AG Hamburg, Az.: 2a C 59/16, Urteil vom 12.12.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 20.05.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch aufgrund einer Flugverzögerung gemäß EU-VO 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 261/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar2014.
Der Kläger buchte in einem Reisebüro einen Flug von Hamburg nach New York. Wobei ein erster Flug von Hamburg nach London Heathrow erfolgen sollte und ein zweiter Flug von London Heathrow nach New York. Der erste Flug sollte um 6:40 Uhr Ortszeit abheben und um 7:30 Uhr Ortszeit in London landen. Der Anschlussflug nach New York sollte um 8:30 Uhr Ortszeit in London starten. Der erste Flugverspätete sich jedoch. Der tatsächliche Abflug erfolgte erst um 7:13 Uhr Ortszeit und die Landung um 7:59 Uhr Ortszeit. Durch diese Verspätung verpasste der Kläger den Anschlussflug nach New York. Die Übergangszeit am Flughafen London Heathrow von einem internationalen Flug zu einem anderen internationalen Flug beträgt mindestens 60 Minuten. Nach einer Umbuchung durch die Beklagte, wurde das Endziel (New York) erst mit einem späteren Flug um 16:00 Uhr Ortszeit erreicht, statt wie ursprünglich geplant um 11:05 Uhr, also mit fast fünf Stunden Verspätung.
Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht eine Exkulpation gem. Art. 5 III EG/VO 261/04 geltend. Sie behauptet, es seien sämtliche Vorkehrungen für einen pünktlichen Start vom Zubringerflug getroffen worden. Die Türen seien rechtzeitig um 6:47 Uhr geschlossen worden und die Maschine sei daher bereits drei Minuten vor der geplanten Startzeit abflugbereit gewesen. Am Zielflughafen London Heathrow habe jedoch zu dieser Zeit dichter Nebel geherrscht. Die Sichtweite habe lediglich 1,49 bis 1,86 Meilen betragen. Die Flugsicherung habe daher erst gegen 07:27 Uhr Ortszeit eine Starterlaubnis in Hamburg erteilt. Die Landung in London Heathrow habe sich ferner durch ein Gewitter am Zielflughafen weiter verspätet. Für die Verspätung in London im Umfang von 29 Minuten habe es insoweit außergewöhnliche Gründe gegeben. Der Beklagten könne auch nicht vorgehalten werden, die Zeit zwischen dem Eintreffen des ersten Teilfluges nach London und des Abfluges des zweiten Teilfluges nach New York zu knapp bemessen zu haben. Sie habe die Flüge nicht zusammen gestellt, sondern der Kläger oder sein Reisebüro.
Auch habe die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Verspätung zu verhindern. Ein beschleunigter Transfer der Kläger auf dem Flughafen zu ihrem Anschlussflug sei nicht möglich gewesen, da noch zwei Sicherheitskontrollen zu passieren gewesen wären. Auch hätte das Gepäck nicht innerhalb von 30 Minuten umgeladen werden können. Die Beklagte hält die Berücksichtigung einer Reservezeit zwischen Ankunft eines Zubringerfluges und Abflug des Anschlussfluges um relativ geringfügige Verspätungen eines Zubringerfluges auffangen zu können, nicht für geboten, weil die weitaus größte Zahl der Flüge pünktlich durchgeführt werde. Dies zeige auch der Vergleich der z.B. 15,6 Millionen Fluggäste in Hamburg mit den beim Amtsgericht Hamburg anhängigen Verfahren. Eine verzögerte Erteilung einer Start- und Landerlaubnis sei auch ein vom BGH anerkannter außergewöhnlicher Umstand. In einer Entscheidung des BGH vom 13.11.13 habe der BGH weder eine Unterstützung verspäteter Passagiere beim Transfer zum Anschlussflug gefordert, noch eine Reservezeit für eventuelle Verspätungen des Zubringerfluges. Eine Fluggesellschaft sei nicht verpflichtet, Gäste vom verspäteten Zubringerflug abzuholen, damit sei noch rechtzeitig den Anschlussflug erreichen. Dies hätte hier auch ohnehin nicht geholfen, da zwei Sicherheitskontrollen zu überwinden gewesen wären. Das Einplanen von Reservezeiten für eventuelle Verspätungen von Zubringerflügen läge auch nicht im Interesse aller Passagiere. Gerade bei Langstreckenflügen hätte die Passagiere ein Interesse, dass die Flugzeit nicht unnötig verlängert werde. Um die hier eingetretene Verspätung von 29 Minuten kompensieren zu können, hätte eine Umsteigezeit von 120 Minuten berücksichtigt werden müssen, statt der Mindestumsteigezeit von 60 Minuten, die berücksichtigt worden war. Fluggesellschaften müssen nach der Rechtsprechung des BGH nicht für jede denkbare Störung gerüstet sein. Eine Unterstützung der Gäste eines verspäteten Zubringerfluges beim rechtzeitigen Erreichen ihres Anschlussfluges würde zu unzumutbaren Kosten führen. Außerdem hätten die anderen pünktlichen Passagiere das ewige Nachsehen, wenn die Gäste aus verspäteten Zubringerflügen, die einen Anschlussflug erreichen wollen, unterstützt würden.
Der Kläger bestreitet bereits‚ dass ein verspäteter Slot oder besondere Witterungsverhältnisse der Grund für die Verspätung des Zubringerfluges in London gewesen sei. Da es in Hamburg ein Instrumentenlandesystem gäbe, sei das Wetter auch irrelevant. Wenn die Beklagte den Kläger auf der Priority-Lane befördert hätte, hätte er den Anschlussflug erreicht. Die Umbuchung sei für sie die einfachste Handhabung gewesen. Die Beklagte habe nicht einmal den Versuch unternommen, den Kläger zum Anschlussflug zu bringen. Der EuGH habe bereits entschieden, dass es zur Risikosphäre der Fluggesellschaft gehöre, wenn die Umsteigezeit zu knapp kalkuliert wurde. Die Möglichkeit von Verspätungen müsse angemessen berücksichtigt werden.
Zu den zahlreichen weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klage wurde am 19.05.2016 zugestellt. Die Parteien erklärten sich am 22.06.2016 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO. Diesem Anspruch steht auch keine erfolgreiche Exkulpation gem. Art. 5 III der Verordnung entgegen. Diese hätte vorausgesetzt, dass die eingetretene Endzielverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück gegangen wäre und sie sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Zwar hat die Beklagte einen, wenn auch streitigen, außergewöhnlichen Umstand für die ursprüngliche Verspätung in Heathrow im Umfang von 29 Minuten schlüssig dargetan. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie jedoch nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Endzielverspätung aufgrund der Verspätung am Umsteigeflughaften Heathrow im Umfang von 29 Minuten abzuwenden.
Die für einen Ausgleichsanspruch relevante Verspätung am Endziel von mindestens 3 Stunden, hier von ca. 5 Stunden, ist als solches ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte beruft sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO, die sich auch beim Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Die Parteien streiten dabei überwiegend über die konkreten Ursachen für die Verspätung des ersten Fluges. Dazu wurden unterschiedliche Wetterberichte vom fraglichen Tag vorgelegt. Darauf kommt es aber gar nicht an, weil der Anspruch des Klägers sich gar nicht auf die Verzögerung des ersten Fluges unmittelbar bezieht. Viel mehr bildet der Umstand der Verspätung am Endziel die Grundlage für den Anspruch des Klägers.
Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung ist nämlich nicht einen Ausgleich für jegliche Flugverspätung sicherzustellen, sondern ausschließlich Endzielverspätungen auszugleichen. Dabei ist es erst einmal völlig unerheblich, ob die Umstände der Verzögerungen auf einer Teilstrecke unvermeidbar waren oder nicht. Relevant ist ausschließlich, ob die Umstände die für die Endzielverzögerung verantwortlich waren unvermeidbar waren. Dies gilt übrigens auch im umgekehrten Fall: Wenn ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung am Startflughafen abhebt, der Reisende sein Endziel aber rechtzeitig erreicht, besteht kein Anspruch aus der Fluggastrechte-VO. Es kommt einzig und alleine auf die Verzögerung am Endziel an.
Selbst wenn die Beklagte zu Recht einwenden könnte, dass sie alles Notwendige für einen rechtzeitigen Start des ersten Fluges unternommen habe, ist damit noch nicht vorgetragen, dass sie auch alles notwendige unternommen hat, um eine rechtzeitige Landung des Flugzeuges am Endziel zu ermöglichen. Denn gerade darauf zielt die Fluggastverordnung ab. Es geht nicht darum, dass ein Fluggast rechtzeitig startet oder rechtzeitig sein Zwischenziel erreicht. Es geht einzig und alleine darum, ob die relevante Endzielverspätung auf außergewöhnlichen, unabwendbaren Umständen basierte.
Dabei muss dogmatisch zwischen den Umständen die den ersten Flug verzögerten und den Umständen, die für die Endzielverspätung verantwortlich sind unterschieden werden. Letztere Umstände sind gerade nicht das Wetter oder die fehlende Freigabe der Flugsicherung in Hamburg gewesen. Die wirkt möglicherweise mittelbar fort, aber der Umstand, der die Endzielverspätung letztendlich primär zu verantworten hat, ist das Verpassen des Anschlussfluges.
Es muss daher vorerst gar nicht die Frage gestellt werden, ob die Beklagte die Verspätung des ersten Fluges mit notwendigen Maßnahmen hätte vermeiden können. Die primäre Frage ist, ob die Beklagte durch die notwendigen Maßnahmen das Verpassen des Anschlussfluges hätte vermeiden können. Ist diese Frage zu bejahen, dann kann es offen bleiben, ob die Verzögerung des ersten Fluges unvermeidbar war. Dabei kommen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht, wie die Beklagte das Erreichen des Anschlussfluges hätte sicherstellen können.
Einerseits ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte die 29minütige Verspätung in Heathrow dadurch in ihrer Folgewirkung für das Erreichen des Anschlussfluges hätte entschärfen können, dass sie den Kläger dabei, unterstützt, schneller als im Normalfall als Economy-Passagier und Fußgänger zum Anschlussflug zu gelangen. Ins Auge springt insoweit zunächst eine Unterstützung durch bevorzugte Abfertigungen an Schaltern, wie Fluggesellschaften sie VIPs zukommen lassen und durch eine Unterstützung bei der Bewältigung des Weges durch ein Elektrofahrzeug, wie Fluggesellschaften bzw. Flughäfen sie behinderten Menschen zukommen lassen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass ein Vorhalten von Personal für eine individuelle Betreuung wirtschaftlich nicht zumutbar zu realisieren sei. In dieser Pauschalität genügt der Einwand der Beklagten nicht. Die Fluggesellschaften halten grundsätzlich Personal am Flughafen bereit. Inwiefern es für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar sein soll, im Falle einer Verspätung von Fluggästen an einem Umsteigeflughafen diese dabei zu unterstützten, schneller zum Boarding des Anschlussfluges zu gelangen, ist nicht ansatzweise hinreichend substantiiert dargetan. Offen geblieben ist, welche Zahl von Fluggästen insoweit überhaupt ggfs. zu unterstützen wäre, welcher Prozentsatz oder Promillesatz von Fluggästen durch eine Verspätung von nur 29 Minuten an einem Umsteigeflughafen dem Risiko ausgesetzt sind, ihren Anschlussflug nicht mehr zu erreichen. Wenn die Beklagte meinen sollte, der Anteil von Fluggästen, der bei ihrer Planung und Koordination von Flügen bei relativ geringfügigen Verspätungen an einem Umsteigeflughafen sei derart hoch, dass es wirtschaftlich unzumutbar sei, diese durch Maßnahmen dabei zu unterstützen, den Anschlussflug 10, 20, 29 Minuten schneller zu erreichen, um die Verspätung aufzufangen, dann wäre offenkundig die Planung und Flugkoordination der Beklagten gravierend fehlerhaft, denn es ist ihr zuzumuten Fernflüge mit Umsteigenotwendigkeit derart zu planen, dass es nicht in einer großen Zahl bereits bei relativ geringen Verspätungen am Umsteigeflughafen zu erheblichen Verspätungen am Endziel kommt. Wenn die Beklagte jedoch derart plant und koordiniert, dass es nur selten und in Ausnahmefällen zu Konstellationen kommt, in denen bereits eine relativ geringfügige Verspätung von nur 29 Minuten am Umsteigeflughafen zu einer erheblichen Endzielverspätung kommen würde, soweit die Beklagte diese Verspätung am Umsteigeflughafen nicht durch eine Unterstützung der Fluggäste beim noch rechtzeitigen Erreichen des Anschlussfluges auffängt, dann ist wiederum nicht plausibel und nachvollziehbar, dass diese Unterstützung in diesen seltenen Ausnahmefällen für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar wäre. Die Beklagte hat keinen in sich schlüssigen Vortrag auf die diesbezüglichen Hinweise des Gerichts geleistet, der schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass es der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar war, in Fällen der hier vorliegenden Art, den Kläger und sonstige Fluggäste beim rechtzeitigen Erreichen, des Anschlussfluges derart zu unterstützen, dass die 29 Minuten Ankunftsverspätung am Umsteigeflughafen nicht das Erreichen des Anschlussfluges verhindern.
Soweit die Beklagte meint, eine bevorzugte Schleusung von Fluggästen, deren Zubringerflug verspätet eintraf und die ansonsten ihre Endziel in einem von der Verordnung nicht mehr toleriertem Umfang erreichen würden, würde dazu führen „dass die pünktlichen Passagiere das ewige Nachsehen hätten“, so ist die Argumentation der Beklagten bereits widersprüchlich. Einerseits betont die Beklagte, wie selten derartige Verspätungen einträten, so dass es entbehrlich sei, insoweit Vorsorge durch eine Reservezeit zu treffen, andererseits seien es aber auch derart viele Vorgänge, dass bei einer Unterstützung dieser Passagiere auf dem Weg zum Anschlussflug „die pünktlichen Passagiere das ewige Nachsehen hätten“ und die durch die Unterstützung entstehenden Kosten wirtschaftlich unzumutbar wären. Entweder das Problem ist läppisch und zu vernachlässigen, dann gäbe es keine ewig benachteiligten sonstigen Passagiere und keine unzumutbaren Kosten im Falle der Unterstützung. Oder das Problem ist derart immens, dann wird es höchste Zeit, dass darauf mit hinreichenden Reservezeiten reagiert wird.
Zu einer zur Abwendung von Endzielverspätungen zumutbaren Planung von Flügen gehört es auch, verkehrsübliche zeitliche Komplikationen zu berücksichtigen. Sofern sich die Beklagte auf das BGH Urteil vom 13.11.2013 (X ZR 115/12) beruft, ergibt sich daraus nicht, dass der BGH es nicht als zumutbar ansieht, zeitliche Reserven für unvorhergesehenen Abläufe einzuplanen, Die Ausführungen des BGH beziehen sich auf die Frage, ob es sich bei verzögerten Lande- oder Startfreigaben um außergewöhnliche Umstände handelt und konstatiert, dass die Fluggesellschaften grundsätzlich mit den geplanten Lande- und Startfenster planen dürfen. Dies alles gesteht das hiesige Gericht der Beklagten auch für den ersten Flug zu. Der BGH hat sich aber gerade nicht dazu geäußert, ob bei der Planung der Umsteigezeit die Fluggesellschaft davon ausgehen darf, dass alles immer planmäßig erfolgt und eine zeitliche Reserve von mehr als Null, wie hier unterlassen, den Fluggesellschaften unzumutbar wäre. Dies ist eine andere Frage. Ebenfalls folgt das Gericht nicht der Schlussfolgerung der Beklagten, dass der BGH eine kurze Umsteigezeit von 45 Minuten auf dem Flughafen Paris dadurch gebilligt habe, dass er dies im angegeben Urteil nicht bemängelte. Im fraglichen Urteil äußert sich der BGH zu der Frage nicht.
Stattdessen hat sich aber der EuGH mit dieser Frage bereits beschäftigt und verlangt eine gewisse Zeitreserve bei Flügen. Der EuGH führt dazu aus:
„Um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Verfügt ein Luftfahrtunternehmen in einer solchen Situation dagegen nicht über eine Zeitreserve, kann nicht angenommen werden, dass es alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art, 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat.“ (EuGH vom 12. Mai 2011, Az: C-294/10, Eglitis und Ratnieks/Air Baltic)
Dieser Grundsatz ist nicht nur auf annullierte, sondern auch auf verspätete Flüge anzuwenden.
Aus dem Umstand, dass der BGH die hier aufgeworfenen Fragen in der Entscheidung vom 13.11.13 (X ZR 115/12) nicht thematisiert hat, kann nicht geschlossen werden, dass er zu anderen Ergebnissen als der EuGH käme, wenn er sich explizit damit auseinander setzen würde. Das hier zuständige Gericht hält jedenfalls die Wertungen des EuGH für überzeugend.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (31 C 4350/14 (23)) versteht den EuGH dahingehend, dass dies nur für einen Flug gilt und nicht für die Zeit zwischen Flügen mit verschiedenen Flugzeugen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH jedoch nicht zwingend. Die Interpretation widerspricht der sonstigen Auslegung der Fluggastrechte-VO durch den EuGH und den BGH. Bei der Anordnung der Fluggastrechte-VO kommt es wie bereits aufgezeigt alleine auf die Endzielverspätung an. Die Zubringer- und Anschlussflüge werden zwar als getrennte Flüge angesehen, jedoch soll gerade die Belastung durch die Verspätung am Endziel ausgeglichen werden (Vgl. BGH, X ZR 126/11). Ferner muss bei der Auslegung auch die spätere Entscheidung des EuGH zur Betrachtung von Zubringerflügen beachtet werden (Vgl. EuGH NJW 2013, 1291). In dieser Entscheidung macht der EuGH gerade keinen Unterschied für die Ausgleichszahlung, ob das Endziel mit einem Flug oder mehreren Flügen erreicht wird. Ferner führt der EuGH noch einmal überzeugend in dem Urteil den Sinn und Zweck des Fluggastrechte-VO aus. Wenn die Endzielverspätung der entscheidende Maßstab für eine Ausgleichszahlungsverpflichtung ist, und so ist es, dann sind die Ausführungen des EuGH auch auf die Zeit zwischen zwei Flügen zu beziehen.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass hier widerstreitende Interessen existieren. Auf der einen Seite möchte der Passagier möglichst schnell ans Endziel mit möglichst geringen Zwischenaufenthalten gelangen, andererseits möchte er aber auch nicht an einem Zwischenziel „stranden“, weil er seinen Abschlussflug verpasst hat. Doch das Gebot, relevante Endzielverspätungen durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden, wird nicht dadurch relativiert, dass Fluggäste grds. so schnell wie möglich von A nach B kommen wollen. Die EU-Verordnung, bzw. die Rechtsprechung des EuGH, hat den Fluggesellschaften ja durchaus zugestanden, dass sie derart planen und Flugabläufe optimieren können, dass es bei unvorhergesehenen Widrigkeiten zu Verspätungen von 2 Std. 59 Minuten und 59 Sekunden kommen kann, ohne dass sie dadurch ausgleichspflichtig werden. Im Hinblick auf darüber hinausgehende Endzielverspätungen müssen sie jedoch ihre zumutbaren Gestaltungsoptionen derart nutzen, dass solche Endzielverspätungen unterbleiben, wenn sie Ausgleichszahlungen abwenden wollen.
Zwar lässt sich grundsätzlich darüber streiten, in welchem Umfang eine Zeitreserve angemessen ist und zu den zumutbaren Maßnahmen gehört. In dem hier zu entscheidenden Fall betrug die Zeitreserve nach dem Vortrag der Beklagten 0 Minuten und erforderlich gewesen wäre sie im Umfang von 29 Minuten. Jedenfalls in diesem Umfang gehört eine Zeitreserve zu den zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung relevanter Endzielverspätungen. Bezieht man des Weiteren weitere Maßnahmen zur Abwendung einer relevanten Endzielverspätung mit ein, so verringert sich die erforderliche Zeitreserve noch weiter. Wenn z.B. durch eine zumutbare Unterstützung beim Transfer zwischen dem in Heathrow angekommenen Teilflug und dem Boarding-Schalter für den Weiterflug gegenüber einer Bewältigung zu Fuß 15 Minuten eingespart worden wären, was durch die an Großflughäfen vorhandenen Elektrofahrzeuge für Behinderte oder VIPs durchaus plausibel erscheint, wäre die erforderliche und zumutbar sein müssende zeitliche Reserve hier auf 14 Minuten gesunken. Das hätte hier zwar auch nicht geholfen, weil die Beklagte mit einer von vornherein untauglichen und unangemessenen Reserve von Null kalkuliert hatte, zeigt aber, dass sich Endzielverspätungen auch durch eine Kombination mehrerer kleinerer Maßnahmen abwenden ließen, wenn die Fluggesellschaften die zeitliche Reserve möglichst klein halten wollten.
Insoweit teilt das Gericht ausdrücklich nicht die Auffassung des Amtsgericht Wedding (8a C 101/15) und des Amtsgericht Frankfurt am Main (30 C 2457/14 (47)), die einen Sicherheitszuschlag als nicht zumutbar erachten. Es ist nicht ansatzweise ein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum es sämtlichen Fluggesellschaften nicht zuzumuten sein soll, an einem Umsteigflughafen die Zeit zwischen Ankunft des ersten Teilfluges und Abflug des zweiten Teilfluges so zu bemessen, dass die Zeit für die Bewältigung der Distanz zwischen dem Sitzplatz in dem angekommenen Flugzeug und dem Boarding-Schalter für den Anschlussflug nicht nur gerade exakt ausreicht, sondern auch eine Reserve für unvorhergesehene zeitliche Verzögerungen von mindestens 29 Minuten enthält (nebenbei bemerkt, worauf es hier nicht ankommt, nach diesseitiger Bewertung von jedenfalls 60 Minuten), wenn ansonsten eine relevante Endzielverspätung droht. Wettbewerbsnachteile ergäben sich jedenfalls nicht, denn Art. 5 III gilt für sämtliche Fluggesellschaften. Sollte es eine Fluggesellschaft aus betriebswirtschaftlichen Gründen für vorzugswürdig halten, Umsteigezeiten derart knapp zu kalkulieren, wie die Beklagte es getan hat, und zwar mit einer Reserve von Null, so ist ihr auch dies unbenommen. So muss dann nur die Rechtsfolge einer Ausgleichszahlungsverpflichtung hinnehmen.
Die Mindestumsteigezeit ist die absolute Untergrenze die benötigt wird, um den Anschlussflug zu erreichen. Dies bedeutet aber nicht, dass es auch die Grenze der zumutbaren Planung darstellt, um relevante Endzielverspätungen abzuwenden. Auf der Basis der hiesigen Kalkulation der Beklagten, führen bereits Verzögerungen von 5 bis 10 Minuten zum Verpassen des interkontinentalen Anschlussfluges. 10 Minuten Zeitunterschied können sich bereits daraus ergeben, ob der Fluggast im Zubringerflug in der ersten oder letzten Reihe gesessen hat, ob er er darauf angewiesen war, noch einmal Waschräume aufzusuchen, ob er dies als Mann oder Frau war, ob er Kinder dabei hatte oder nicht, ob er ein guter, kräftiger Fußgänger ist oder ein langsamer durch Krankheit oder Alter eingeschränkter Fußgänger. Bereits dies macht deutlich, dass die Verteidigung einer Mindestumsteigezeit als allein zumutbar, keine überzeugende Auslegung des Art. 5 III EU/VO darstellt.
Das hiesige Gericht folgt auch nicht den Erwägungen des Amtsgericht Düsseldorf (10c 42/15), dass ein Aufschlag von 25% auf die Mindestumsteigezeit ausreiche. Die erforderliche Reserve prozentual zu bestimmen, stellt einen Denkfehler dar. Denn der Umfang der erforderlichen Reserve hängt nicht davon ab, welche Umsteigezeit jeweils an einem Flughafen benötigt wird, sondern davon, in welchem Umfang Verzögerungen verkehrstypischer Weise auftreten können und zumutbar aufzufangen sind, um relevante Endzielverspätungen abzuwenden. Solch eine prozentuale Betrachtung würde nur Sinn machen, wenn ein großer Flughafen mit einer hohen Mindestumsteigezeit eine größere Zeitreserve benötigen würde als ein kleiner Flughafen. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Flugzeug mit Ziel London Heathrow hat nicht automatisch ein größeres Risiko der Flugverzögerung als ein Flugzeug, das beispielsweise den deutlich kleineren Flughafen Graz als Ziel hat. Die anzusetzende angemessene und zumutbare Zeitreserve hängt nicht von der Größe des Flughafens ab. Denn die Größe ist bereits in der Mindestumsteigezeit berücksichtigt. Die zumutbare Reserve hängt stattdessen von potentiellen zu erwartenden Verzögerungen ab und der Zumutbarkeitsbewertung.
Soweit die Beklagte der Rechtsauffassung, dass es ihr zumutbar sei, für relativ geringfügige Verspätungen von jedenfalls wie hier 29 Minuten an einem Umsteigeflughafen eine hinreichende Zeitreserve einzuplanen, um eine relevante Endzielverspätung (hier beim Interkontinentalflug) abzuwenden, entgegen hält, dass zu berücksichtigen sei, dass die weitaus größte Zahl der Flüge pünktlich sei und nicht bi Gericht lande, wenn z.B. verglichen werde die Zahl der Verfahren am Amtsgericht Hamburg und die 15,6 Millionen Passagiere, die jährlich ab Fuhlsbüttel abfliegen, so wird damit das aus Art. 5 III abgeleitete Gebot der Einplanung einer angemessen Reservezeit für unvorhergesehene zeitliche Verzögerungen nicht in Frage gestellt. Vor Gericht landen nur die Fälle, in denen es zu Endzielverspätungen von 3 Stunden und mehr gekommen ist. Sämtliche unterhalb dieser Grenze verbliebenen Verspätungen, begründen keinen Anspruch und lösen daher regelmäßig keine Verfahren aus. Sämtliche Verspätungen von Flügen, die im Rahmen von 5 bis 179 Minuten, werden von vornherein von der Justiz nicht wahrgenommen. Dass Verspätungen von unter einer Stunde im normalen Flugbetrieb durchaus zu erwarten sind und immerhin derartig häufig vorkommen, dass es geboten und zumutbar erscheint, sie in die Kalkulation von Umsteigezeiten einzubeziehen, hat die Beklagte insoweit nicht überzeugend widerlegt. Die Kalkulation der Beklagten, die sich ausschließlich an einer „Mindestumsteigezeit“ in London Heathrow orientierte, trug im Übrigen nicht einmal den Besonderheiten Rechnung, die sich bereits aus unterschiedlichen Dispositionen bei den Fluggästen im Hinblick auf ihre Gehgeschwindigkeiten oder ihren Bedarf an sanitären Pausen ergibt.
Soweit die Beklagte meint, es läge nicht im Interesse der Passagiere, wenn die Beklagte Reservezeiten einkalkulieren würde, jedenfalls nicht im Interesse derjenigen Passagiere, deren Zubringerflüge pünktlich eintrafen, so ist dies zunächst kein Kriterium des Art. 5 III. Art. 5 III besagt nicht, dass Endzielverspätungen nicht abzuwenden sind, wenn die Schutzmaßnahmen in anderen Fällen für andere Passagiere mit Nachteilen verbunden sein können. Es kommt allein darauf an, ob die Maßnahme, hier die zeitliche Reserve unzumutbar für die Fluggesellschaft wäre. Eine zeitliche Reserve von mindestens 29 Minuten bei einem Interkontinentalflug einzuplanen, ist weder für die Fluggesellschaft unzumutbar, noch ist es grds. unzumutbar für Fluggäste bei derartigen Flügen mit derartigen zeitlichen Reserven zu leben. Es dürfte sogar eher verkehrsüblich sein, dass die Umsteigezeiten nicht derart eng kalkuliert sind, dass sie keine Reserve beinhalten. Im Übrigen überzeugt es rechnerisch nicht, dass die hiesige Verspätung von 29 Minuten nur durch. eine zeitliche Reserve von 60 Minuten hätten aufgefangen werden können. 29 Minuten ist die rechnerisch zutreffende Reservezeit.
Entgegen der Argumentation der Beklagten führt das Gebot der Berücksichtigung einer angemessenen Reservezeit beim Umsteigen in eine andere Maschine auch nicht dazu, dass den Fluggesellschaften überobligatorisch abverlangt würde, für „jede denkbare Störung derart gerüstet zu sein, dass große Verspätungen stets vermieden werden können“. Es geht nicht um jede denkbare Störung, sondern nur um solche, die sich aus vergleichbar geringfügigen Verspätungen an einem Umsteigeflughafen bei einem aus mehreren Teilflügen zusammen gesetzten Gesamtflug zu einem Endziel ergeben. Dabei handelt es sich lediglich um einen klar zuvor erkennbaren kleinen Teilbereich aller denkbaren Störungen. Eine solche Maßnahme führt auch nicht zu einem „unwirtschaftlichen Aufwand“ der Fluggesellschaften, wie die Beklagte geltend macht, jedenfalls ist ein solcher durch die Berücksichtigung einer zeitlichen Reserve nicht ansatzweise schlüssig dargetan, sondern nur dazu, dass die zeitliche Abfolge von Flügen anders zu kalkulieren ist und sich der Aufenthalt von Fluggästen in den Flughafenwartezonen verlängert. Wettbewerbsnachteile mag es gegenüber denjenigen Fluggesellschaften geben, die lieber Ausgleichszahlungen riskieren, als Reserven zu berücksichtigen. Diese Freiheit hat die Beklagte auch. Doch wenn sie Endzielverspätungen durch den Verzicht auf zumutbare zeitliche Reserven in Kauf nimmt, dann muss sie auch die von der Verordnung vorgesehenen Zahlungen leisten.
Für die gesamte Betrachtung ist es auch unerheblich, dass die Beklagte die Flüge nicht selbst zusammengestellt‚ wie von der Beklagten geltend gemacht, gleichwohl aber unter einer Buchungsnummer angeboten hat. Die Einwendung der Beklagten wäre im Rahmen des Art. 5 Fluggastrechte-VO erheblich, wenn der Kläger die Flüge unabhängig von einander gebucht hatte, so dass die Beklagte nicht hatte erkennen können, dass es um einen interkontinentalen Gesamtflug mit dem Endziel New York und einer bloßen Zwischenlandung in London ging. Nicht jedoch, wenn es entweder ein von der Beklagten geschnürtes Paket wäre oder aber wenn eine gemeinsame Buchung so erfolgte, dass dem Flugunternehmen das Endziel und der Umstand einer bloßen Zwischenlandung zum Zweck des Umsteigens bekannt war. So liegt hier der Fall. Auf der Buchungsbestätigung des Klägers ist deutlich zu erkennen, dass es sich lediglich um ein Ticket mit einer Ticketnummer handelt. Aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie habe die Flüge nicht selbst zusammengestellt. Dass New York das Endziel des in Hamburg beginnenden Fluges war, war in der Buchung nicht zu übersehen. Die Fluggastrechte-VO definiert das Endziel in Art. 2 lit. h als maßgeblich und macht deutlich, dass es sich nach dem Flugschein richtet. Es kommt also maßgeblich darauf an, welcher Zielort auf der einzelnen Buchung angegeben ist (EuGH NJW 2013, 1291). Hier kann und muss die Fluggesellschaft erkennen, dass es sich um einen zusammenhängenden Flug handelt.
Es kommt auch nicht darauf an, dass „allein der Kläger gewusst habe, wie wichtig ihm pünktliches Erscheinen in New York gewesen sei“, wie von der Beklagten geltend gemacht. Es ist die EU-Verordnung und die Rechtsprechung des EuGH, „denen es wichtig ist“, dass die Endzielverspätung nicht bei 3 Stunden und mehr liegt. Es ist also die Rechtsordnung, die die Abwendung derartiger Verspätungen von der Beklagten verlangt, wenn sie keine Ausgleichszahlungen leisten möchte. Es sind nicht individuelle Interessen des Klägers.
Nach alledem hat die Beklagte nicht schlüssig begründet, dass für sie das Endziel des Fluges und die Erforderlichkeit des Erreichens des Weiterfluges in London Heathrow nicht erkennbar war und dass sie alles ihr zumutbare unternommen hat, um eine von der Verordnung sanktionierte Endzielverspätung in New York abzuwenden, nachdem der Zubringerflug von Hamburg nach London dort mit einer Verspätung von 29 Minuten eingetroffen war.
Auf die Einwendungen des Klägers zu den Ursachen der Verspätung in London, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 11.11.16, kam es nicht mehr an.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO 600 Euro. Nach der Großkreisberechnung beträgt die Entfernung zwischen HAM und JFK mehr als 3500km. Die Verspätung betrug vier Stunden und 55 Minuten.
Die Klage wurde am 19.05.2016 zugestellt, sodass ab dem 20.05.2016 gemäß § 291 BGB Prozesszinsen zu zahlen sind. Die Höhe bestimmt sich nach § 291 S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, da die hier zugrunde liegenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 511 Abs. 4 ZPO).