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Auskunftsanspruch DSGVO – BGH

Bundesgerichtshof urteilte zur Reichweite des Auskunftsanspruch nach DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat im Jahr 2018 als gemeinschaftliche europäische Verordnung in Kraft und wurde von vielen Stellen mit sehr hohen Erwartungen konfrontiert. Nunmehr musste sich jedoch aufgrund eines aktuellen Falles der Bundesgerichtshof (BGH) mit der DSGVO befassen und hat ein Urteil gesprochen, welches für Unternehmen durchaus sehr weitreichende Folgen haben könnte. Der Auskunftsanspruch bzw. das Auskunftrecht wurde seitens des BGH merklich aufgewertet, sodass Arbeitnehmer eine zusätzliche Quelle für die Datenbeschaffung bekommen haben. Für Arbeitgeber könnte dieser aufgewertete Auskunftsanspruch jedoch zu weitergehenden Haftungsfragen nebst Schadensersatzforderungen oder sogar Bußgeldern führen wenn sie die Anforderungen an den Datenschutz nicht ausreichend berücksichtigen

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Welcher Fall lag der Entscheidung zum Auskunftanspruch gem. Datenschutz Grundverordnung  zugrunde?

BGH Entscheidung zum DSGVO Auskunftsanspruch
BGH Entscheidung zum Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) Auskunftsrecht (Symbolfoto: Von stockwerk-fotodesign/Shutterstock.com)

In dem zugrundeliegenden Fall wurde von der Klägerpartei im Jahr 1997 ein Lebensversicherungsvertrag unterzeichnet. Im Zuge des Rechtsstreits richtet der Versicherungsnehmer an den Versicherungsgeber ein Datenauskunftsersuchen. Der verantwortliche Versicherungsgeber als beklagte Partei kam diesem Auskunftsersuchen auch nach, allerdings nicht in dem von der Klägerpartei angeforderten Umfang. Aus diesem Grund wurde auch eine Klage auf die entsprechende Auskunftserteilung erhoben. Im Rahmen der Klage forderte die betroffene Klägerpartei eine Überlassung von Kopien der entsprechenden Daten sowie eine Eidesstattliche Versicherung auf hilfsweiser Basis, dass die entsprechenden Auskünfte des Versicherungsgebers vollständig sowie korrekt seien.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage der Klägerpartei zunächst ab, sodass die Klägerpartei eine Berufung vor dem Landgericht sowie eine Revision auf der Grundlage des Artikel 15 DSGVO einreichte. Diese Berufung sowie Revision wurde auch zugelassen, sodass sich der BGH mit der Frage beschäftigen musste.

Der BGH hat im Rahmen seiner Entscheidung festgestellt, dass der Versicherungsgeber dem Auskunftsersuchen des Klägers nicht im vollständigen Ausmaß nachgekommen ist und dass die Klägerpartei dementsprechend einen Anspruch auf die weitergehenden Auskünfte hat.

Die Ansprüche einer Person gem. Artikel 15 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit der BGH-Entscheidung

Gem. Artikel 15 Absatz 1 DSGVO besitzen alle betroffenen Personen ausdrücklich das Recht, die Bestätigung im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zu erhalten und, falls die entsprechenden Daten verarbeitet wurden, eine Kopie im Zusammenhang mit den verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt zu bekommen.

Juristisch interessant ist im Zusammenhang mit diesem Recht jedoch die Fragen, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch als erfüllt angesehen werden kann? Hierzu muss betont werden, dass die inhaltliche Richtigkeit sowie auch die feststellbare Vollständigkeit aus objektiver Sichtweise für den Anspruch als nicht maßgeblich anzusehen sind. Das BGH-Urteil (Aktenzeichen III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn, 43 nwN v. 03.09.2020) besagt ausdrücklich, dass der Auskunftsanspruch des Anspruchsinhabers grundsätzlich dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die entsprechenden Angaben auf der Basis des erklärten Schuldnerwillens dem gesamtgeschuldeten Umfang entsprechen. Erfolgt eine Auskunft dergestalt, so steht die etwaige Unrichtigkeit des Inhalts der Erfüllung des Anspruchs ausdrücklich auch nicht entgegen.

Maßgeblich für die reine Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft ist die Schuldnererklärung, dass es sich bei der Auskunft um eine vollumfängliche Auskunft über die Verarbeitung der Daten handelt. Laut Ansicht des BGH ist der Umstand, dass ein Schuldner in Bezug auf gewisse Inhalte überhaupt keine Angaben tätigt, als eine negative Willenserklärung anzusehen.

In dem zugrundeliegenden Fall forderte die Klägerpartei sämtliche Informationen mit Personenbezug. Die Verantwortlichen habe jedoch erkennen lassen, dass eine derartige Auskunft nicht erteilt werden wollte. Aus diesem Grund ist auch der Auskunftsanspruch der Klägerpartei als nicht erfüllt anzusehen.

Die Definition der personenbezogenen Daten

Mit seiner Entscheidung hat der BGH auch den Artikel 4 DSGVO eindeutig geklärt. In diesem Artikel geht es um die Definition der personenbezogen Daten und damit auch darum, welchen Umfang der Auskunftsanspruch erreichen kann. Laut Ansicht des BGH ist dieser Umfang extrem weitreichend zu verstehen. Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht lediglich darauf an, ob die Daten sich vorrangig auf signifikant biografische reine Informationen beziehen. Vielmehr muss der Umfang der übermittelten Daten den Anspruchsinhaber in die Lage versetzen, ein Bewusstsein der Daten erlangen und die entsprechenden Daten auf die Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies ist letztlich auch der Sinn gem. Artikel 63 Satz 1 DSGVO des Auskunftsrechts.

Grundlage des Art.63 Satz 1 DSGVO

Auf der Grundlage des Artikel 63 Satz 1 DSGVO werden interne Dokumente oder Unterlagen grundsätzlich nicht von dem Auskunftsanspruch des Anspruchsinhabers ausgeschlossen. Der Artikel 15 Absatz 1 DSGVO kommt in seinem Anwendungsbereich in derartigen Fällen nicht zur Anwendung.

Es gibt jedoch im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch auf der Grundlage der DSGVO auch Ausnahmen. Diese Ausnahmen beziehen sich auf die „Daten im Zusammenhang mit Provisionszahlungen“ sowie „Daten mit rechtlichen Analysen“. Auf diese Daten hat der Anspruchsinhaber nur sehr bedingt auch tatsächlich einen durchsetzbaren Anspruch. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil v. 17.07.2014 (Aktenzeichen Rs. C-141/12 sowie C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 fortfolgende) bereits festgestellt, dass rechtliche Analysen durchaus auch im Inhalt personenbezogene Daten beinhalten könnten, jedoch diese nicht als reine personenbezogene Information anzusehen sind. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den Daten im Zusammenhang mit Provisionszahlungen. Bei derartigen Daten kann sich dementsprechend ein Anspruchsinhaber nicht ausdrücklich auf die DSGVO beziehen.

Der BGH gab im Hinblick auf das Urteil auch noch prozessuale Abwägungen zu Protokoll.

Es wurde festgestellt, dass in dem vorliegenden Fall die Klägerpartei die entsprechende Klage auch im Hinblick auf die Bestimmung rechtlich zulässig gewesen ist. Eine Klägerpartei sollte darauf achten, dass die Begründung des Auskunftsantrags ebenfalls von besonderer Bedeutung ist.

In einem etwaigen Streitfall sollte der Anspruchsinhaber als Klägerpartei ausreichend herausstellen, dass es sich bei dem Auskunftsersuchen nicht um eine Datenauskunft beliebiger Natur handelt, sondern vielmehr die erwünschten Daten so weit wie möglich präzisieren. Dies hatte die Klägerpartei in dem vorliegenden Fall getan, da sich die Klage auch auf den Artikel 15 Absatz 1 DSGVO bezogen hat.

Das Urteil des BGH wird nicht nur für die Versicherungsbranche weitreichende Folgen haben. Auch auf das Arbeitsrecht dürfte sich die Entscheidung des BGH sehr gravierend auswirken, da bereits seit einiger Zeit in diesem Rechtsbereich datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche – zumeist im Rahmen von Kündigungsschutzklagen – von den Klägerparteien geltend gemacht werden. Das BGH-Urteil dürfte dementsprechend aus der Sicht der Arbeitnehmer überaus günstig sein, da es in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrere gerichtliche Urteile in diesem Zusammenhang gegeben hat und der BGH mit seiner Entscheidung diese Urteile noch einmal verfestigt hat.

Aus Sicht der Arbeitgeber jedoch bringt dieses Urteil eher einen Anlass mit sich, einmal näher auf die bereits bestehenden Unternehmensstrukturen zu schauen und die Möglichkeiten zu prüfen, etwaig erfolgende Auskunftsersuchen auch tatsächlich erfüllen zu können. Es ist aktuell nicht auszuschließen, dass es auch künftig noch rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Thematik geben wird. Sollten Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben oder sich aktuell sogar mit dieser Thematik konfrontiert sehen, so können Sie sich selbstverständlich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Sehr gerne beraten wir Sie im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs eingängig und übernehmen im Fall einer Mandatierung Ihrerseits auch sehr gerne die Wahrnehmung Ihrer Interessen. Sie müssen einfach nur über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen bzw. E-Mail-Weg mit uns Kontakt aufnehmen.

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