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Beschluss über Rubrumsberichtigung nicht anfechtbar!

Ein Verkehrsunfall in R. führt zu einem Rechtsstreit um die richtige Parteibezeichnung im Klageverfahren. Obwohl der Kläger die zuständige Versicherung falsch benannte, ermöglicht das Oberlandesgericht Schleswig die Berichtigung und kritisiert das Verhalten des Versicherungskonzerns als treuwidrig. Der Fall zeigt, wie wichtig die korrekte Bezeichnung der Klagepartei ist und welche Rolle die Auslegung der Klageschrift dabei spielen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
  • Datum: 04.10.2024
  • Aktenzeichen: 7 W 15/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Passivrubrums
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Kläger: Er beansprucht Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und möchte das Passivrubrum der Beklagten ändern, da er irrtümlich die falsche Versicherungsgesellschaft benannt hatte.
  • Die … Versicherung AG, Schadenaußenstelle Kiel: Diese Gesellschaft ist mit der Klage erst fälschlicherweise als Beklagte benannt worden. Dem Kläger zufolge wurde die Verbindung zur korrekten Versicherung aufgrund eines vorgerichtlichen Schreibens fälschlicherweise hergestellt.
  • Die … Versicherung AG in Coburg: Diese Versicherung ist aus Sicht des Klägers die tatsächliche Beklagte, da sie das am Unfall beteiligte Fahrzeug versichert hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall und stellte fälschlicherweise die … Versicherung AG, Schadenaußenstelle Kiel, als Beklagte dar. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die … Versicherung AG in Coburg die richtige Partei wäre, weshalb der Kläger eine Korrektur des Passivrubrums beantragte. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, da die Klage eindeutig an eine bestehende juristische Person zugestellt worden war.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob das Rubrum der Klage nachträglich korrigiert werden konnte, um die fälschlicherweise benannte Versicherung durch die tatsächlich verantwortliche Gesellschaft zu ersetzen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das OLG Schleswig wies die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig ab, hielt aber fest, dass die beantragte Rubrumsberichtigung inhaltlich hätte durchgeführt werden sollen.
  • Begründung: Die Klage war an eine existierende juristische Person gerichtet und wurde korrekt zugestellt. Gleichwohl betonte das Gericht, dass es aus den Gesamtumständen klar war, wer wirklich als Beklagte gemeint war. An einem formal falschen Namen darf der Klageerfolg nicht scheitern, wenn die Identität der Partei zweifelsfrei feststeht. Die ursprünglich benannte Schadenaußenstelle Kiel ist keine eigenständige juristische Person.
  • Folgen: Das Urteil verdeutlicht, dass solche formalen Korrekturen möglich sind, wenn keine Zweifel an der tatsächlich gemeinten Partei bestehen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, und die Kostenentscheidung erging zulasten des unzutreffend benannten Beklagten.

Rubrumsberichtigung im Fokus: Neues Urteil zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen

Die Rubrumsberichtigung ist ein zentraler Aspekt im Prozessrecht, der sich mit der Korrektur von Eintragungen im Rubrum, also der Bezeichnung der Parteien eines Rechtsstreits, beschäftigt. Fehler bei diesen Eintragungen können die Vollstreckbarkeit und die Legalität von Gerichtsbeschlüssen beeinträchtigen. In der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass solche Abänderungen durch gerichtliche Entscheidungen vorgenommen werden können, um Missverständnisse auszuräumen und somit einen klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen.

Ein kürzlich ergangenes Urteil beleuchtet die Rechtslage zu Beschlüssen über Rubrumsberichtigungen und die Frage, ob diese anfechtbar sind. Im Folgenden wird dieser konkrete Fall zusammengefasst und analysiert, um die relevanten juristischen Entscheidungen in diesem Kontext zu erläutern.

Der Fall vor Gericht


Rubrumsfehler bei Versicherungsklage: Gericht ermöglicht Berichtigung der Parteibezeichnung

Verkehrsunfall zwischen Auto und Motorrad
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Beschluss vom 4. Oktober 2024 klargestellt, dass ein fehlerhaft bezeichneter Versicherer in einer Klageschrift nicht zum Scheitern der Klage führen muss. Der Fall betraf einen Verkehrsunfall vom 22. November 2023 in R., bei dem der Kläger Schadenersatzansprüche gegen zwei Beklagte geltend machte.

Verwechslung innerhalb einer Versicherungsgruppe

Im Zentrum des Falls stand die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Versicherung. Der Kläger hatte die Schadenaußenstelle Kiel der Versicherung AG benannt, tatsächlich war jedoch die Versicherung AG in Coburg der zuständige Versicherer. Beide Gesellschaften gehören zur selben Versicherungsgruppe. Die beklagte Versicherung bestritt daraufhin ihre Passivlegitimation und verwies darauf, dass die gesamte außergerichtliche Korrespondenz ausschließlich mit der Coburger Gesellschaft geführt worden sei.

Rechtliche Einordnung der Parteibezeichnung

Das OLG Schleswig betonte in seiner Entscheidung, dass die Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich der Auslegung zugänglich sei. Für die Ermittlung der richtigen Partei seien nicht nur die Angaben im Rubrum maßgeblich, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger Anlagen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war die Zuordnung zur richtigen Partei durch die in der Klageschrift aufgeführte Schadennummer zweifelsfrei möglich.

Treuwidriges Verhalten der Versicherung

Das Gericht kritisierte das Vorgehen der Versicherung als treuwidrig. Ein Versicherungskonzern, der seine einzelnen Sparten als selbstständige juristische Personen organisiert, nach außen jedoch einheitlich auftritt, rufe selbst die Verwechslungsgefahr hervor. Das OLG stellte klar, dass die Schadenaußenstelle Kiel keine eigenständige juristische Person sei. Die schnelle Reaktion der Beklagtenvertretung nur eine Woche nach Klagezustellung zeige zudem, dass die Klage bei der richtigen Beklagten in Bearbeitung genommen worden war.

Prozessuale Besonderheiten

Das Gericht wies die sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss als unzulässig zurück, da Beschlüsse über eine Rubrumsberichtigung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Dennoch stellte das OLG klar, dass die beantragte Berichtigung der Parteibezeichnung inhaltlich begründet sei. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben müssten die bei einem Versicherungskunden eintretenden Nachteile im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst gering gehalten werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Schleswig stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei Formfehlern in der Klage gegen Versicherungen. Eine falsche Bezeichnung der beklagten Versicherungsgesellschaft führt nicht zum Scheitern der Klage, wenn aus dem Gesamtkontext erkennbar ist, wer gemeint war. Das Gericht kritisiert dabei das Vorgehen von Versicherungskonzernen als treuwidrig, wenn diese trotz einheitlichen Außenauftritts auf formalen Unterschieden ihrer Gesellschaften bestehen und Klagen dadurch zu Fall bringen wollen. Die Rechtsprechung betont den Vorrang der inhaltlichen Klarheit vor formalen Bezeichnungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall versehentlich die falsche Gesellschaft eines Versicherungskonzerns verklagen, ist Ihre Klage deswegen nicht automatisch zum Scheitern verurteilt. Solange durch Aktenzeichen oder andere Umstände klar ist, welche Versicherung Sie meinen, kann das Gericht die Bezeichnung korrigieren. Sie müssen dann keine neue Klage einreichen und sparen sich zusätzliche Kosten. Besonders wichtig ist dies bei großen Versicherungsgruppen, die nach außen einheitlich auftreten, aber intern aus verschiedenen Gesellschaften bestehen. Bei Unsicherheit über die genaue Bezeichnung der Versicherung sollten Sie in der Klageschrift möglichst viele identifizierende Details wie Schadennummer und bisherige Korrespondenz angeben.


Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Auseinandersetzungen mit Versicherungskonzernen erfordern häufig eine präzise juristische Strategie, besonders wenn es um die korrekte Bezeichnung der Gegenseite geht. Unsere erfahrenen Anwälte kennen die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und wissen, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung Ihres Falles ist. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung Ihrer Situation kann entscheidend sein, um Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Rubrumsberichtigung und wann ist sie möglich?

Eine Rubrumsberichtigung ist ein prozessuales Instrument zur Korrektur der Parteibezeichnung in einer Klageschrift, wenn die falsche Bezeichnung auf einem Irrtum beruht.

Voraussetzungen der Rubrumsberichtigung

Die Rubrumsberichtigung kommt in Betracht, wenn sich aus der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen zweifelsfrei erkennen lässt, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Dies gilt auch dann, wenn versehentlich eine tatsächlich existierende juristische oder natürliche Person genannt wurde.

Praktische Anwendungsfälle

Die Rubrumsberichtigung findet häufig Anwendung in folgenden Situationen:

  • Wenn nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Klage gegen die Schuldnerin statt gegen den Insolvenzverwalter gerichtet wurde
  • Bei einer GbR als Arbeitgeber, wenn nur einer der Gesellschafter statt der gesamten Gesellschaft verklagt wurde
  • Bei falscher Angabe der Vertretungsform, etwa wenn eine GmbH fälschlich als OHG bezeichnet wurde

Rechtliche Bedeutung

Die Rubrumsberichtigung ist von einem Parteiwechsel zu unterscheiden. Entscheidend ist, dass die Identität der Partei gewahrt bleibt. Eine Rubrumsberichtigung vor Urteilserlass ist eine prozessleitende Verfügung des Gerichts, die keine Bindungswirkung entfaltet und jederzeit abgeändert werden kann.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung wird der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich aller Anlagen berücksichtigt. Wenn daraus eindeutig hervorgeht, welche Partei gemeint ist, steht einer Auslegung nicht entgegen, dass irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt wurde.


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Welche Folgen hat die falsche Bezeichnung einer Versicherung in der Klageschrift?

Eine fehlerhafte Bezeichnung der Versicherung in der Klageschrift führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Klage. Die Parteibezeichnung ist als Prozesshandlung grundsätzlich auslegungsfähig.

Grundsätzliche Beurteilung der Falschbezeichnung

Bei der Auslegung wird nicht nur die Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift berücksichtigt, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich aller Anlagen. Wenn aus den Unterlagen, wie etwa dem vorgerichtlichen Schriftverkehr oder Versicherungsunterlagen, eindeutig hervorgeht, welche Versicherung tatsächlich gemeint ist, kann eine Berichtigung erfolgen.

Möglichkeiten der Korrektur

Eine Berichtigung des Rubrums ist möglich, wenn die Identität der eigentlich gemeinten Versicherung gewahrt bleibt. Dies gilt beispielsweise bei:

  • Fehlerhaften Firmennamen
  • Falschen Rechtsformangaben
  • Veralteten Unternehmensbezeichnungen

Grenzen der Korrekturmöglichkeit

Eine Korrektur ist jedoch ausgeschlossen, wenn:

  • Eine völlig andere, am Rechtsverhältnis nicht beteiligte Versicherung bezeichnet wurde
  • Die Bezeichnung zu Verwechslungen führen kann
  • Aus dem Inhalt der Klageschrift nicht eindeutig hervorgeht, welche Versicherung gemeint ist

In solchen Fällen liegt keine bloße Falschbezeichnung vor, sondern eine irrtümliche Benennung der falschen Partei. Dies kann zur Unzulässigkeit der Klage führen und im ungünstigsten Fall können Ansprüche durch Fristablauf verloren gehen.


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Wie wird die richtige Partei bei Unklarheiten in der Klageschrift ermittelt?

Die Ermittlung der richtigen Partei erfolgt durch Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift. Dabei wird der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich aller beigefügten Anlagen berücksichtigt.

Grundsätze der Auslegung

Bei der Auslegung kommt es auf den objektiven Erklärungsinhalt an, also wie die Bezeichnung aus Sicht des Gerichts und des Prozessgegners zu verstehen ist. Wenn Sie eine Partei ungenau oder falsch bezeichnen, wird diejenige Person als Partei angesehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung betroffen werden sollte.

Reichweite der Auslegungsmöglichkeiten

Die Auslegung ist selbst dann möglich, wenn Sie versehentlich den Namen einer tatsächlich existierenden Person oder Firma verwendet haben. Entscheidend ist, dass sich aus der Klageschrift und den Anlagen zweifelsfrei erkennen lässt, wer tatsächlich gemeint ist.

Konsequenzen fehlerhafter Bezeichnungen

Stellt sich heraus, dass die falsche Partei verklagt wurde und lässt sich dies nicht durch Auslegung korrigieren, kann dies weitreichende Folgen haben:

  • Die Verjährung wird nicht gehemmt
  • Klagefristen werden nicht gewahrt
  • Es entstehen unnötige Prozesskosten

Kleinere Mängel bei der Parteibezeichnung, wie etwa ein falscher Vorname, können später noch im Wege der Parteiberichtigung nach § 319 ZPO korrigiert werden. Voraussetzung ist dabei stets, dass die Identität der Partei gewahrt bleibt und keine Verwechslungsgefahr besteht.


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Welche Bedeutung haben Schadennummern für die Identifizierung der richtigen Versicherung?

Die Schadennummer ist das zentrale Identifikationsmerkmal für jeden einzelnen Versicherungsfall. Wenn Sie einen Unfall haben, legt die Versicherung eine spezifische Akte an und vergibt eine eindeutige Schadennummer. Diese Nummer dient als Schlüssel zur gesamten Schadenbearbeitung und ermöglicht eine präzise Zuordnung aller relevanten Dokumente und Informationen.

Bedeutung im Versicherungsverkehr

Die Schadennummer ist der unverzichtbare Bezugspunkt für jegliche Kommunikation mit der Versicherung. Ohne diese Nummer erhalten Sie keine Auskunft zum Regulierungsstand, selbst wenn Sie alle anderen Daten nennen können. Bei der Schadensmeldung wird die Nummer unmittelbar vergeben und kann telefonisch, online oder postalisch mitgeteilt werden.

Praktische Verwendung

Im Schadensfall wird die Nummer für verschiedene zentrale Funktionen genutzt:

  • Eindeutige Identifizierung des Schadensfalls bei der Versicherung
  • Nachverfolgung des Bearbeitungsstatus und der Zahlungen
  • Zuordnung aller eingereichten Dokumente wie Gutachten oder Rechnungen

Besonderheiten bei der Verwendung

Die Schadennummer ist stets in Verbindung mit der Versicherungsscheinnummer zu sehen. Wenn Sie die gegnerische Versicherung nicht kennen, können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer mit dem Kennzeichen die zuständige Versicherung und die Versicherungsscheinnummer ermitteln. Die Schadennummer wird anschließend sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Unfallgegner mitgeteilt.


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Wie können sich Geschädigte gegen treuwidriges Verhalten von Versicherungen wehren?

Bei treuwidrigem Verhalten einer Versicherung stehen Geschädigten mehrere rechtliche Instrumente zur Verfügung. Der erste Schritt ist die schriftliche Schadensersatzforderung mit einer detaillierten Beschreibung des Schadensereignisses und aller entstandenen Schäden.

Dokumentation und Beweissicherung

Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend. Sichern Sie alle relevanten Unterlagen wie Versicherungspolice, Korrespondenz und Schadensnachweise. Fotografieren Sie Schäden und sammeln Sie Zeugenaussagen. Die Beweispflicht liegt bei Ihnen als geschädigte Person.

Rechtliche Schritte

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bietet wichtige Schutzrechte. Nach der Reform von 2008 gilt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ nicht mehr. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleiben Ihre Ansprüche vollständig erhalten. Selbst bei grober Fahrlässigkeit erfolgt nur eine anteilige Kürzung der Leistung.

Fristen und Verjährung

Für Ansprüche gegen Versicherungen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Während der Leistungsprüfung durch die Versicherung ist die Verjährung gehemmt. Sie können am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen.

Durchsetzung der Ansprüche

Setzen Sie der Versicherung eine angemessene Frist zur Regulierung des Schadens. Die Frist sollte der Höhe der Forderung angemessen sein. Bei Verzögerungen oder Verweigerung der Leistung können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Passivlegitimation

Die Passivlegitimation beschreibt die Eigenschaft einer Person oder Organisation, rechtmäßig als Beklagter in einem Gerichtsverfahren in Anspruch genommen werden zu können. Sie muss der richtige Anspruchsgegner sein, gegen den sich die Klage inhaltlich richtet. Geregelt in § 50 ZPO (Parteifähigkeit). Wenn beispielsweise jemand Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall fordert, muss die Klage gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherung gerichtet sein, nicht gegen unbeteiligte Dritte.


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Rubrum

Das Rubrum ist der Kopf oder Eingang eines gerichtlichen Schriftstücks, in dem die wesentlichen Verfahrensdaten wie Gericht, Aktenzeichen und vor allem die genaue Bezeichnung der Prozessparteien aufgeführt sind. Basiert auf §§ 253, 313 ZPO. Eine fehlerhafte Bezeichnung im Rubrum kann schwerwiegende Folgen haben, etwa bei der späteren Vollstreckung eines Urteils. Ein typischer Rubrumsfehler wäre die Verwechslung verschiedener Unternehmen eines Konzerns.


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Rubrumsberichtigung

Die Rubrumsberichtigung ist die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Parteibezeichnungen in Gerichtsdokumenten. Sie dient dazu, offensichtliche Fehler oder Unklarheiten bei der Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten zu beheben. Rechtlich basiert dies auf § 319 ZPO. Die Berichtigung ist möglich, wenn der wahre Prozessgegner aus dem Gesamtzusammenhang der Klage erkennbar ist, wie etwa bei der Verwechslung zweier Gesellschaften desselben Konzerns.


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Grundsätze von Treu und Glauben

Ein fundamentales Rechtsprinzip, verankert in § 242 BGB, das von allen Beteiligten ein redliches und loyales Verhalten im Rechtsverkehr fordert. Es verbietet die missbräuchliche Ausübung von Rechten und verpflichtet zu fairem Verhalten. Im Prozessrecht bedeutet dies beispielsweise, dass sich eine Partei nicht auf formale Fehler berufen darf, wenn sie selbst die Verwechslungsgefahr geschaffen hat – wie im Fall eines Versicherungskonzerns mit verschiedenen Gesellschaften.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 567 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte. Es müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt sein, um eine sofortige Beschwerde zu erheben, darunter die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung oder die Rückweisung eines Verfahrensgesuchs, das keine mündliche Verhandlung erfordert. Im vorliegenden Fall war die sofortige Beschwerde unzulässig, da die Bedingungen nach diesem Paragraphen nicht erfüllt waren.
  • § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Hierin wird die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen bestimmte gerichtliche Beschlüsse festgelegt. Im Kontext des vorliegenden Falls verweist das Gericht darauf, dass Beschlüsse über Rubrumsberichtigungen nicht anfechtbar sind. Dies war entscheidend, da die Klägerin sich auf einen solchen Beschluss bezog, der nicht den rechtlichen Rahmen für die Anfechtung erfüllte.
  • § 319 ZPO: Dieser Paragraph befasst sich mit der Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in Urteilen. Die Regelung sieht vor, dass solche Fehler, die in einem Urteil vorliegen, berichtigt werden können. Im vorliegenden Fall konnte dieser Paragraph jedoch nicht angewendet werden, da es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 319 ZPO handelte, sondern um eine prozessleitende Verfügung zur Rubrumsberichtigung.
  • BGH, Urteil vom 10.3.2011 – VII ZR 54/10: Dieses Urteil betont, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, sofern aus den Umständen klar hervorgeht, wer tatsächlich gemeint ist. Im vorliegenden Fall war die Absicht, gegen die richtige Beklagte zu klagen, aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Schadennummer und der allgemeinen Umstände deutlich erkennbar.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Kostentragung in Zivilverfahren. Die Kostenentscheidung im vorliegenden Fall stützte sich auf diese Regelung, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies ist relevant für den Kläger, da die Entscheidung des Gerichts über die Rubrumsberichtigung auch Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens hatte.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Fehlerhafte Parteibezeichnung – Zulässigkeit einer Klage
    Das Oberlandesgericht München hob ein Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht. Grund war eine fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift, die das Landgericht nicht als bloße Falschbezeichnung erkannte. Die Identität der Klägerin war von Anfang an eindeutig, da die Handelsregisternummer und die Geschäftsadresse unverändert blieben. Das Gericht betonte, dass eine fehlerhafte Parteibezeichnung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen darf, wenn die wahre Partei erkennbar ist. → → Klage bei fehlerhafter Parteibezeichnung
  • Rechtsmittel gegen Ablehnung einer Rubrumsberichtigung
    Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass gegen die Ablehnung einer Rubrumsberichtigung die sofortige Beschwerde zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde die Berichtigung des Rubrums abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Gericht stellte klar, dass die sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Rubrumsberichtigung ist. → → Ordnungsgemäße Rechtsmittel bei Rubrumsberichtigung
  • Prozessvergleich: Berichtigung nach § 319 ZPO abgelehnt
    Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass ein Prozessvergleich nicht analog § 319 ZPO berichtigt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein Vergleich mit einem offensichtlichen Schreibfehler geschlossen, den das Landgericht Lüneburg zunächst berichtigte. Das OLG hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass Fehler in Prozessvergleichen nicht nach § 319 ZPO, sondern nur über materielles Recht korrigiert werden können. → → Fehlerhafte Prozessvergleiche nicht nach ZPO korrigierbar
  • Klageschrift – Auslegung bzgl. des tatsächlichen Klägers
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich mit der Auslegung der Parteibezeichnung in einer Klageschrift. Es stellte fest, dass bei unklarer oder fehlerhafter Bezeichnung die gesamte Klageschrift und ihre Anlagen heranzuziehen sind, um die tatsächlich gemeinte Partei zu identifizieren. Im vorliegenden Fall wurde die Klage abgewiesen, da die falsche Partei benannt war und keine ausreichenden Hinweise auf die richtige Partei vorlagen. → → Identifikation der wahren Partei in der Klageschrift

Das vorliegende Urteil

OLG Schleswig – Az.: 7 W 15/24 – Beschluss vom 04.10.2024


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