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Beschädigung einer Selbstbedienungswaschanlage – fahrlässiges Verhalten eines Kunden

Ein Autofahrer parkte falsch in einer Waschanlage und verursachte dadurch einen Schaden von über 900 Euro. Das Landgericht Halle sprach der Betreiberin Schadensersatz zu, da der Kunde die deutlich sichtbaren Führungsschienen missachtet und die Waschanlage beschädigt hatte. Trotz eindeutiger Anweisungen in der Bedienungsanleitung hatte der Fahrer sein Fahrzeug nicht korrekt positioniert, was zu einem teuren Waschgang führte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Halle (Saale)
  • Datum: 30.07.2013
  • Aktenzeichen: 2 S 75/13
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Betreiberin einer Selbstbedienungswaschanlage. Sie verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung ihrer Waschanlage durch ein Fahrzeug während eines Waschvorgangs. Argumentiert, dass die Waschanlage korrekt betrieben und ausgeschildert war.
  • Beklagte: Zwei Personen, wobei eine als Fahrzeughalterin und die andere als derjenige in Erscheinung tritt, der das Fahrzeug während des Waschvorgangs führte. Sie argumentieren, dass keine ordnungsgemäße Beschilderung vorlag und machen ein Mitverschulden der Klägerin geltend.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Waschanlage, die durch ein unsachgemäß positioniertes Fahrzeug während eines Waschvorgangs beschädigt wurde. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für die Reparatur der Anlage.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Klägerin berechtigt, von den Beklagten den vollständigen Schadensersatz zu verlangen oder trifft sie ein Mitverschulden aufgrund möglicher Mängel in der Beschilderung? Außerdem steht die Frage einer Vorteilsanrechnung zur Diskussion, ob die Klägerin durch eine Reparatur einen Vorteil erhält, der den Schadensbetrag mindern könnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes von 912,36 Euro an die Klägerin verurteilt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte eine fahrlässige Handlung beging, indem das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß positioniert wurde. Die Waschanlage war korrekt ausgeschildert, so dass kein Mitverschulden der Klägerin vorlag. Auch wenn ein Vorteilsausgleich berücksichtigt werden muss, wurde der Schadensbetrag um ein Viertel reduziert.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den Schadensersatz zahlen, und das Urteil verdeutlicht, dass eine klare Bedienungsanleitung der Waschanlage notwendig und ausreichend ist, um den Betreibern nicht schuldhaftes Verhalten nachzuweisen.

Haftungsrisiken bei Selbstbedienungswaschanlagen: Wer trägt die Kosten?

In der heutigen Mobilitätsgesellschaft sind Selbstbedienungswaschanlagen mit ihren praktischen Vorteilen für viele Autofahrer eine willkommene Lösung, um die eigene Fahrzeugpflege schnell und kostengünstig zu gestalten. Doch trotz der vermeintlich einfachen Handhabung bringen diese Anlagen eigene Haftungsrisiken mit sich. Insbesondere kann fahrlässiges Verhalten eines Kunden zu erheblichen Beschädigungen an der Waschanlage führen, was nicht nur zu Reinigungskosten, sondern auch zu weitreichenden Betriebskosten für den Anbieter führen kann.

Die Verantwortung für diese Schäden liegt oft beim Kunden, der die Nutzungshinweise der Waschanlage missachtet oder Sicherheitsanforderungen nicht beachtet. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach dem Regressanspruch des Betreibers und der damit verbundenen Haftung im Schadensfall. Ein konkreter Fall, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte solcher Vorfälle beleuchtet, wird im Folgenden zusammengefasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Schadensersatz für beschädigte Waschanlage nach fehlerhafter Fahrzeugpositionierung

Auto steht schräg zu den Führungsschienen der SB-Waschanlage
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Betreiberin einer Selbstbedienungs-Waschanlage erhält 912,36 Euro Schadensersatz von einem Kunden und der Fahrzeughalterin als Gesamtschuldner. Dies entschied das Landgericht Halle (Saale) in einem Berufungsverfahren und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts teilweise ab.

Fehlerhafte Nutzung führt zu Maschinenschaden

Der Vorfall ereignete sich, als der Beklagte das Fahrzeug in der Waschanlage positionierte und dabei mindestens mit dem rechten Hinterrad auf der inneren Führungsschiene stand. Trotz dieser falschen Position startete er den Waschvorgang, der daraufhin nicht beendet werden konnte und zu einem Schaden an der Anlage führte. Die Führungsschienen waren dabei sowohl optisch als auch fühlbar wahrnehmbar, da sie einige Zentimeter aus dem Boden herausragten.

Klare Vorgaben in Bedienungsanleitung missachtet

In den Räumlichkeiten der Waschanlage hing eine Bedienungsanleitung aus, die eindeutig vorschrieb, das Fahrzeug mittig zwischen den inneren Führungsschienen zu positionieren. Zudem wurde darin die Pflicht festgelegt, vor dem Start des Waschvorgangs die korrekte Fahrzeugposition und die freie Fahrt des Waschportals zu überprüfen. Das Gericht wertete die Missachtung dieser Vorgaben als fahrlässiges Verhalten, da bei der erforderlichen Sorgfalt die falsche Positionierung hätte auffallen müssen.

Gerichtliche Bewertung des Schadens

Das Gericht erkannte den Schaden in Höhe von 1.216,49 Euro netto grundsätzlich an. Da durch die Reparatur jedoch eine neue Waschbürste eingebaut wurde, musste ein Abzug „Neu für Alt“ berücksichtigt werden. Diesen setzte das Gericht auf ein Viertel der Reparaturkosten fest. Die Anlagenbetreiberin konnte nachweisen, dass die Waschanlage den geltenden Richtlinien und DIN-Vorschriften entsprach. Ein Mitverschulden ihrerseits wurde vom Gericht verneint, da die Beklagten nicht konkret darlegen konnten, inwiefern die Betreiberin den Schaden mitverursacht haben sollte.

Kostenteilung im Verfahren

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden zwischen der Klägerin und den Beklagten hälftig geteilt. Im Berufungsverfahren mussten die Beklagten zwei Drittel der Gerichtskosten tragen, die Klägerin ein Drittel. Zudem wurden die außergerichtlichen Kosten anteilig aufgeteilt. Eine zusätzlich geforderte Unkostenpauschale wurde der Anlagenbetreiberin nicht zugesprochen, da sie den diesbezüglichen Schaden nicht ausreichend dargelegt hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei fehlerhafter Nutzung einer Waschanlage haftet der Nutzer für entstehende Schäden, wenn er die klar erkennbaren Bedienungshinweise missachtet. Ein Mitverschulden des Betreibers wird nicht angenommen, wenn die Anlage den geltenden Normen entspricht und die Bedienungsanleitung eindeutig ist. Bei der Schadensberechnung wird jedoch ein „Neu für Alt“-Abzug berücksichtigt, wenn durch die Reparatur eine Verbesserung eintritt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Waschanlage nutzen, müssen Sie die Bedienungsanleitung sorgfältig beachten und das Fahrzeug korrekt positionieren – auch wenn Sie es eilig haben oder die Anlage oft nutzen. Bei Schäden durch Fehlbedienung müssen Sie oder Ihre Versicherung für die Reparaturkosten aufkommen. Als Betreiber einer Waschanlage sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Ihre Anlage den technischen Normen entspricht und Sie eine verständliche Bedienungsanleitung gut sichtbar aushängen. Die Kosten eines Rechtsstreits werden meist zwischen den Parteien aufgeteilt, auch wenn Sie den Prozess größtenteils gewinnen.


Benötigen Sie Hilfe?

Wir verstehen die komplexen rechtlichen Herausforderungen bei Schäden an Waschanlagen – sei es als Betreiber oder Nutzer. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihren individuellen Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte wie Bedienungshinweise, technische Normen und mögliche Abzüge bei der Schadensberechnung. In einem persönlichen Gespräch erörtern wir gemeinsam mit Ihnen die rechtliche Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihr Anliegen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Haftungsrisiken bestehen bei der Nutzung einer Selbstbedienungs-Waschanlage?

Bei der Nutzung einer Selbstbedienungs-Waschanlage entsteht ein Werkvertrag nach § 631 BGB zwischen Ihnen und dem Betreiber. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, Ihr Fahrzeug nicht nur zu reinigen, sondern auch vor Beschädigungen zu schützen.

Haftung des Betreibers

Der Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, wenn er seine betreibertypischen Pflichten verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn er:

  • nicht ausreichend über die korrekte Benutzung der Anlage informiert
  • die Anlage nicht den allgemeinen Sicherheitsstandards entsprechend wartet
  • erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterlässt.

Können Sie nachweisen, dass der Schaden während des Waschvorgangs entstanden ist, wird zunächst ein Verschulden des Betreibers vermutet. Der Betreiber kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er belegen kann, dass seine Anlage technisch einwandfrei funktioniert hat und alle Sicherheitsstandards eingehalten wurden.

Ihre Sorgfaltspflichten

Sie haften selbst für Schäden, wenn Sie:

  • die Bedienungshinweise missachten
  • Warnhinweise ignorieren
  • Anbauteile wie Antennen nicht entfernen
  • falsch in die Anlage einfahren.

Dokumentation von Schäden

Wenn Sie einen Schaden feststellen, ist es entscheidend, diesen sofort zu dokumentieren. Kontrollieren Sie Ihr Fahrzeug direkt nach der Wäsche und lassen Sie eventuelle Schäden unmittelbar von einem Mitarbeiter der Anlage dokumentieren.

Bei einem Mitverschulden durch Ihr eigenes Fehlverhalten kann der Schadensersatzanspruch nach § 254 Abs. 1 BGB gemindert werden oder komplett entfallen. Der Betreiber muss dabei nachweisen, dass Sie die Verhaltensregeln missachtet haben.

Die Haftung des Betreibers kann nicht beliebig durch allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Er muss auch für einfache Fahrlässigkeit einstehen.


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Wie wird ein Schadensersatzanspruch bei Waschanlageninbetreibern berechnet?

Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs bei Waschanlagenschäden setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Bei einem Schaden durch die Waschanlage umfasst der Anspruch die Netto-Reparaturkosten, die Wertminderung sowie die Sachverständigengebühren.

Reparaturkosten und Nebenkosten

Die Reparaturkosten bilden den Hauptteil des Schadensersatzes. Hierzu gehören die tatsächlich durchgeführten Reparaturen sowie eventuell anfallende Mietwagenkosten während der Reparaturdauer.

Wertminderung

Die merkantile Wertminderung wird nach dem Fahrzeugalter gestaffelt berechnet:

  • Im ersten Betriebsjahr: 25% der minderwerterheblichen Reparaturkosten
  • Im zweiten Betriebsjahr: 20% der minderwerterheblichen Reparaturkosten
  • Im dritten Betriebsjahr: 15% der minderwerterheblichen Reparaturkosten
  • Im vierten Betriebsjahr: 10% der minderwerterheblichen Reparaturkosten

Beweislast und Dokumentation

Der Anspruch setzt voraus, dass Sie als Kunde nachweisen können, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist. Der Waschanlagenbetreiber kann sich von der Haftung befreien, wenn er eine fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage dokumentieren kann.

Mitverschulden

Bei der Schadensberechnung wird auch ein mögliches Mitverschulden berücksichtigt. Wenn Sie als Kunde die Betriebsanleitung nicht beachtet haben oder durch Fehlbedienung zum Schaden beigetragen haben, kann dies zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen.


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Welche Bedeutung haben Bedienungsanleitungen und Warnhinweise für die rechtliche Bewertung?

Bedienungsanleitungen und Warnhinweise sind rechtlich verbindliche Bestandteile eines Produkts. Eine fehlerhafte oder fehlende Bedienungsanleitung gilt als Sachmangel und kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Haftungsrelevanz

Der Hersteller und Verkäufer eines Produkts hat eine gesetzlich verankerte Instruktionspflicht gegenüber allen Personen, die mit dem Produkt in Berührung kommen. Diese Pflicht umfasst die vollständige Aufklärung über Nutzungsmöglichkeiten und potenzielle Gefahren.

Bei Verletzung dieser Pflicht greifen verschiedene Haftungsgrundlagen:

  • Vertragliche Haftung nach § 276 BGB
  • Gewährleistung nach §§ 434, 242 BGB
  • Deliktische Haftung nach § 823 BGB
  • Produkthaftung nach § 3 ProdHaftG

Rechtliche Schutzwirkung

Eine korrekte und vollständige Bedienungsanleitung kann als Entlastungsbeweis für den Hersteller dienen. Wenn Sie als Nutzer entgegen den Warnhinweisen handeln, kann dies den Hersteller von der Haftung befreien.

Produktsicherheit

Die Betriebsanleitung ist ein zentraler Bestandteil der Sicherheitskonzeption eines Produkts. Unvollständige oder unverständliche Anleitungen werden als Produktfehler eingestuft. Bei Unfällen oder Schäden aufgrund mangelhafter Anleitungen greift die volle Produkthaftung.

Behördliche Konsequenzen

Fehlerhafte oder fehlende Bedienungsanleitungen können zu behördlichen Sanktionen führen. Die Marktüberwachungsbehörden können einen Verkaufsstopp oder Produktrückruf anordnen und Bußgelder verhängen.


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Wer trägt die Prozesskosten bei einem Rechtsstreit um Waschanlageninbetreiber?

Die Prozesskosten trägt grundsätzlich die unterliegende Partei im Rechtsstreit. Dies gilt sowohl für die Gerichtskosten als auch für die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite.

Vollständiger Prozesserfolg

Bei einem vollständigen Prozesserfolg muss die unterlegene Partei sämtliche Kosten übernehmen. Dies umfasst:

  • Die Gerichtskosten
  • Die eigenen Anwaltskosten
  • Die gegnerischen Anwaltskosten

Teilweiser Prozesserfolg

Wenn das Gericht der Klage nur teilweise stattgibt, werden die Kosten entsprechend dem Grad des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies bedeutet, dass beide Parteien die Kosten anteilig tragen müssen.

Besondere Kostenentscheidungen

In bestimmten Fällen kann das Gericht die Kosten auch anders verteilen. Beispielsweise wenn eine Partei durch ihr Verhalten unnötige Kosten verursacht hat oder wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Vorschuss und Kostenfestsetzung

Die Gerichtskosten müssen zunächst als Vorschuss vom Kläger gezahlt werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss die endgültige Verteilung der Kosten festgelegt.

Prozesskostenhilfe

Bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese übernimmt je nach wirtschaftlicher Situation die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Die gegnerischen Kosten sind davon jedoch nicht erfasst.


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Welche Beweismittel sind bei Schadensfällen in Waschanlagen relevant?

Bei Schadensfällen in Waschanlagen müssen Sie als Geschädigter den Nachweis erbringen, dass der Schaden tatsächlich in der Waschanlage entstanden ist. Dafür kommen mehrere Beweismittel in Betracht:

Unmittelbare Dokumentation

Eine sofortige Schadensmeldung noch auf dem Gelände der Waschanlage ist besonders beweiskräftig. Lassen Sie sich vom Betreiber eine schriftliche Bestätigung über den festgestellten Schaden geben. Fotografische Aufnahmen des Schadens direkt nach dem Waschvorgang dienen als wichtiges Beweismittel.

Zeugenaussagen

Neutrale Zeugen können den Schadenseintritt bestätigen. Dies können andere Kunden oder Mitarbeiter der Waschanlage sein. Die Aussagen von Zeugen sind besonders wertvoll, wenn diese den Zustand des Fahrzeugs vor und nach der Wäsche bestätigen können.

Technische Nachweise

Ein Kfz-Gutachten kann nachweisen, ob der Schaden typischerweise durch eine Waschanlage verursacht werden kann. Der Gutachter untersucht dabei die Schadensart und den Schadenshergang.

Wartungsprotokolle

Die Wartungsdokumentation der Waschanlage kann als Beweismittel relevant werden. Fehlen regelmäßige Wartungsnachweise, kann dies die Position des Geschädigten stärken. Der Betreiber muss nachweisen können, dass er seine Anlage ordnungsgemäß gewartet hat.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesamtschuldner

Bezeichnet mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften. Jeder Schuldner kann vom Gläubiger für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden. Sobald einer zahlt, werden alle anderen von der Schuld befreit. Die Regelung findet sich in §§ 421-425 BGB. Im konkreten Fall haften sowohl der Fahrer als auch der Fahrzeughalter gemeinsam für den Schaden an der Waschanlage. Die Gesamtschuldner können untereinander später einen Ausgleich vornehmen.


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Fahrlässigkeit

Bezeichnet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Wer fahrlässig handelt, erkennt die möglichen schädlichen Folgen seines Handelns nicht, hätte sie aber bei gebotener Sorgfalt erkennen können. Im Fall der Waschanlage lag Fahrlässigkeit vor, weil der Fahrer die deutlich erkennbaren Führungsschienen missachtete und die Bedienungsanleitung nicht beachtete. Die Fahrlässigkeit führt hier zur Schadensersatzpflicht.


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Mitverschulden

Ein rechtliches Konzept, bei dem der Geschädigte selbst eine Mitverantwortung am entstandenen Schaden trägt (§ 254 BGB). Dies führt in der Regel zu einer anteiligen Minderung des Schadensersatzanspruchs. Ein Mitverschulden kann etwa durch mangelnde Schadensabwendung oder -minderung entstehen. Im Fall der Waschanlage wurde ein Mitverschulden der Betreiberin verneint, da sie alle Sicherheitsvorschriften eingehalten hatte.


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Abzug „Neu für Alt“

Ein Wertausgleich, der vorgenommen wird, wenn ein beschädigter Gegenstand durch einen neuen ersetzt wird und der Geschädigte dadurch einen Vorteil erlangt. Der Abzug berücksichtigt die längere Nutzungsdauer des neuen Teils. Im Fall wurde ein Viertel der Reparaturkosten abgezogen, da die neue Waschbürste eine längere Lebensdauer hat als die beschädigte. Dieser Grundsatz basiert auf dem Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht.


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Regressanspruch

Das Recht eines Schädigers oder einer Versicherung, von einem Dritten Ersatz für geleistete Zahlungen zu verlangen. Der Anspruch ermöglicht es dem Geschädigten, seine Aufwendungen von dem eigentlich Verantwortlichen zurückzufordern. Rechtliche Grundlage ist meist § 426 BGB bei Gesamtschuldnern oder spezielle versicherungsrechtliche Vorschriften. Im Waschanalagen-Fall konnte die Betreiberin ihren Schaden vom Verursacher zurückfordern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Recht eines anderen verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Es handelt sich um eine zentrale Norm im Deliktsrecht, die darauf abzielt, den Ausgleich für erlittenen Schaden zu fördern. Im vorliegenden Fall wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht, weil dieser durch das unsachgemäße Handeln bei der Nutzung der Waschanlage die Anlage beschädigt hat.
  • § 831 BGB: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Geschäftsherrn für Schäden, die von seinen Personen (z.B. Angestellten) in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Hierbei wird die verschuldensunabhängige Haftung thematisiert. Im konkreten Fall wird sowohl gegen den Beklagten zu 2) als auch gegen den Beklagten zu 1) als Halter des Fahrzeugs Schadensersatz gefordert, was auf die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) hinweist, da der Beklagte zu 2) in seiner Funktion als Nutzer des Fahrzeugs handelt.
  • §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO: Diese Paragraphen befassen sich mit den zulässigen Voraussetzungen für die Berufung im Zivilprozess. Sie regeln, in welchen Fällen Berufungen möglich sind, und definieren die formalen Anforderungen an deren Einlegung. In dem vorliegenden Fall wurde die Berufung als statthaft und fristgerecht eingelegt bewertet, was die rechtliche Grundlage für die teilweise erfolgreichen Ansprüche der Klägerin bildet.
  • § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO: Dieser Paragraph erlaubt es, von der Darstellung des Tatbestands abzusehen, wenn die Entscheidung allein auf rechtlichen Erwägungen beruht. Dies erleichtert das Verfahren und konzentriert sich auf die Begründung. Im Urteil des LG Halle entschieden, die Darstellung des Tatbestands nicht vorzunehmen, was den Fokus auf die rechtlichen Kernfragen und die Beurteilung der Berufung legt.
  • Ziff. 3, 5, 6, 8 der Bedienungsanleitung: Diese Ziffern aus der Bedienungsanleitung der Waschanlage legen spezifische Pflichten für den Nutzer dar, wie das mittige Positionieren des Fahrzeugs und die Überprüfung des Waschportals. Diese Regelungen sind entscheidend, um die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) zu begründen, da er diese Vorgaben nicht beachtet hat und somit die Schäden verursacht wurden, die der Klägerin Schadensersatzansprüche einräumen.

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Das vorliegende Urteil

LG Halle (Saale) – Az.: 2 S 75/13 – Urteil vom 30.07.2013


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