Die Kündigung von alten Bauverträgen wegen Niedrigzinsen
Wurde auch Ihr Bausparvertrag gekündigt? Die Kündigung eines Bausparvertrages durch den Anbieter kommt aus mehreren Gründen in Betracht. Generell darf die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen, wenn der Bausparkunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Sollte der Sparer in etwa mehr als zwölf Regelsparmonate im Rückstand sein, hat die Bank das Recht, den Vertrag zu kündigen. Unter gewissen Umständen kann die Bank den Bausparvertrag allerdings auch kündigen, obwohl sich der Kunde immer an die vertraglichen Verpflichtungen gehalten hat.
Übersicht:
- Die Kündigung von alten Bauverträgen wegen Niedrigzinsen
- Gründe für die Kündigung von Altverträgen
- Voll besparte und zuteilungsreife Bausparverträge
- Das Urteil des BGH
- Bausparverträge mit Zinsbonus
- Die Kündigung von voll besparten Verträgen
- Bausparvertrag gekündigt – Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
- Lesen Sie weitere interessante Informationen zum Thema Bausparvertrag gekündigt durch Bausparkasse:
- Weitere interessante Urteile für Sparer und Bausparer
Gründe für die Kündigung von Altverträgen
Um die genauen Gründe für solch eine Kündigung nachvollziehen zu können, muss man zunächst die Funktionsweise von Bausparverträgen verstehen. Das Massenprodukt Bausparvertrag kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn ein funktionierendes Kollektiv dahintersteht. Die Zins- und Darlehensauszahlungen der einzelnen Verträge können nur finanziert werden, wenn verschiedene Bausparer in einen großen Topf, der aus den gemeinsam eingesparten Verträge besteht, einzahlen. Sind nun zu viele Bausparverträge im Umlauf, die das Kollektiv zu sehr belasten und der Bausparkasse keine Gewinne mehr einbringen, dann werden jene Verträge gekündigt. Hierbei handelt es sich vor allem um Verträge, die vor gut 20 Jahren abgeschlossen wurden und um die drei Prozent Zinsen versprechen. Da die Bausparkassen die hohen Zinsbelastungen nicht mehr refinanzieren können, entwickeln sich diese Verträge zu immensen Verlustgeschäften. Deshalb wurden in der Vergangenheit die Altverträge von den Banken sofort gekündigt, sobald sie überspart waren.
Voll besparte und zuteilungsreife Bausparverträge
Ein Bausparvertrag wird als voll bespart angesehen, wenn die komplette Bausparsumme auf das Konto einbezahlt wurde. Mit dem Erreichen der Bausparsumme hat der Vertrag seine Funktion zur Aufnahme eines Bauspardarlehens verloren. Somit ist die Kündigung eines voll besparten Bauvertrags rechtmäßig. Ende 2014 haben die Banken jedoch begonnen, auch noch nicht voll besparte Altverträge zu kündigen. Die 2014 losgetretene Kündigungswelle traf schließlich Altverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Diese Kündigungen wurden von vielen Seiten scharf kritisiert. Zahlreiche Verbraucher widersprachen der Kündigung und legten mit Hilfe von Rechtsanwälten und Verbraucherschützern Klage gegen die Entscheidung der Banken ein. So könne es zum Beispiel nicht sein, dass jede Bausparkasse aufgrund eines Minusgeschäftes ihren Kunden kündigen darf. In zahlreichen Urteilen, die sich mit diesem Thema beschäftigten mussten, fielen die Entscheidungen sehr unterschiedlich aus.
Das Urteil des BGH
Trotz einiger guter Argumente der Verbraucherseite entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16), dass auch solche Kündigungen durch die Banken rechtens sind. Der BGH führte in seiner durchaus überraschenden Entscheidung aus, dass die Bausparkasse während der Ansparphase die Darlehensnehmerin und der Sparer Darlehensgeber ist. Nach dem Prinzip des Bausparens geht der Bausparvertrag allerdings nach einer Ansparphase in die Darlehensphase über. Erst mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel. Der Zweck eines Bausparvertrages ist einzig und allein die Erlangung eines Darlehens zum Hausbau oder -kauf. Wer den Bausparvertrag jedoch vom ersten Tag an als Geldanlage nutzen möchte und gar keine Absicht mitbringt, eine Immobilie mit dem Bauspardarlehen zu erwerben, der hat in diesem Fall das Nachsehen und muss die Kündigung hinnehmen.
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Bausparverträge mit Zinsbonus
In diesem Zusammenhang stellen entsprechende Verträge mit Zins- oder Treuebonus eine wichtige Ausnahme dar. Bei Verträgen mit Zins- oder Treuebonus besteht für den Kunden für eine gewisse Zeit die Möglichkeit, durch einen Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen einen Zinsbonus zu erhalten. Hier ist der Zweck des Vertrages erst mit der Erlangung des Bonus erreicht. Gemäß § 489 I Nr. 2 BGB ist das Darlehen erst zu diesem Zeitpunkt vollständig empfangen (BGH, Urteil vom 29. Februar 2017, Az. XI ZR 272/16, RdNr. 84). Demnach beginnt die gesetzliche Zehn-Jahres-Frist bei Bausparverträgen mit einem Zinsbonus nicht schon mit der Zuteilungsreife. In solch einem Fall können die Bausparkassen nur kündigen, wenn die Voraussetzungen für den Bonus länger als zehn Jahre erfüllt sind.
Die Kündigung von voll besparten Verträgen
Schon lange vor 2014 kündigten die Bausparkassen zahlreiche Altverträge auf. Dabei handelte es sich in den meisten Fällen um Bausparverträge, die bereits voll bespart waren. Die Bausparsumme setzt sich aus dem angesparten Guthaben und dem später aufgenommenen Darlehen zusammen und gibt die Höhe an, über die der Bausparvertag abgeschlossen wurde. Somit stellt die Bausparsumme die wichtigste Kenngröße des Bausparvertrages dar. Mit der Erreichung der Bausparsumme können die Kunden kein Darlehen mehr in Anspruch nehmen, wodurch der Zweck der Anlage entfallen ist. Somit ist es den Banken gestattet Verträge zu kündigen, deren Bausparsumme erreicht ist. Bereits in zahlreichen Gerichtsentscheidungen wurde ausgeführt, dass der Zweck des Bausparens nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Gewährung eines Bauspardarlehens sei.
Bausparvertrag gekündigt – Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
Mithin steht den Banken nach der Rechtsprechung des BGH zehn Jahre nach Zuteilungsreife ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Auf diese Rechtsprechung sollten sich alle Bausparer einstellen und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Kündigung durch die Bausparkasse sollten sorgsam überprüft werden. Wer sich der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung dennoch nicht sicher ist, kann sie von einem Fachmann prüfen lassen und sich gegebenenfalls dagegen wehren. Gute Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch haben Kunden, wenn die Bausparkasse allein aus wichtigem Grund gekündigt hat oder den Vertrag aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beenden will. Hier ist es sinnvoll, Erkundigungen entweder bei dem Ombudsmann, der für die jeweilige Bausparkasse zuständig ist, oder aber bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? gerne Beraten wir Sie umfassend und kompetent.
Lesen Sie weitere interessante Informationen zum Thema Bausparvertrag gekündigt durch Bausparkasse:
- Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 9 U 171/15, Urteil vom 30.3.2016
- Landgericht Karlsruhe, Az: 7 O 126/15, Urteil vom 09.10.2015
- PDF der Verbraucherzentrale: Kündigungswelle bei Bausparverträgen
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