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Ausübung eines Vorkaufsrechts

Als ein Grundstück den Besitzer wechseln sollte, schaltete sich unerwartet die Stadt ein und pochte auf ihr Vorkaufsrecht. Ein Familienvater wollte sein Land an den Cousin verkaufen, doch stattdessen greift nun die Kommune zu – zu den Konditionen des vermeintlichen Freundschaftspreises.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 467/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 24.06.2024
  • Aktenzeichen: 5 O 467/23
  • Verfahrensart: Klageverfahren zur Durchsetzung eines Vorkaufsrechts
  • Rechtsbereiche: Öffentliches Baurecht (insb. Vorkaufsrecht nach BauGB), Sachenrecht/Immobilienrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eine Gemeinde/Stadt (vertreten durch ihren Rat), die ein gesetzliches Vorkaufsrecht für das Grundstück des Beklagten geltend macht. Sie argumentiert, dass sie dieses Recht wirksam ausgeübt hat, um eine geordnete Städtebauliche Entwicklung gemäß ihrer Vorkaufssatzung zu sichern.
    • Beklagter: Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks. Er wehrt sich gegen die Eigentumsübertragung an die Klägerin, indem er (implizit) die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bestreitet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin erließ eine Satzung, die ihr ein Vorkaufsrecht für Grundstücke in einem bestimmten Sanierungsprüfungsgebiet einräumt, zu dem auch das Grundstück des Beklagten gehört. Als das Grundstück durch einen notariellen Vertrag verkauft werden sollte, machte die Klägerin von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Beklagte verweigerte jedoch die Mitwirkung an der Eigentumsübertragung an die Klägerin.
    • Kern des Rechtsstreits: Ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin nach § 25 BauGB wirksam erfolgt und kann sie deshalb vom Beklagten die Übertragung des Grundstückseigentums verlangen?
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Der Beklagte wurde verurteilt, das Eigentum am Grundstück an die Klägerin zu übertragen (Auflassung) und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Dies erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung von 40.000 Euro durch die Klägerin. Weiterhin wurde festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet.
    • Folgen: Der Beklagte ist nun verpflichtet, das Grundstück an die Klägerin zu übereignen, sobald diese die 40.000 Euro zahlt. Die Klägerin kann das Grundstück für ihre städtebaulichen Zwecke erwerben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil kann von der Klägerin vorläufig durchgesetzt werden, wenn sie eine Sicherheitsleistung erbringt.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Streit um Vorkaufsrecht für Grundstück in S

Familienvater erhält offiziellen Brief der Stadt über Vorkaufsrecht beim Immobilienverkauf, wirkt überrascht.
Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts für Grundstück | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Bochum hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Stadt S ihr Vorkaufsrecht für ein Grundstück wirksam ausgeübt hat. Der bisherige Eigentümer muss das Grundstück nun an die Stadt übertragen, erhält dafür aber den ursprünglich mit seinem Cousin vereinbarten Kaufpreis von 40.000 Euro. Dieses Urteil (Az.: 5 O 467/23) beleuchtet die Reichweite kommunaler Vorkaufsrechte im Kontext der Stadtentwicklung.

Hintergrund: Verkauf an Cousin trotz Vorkaufsrecht der Stadt

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Grundstück in S (Gemarkung S, Flur #, Flurstück #), gelegen in der U-Straße. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt S aus dem Jahr 1991. Zudem liegt es in einem Gebiet, für das der Stadtrat im April 2020 eine sogenannte Vorkaufssatzung erlassen hatte.

Diese Satzung nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gibt der Stadt das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen in Kaufverträge über Grundstücke in diesem Gebiet „einzutreten“. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern, insbesondere im Bereich der C-Straße, für den auch vorbereitende Sanierungsuntersuchungen beschlossen wurden.

Der umstrittene Kaufvertrag

Im Dezember 2022 verkaufte der Eigentümer (der spätere Beklagte) das besagte Grundstück notariell an seinen Cousin. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 40.000 Euro. Interessanterweise wurde der Vertrag zunächst von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnet, der Beklagte selbst genehmigte das Geschäft wenige Tage später. Dieser Verkauf löste den sogenannten Vorkaufsfall aus.

Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt

Nachdem die Stadt S von dem Verkauf erfahren hatte, prüfte sie die Voraussetzungen ihres Vorkaufsrechts. Mit Bescheid vom 06. März 2023 erklärte die Stadt gegenüber dem Verkäufer förmlich die Ausübung ihres Vorkaufsrechts. Das bedeutet: Die Stadt tritt anstelle des ursprünglichen Käufers (des Cousins) in den Kaufvertrag ein, und zwar zu den exakt gleichen Bedingungen, wie sie zwischen Verkäufer und Cousin vereinbart wurden.

Weigerung des Verkäufers und Klageerhebung

Nachdem der Bescheid der Stadt rechtskräftig geworden war, forderte sie den Verkäufer auf, die notwendigen Schritte zur Eigentumsübertragung (Auflassung und Eintragungsbewilligung im Grundbuch) einzuleiten. Der Verkäufer lehnte dies jedoch im August 2023 endgültig ab. Daraufhin erhob die Stadt S Klage beim Landgericht Bochum.

Kernargumente der Parteien vor Gericht

Position der Stadt S (Klägerin)

Die Stadt argumentierte klar: Es wurde ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und seinem Cousin geschlossen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Vorkaufssatzung. Damit seien alle Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch erfüllt. Die Stadt sei daher berechtigt, das Grundstück gegen Zahlung des vereinbarten Preises von 40.000 Euro zu erwerben.

Position des Verkäufers (Beklagter)

Der Beklagte bestritt das Vorkaufsrecht der Stadt. Sein zentrales Argument: Bei dem Geschäft mit seinem Cousin habe es sich nicht um einen reinen Kaufvertrag gehandelt, sondern um eine gemischte Schenkung. Der Kaufpreis von 40.000 Euro liege weit unter dem tatsächlichen Wert des Grundstücks, den er auf mindestens 147.200 Euro bezifferte. Verkäufer und Käufer seien sich einig gewesen, dass hier teilweise eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) erfolgen sollte. Bei Schenkungen oder gemischten Verträgen sei ein kommunales Vorkaufsrecht aber oft ausgeschlossen oder nur eingeschränkt anwendbar.

Die Entscheidung des Landgerichts Bochum

Das Gericht folgte der Argumentation der Stadt S und gab der Klage vollumfänglich statt. Die Richter stellten fest, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag zwischen der Stadt und dem Beklagten zustande gekommen ist.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sah die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht als erfüllt an. Entscheidend war, dass zwischen dem Beklagten und seinem Cousin ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen wurde. Gemäß § 464 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen dem Berechtigten (hier die Stadt) und dem Verpflichteten (hier der Beklagte) unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten (hier der Cousin) vereinbart hat.

Das Baugesetzbuch (insbesondere § 28 BauGB) regelt die konkreten Modalitäten des kommunalen Vorkaufsrechts und bestätigt diesen Grundsatz. Das Gericht ging davon aus, dass der ursprüngliche Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren war, der das Vorkaufsrecht auslöst. Die Argumentation des Beklagten bezüglich einer gemischten Schenkung überzeugte das Gericht offenbar nicht dahingehend, dass sie die Anwendbarkeit des Vorkaufsrechts zu den vereinbarten Konditionen ausschließen würde.

Urteilstenor im Detail

Das Gericht verurteilte den Beklagten dazu, das Eigentum am Grundstück an die Stadt S zu übertragen (juristisch: Auflassung) und die Eintragung der Stadt als neue Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Dies muss Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 40.000 Euro durch die Stadt an den Beklagten erfolgen.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das bedeutet, die Stadt hat die Zahlung der 40.000 Euro angeboten, der Beklagte hat die Annahme jedoch (durch seine Weigerung, den Vertrag zu erfüllen) verzögert. Dies hat rechtliche Konsequenzen, z.B. hinsichtlich Verzugszinsen oder Haftung.

Der Beklagte muss zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings muss die Stadt hierfür eine Sicherheitsleistung erbringen.

Bedeutung für Betroffene

Für Kommunen und Stadtplanung

Das Urteil stärkt die Position von Städten und Gemeinden bei der Umsetzung ihrer städtebaulichen Ziele. Es bestätigt, dass das Vorkaufsrecht nach dem BauGB ein wirksames Instrument ist, um Grundstücke für geplante Entwicklungen (wie Sanierungen oder Infrastrukturmaßnahmen) zu sichern. Selbst wenn der vereinbarte Kaufpreis als niedrig erscheint, kann die Kommune zu diesen Konditionen in den Vertrag eintreten, solange ein rechtsgültiger Kaufvertrag vorliegt.

Für Grundstückseigentümer in Vorkaufsrechtsgebieten

Eigentümer von Grundstücken, die in Gebieten mit einer Vorkaufssatzung liegen, müssen sich bewusst sein, dass bei einem Verkauf die Kommune „dazwischengrätschen“ kann. Die Vereinbarung eines möglicherweise günstigen Preises mit einem Wunschkäufer (z.B. Familienmitglied) schützt nicht davor, dass die Kommune das Grundstück zu ebendiesem Preis erwirbt. Die Argumentation einer „gemischten Schenkung“ zieht nicht automatisch, wenn ein formaler Kaufvertrag geschlossen wurde.

Für Käufer von Grundstücken

Potentielle Käufer von Grundstücken in solchen Gebieten tragen das Risiko, dass ihr Kaufvertrag durch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kommune hinfällig wird. Sie sollten sich vorab informieren, ob für das gewünschte Grundstück eine Vorkaufssatzung besteht. Ist dies der Fall, erlangt der Kaufvertrag erst dann endgültige Wirksamkeit, wenn die Kommune auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet oder die Frist zur Ausübung ungenutzt verstreichen lässt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt, dass ein städtisches Vorkaufsrecht auch bei Grundstücksverkäufen zwischen Verwandten wirksam ausgeübt werden kann, wenn ein echter Kaufvertrag vorliegt und nicht etwa eine teilweise Schenkung. Entscheidend ist dabei nicht allein ein eventuelles Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert, sondern der nachweisbare Wille der Vertragsparteien zu einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung. Das Urteil stärkt die Position von Kommunen bei der Durchsetzung ihrer städtebaulichen Planungen durch Vorkaufsrechte und verdeutlicht die Grenzen familiärer Immobiliengeschäfte in Gebieten mit städtischer Vorkaufssatzung.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Grundstückseigentümer beim Verkauf von Immobilien

Beim Verkauf von Grundstücken kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben und anstelle des von Ihnen ausgewählten Käufers in den Kaufvertrag eintreten. Dies kann auch zu dem von Ihnen (möglicherweise günstig) vereinbarten Preis erfolgen.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Prüfen Sie vor dem Verkauf mögliche Vorkaufsrechte

Informieren Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Gemeinde, ob für Ihr Grundstück ein Vorkaufsrecht bestehen könnte. Besonders relevant sind Grundstücke in Gebieten mit Bebauungsplänen, Sanierungsgebieten oder wenn eine kommunale Vorkaufssatzung existiert.

Beispiel: Ein Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Stadt eine Entwicklungssatzung erlassen hat. Hier besteht in der Regel ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB.

⚠️ ACHTUNG: Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht auch bei Verkäufen unter Verwandten oder Freunden ausüben, der „Freundschaftspreis“ gilt dann auch für die Gemeinde!


Tipp 2: Vereinbaren Sie marktübliche Preise

Setzen Sie den Kaufpreis für Ihr Grundstück möglichst entsprechend dem Verkehrswert an. Die Gemeinde ist grundsätzlich an den vereinbarten Kaufpreis gebunden, wenn sie ihr Vorkaufsrecht ausübt.

Beispiel: Verkaufen Sie ein Grundstück für 150.000 € an einen Verwandten, obwohl der Verkehrswert bei 250.000 € liegt, kann die Gemeinde das Grundstück für nur 150.000 € erwerben.

⚠️ ACHTUNG: Nur in Ausnahmefällen kann die Gemeinde nach § 28 Abs. 3 BauGB einen niedrigeren Preis verlangen, wenn der vereinbarte Preis den Verkehrswert erheblich überschreitet.


Tipp 3: Nutzung von Ausschlussgründen für das Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen, beispielsweise wenn der Käufer das Grundstück für seinen eigenen Wohnbedarf oder den seiner Familie erwerben möchte oder wenn es sich um ein bebautes Grundstück handelt, das vom Mieter gekauft wird.

Beispiel: Verkaufen Sie Ihr Grundstück an eine junge Familie, die dort ihr Eigenheim errichten möchte, kann dies unter Umständen das gemeindliche Vorkaufsrecht ausschließen (§ 26 Nr. 3 BauGB).

⚠️ ACHTUNG: Der Ausschlussgrund muss im notariellen Kaufvertrag klar dokumentiert werden und vom Käufer in der Regel auch glaubhaft belegt werden können!


Tipp 4: Beantragen Sie ein Negativattest

Um Rechtssicherheit zu erlangen, können Sie oder der Notar bei der Gemeinde ein sogenanntes Negativattest beantragen. Damit bescheinigt die Gemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht ausübt oder dass keines besteht.

Beispiel: Nach Beurkundung des Kaufvertrags beantragt der Notar ein Negativattest, das die Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ausstellen muss, wenn sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.

⚠️ ACHTUNG: Die Gemeinde hat gesetzlich zwei Monate Zeit, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Vor Ablauf dieser Frist oder Erhalt des Negativattests sollten keine Dispositionen getroffen werden!


Tipp 5: Verzicht auf das Vorkaufsrecht vorher vereinbaren

In bestimmten Fällen kann die Gemeinde auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verzichten. Prüfen Sie die Möglichkeit, bereits vor dem geplanten Verkauf eine entsprechende Verzichtserklärung einzuholen.

Beispiel: Ein Bauherr möchte ein Grundstück erwerben und dort ein Gebäude errichten, das den Entwicklungszielen der Gemeinde entspricht. Hier kann die Gemeinde vorab einen Verzicht erklären.

⚠️ ACHTUNG: Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird und die Gemeinde dazu berechtigt war! Die Verzichtserklärung sollte konkret auf das geplante Rechtsgeschäft Bezug nehmen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Verkauf nicht an natürliche Personen erfolgt oder wenn komplexe gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (etwa GmbHs oder GbRs) beteiligt sind. In diesen Fällen können zusätzliche vorkaufsrechtsrelevante Aspekte zum Tragen kommen.

Checkliste: Vermeidung unerwünschter Vorkaufsrechtsausübung

  • Frühzeitige Prüfung, ob ein gemeindliches Vorkaufsrecht am Grundstück besteht
  • Vereinbarung eines marktgerechten Kaufpreises, insbesondere bei Verkäufen im Familien- oder Freundeskreis
  • Dokumentation von Ausschlussgründen im notariellen Kaufvertrag
  • Beantragung eines Negativattests nach Vertragsabschluss
  • Gegebenenfalls vorherige Verhandlung mit der Gemeinde über einen Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts
  • Bei Zweifeln Einholung fachkundiger Rechtsberatung vor Vertragsabschluss

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Vertragsverhältnisse im Bereich kommunaler Vorkaufsrechte?

Ist bei einem Grundstücksverkauf in einem Gebiet mit bestehender Vorkaufssatzung Unklarheit über die vertraglichen Bedingungen entstanden? Solche Konstrukte, bei denen Übereinkünfte zwischen privaten Parteien und kommunale Vorkaufsrechte aufeinandertreffen, können zu einer Vielzahl von Rechtsfragen führen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Kaufverträgen und anderen Gestaltungsformen kann zu Unsicherheiten in Bezug auf Ihre Rechte und vertragliche Verpflichtungen führen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation zu durchleuchten und auf Basis einer präzisen Analyse die rechtlichen Rahmenbedingungen klar zu definieren. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, Ihnen eine sachliche und verständliche Orientierung zu bieten, damit Sie bei komplexen vertraglichen Auseinandersetzungen Sicherheit gewinnen können.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet es, wenn eine Kommune ein Vorkaufsrecht für mein Grundstück hat?

Ein Vorkaufsrecht der Kommune bedeutet, dass die Gemeinde das Recht hat, anstelle eines ursprünglichen Käufers in einen Kaufvertrag einzutreten und das Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie der ursprüngliche Käufer zu erwerben. Dieses Recht wird in Deutschland durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, insbesondere in den Paragrafen 24 bis 28.

Gründe für das Vorkaufsrecht können verschiedene sein, wie z.B. öffentliche Zwecke (z.B. Straßenbau), Städtebauliche Entwicklungen oder Sanierungsgebiete. Das Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, die städtische Entwicklung zu lenken und Projekte im öffentlichen Interesse zu fördern. Es handelt sich also nicht um eine Enteignung, sondern um die Möglichkeit, gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises oder des Verkehrswerts das Grundstück zu erwerben.

Auswirkungen auf den Verkaufsprozess:

  • Wenn die Kommune ihr Vorkaufsrecht ausübt, muss sie die Vertragsbedingungen des ursprünglichen Kaufvertrags erfüllen. Der Verkäufer hat in der Regel das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls der von der Kommune angebotene Preis deutlich unter dem vereinbarten liegt.
  • In der Praxis verhandeln Eigentümer oft direkt mit der Gemeinde, um einen Verkauf zu regeln, der beiderseitige Interessen berücksichtigt.

Fazit: Das Vorkaufsrecht ist ein mächtiges Instrument für Gemeinden, um städtische Entwicklungen zu steuern und öffentliche Projekte voranzutreiben.


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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Kommune ihr Vorkaufsrecht ausüben?

Eine Kommune kann ihr Vorkaufsrecht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ausüben, die insbesondere im Baugesetzbuch (BauGB) verankert sind. Diese Rechte dienen der Erreichung wichtiger städtebaulicher Ziele, wie der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung oder der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen.

Grundlagen des Vorkaufsrechts:

  1. Rechtsgrundlage: Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist in den §§ 24 bis 28 BauGB geregelt.
  2. Voraussetzung für die Ausübung: Es muss ein rechtskräftiger, notariell beglaubigter Kaufvertrag zwischen einem Verkäufer und einem Drittkäufer bestehen.

Mögliche Anwendungsbereiche des Vorkaufsrechts:

  • Bebauungspläne: Wenn Grundstücke in einem Bebauungsplan festgelegt sind, der eine Nutzung für öffentliche Zwecke vorsieht, wie z.B. für Straßen oder Grünflächen.
  • Umlegungs- und Sanierungsgebiete: In Umlegungsgebieten sowie in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
  • Flächennutzungspläne: Für unbebaute Flächen, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen oder Wohngebiete vorgesehen sind.
  • Hochwasserschutz: In Gebieten, die zum vorbeugenden Hochwasserschutz freizuhalten sind, wie Überschwemmungsgebiete.
  • Städtebauliche Missstände: Wenn Grundstücke einen städtebaulichen Missstand aufweisen oder bauliche Anlagen vorhanden sind, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Umfeld haben.

Besondere Aspekte der Ausübung:

  • Wohl der Allgemeinheit: Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies im Wohl der Allgemeinheit begründet ist, z.B. zur Deckung des Wohnbedarfs.
  • Verwendungszweck: Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts muss die Gemeinde den zukünftigen Verwendungszweck des Grundstücks klar angeben.
  • Finanzielle Aspekte: Die Gemeinde muss den Kaufpreis zahlen, der grundsätzlich auf den Verkehrswert beschränkt werden kann, wenn der vereinbarte Preis spekulativ ist.

Unterschiede zwischen Bebauungsplänen und Vorkaufssatzungen:

  • Bebauungspläne regeln die konkrete Nutzung von Grundstücken zur Erreichung öffentlicher Zwecke.
  • Vorkaufssatzungen ermöglichen es Gemeinden, durch Satzungen zusätzliche Vorkaufsrechte zu begründen, um beispielsweise den Wohnbedarf zu sichern.

Diese Vorschriften gewährleisten, dass das Vorkaufsrecht nur im Interesse der Gemeinde und der Allgemeinheit ausgeübt wird.


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Wie erfahre ich, ob für mein Grundstück ein kommunales Vorkaufsrecht besteht?

Um herauszufinden, ob für Ihr Grundstück ein kommunales Vorkaufsrecht besteht, können Sie folgende Schritte unternehmen:

1. Einsicht in Bebauungspläne und Flächennutzungspläne Überprüfen Sie die für Ihre Gemeinde geltenden Bebauungs- und Flächennutzungspläne. Diese Pläne sind öffentlich zugänglich und enthalten Informationen darüber, ob Ihr Grundstück in einem Bereich liegt, für den ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht. Laut § 24 des Baugesetzbuches (BauGB) besteht ein Vorkaufsrecht unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise in Bebauungsplänen, die öffentliche Zwecke vorsehen.

2. Überprüfung der Gemeindesatzung Schauen Sie sich die Satzung Ihrer Gemeinde an. Hier können spezifische Regelungen und Rahmenbedingungen zum Vorkaufsrecht enthalten sein. Diese Informationen sind entscheidend, um zu verstehen, in welchen Fällen die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen kann.

3. Anfrage bei der zuständigen Gemeinde Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Bauamt oder der Gemeindeverwaltung auf. Sie können dort direkt anfragen, ob für Ihr Grundstück ein Vorkaufsrecht besteht und welche weiteren Informationen benötigt werden.

4. Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags Wenn Sie ein Grundstück verkaufen oder kaufen möchten, ist es üblich, einen Notar zu beauftragen. Der Notar hat die Pflicht, die Gemeinde über den geplanten Verkauf zu informieren und eine Vorkaufsrechtsanfrage zu stellen. Im Rahmen dieser Anfrage wird die Gemeinde informiert und hat die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Dies geschieht in der Regel, bevor der Kaufvertrag endgültig unterzeichnet wird.

5. Negative Bescheinigung Wenn die Gemeinde kein Interesse an dem Kauf hat, stellt der Notar ein sogenanntes Negativzeugnis aus, das bestätigt, dass kein Vorkaufsrecht geltend gemacht wird. Dieses Dokument ist notwendig, um den neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen.

Durch diese Schritte können Sie sicherstellen, dass Sie über die bestehende Rechtslage bezüglich des Vorkaufsrechts für Ihr Grundstück gut informiert sind.


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Was passiert, wenn die Kommune ihr Vorkaufsrecht ausübt, nachdem ich einen Kaufvertrag abgeschlossen habe?

Wenn eine Kommune ihr Vorkaufsrecht ausübt, nachdem Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, tritt sie anstelle des ursprünglichen Käufers in den Kaufvertrag ein. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Käufer hinfällig wird. Stattdessen wird die Kommune der neue Erwerber des Grundstücks.

Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er verpflichtet ist, das Grundstück an die Kommune zu übergeben. Der Kaufpreis bleibt der gleiche, den Sie mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatten, nur dass die Kommune ihn zahlt. Sollten Sie bereits Zahlungen vom ursprünglichen Käufer erhalten haben, müssen diese an diesen zurückgezahlt werden.

Für den ursprünglichen Käufer bedeutet die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde, dass er von dem Kaufvertrag ausgeschlossen wird. Er erhält zurückgezahlte Anzahlungen zurück, und in manchen Fällen kann er Schadensersatz geltend machen, wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts Verluste oder entgangene Geschäftschancen entstanden sind.

In manchen Fällen kann der ursprüngliche Käufer auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Verkäufer von der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts wusste oder hätte wissen müssen und dies verschwiegen hat.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der notariellen Kaufvertragsunterlagen durch die Kommune erfolgen. Insgesamt ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und mögliche Auswirkungen genau zu verstehen, um in solchen Situationen gut informiert zu sein.


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Kann ich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kommune vorgehen?

Ja, Sie haben rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine Kommune vorzugehen. Das Vorkaufsrecht gewährt der Gemeinde das Recht, ein Grundstück zu kaufen, bevor es an einen Dritten verkauft wird, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Wenn Sie als Eigentümer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:

Anfechtung des Vorkaufsrechtsbescheids Sie können den Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts anfechten. Dies geschieht in der Regel durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. In diesem Verfahren überprüft das Gericht, ob die Gemeinde rechtmäßig gehandelt hat. Die Erfolgsaussichten hängen stark von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Frage, ob die Gemeinde ein berechtigtes öffentliches Interesse nachweisen kann.

Klageerhebung Eine Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ebenfalls möglich. Hierbei müssen Sie darlegen, warum die Ausübung unrechtmäßig ist, zum Beispiel aufgrund fehlenden öffentlichen Interesses oder Nichtzuständigkeit der handelnden Behörde. Auch hier ist es entscheidend, dass alle Fristen eingehalten werden.

Fristen und Verfahren Beachten Sie, dass für die Einlegung von Rechtsmitteln strikte Fristen gelten. In der Regel muss die Anfechtung innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheids erfolgen. Versäumt man diese Fristen, kann dies zu einem Ausschluss Ihrer Ansprüche führen.

Insgesamt ist die rechtliche Auseinandersetzung mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kommune komplex. Die Erfolgschancen hängen von der genauen Rechtslage, den vorliegenden Beweismitteln und der Argumentation ab. Daher ist es ratsam, alle relevanten Faktoren gründlich zu prüfen und die notwendigen Schritte zeitnah einzuleiten.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht ist die gesetzlich oder vertraglich eingeräumte Befugnis, beim Verkauf einer Sache anstelle eines Dritten als Käufer einzutreten. Für Gemeinden ist dieses Recht in §§ 24, 25 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Die Stadt kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen in einen bestehenden Kaufvertrag eintreten und das Grundstück zu denselben Bedingungen erwerben, die der ursprüngliche Käufer vereinbart hatte. Dies dient der Durchsetzung städtebaulicher Planungen und Entwicklungsziele.

Beispiel: Wenn ein Grundstückseigentümer sein Land für 100.000 Euro an einen Dritten verkaufen will, kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben und das Grundstück zum gleichen Preis erwerben, statt dass der ursprünglich vorgesehene Käufer es erhält.


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Satzung

Eine Satzung ist eine verbindliche Rechtsvorschrift, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erlassen wird. Sie regelt bestimmte Angelegenheiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Grundlage für den Erlass kommunaler Satzungen ist in der Regel die jeweilige Gemeindeordnung des Bundeslandes. Im Baurecht können Gemeinden durch Satzungen beispielsweise Vorkaufsrechte für bestimmte Gebiete festlegen (§ 25 BauGB).

Beispiel: Eine Stadt erlässt eine Vorkaufssatzung für ein Sanierungsgebiet, wodurch sie das Recht erhält, bei jedem Grundstücksverkauf in diesem Gebiet vorrangig als Käufer einzutreten, um ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen.


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Sanierungsprüfungsgebiet

Ein Sanierungsprüfungsgebiet bezeichnet einen Bereich, in dem eine Kommune städtebauliche Missstände vermutet und daher prüft, ob eine förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach §§ 136 ff. BauGB erfolgen sollte. In solchen Gebieten können erweiterte Vorkaufsrechte nach § 25 BauGB greifen. Die Ausweisung eines Sanierungsprüfungsgebiets ist ein vorbereitender Schritt zur umfassenden städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung eines Stadtteils.

Beispiel: Eine Stadt weist einen Stadtteil mit veralteter Bausubstanz als Sanierungsprüfungsgebiet aus, um zu untersuchen, ob eine umfassende Sanierung notwendig ist, und sichert sich durch eine Vorkaufssatzung Zugriff auf die dortigen Grundstücke.


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Auflassung

Die Auflassung ist die notwendige dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang bei Grundstücken gemäß § 925 BGB. Es handelt sich um eine formgebundene Erklärung, die vor einem Notar abgegeben werden muss. Die Auflassung ist neben der Eintragung ins Grundbuch eine zwingende Voraussetzung für den rechtsgültigen Eigentumsübergang bei Immobilien.

Beispiel: Nachdem die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat, muss der bisherige Eigentümer mit einem Vertreter der Stadt zum Notar, um die Auflassung zu erklären und so den Eigentumsübergang zu ermöglichen.


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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken dokumentiert werden. Es wird von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt und enthält Angaben zu Eigentümern, Grundstücksbelastungen und dinglichen Rechten. Nach §§ 873, 874 BGB ist die Eintragung im Grundbuch für den rechtswirksamen Erwerb, die Änderung oder Löschung von Rechten an Grundstücken konstitutiv (rechtsbegründend) erforderlich.

Beispiel: Nachdem die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat und die Auflassung erklärt wurde, muss die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen werden, damit die Stadt offiziell als neue Eigentümerin des Grundstücks gilt.


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Zug um Zug

„Zug um Zug“ bezeichnet eine gegenseitige Leistungsverpflichtung, bei der die Erfüllung einer Leistung nur gegen gleichzeitige Erfüllung der Gegenleistung verlangt werden kann (§ 320 BGB). Dies schützt beide Vertragsparteien vor einseitiger Vorleistung. Im Kaufrecht bedeutet dies typischerweise, dass die Übergabe der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises gleichzeitig erfolgen sollen.

Beispiel: Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte das Grundstück an die Stadt übertragen muss, aber nur „Zug um Zug“ gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 40.000 Euro durch die Stadt, sodass keine Partei in Vorleistung treten muss.


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Städtebauliche Entwicklung

Städtebauliche Entwicklung bezeichnet den planmäßigen Prozess der Gestaltung, Ordnung und Entwicklung von Siedlungsräumen. Sie umfasst Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung von Stadtgebieten und wird durch verschiedene Instrumente des Baugesetzbuchs (BauGB) ermöglicht. Gemeinden können zur Sicherung ihrer städtebaulichen Ziele unter anderem Vorkaufsrechte ausüben, Bebauungspläne aufstellen oder Sanierungsgebiete festlegen.

Beispiel: Eine Kommune übt ihr Vorkaufsrecht für ein strategisch wichtiges Grundstück aus, um dort später bezahlbaren Wohnraum zu schaffen oder eine Grünfläche anzulegen, was ihrer langfristigen städtebaulichen Planung entspricht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund einer Satzung): Diese Norm erlaubt es Gemeinden, in Gebieten, für die eine Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung besteht (Vorkaufssatzung), ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken auszuüben. Dies dient dazu, städtebauliche Ziele zu verfolgen und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin (Stadt S) hat eine Vorkaufssatzung für den Bereich erlassen, in dem das Grundstück liegt. Aufgrund dieser Satzung und des Verkaufs des Grundstücks an den Cousin des Beklagten, sah die Stadt ihr Vorkaufsrecht als gegeben an und übte es aus.
  • § 24 Abs. 1 BauGB (Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde): Diese Vorschrift räumt Gemeinden ein Vorkaufsrecht an Grundstücken in bestimmten Gebieten ein, auch ohne spezielle Satzung, beispielsweise in Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen plant. Das Vorkaufsrecht soll der Gemeinde ermöglichen, aktiv in die städtebauliche Entwicklung einzugreifen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn primär die Vorkaufssatzung relevant ist, stützt § 24 BauGB generell das Recht der Gemeinde, in städtebaulich relevanten Bereichen Vorkaufsrechte auszuüben, was hier durch die Sanierungsplanung und den Bebauungsplan der Fall ist.
  • § 141 Abs. 3 BauGB (Vorbereitende Untersuchungen im Sanierungsgebiet): Diese Norm erlaubt es Gemeinden, vorbereitende Untersuchungen zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets einzuleiten. Die Festsetzung eines Sanierungsgebiets und die damit verbundenen Maßnahmen dienen der Behebung städtebaulicher Missstände und der Aufwertung des Gebiets. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stadt hatte vorbereitende Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet eingeleitet, in dem das Grundstück liegt. Dies untermauert die städtebauliche Relevanz des Gebiets und die Notwendigkeit der Vorkaufssatzung zur geordneten Entwicklung.
  • § 463 BGB (Vorkaufsrecht): Diese allgemeine zivilrechtliche Vorschrift definiert das Vorkaufsrecht als das Recht, in einen Kaufvertrag einzutreten, wenn der Eigentümer eines Gegenstandes diesen an einen Dritten verkaufen möchte. Es regelt die grundlegenden Bedingungen und Folgen eines Vorkaufsrechts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: § 463 BGB bildet den allgemeinen Rahmen für das Vorkaufsrecht, das hier durch die spezielleren Regelungen des BauGB im Kontext des Städtebaurechts konkretisiert wird. Es etabliert das Prinzip, dass die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des ursprünglichen Käufers treten kann.
  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Diese Vorschrift definiert die essentialia negotii eines Kaufvertrages, nämlich die Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Ein wirksamer Kaufvertrag ist Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und seinem Cousin zustande gekommen ist, um festzustellen, ob überhaupt ein Vorkaufsfall gegeben war. Der Beklagte argumentierte ja mit einer teilweisen Schenkung, was aber offenbar nicht durchgriff.

Das vorliegende Urteil


LG Bochum – Az.: 5 O 467/23 – Urteil vom 24.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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