Dadurch Entzug der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Reicht hierfür ein einmaliger Verstoß des Fahrers aus?
Oberlandesgericht Oldenburg – 1. Strafsenat
Az.: 1 Ss 14/01 (18)
Staatsanwaltschaft Oldenburg – Az.: 153 Js 5352/00
Beschluss In der Strafsache
gegen H… S… aus H…, geboren am 6. Juni 1914 in K…, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 23. Januar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 14. Strafkammer (kleine Strafkammer) des Landgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Gründe
Das Amtsgericht Westerstede hat den Angeklagten am 6. Juni 2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2000 verworfen.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil ist auf die begründete Sachrüge aufzuheben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte ein unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer der Polizei in B… am 29. Januar 2000 gegen 15 Uhr telefonisch mit, ein weißer Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen 0 … …, sei ständig mittig auf der Bundesstraße … in Richtung P… gefahren, des öfteren auf die Gegenfahrbahn geraten und in Höhe von E… von der Bundesstraße in Richtung E… abgebogen. Den darauf nach E… fahrenden Polizeibeamten K… und B… kam auf der H..: in E… der vom Anrufer beschriebene Pkw entgegen, der vom damals 85 Jahre alten Angeklagten gelenkt wurde. Die Beamten wendeten ihr Fahrzeug und fuhren hinter dem Angeklagten und dessen damals 84 Jahre alten Beifahrer W… M… her. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h, benutzte die Mitte der Fahrbahn und kam in gelegentlichen Schlenkerbewegungen auch mit fast der gesamten Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn. Hinter ihm hatte sich eine lange Schlange von Fahrzeugen gebildet, deren Fahrer wegen der Fahrweise des Angeklagten nicht wagten, dessen Pkw zu überholen. In Höhe von Kilometer 7,0 geriet der Angeklagte bei einer neuerlichen Schlenkerbewegung auf die Gegenfahrbahn, als ihm der Zeuge K… mit seinem Pkw entgegen kam. Dieser musste, um eine Kollision mit dem in kurzer Entfernung zu seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelangten Pkw des Angeklagten zu vermeiden, scharf nach rechts auf einen Parkstreifen ausweichen. Die dies Geschehen beobachtenden Polizeibeamten versuchten den Angeklagten, der seine Fahrweise mit teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn fortsetzte, anzuhalten. Der Angeklagte reagierte jedoch nicht auf Haltezeichen der Beamten, als diese den Pkw des Angeklagten überholt hatten und an den rechten Fahrbahnrand herangefahren waren. Auf das anschließend von den Beamten bei der Verfolgung des Fahrzeugs des Angeklagten eingeschaltete Blaulicht reagierte der Angeklagte erst nach einer längeren Wegstrecke, indem er in eine Hauszufahrt einbog und dort nach etwa fünfzig Metern anhielt.
Das Landgericht hat ausgeführt, die vom Zeugen K… glaubhaft bekundete Fahrweise des Angeklagten am 29. Januar 2000 zeige, dass er infolge altersbedingter geistiger und körperlicher Mängel nicht mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Durch seine Fahrweise habe er den ihm entgegen kommenden Zeugen K… konkret gefährdet. Dieser habe nur durch ein geistesgegenwärtiges Ausweichen auf den Parkstreifen eine Kollision mit dem ihm auf seiner Fahrbahn entgegen kommenden Fahrzeug des Angeklagten verhindern können. Der Angeklagte habe seine altersbedingte Fahruntüchtigkeit und die Verursachung von Gefahren für den entgegen kommenden Verkehr durch seine Fahrweise erkennen können und müssen.
Die Begründung, mit der das Landgericht ein schuldhaft fahrlässiges Verhalten des Angeklagten hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit angenommen hat, ist unzulänglich. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten lediglich auf die Fehler gestützt, die dem Angeklagten beim Führen des Kraftfahrzeugs am Tattage unterlaufen sind. Das war aber unzulässig, weil ein Erfahrungssatz des Inhalts, ein Kraftfahrer sei stets zu gehöriger Selbstprüfung und dazu in der Lage, eigene Fehler und gegebenenfalls seine eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, nicht besteht (BayObLG NJW 1996, 2045). Wie in jener Entscheidung weiter ausgeführt ist, richtet sich die Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, die objektive Sorgfaltsverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen, nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, seiner Intelliganz und Selbstkritik, wobei die Anforderungen an die gebotene Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle allerdings umso schärfer sind, je eher der Kraftfahrer nach Lage der Dinge mit einer Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit rechnen muss (vgl. BGH DAR 1988, 54). Danach kann etwa die Schwächung durch Krankheit Veranlassung zu einer besonders kritischen Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle geben. Dasselbe gilt für ein höheres Lebensalter (BGH aaO). Hierzu fehlen bislang ausreichende Feststellungen. Allein aufgrund seines Alters musste der Angeklagte noch keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben. Mangels Feststellungen dazu, dass die Leistungsdefizite des Angeklagten auf einem bestimmten, ihm bekannten Krankheitsereignis beruhen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte allein deshalb, vielleicht zusätzlich aufgrund entsprechender Warnungen seines Arztes, Anlass zu Zweifeln und entsprechend besonders kritischer Selbstbeobachtung haben musste. Es liegt daher nahe, das fehlerhafte Fahrverhalten lediglich als Folge eines Altersabbaus anzusehen, der schon aufgrund seines möglicherweise schleichenden Verlaufs für den Angeklagten nicht ohne weiteres vorhersehbar war und zur Prüfung Anlass gegeben hätte, ob mit diesem Prozess der Persönlichkeitsveränderung nicht auch eine Minderung der Fähigkeit zur Selbstbeobachtung und Selbstkritik verbunden war, die einer zutreffenden Einschätzung der eigenen Verkehrstüchtigkeit im Wege stand (BayObLG aaO). Hinzu kommt vorliegend, dass der Angeklagte, der 1939 seinen Führerschein erworben hat, nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vorbestraft ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bis zum 29. Januar 2000 im Straßenverkehr beanstandungsfrei geführt hat. Für die Frage, ob sich der Angeklagte seiner Leistungsmängel hätte bewusst sein können, kann auch von Bedeutung sein, wie groß seine Fahrpraxis überhaupt noch war und welche Fahrstrecken mit welcher Verkehrsdichte er noch zurückzulegen pflegte.
Das landgerichtliche Urteil war deshalb aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer zurückzuverweisen. Diese wird unter Beteiligung eines Sachverständigen zu klären haben, ob dem Angeklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.