KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 610/15 – 122 Ss 162/15, Beschluss vom 14.01.2016
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. August 2015 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:
Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist nach allgemeiner Ansicht auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht (OLG Stuttgart, NZV 2014, 186; NZV 1998, 81; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 393; OLG Hamm, NJW 1995, 2937; Kurz in: KK-OWiG, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, vor § 65 Rn. 4). Dass das hier verwendete elektronische Verfahren diesen Vorgaben genügt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 3 Ws (B) 69/06 -; VRS 109, 367 f.; VRS 64, 39), stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Für die elektronische Aktenführung im Sinne der §§ 110b ff. OWiG ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4067, S. 51), dass der Gesetzgeber durch das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur für bei herkömmlicher Bearbeitung handschriftlich zu unterzeichnende Dokumente (§ 110c Abs. 1 Satz 1 OWiG) und durch die Ausdehnung des Signaturerfordernisses auf Bußgeldbescheide (§ 110c Abs. 1 Satz 2 OWiG) keine weiter gehenden Unwirksamkeitsgründe schaffen wollte (vgl. Gürtler in: Göhler, a. a. O., § 110c Rn. 5).
Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Verkehrsteilnehmer aufgestellte Verkehrszeichen wahrnehmen. Nur deshalb ist der heutige Massenverkehr möglich. Dass der Betroffene ein Verkehrszeichen übersehen haben könnte, muss der Tatrichter nur dann in Rechnung stellen, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (Senat, Beschluss vom 27. November 2015 – 3 Ws (B) 510/15 – m. w. N.). Beides war hier nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht der Fall.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).