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Bausenat – Wann zuständig?

Bauvertragsstreitigkeiten: Wann ist der Bausenat zuständig?

Der Bausenat spielt im Rechtswesen eine wichtige Rolle, wenn es um Streitigkeiten im Bauvertragsrecht geht, insbesondere in Fragen der Schutz- und Verkehrssicherungspflichten. Die Zuständigkeit des Bausenats kann sich jedoch nicht nur auf Bauangelegenheiten beschränken, sondern auch Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen umfassen.

Ob ein Fall vor den Bausenat am Oberlandesgericht kommt, hängt von der spezifischen Gerichtsbarkeit ab und kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil vorgestellt, das die Zuständigkeit des Bausenats näher beleuchtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 113/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Der 3. Zivilsenat des OLG Rostock erklärt sich für unzuständig und verweist an den 7. Zivilsenat.
  • Es geht um einen Anspruch aus einem Bauvertrag, daher ist nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG der spezialisierte Bausenat zuständig.
  • Auch wenn es formal ein Grundstückskaufvertrag ist, enthält er auch Bauleistungen, da eine Straße gebaut werden sollte.
  • Für Streitigkeiten aus Grundstückskaufverträgen gibt es keine Spezialzuständigkeit, daher geht die gesetzliche Zuständigkeit für Bauverträge vor.
  • Die Beteiligung eines berufsmäßigen Bauunternehmers ist keine Voraussetzung, auch Privatpersonen können Bauverträge abschließen.
  • Entscheidend ist die Auslegung unklarer Baubeschreibungen, wofür die Spezialsenate zuständig sind.
  • Streitgegenstand ist hier allein die Zahlungspflicht aus dem Bauvertragsteil.
  • Die Zuständigkeit für Grundstückskauf tritt hinter die für Bauverträge zurück.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock verweist das Berufungsverfahren in einer Streitigkeit aus einem Bauvertrag an den zuständigen 7. Zivilsenat.

Ein Blick auf die Hintergründe

In dem Fall geht es um einen noch offenen Betrag von 6.500 Euro aus einem Vertrag, in dem neben dem Kauf eines Grundstücks auch der Bau einer Straße sowie Ver- und Entsorgungsanlagen vereinbart wurde. Obwohl es sich formal um einen Grundstückskaufvertrag handelt, ist es aufgrund der vereinbarten Bauleistungen auch als Bauvertrag zu werten.

Warum der Bausenat zuständig ist

Gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind spezialisierte Senate für Streitigkeiten aus Bauverträgen zuständig. Da hier die Auslegung unklarer Formulierungen aus dem Bauvertragsteil streitgegenständlich ist, fällt der Fall in die Zuständigkeit des spezialisierten 7. Zivilsenats.

Auch ohne berufsmäßigen Bauunternehmer

Die im Gesetz geforderte Beteiligung einer berufsmäßig mit Bauarbeiten befassten Person bezieht sich nicht auf Bauunternehmer, da Bauverträge auch von Privatpersonen geschlossen werden können.

Spezialzuständigkeit geht vor

Für Streitigkeiten aus Grundstückskaufverträgen gibt es keine Spezialzuständigkeit. Daher geht die gesetzliche Zuständigkeit für Bauverträge vor die allgemeine Zuständigkeit für Kaufverträge.

Die Entscheidung im Detail

Der 3. Zivilsenat des OLG Rostock erklärt sich gemäß § 281 der Zivilprozessordnung für unzuständig und verweist an den aufgrund von § 119a Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen 7. Zivilsenat.

Bei dem zugrunde liegenden Vertrag handelt es sich um einen Bauvertrag im Sinne von § 650a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Beklagte sollte nicht nur ein Grundstück übereignen, sondern auch Erschließungsanlagen wie eine Straße sowie Ver- und Entsorgungsleitungen herstellen. Dies erfüllt die Definition eines Bauwerks gemäß § 650a BGB.

Für die Auslegung unklarer Formulierungen in Bauverträgen sind spezialisierte Senate zuständig. Da hier die Verpflichtung aus dem Bauvertragsteil streitgegenständlich ist, greift die Spezialzuständigkeit.

Die im Gesetz geforderte berufsmäßige Befassung mit Bauarbeiten bezieht sich nach der Gesetzesbegründung nicht auf Bauunternehmer, da auch Privatpersonen Bauverträge abschließen können. Sie hat zudem keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden.

Für Streitigkeiten aus Grundstückskaufverträgen besteht keine Spezialzuständigkeit. Daher geht die gesetzliche Zuständigkeit für Bauverträge vor.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist ein Bausenat?

Ein Bausenat ist ein Ressort oder eine Abteilung innerhalb eines Senats oder einer Stadtverwaltung, das für bauliche Fragen zuständig ist. Dies kann beinhalten, aber nicht beschränkt sein auf, Fragen des Wohnungsbaus, der Mietpolitik und der Stadtplanung. In einigen Großstädten berät der Bausenat die Bauleitplanung, einschließlich des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans.

In Berlin beispielsweise ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (auch als Bausenat bezeichnet) eine von zehn Fachverwaltungen des Berliner Senats und fungiert im Rang eines Landesministeriums. Sie ist verantwortlich für die Bau- und Wohnungspolitik in der deutschen Hauptstadt.

In einigen Kontexten kann der Begriff „Bausenat“ auch auf eine Person verweisen, die für Bauangelegenheiten in einem Senat zuständig ist. Diese Person wird oft als „Bausenator“ oder „Bausenatorin“ bezeichnet.

Es ist zu erwähnen, dass die genaue Struktur und Funktion eines Bausenats je nach Stadt und Bundesland variieren kann. In einigen Fällen kann der Bausenat auch für andere Aspekte der Stadtentwicklung, wie z.B. Mobilität, zuständig sein, wie es in Bremen der Fall ist.

Wann ist ein Bausenat zuständig?

Ein Bausenat ist ein Ausschuss innerhalb einer kommunalen Verwaltung, der sich mit Fragen rund um das Bauen und die Stadtentwicklung befasst. Die genauen Zuständigkeiten können je nach Stadt und Bundesland variieren, aber im Allgemeinen ist ein Bausenat für die Bauleitplanung, einschließlich Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, zuständig. In größeren Städten wie Berlin ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig für Fragen des Wohnungsbaus, der Mietpolitik und der Stadtplanung.

In der Gerichtsbarkeit bezieht sich der Begriff „Bausenat“ auf einen Senat, der sich mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Bauwesens befasst. Beispielsweise ist der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Deutschland für Bauwerksvertragsrecht und Architektenrecht zuständig.

Es ist zu erwähnen, dass die genaue Zuständigkeit und Funktion eines Bausenats von der spezifischen gesetzlichen und organisatorischen Struktur der jeweiligen Stadt oder Gerichtsbarkeit abhängt. Daher können die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Bausenaten variieren.


Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 3 U 113/21 – Beschluss vom 19.10.2023

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock erklärt sich für unzuständig und verweist das Berufungsverfahren an den hiesigen 7. Zivilsenat.

Gründe

Die Verweisung erfolgt nach Anhörung der Parteien gem. § 281 ZPO an den gem. § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG i.V.m. Abschnitt B.VII.a des Geschäftsverteilungsplans zuständigen Spezialsenat des Oberlandesgerichts für Streitigkeiten aus Bauverträgen.

§ 281 ZPO ist im Verhältnis zwischen Spruchkörpern mit einer Spezialzuständigkeit gem. § 72a GVG oder § 119a GVG und anderen Spruchkörpern desselben Gerichts entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26.07.2022 – X ARZ 3/22, BGHZ 234, 259).

Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag (§ 650a Abs. 1 BGB) gem. § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG. Die mit der Berufung weiterverfolgte Vollstreckungsabwehrklage der (Berufungs-) Kläger betrifft einen titulierten Anspruch des Beklagten von noch 6.500 € aus dem Notarvertrag vom 26.06.2012 (Anl. K 1), nach dem der Beklagte zum einen für einen Kaufpreis von 17.000 € ein Grundstück übereignen und zum anderen zum Preis von 7.000 € die Erschließungsanlagen (Straße sowie Ver- und Entsorgungsmedien) herstellen und durch Dienstbarkeit absichern sollte. Es handelt sich insoweit ungeachtet der Bezeichnung als Grundstückskaufvertrag um einen typengemischten Vertrag, bestehend aus (Grundstücks-) Kaufvertrag und Bauvertrag (§ 650a Abs. 1 BGB).

Bauwerk im Sinne von § 650a Abs. 1 BGB ist insoweit eine unbewegliche Sache, die durch Einsatz von Arbeitskraft und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt, wiederhergestellt, umgebaut oder beseitigt wird. Dies trifft auf die hier zu errichtende Straße zu, so dass der Beklagte, der ohnehin mehrere Grundstücke mit Erschließungsverpflichtung verkauft hat, insoweit Unternehmer bzgl. eines Bauwerks ist. Nach Sinn und Zweck der Spezialisierung fällt gerade die – hier maßgebliche – Auslegung unklarer Baubeschreibungen in die Zuständigkeit der Spezialspruchkörper. Streitgegenständlich ist hier auch allein die – nicht nur untergeordnete – Zahlungsverpflichtung aus dem Bauvertragsteil. Soweit die Gesetzesbegründung zu §§ 72a, 119a GVG (BT-Drucks. 18/11437 u. 14/4722) neben der Feststellung, dass insbesondere Bauverträge von §§ 72a Abs. Nr. 2, 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG erfasst werden, die Beteiligung einer berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befassten Person verlangt, so betrifft dies ersichtlich nicht die Architekten und Bauunternehmer, sondern nur die sonstigen mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befassten Personen, da Bauverträge (§ 650a Abs. 1 BGB) auf Unternehmerseite offenkundig auch von Privatpersonen geschlossen werden können. Dass die berufsmäßige Befassung ohnehin keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat, kann auf sich beruhen.

Streitigkeiten aus Grundstückskaufverträgen unterliegen keiner Spezialisierung gem. §§ 72a, 119a GVG. Die im Geschäftsverteilungsplan geregelte Zuständigkeit des 3. Zivilsenats für Ansprüche aus Grundstückskaufverträgen tritt demzufolge hinter die gesetzliche Zuständigkeit gem. § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG zurück.

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