LG Fulda – Az.: 5 T 208/19 – Beschluss vom 11.11.2019
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 15.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Unter dem 19.07.2018 ist der Schuldner wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft lag ein Vollstreckungsersuchen der Gerichtskasse Kassel hinsichtlich einer Forderung von 969,65 € vom 12.06.2018 zugrunde.
Mit Schreiben vom 01.08.2019 hat der Schuldner die „Löschung der Eintragungsanordnung vom 19.07.2018 gemäß §§ 882e Abs. 3 und 882a Abs. 5“ beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei zur Begleichung der Forderung nicht in der Lage. Außerdem sei die Forderung im Rahmen von Prozesskostenhilfe „von Amt zu begleichen“.
Mit Verfügung des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.08.2019 ist der Schuldner darauf hingewiesen worden, dass eine Löschung unter anderem nur bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers und Nachweis derselben, sowie bei Wegfall des Eintragungsgrundes in Betracht kommt.
Mit Schreiben vom 08.10.2019 hat die Gerichtskasse Kassel mitgeteilt, dass die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung nicht vollständig beglichen sei.
Mit Beschluss vom 15.10.2019 hat das Amtsgericht Hünfeld hiernach den Antrag vom 01.08.2019 auf Löschung der Eintragung zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 18.10.2019 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich dessen Schreiben vom 31.10.2019, eingegangen beim Amtsgericht Hünfeld am selben Tage.
Das Amtsgericht Hünfeld hat das Schreiben als sofortige Beschwerde gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II.
Das Schreiben des Schuldners vom 31.10.2019 ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 15.10.2019 auszulegen, weil darin hinreichend zum Ausdruck kommt, dass er sich gegen die Ablehnung der vorzeitigen Löschung seiner Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wendet und er eine rechtsförmliche Überprüfung der Entscheidung wünscht.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 793; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 882e ZPO, Rn. 5) und innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden.
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht Hünfeld hat die Löschung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 882e Abs. 3 ZPO kommt eine Löschung der Eintragung vor Ablauf von 3 Jahren nur in Betracht, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Diese Voraussetzungen, auf die der Schuldner mit Verfügung des Amtsgerichts Hünfeld auch hingewiesen worden war, liegen nicht vor. Insbesondere sind nach Mitteilung der Gerichtskasse die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Forderungen nicht befriedigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.