall (für Besucher)

Sichern Sie, wenn möglich, die Unfallstelle. Dokumentieren Sie den Unfallhergang (Fotos, Zeugen). Lassen Sie sich Ihre Verletzungen ärztlich attestieren. Informieren Sie den Grundstückseigentümer und fordern Sie ihn zur Schadensregulierung auf.


Tipp 6: Anwaltliche Beratung einholen

Sowohl Grundstückseigentümer als auch Besucher sollten im Streitfall frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein Anwalt kann die Rechtslage beurteilen, die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.


Checkliste: Vermeidung von Stolperfallen

  • Regelmäßige Grundstücksinspektion durchführen
  • Gefahrenquellen umgehend beseitigen oder kennzeichnen
  • Ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen
  • Verhalten im Schadensfall dokumentieren
  • Im Streitfall anwaltliche Beratung einholen

Benötigen Sie Hilfe?

Herausforderungen bei der Beweisführung im Bereich Verkehrssicherungspflichten

Ein Unfall birgt oft komplexe Fragen zur Beweisführung, insbesondere wenn es um die klar nachzuweisende Verkehrssicherungspflicht geht. Dabei ist es entscheidend, den Vorfall präzise zu dokumentieren und alle relevanten Beweismittel systematisch zu sichern – Schritte, die im Einzelfall über den Erfolg eines Anspruchs entscheiden können.

unterstützen Sie dabei, Ihre Situation fundiert zu analysieren und die notwendigen Schritte zur Wahrung Ihrer Rechte einzuleiten. In einer strukturierten und nachvollziehbaren Beratung erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen, welche Beweissicherung und Fallanalyse erforderlich sind. Setzen Sie auf einen sachlichen, methodischen Ansatz, um etwaige Unklarheiten frühzeitig zu beseitigen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht und wer ist dafür verantwortlich?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung, die darauf abzielt, Gefahrenquellen zu minimieren und andere vor Schäden zu schützen. Sie umfasst die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren zu verhindern oder zu minimieren, die von einer Sache oder Tätigkeit ausgehen könnten.

Verantwortliche für die Verkehrssicherungspflicht sind in der Regel diejenigen, die eine Gefahrenquelle schaffen oder unterhalten. Dazu gehören beispielsweise Grundstückseigentümer, die sicherstellen müssen, dass ihr Grundstück keine Gefahren für andere darstellt, oder Unternehmen, die für die Sicherheit ihrer Betriebsstätten und Baustellen verantwortlich sind. Auch Gemeinden und Länder sind verantwortlich, wenn es um die Sicherheit von Straßen und öffentlichen Räumen geht.

Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht grenzenlos; sie erfordert nur Maßnahmen, die zumutbar und notwendig sind, um Schäden zu verhindern. Beispiele für solche Maßnahmen sind das Absichern von Baustellen, das Beseitigen von Hindernissen auf Gehwegen oder das Aufstellen von Warnschildern bei rutschigen Böden.

Die rechtliche Grundlage für die Verkehrssicherungspflicht findet sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 823, der die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung bei Verletzung von Rechten und Lebensgütern regelt.


zurück

Welche Arten von Beweisen sind erforderlich, um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachzuweisen?

Um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachzuweisen, sind verschiedene Arten von Beweisen erforderlich. Diese Beweise dienen dazu, die Pflichtverletzung, die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden sowie das Verschulden des Verantwortlichen zu belegen.

Wichtige Beweismittel:

  • Fotos und Videos: Diese können die Gefahrenstelle und den Zustand der Umgebung dokumentieren.
  • Zeugenaussagen: Zeugen können über den Unfallhergang und die Umstände berichten.
  • Gutachten: Sachverständige können den Zustand von Objekten oder Flächen bewerten und feststellen, ob diese sicher waren.
  • Dokumentationen: Protokolle über Reinigungs- oder Wartungsarbeiten können zeigen, ob die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.

Bedeutung der Dokumentation:

Eine umfassende Dokumentation des Vorfalls ist entscheidend. Sie hilft, die Beweise zu sichern und im Gerichtsverfahren vorzulegen. Dazu gehören auch Zeitangaben und Details über die Unfallumstände.

Beweislast:

Derjenige, der Schadensersatzansprüche geltend macht, trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. In manchen Fällen kann der Anscheinsbeweis helfen, wenn das Schadensereignis typisch für eine Pflichtverletzung ist.

Praktische Anwendung:

Wenn Sie beispielsweise auf einer unzureichend gesicherten Baustelle zu Fall kommen, können Fotos der ungesicherten Stelle und Zeugenaussagen helfen, die Pflichtverletzung des Bauunternehmens nachzuweisen. Ein Gutachten könnte bestätigen, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend waren.

Für Sie bedeutet das, dass Sie alle relevanten Beweise sorgfältig sammeln und dokumentieren sollten, um Ihre Ansprüche im Gerichtsverfahren erfolgreich durchsetzen zu können.


zurück

Was bedeutet „Beweislast“ im Zusammenhang mit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Die Beweislast bezeichnet im Rechtskontext die Verpflichtung einer Partei, bestimmte Tatsachen oder Umstände in einem Prozess zu beweisen. Im Zusammenhang mit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bedeutet dies, dass der Geschädigte grundsätzlich den Nachweis erbringen muss, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und diese einen Schaden verursacht hat.

Grundsätzliche Beweislastverteilung:

  • Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung. Er muss also nachweisen, dass der Schädiger seine Pflichten nicht erfüllt hat.
  • Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, d.h., er muss nachweisen, dass er keine Schuld an der Pflichtverletzung trägt.

Besondere Aspekte bei Verkehrssicherungspflichten:

  • In Fällen, in denen die Schadensursache allein im Gefahren- und Organisationsbereich des Schädigers liegt, kann die Beweislastverteilung anders aussehen. Hier muss der Schädiger oft nachweisen, dass er alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um den Schaden zu vermeiden.
  • Ein Beispiel hierfür ist ein Sturz in einem Kaufhaus aufgrund einer Bodenverunreinigung. Hier trägt das Unternehmen die Verantwortung, nachzuweisen, dass es alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

Praktische Auswirkungen:

  • Die Beweislastverteilung ist entscheidend für den Erfolg eines Schadensersatzanspruchs. Wenn der Geschädigte die Pflichtverletzung nicht nachweisen kann, hat er oft keine Chance auf Schadensersatz.
  • In der Praxis kann es schwierig sein, die erforderlichen Beweise zu erbringen, insbesondere wenn es um die Nachweispflicht der Sicherungsmaßnahmen geht.

zurück

Was ist der Unterschied zwischen einer „Gefahrenquelle“ und einer „Verkehrssicherungspflichtverletzung“?

Der Unterschied zwischen einer Gefahrenquelle und einer Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt darin, dass eine Gefahrenquelle lediglich eine potenzielle Quelle von Schäden darstellt, während eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bedeutet, dass der Verantwortliche seine Pflicht, diese Gefahr zu minimieren oder zu beseitigen, nicht erfüllt hat.

Gefahrenquelle: Eine Gefahrenquelle ist jede Situation oder Sache, die das Potenzial hat, Schäden zu verursachen. Dies kann beispielsweise ein beschädigter Gehweg, ein ungesicherter Bauzaun oder eine unzureichend beleuchtete Treppe sein. Solange die Gefahrenquelle nicht unmittelbar erkennbar ist oder keine naheliegende Gefahr darstellt, besteht keine Verpflichtung zur sofortigen Beseitigung.

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tritt ein, wenn der Verantwortliche (z.B. ein Grundstückseigentümer oder Betreiber einer Anlage) es versäumt, notwendige und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefahrenquelle zu beseitigen oder zu minimieren. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche entweder von der Gefahr Kenntnis hatte oder hätte haben müssen und trotzdem keine angemessenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

Beispiele zur Verdeutlichung:

  • Gefahrenquelle: Ein beschädigter Gehweg mit einem Höhenunterschied von weniger als 2 cm könnte eine Gefahrenquelle sein, ohne dass unbedingt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, da der Höhenunterschied möglicherweise nicht als erhebliche Gefahr angesehen wird.
  • Verkehrssicherungspflichtverletzung: Wenn derselbe Gehweg einen Höhenunterschied von über 2 cm aufweist und der Verantwortliche dies kennt oder hätte kennen müssen, ohne die notwendigen Reparaturen durchzuführen, könnte dies als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesehen werden.

Wichtige Aspekte:

  • Erkennbarkeit der Gefahr: Der Verantwortliche muss die Gefahr erkennen oder hätte sie erkennen müssen.
  • Angemessene Maßnahmen: Es müssen angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr zu minimieren oder zu beseitigen.
  • Haftung: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann zu Haftungsansprüchen nach § 823 BGB führen.

zurück

Was bedeutet Mitverschulden und wie beeinflusst es meinen Anspruch auf Schadensersatz?

Mitverschulden bezeichnet das Verschulden des Geschädigten, das bei der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat. Dies kann dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch reduziert oder in extremen Fällen sogar ganz ausgeschlossen wird. In Deutschland wird das Mitverschulden durch § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Wie funktioniert das Mitverschulden?

Wenn ein Schaden entsteht, wird geprüft, ob der Geschädigte durch eigenes fahrlässiges Verhalten zur Schadensentstehung beigetragen hat. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand in einem Supermarkt ausrutscht, weil er nicht auf den Boden geachtet hat, obwohl dort ein Warnschild stand. In solchen Fällen kann der Schadensersatzanspruch gemindert werden, da der Geschädigte durch seine Unaufmerksamkeit mitverantwortlich ist.

Bewertung durch Gerichte

Gerichte bewerten das Mitverschulden anhand der Umstände des Einzelfalls. Sie prüfen, inwieweit der Schaden durch das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten verursacht wurde. Wenn das Mitverschulden des Geschädigten erheblich ist, kann der Schadensersatz entsprechend gekürzt werden. In der Praxis führt dies oft zu einer Teilung des Schadens, bei der der Schädiger nur einen Teil des Schadens ersetzen muss.

Beispiel aus der Praxis

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt, wie Mitverschulden in der Praxis angewendet wird: Bei einem Unfall in einem Supermarkt, bei dem eine Person auf einer Weinbeere ausrutscht, wurde der Schadensersatzanspruch auf 3/5 des ursprünglichen Betrags reduziert. Der Supermarktbetreiber konnte nachweisen, dass das Personal regelmäßig den Boden kontrollierte und reinigte, was das Mitverschulden des Geschädigten erhöhte.

Wichtige Faktoren

  • Grad der Fahrlässigkeit: Je fahrlässiger das Verhalten des Geschädigten war, desto höher ist das Mitverschulden.
  • Verkehrssicherungspflicht: Wenn der Geschädigte seine Pflichten zur Verkehrssicherung verletzt hat, kann dies das Mitverschulden erhöhen.
  • Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte muss alles tun, um den Schaden zu minimieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Schadensersatzanspruch weiter reduzieren.

Insgesamt bedeutet Mitverschulden, dass der Geschädigte nicht immer den vollen Schadensersatz erhält, wenn er selbst zur Schadensentstehung beigetragen hat.


zurück

⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast beschreibt, welche Partei in einem Rechtsstreit bestimmte Tatsachen beweisen muss, um zu obsiegen. Im vorliegenden Fall musste der Kläger beweisen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Beweislast ist im Zivilprozess grundsätzlich in § 286 ZPO geregelt und folgt dem Grundsatz: Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Beispiel: Wenn jemand Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einem Grundstück fordert, muss er nachweisen, dass der Grundstückseigentümer eine Gefahr nicht beseitigt hat, die dieser hätte erkennen und beseitigen müssen.


Zurück

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen zu beseitigen oder angemessene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die von einem Grundstück oder anderen Einrichtungen ausgehen können. Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung). Entscheidend ist, dass nur zumutbare und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden müssen – nicht jede denkbare Gefahr muss beseitigt werden.

Beispiel: Ein Supermarktbetreiber muss bei Regenwetter den Eingangsbereich regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls Warnhinweise aufstellen, um Rutschgefahren zu minimieren. Er muss jedoch nicht permanent einen Mitarbeiter dort postieren.


Zurück

Mitverschulden

Mitverschulden bezeichnet die Mitverantwortung des Geschädigten an der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens. Es führt gemäß § 254 BGB zur Minderung oder sogar zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Im beschriebenen Fall hat das Landgericht ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers angenommen, was bedeutet, dass sein eigenes Verhalten so erheblich zur Schadensentstehung beigetragen hat, dass der Anspruch vollständig entfällt.

Beispiel: Wenn jemand trotz gut sichtbarer Warnschilder einen abgesperrten Bereich betritt und dort zu Schaden kommt, kann ein Mitverschulden vorliegen, das seine Ansprüche mindert oder ausschließt.


Zurück

Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, geregelt in §§ 511-541 ZPO. Es ermöglicht die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höherrangiges Gericht. In diesem Fall hat das OLG Hamm als Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts überprüft. Die Berufung zielt auf eine vollständige oder teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils ab.

Beispiel: Ein Kläger, dessen Schadensersatzklage vom Landgericht abgewiesen wurde, legt Berufung ein, damit das OLG den Fall neu bewertet und möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt.


Zurück

Deliktsrecht

Das Deliktsrecht regelt die außervertragliche Haftung für rechtswidrige Schädigungen und ist hauptsächlich in den §§ 823-853 BGB geregelt. Es befasst sich mit Fällen, in denen jemand einem anderen einen Schaden zufügt, ohne dass zwischen ihnen ein Vertragsverhältnis besteht. Im vorliegenden Fall ist die Verkehrssicherungspflichtverletzung als deliktischer Anspruch zu bewerten.

Beispiel: Wenn ein Passant durch einen herabfallenden Dachziegel verletzt wird, kann er gegen den Hauseigentümer einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, auch wenn zwischen beiden kein Vertragsverhältnis besteht.


Zurück

Abhilfebedürftige Gefahrenquelle

Eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle ist eine Situation oder ein Zustand, der eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter darstellt und deshalb beseitigt oder entschärft werden muss. Im Kontext der Verkehrssicherungspflicht muss derjenige, der eine solche Gefahrenquelle schafft oder für sie verantwortlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu verhindern.

Beispiel: Ein beschädigter Pfosten auf einem Grundstück, der zu Stolperunfällen führen kann, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, die der Grundstückseigentümer in angemessener Zeit beseitigen oder kenntlich machen muss.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden Dritter zu verhindern. Diese Pflicht dient dem Schutz von Personen vor vermeidbaren Gefahren im öffentlichen und privaten Raum. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier geht es darum, ob die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den beschädigten Absperrpfosten nachgekommen ist und ob sie diesen ausreichend gesichert oder vor der Gefahr gewarnt hat.
  • § 823 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift begründet eine Schadensersatzpflicht, wenn durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung Rechtsgüter wie Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt werden. Der Geschädigte kann dann vom Schädiger den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB geltend, da er eine Verletzung seines Eigentums (Fahrzeugschaden) durch die vermeintliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten sieht.
  • § 286 ZPO: § 286 ZPO regelt die freie Beweiswürdigung des Gerichts. Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung, ob eine Tatsachenbehauptung als wahr oder nicht wahr anzusehen ist, wobei es alle Beweismittel berücksichtigen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat hier nach § 286 ZPO entschieden, dass der Kläger nicht ausreichend bewiesen hat, dass die Gefahrenquelle (der beschädigte Pfosten) schon so lange bestand, dass die Beklagte hätte reagieren müssen. Die Beweislast lag beim Kläger.
  • § 254 Abs. 1 BGB: Dieses Mitverschuldensprinzip besagt, dass wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, dies die Schadensersatzpflicht mindern oder ausschließen kann. Das Ausmaß der Minderung hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Geschädigten oder vom Schädiger verursacht wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht diskutiert ein Mitverschulden des Klägers, weil er möglicherweise nicht vorsichtig genug gefahren ist. Auch wenn dies hier nicht zum vollständigen Anspruchsverlust führt, zeigt es, dass das Verhalten des Geschädigten bei Haftungsfragen relevant ist.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 7 U 3/25 – Beschluss vom 21.01.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben