Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 5 Ca 6031/01
Verkündet am 19.03.2002
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom19.03.2002 für Recht erkannt
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 17. September 2001 zum 31. März 2002 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 27.083,35 festgesetzt.
TATBESTAND
Mit der Klage begehrt der Kläger die Entfernung einer Abmahnung vom 27.07.2001 aus seiner Personalakte, ferner setzt er sich gegen eine fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 17.09.2001 zum 31.03.2002 zur Wehr und stellt einen Weiterbeschäftigungsantrag.
Der 47-jährige, verheiratete Kläger, Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, ist seit 01.03.1988 bei der Beklagten in deren Altenwohn- und Pflegeheimin X als examinierter Altenpfleger beschäftigt. In der Einrichtung, in der der Kläger tätig ist, sind mehr als fünf Arbeitnehmer i. S. d. § 23 KSchG beschäftigt; ein Betriebsrat ist gebildet.
Das durchschnittliche Jahresbruttogehalt des Klägers beläuft sich auf ca. DM 65.000,–.
Am 24.01.2000 und am 28.05.2001 wurde der Kläger arbeitsmedizinisch begutachtet. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung vom 28.05.2001 wird auf die arbeitsmedizinische Stellungnahme der Frau Dr. vom13.06.2001 (Bl. 55 – 57 d. A.) verwiesen.
Der Kläger war seit 25.04.2001 bis zum Ausspruch der streitbefangenen Abmahnung und auch darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu ersehen war, wurde bis 24.06.2001 durch den Kläger vorgelegt. Da zunächst keine weitere Bescheinigung vorgelegt wurde, ermahnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.06.2001 (Bl. 12 d. A.). Daraufhin vertrat der Kläger gegenüber der Beklagten in seinen Stellungnahmen vom 29.06. und 01.07.2001 (Bl. 10, 11 d. A.) die Auffassung, dass er nicht verpflichtet sei, nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 05.07.2001 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheintgung vorzulegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergibt, und fügte den Kurztext eines Urteils des LAG Halle vom 24.04.1996 bei. Auf das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 05.07.2001 (Bl. 8 d. A.) sowie auf den Kurztext des Urteils des LAG Halle vom 24.04.1996 (Bl. 9 d. A.) wird Bezug genommen.
Nachdem der Kläger bis einschließlich 27.07.2001 keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hatte, aus der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu ersehen war, mahnte ihn die Beklagte wegen Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung mit Schreiben vom 27.07.2001 (Bl. 3 d. A.) ab.
Mit Schreiben vom 17.09.2001 sprach die Beklagte eine fristgerechte krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.03.2002 aus. Auf das Kündigungsschreiben (Bl. 18,19 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hält die streitbefangene Abmahnung vom 27.07.2001 für rechtsunwirksam.
Der Kläger hat mit bei Gericht am 05.03.2002 – weit nach Ablauf der bis 15.12.2001 gesetzten Frist – eingegangenem Schriftsatz vom 04.03.2002 die von der Beklagten behaupteten Fehlzeiten bestritten.
Er vertritt mit diesem Schriftsatz die Auffassung, dass die Beklagte Betriebsablaufstörungen nicht hinreichend dargelegt habe. Seiner Meinung nach könnten seine Fehlzeiten entweder durch vertretungsweisen Einsatz der anderen Mitarbeiter – wie bisher – oder durch Einstellung einer Aushilfskraft überbrückt werden. Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte zu Entgeltfortzahlungskosten nichts vorgetragen hat.
Der Kläger bestreitet auch eine negative Prognose. Im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen positiven Prognose verweist er auf die arbeitsmedizinische Stellungnahme von Frau Dr. vom 13.06.2001, die er im Kammertermin vom 19.03.2002 zur Akte gereicht hat.
Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, dass die streitbefangene Kündigung bei Vornahme einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung – die die Beklagte unterlassen habe – sozial nicht gerechtfertigt sei.
Des Weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2002 die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestritten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klägerschriftsatz vom 04.03.2002, dort Seite 4 (Bl. 38 d. A.), verwiesen.
Der Kläger beantragt,
l. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 27.07.2002 zurückzunehmen und nebst dem dazugehörigen Schriftverkehr aus der Personalakte zu entfernen;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.09.2001 zum 31.03.2002 nicht aufgelöst worden ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Abmahnung vom 27.07.2001 für berechtigt. Sie geht von einer Verpflichtung des Arbeitnehmers aus, auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, die die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch aus § 20 des vorliegend unstreitig anwendbaren Bundesmanteltarifvertrages derAWO(BMT-AWII).
Nach Auffassung der Beklagten beendet die streitbefangene Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Die Beklagte hat zu Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers wie folgt vorgetragen:
Der Kläger sei im Jahre 1996 an 48 Kalendertagen, im Jahre 1997 an 13 Kalendertagen, im Jahre 1998 an 48 Kalendertagen, im Jahre 1999 an 92 Kalendertagen, im Jahre 2000 an 342 Kalendertagenarbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Im Jahre 2001 sei der Kläger vom 05.03. bis 30.03., vom 25.04. bis zum Ausspruch der Kündigung und darüber hinaus noch zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes vom 28.01.2002 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Aus der Dauer und Häufigkeit der bisherigen Erkrankungen sowie aus der arbeitsmedizinischen Beurteilung, dass bei dem Kläger eine verminderte psychische Belastbarkeit vorliege, schließt die Beklagte, dass auch in der Zukunft ähnlich hohe Ausfallzeiten zu erwarten seien wie für die Vergangenheit (Beweis: arbeitsmedizinisches Gutachten).
Zu den Beeinträchtigungen ihrer betrieblichen Interessen durch die Fehlzeiten des Klägers behauptet die Beklagte, dass es durch die häufige Abwesenheit des Klägers in der Vergangenheit immer wieder erforderlich gewesen sei, dass Pflegekräfte anderer Wohnbereiche die Tätigkeit des Klägers, Pflegehilfskräfte anzuleiten und zu überwachen, hätten mit übernehmen müssen. Auf Grund der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt und auf Grund der Tatsache, dass examinierte Pflegefachkräfte auf dem Arbeitsmarkt kaum verfügbar seien, gelinge es der Beklagten nicht, diese Planstelle im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer examinierten Kraft vertretungsweise zu besetzen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Der Dienstplan sei trotz sorgfältigster Planung nicht so zu führen, dass die Lücken in der Anwesenheit von Pflegefachkräften kontinuierlich zu überbrücken gewesen seien. Dass damit ein erheblicher Qualitätsverlust nicht nur in dem Wohnbereich des Klägers, sondern auch in den anderen Wohnbereichen eingetreten sei, liege auf der Hand (Beweis: Zeugnis Frau).
Darüber hinaus seien für die Pflegefachkräfte auf Grund des Fehlens des Klägers immer wieder Überstunden, teils in erheblichem Umfang, angeordnet worden (Beweis: Zeugnis Frau).
Das Anordnen von Überstunden führe jedoch zur Unzufriedenheit der davon betroffenen Mitarbeiter, da diese nicht daran interessiert seien, Überstunden zu leisten, da diese nicht abgefeiert werden könnten und das Abgelten der Überstunden wegen des geringen finanziellen Anreizes unbeliebt sei. Dies habe sogar dazu geführt, dass verschiedene Mitarbeiter an den Betriebsrat herangetreten seien und diesen aufgefordert hätten, für die Beendigung dieser unbefriedigenden Situation zu sorgen (Beweis: Zeugnis des Betriebsratsvorsitzenden, Herrn).
Es sei nicht möglich, eine examinierte Pflegefachkraft für diesen Wohnbereich unbefristet einzustellen, solange das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger noch bestehe. Bedingt durch die derzeitigen Pflegesätze sei der finanzielle Spielraum der Beklagten derart eingeschränkt, dass sie ein solches finanzielles Risiko nicht eingehen könne (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die Arbeitszufriedenheit der übrigen Mitarbeiter des Wohnbereichs, auf dem der Kläger beschäftigt ist, sei nachhaltig beeinträchtigt. Bei den jeweils kurzen Arbeitseinsätzen des Klägers zwischen seinen Erkrankungen habe es der Kläger verstanden, nahezu sämtliche Kolleginnen derart gegen sich aufzubringen, dass diese angedroht hätten, ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu beenden, wenn es der Beklagten künftig nicht gelinge, einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz des Klägers sicherzustellen. Wegen der diesbezüglichen Beweisangebote der Beklagten wird auf Seite 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 28.01.2002 (Bl. 29 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte behauptet, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers für sie die Gefahr bestehe, dass die von ihr als Zeuginnen genannten Mitarbeiterinnen das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis aufkündigten.
Eine bereits im Einvernehmen mit dem Kläger und dem Betriebsrat erfolgte Versetzung in einen anderen Wohnbereich habe nicht zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Klägers geführt. Eine weitere Versetzung des Klägers sei aus betrieblich-organisatorischen Gründen nicht möglich (Beweis: Zeugnis der Frau).
Weitere Arbeitsplätze, auf denen der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und seiner Qualifikation eingesetzt werden könnte, seien im Betrieb der Beklagten nicht vorhanden (Beweis: Zeugnis der Frau).
Auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.03.2002 hin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2002 ergänzend vorgetragen, dass der Betriebsrat mit Schreiben vom 30.08.2001 mit Eingangsvermerk des Betriebsratsvorsitzenden vom 31.08.2001 und mit Schreiben vom 05.09.2001 mit Eingangsvermerk des Betriebsratsvorsitzenden vom 07.09.2001 zur beabsichtigten Kündigung des Klägers gehört worden sei, und hat die Anhörungsschreiben vom 30.08.2001 (Bl. 43,44 d. A.) und vom 05.09.2001 (Bl. 45 d. A.) zur Akte gereicht.
Bereits mit Schriftsatz vom 04.10.2001 hatte die Beklagte vorgetragen, dass der Betriebsrat sich innerhalb der Wochenfrist nicht geäußert habe.
Ferner hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2002 eine Aufstellung der AOK Hessen betreffend die Fehlzeiten des Klägers vom 01.03.1988 bis 31.12.1988 (Bl. 47 d. A.) zur Akte gereicht. Für das Jahr 1999 hat die Beklagte Entgeltfortzahlungskosten von DM 20.758,92 behauptet sowie Kosten für Vertretungskräfte in etwa gleicher Höhe.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung die von ihr dargelegten betrieblichen Beeinträchtigungen nicht mehr hinnehmbar gewesen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Kündigungsschutzklage und der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers sind begründet, im Übrigen ist die Klage jedoch als unbegründet abzuweisen.
Die Kündigungsschutzklage ist begründet, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung vom 17.09.2001 zum 31.03.2002 nicht aufgelöst worden.
Die Beklagte hat trotz bestehender Darlegungslast eine aus den Fehlzeiten des Klägers resultierende erhebliche Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen nicht ausreichend dargelegt. Selbst wenn dies .der Fall wäre, würde die soziale Rechtfertigung der streitbefangenen Kündigung jedoch auch daran scheitern, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nicht vorgenommen hat.
Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen. Zunächst hat im Kündigungsschutzrechtsstreit der Arbeitgeber erhebliche Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Derartige Fehlzeiten indizieren sodann die negative Prognose für die Zukunft. Des Weiteren hat der Arbeitgeber eine aus den Fehlzeiten resultierende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, und letztlich muss die von dem Arbeitgeber vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Auflösungsinteresses des Arbeitgebers gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers führen. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast obliegt es im Kündigungsschutzrechtsstreit um die krankheitsbedingte Kündigung dem Arbeitnehmer, Tatsachen vorzutragen (gegebenenfalls auch nur die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden), aus denen sich eine positive Prognose herleiten lässt. Sodann ist der Arbeitgeber beweispflichtig für die von ihm angenommene negative Prognose (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 129 II 8 a) bis d)).
Erhebliche Fehlzeiten in der Vergangenheit sind dann anzunehmen, wenn in den letzten zwei bis drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung Fehlzeiten aufgetreten sind, die die Dauer von sechs Wochen pro Jahr überschreiten (Schaub, a.a.O., § 129 II 8 d)). Derartige Fehlzeiten des Klägers – die über die Dauer von sechs Wochen pro Jahr sogar deutlich hinausgehen – hat die Beklagte für die Jahre 1999 bis 2001 auch vorgetragen. Der Kläger hat den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten pauschal bestritten, was auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinausläuft. Ein derartiges pauschales Bestreiten ist vorliegend jedoch unzulässig, denn die Krankheitszeiten des Klägers liegen in seiner eigenen Sphäre, § 138 Abs. 4 ZPO. Die von der Beklagten behaupteten erheblichen Fehlzeiten des Klägers gelten mithin als zugestanden.
Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die von ihm im Kammertermin am 19.03.2002 zur Akte gereichte Stellungnahme der Frau Dr.vom 13.06.2001, die auf den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Untersuchung des Klägers durch Frau Dr. am 28.05.2001 beruht, gerade nicht für eine positive Prognose betreffend künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers. In der zusammenfassenden Beurteilung kam Frau Dr. nämlich gerade zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund einer reduzierten psychomentalen Belastbarkeit des Klägers für die unmittelbare Zukunft kein Anlass besteht, der von deutlich reduzierten Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgehen lässt, da für eine Veränderung der Haltung des Klägers keine Anzeichen bestehen (vgl. Seite 3 der Stellungnahme der Frau Dr. vom 13.06.2001, Bl. 57 d. A.).
Die prognostizierten Fehlzeiten sind jedoch nur dann geeignet, eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit zu rechtfertigen, wenn sie zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen (vgl. Erfurter Kommentar, Ascheid, Rn 244 zu § 1 KSchG).
Derartige erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen hat die Beklagte jedoch nicht bzw. nicht ausreichend dargelegt.
Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten betrieblichen Beeinträchtigungen auf die Notwendigkeit dauernder Vertretung des Klägers durch Kollegen und die daraus resultierende Unzufriedenheit der Kollegen sowie auf eine behauptete Unmöglichkeit der befristeten Einstellung einer Ersatzkraft berufen. Dieser Vortrag reicht nicht aus. Es ist Sache des Arbeitgebers, Störungen des Betriebsablaufes konkret vorzutragen. Allein schlagwortartige und pauschale Behauptungen, wie zum Beispiel „dauernde Vertretung“, „Unruhe bei den Kollegen“ – auf die sich der Vortrag der Beklagten im Wesentlichen beschränkt – genügen nicht (vgl. Erfurter Kommentar, Ascheid, Rn 244 zu § 1 KSchG, mit Hinweis auf BAG vom 02.11.1983, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt es für die Annahme der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen allerdings auch ausreichen, wenn erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen vorliegen, die dann als gegeben anzusehen sind, wenn über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in jedem Jahr Entgeltfortzahlung für mehr als sechs Wochen zu gewähren war und wenn auf Grund der negativen Prognose anzunehmen ist, dass dieser Zustand sich nicht ändern wird (vgl. BAG vom 16.02.1989, AP Nr. 20 zu § 1 KSchG Krankheit).
Auch hierzu hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend vorgetragen, denn sie hat zur Höhe der Entgeltfortzahlungskosten lediglich Vortrag für das Jahr 1999 gehalten. Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht.
Die soziale Rechtfertigung der streitbefangenen Kündigung würde jedoch auch daran scheitern, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Interessenabwägung – die insbesondere bei der personenbedingten Kündigungen wegen Krankheit stets erforderlich ist – nicht vorgenommen hat.
Die Beklagte hat nämlich offensichtlich bei Ausspruch der Kündigung nur ihre eigenen Interessen an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. An keiner Stelle ihres Vertrages ergibt sich, dass sie die Interessen des Klägers an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in eine Interessenabwägung mit einbezogen hat, wobei zu Gunsten des Arbeitnehmers insbesondere Lebensalter und Betriebszugehörigkeit zu beachten sind (vgl. Erfurter Kommentar, Ascheid, Rn 261 zu § 1 KSchG) und somit für das Bestandsschutzinteresse des Klägers im vorliegenden Fall seine immerhin 14-jährige Betriebszugehörigkeit und sein Lebensalter von nahezu 50 Jahren spricht. Dass die Beklagte eine derartige erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen hat, wird auch an der Betriebsratsanhörung deutlich, denn auch dem Betriebsrat hat die Beklagte ausschließlich Gesichtspunkte, die für ihr Auflösungsinteresse sprechen, mitgeteilt.
Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitbefangene Kündigung vom 17.09.2001 zum 31.03.2002 nicht aufgelöst worden.
Nachdem die Kündigungsschutzklage begründet ist, ist auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers begründet, denn bei obsiegendem erstinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet, es sei denn, überwiegende Interessen des Arbeitgebers würden einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Derartige Interessen hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen (vgl. GS BAG, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
Soweit der Kläger mit der Klage die Rücknahme der Abmahnung vom 27.07.2001 sowie die Entfernung der Abmahnung vom 27.07.2001 nebst dazugehörigen Schriftverkehr aus der Personalakte begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, denn die Abmahnung vom 27.07.2001 ist berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &’2-A 97, S. 772).
Gegen die vorstehend dargestellte Verpflichtung hat der Kläger unstreitig für die Zeit nach dem 24.06.2001 verstoßen. Trotz zweier einschlägiger Ermahnungen der Beklagten vom 28.06.2001 und vom 05.07.2001 ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 EFZG weiterhin nicht nachgekommen. Die Beklagte war mithin zum Ausspruch der Abmahnung vom 27.07.2001 berechtigt.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5 im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO im Urteil in Höhe des dreifachen Bruttomonatsgehaltes des Klägers für die Kündigungsschutzklage sowie jeweils eines weiteren Bruttomonatsgehaltes für den Weiterbeschäftigungsantrag und die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte festzusetzen.