Skip to content

Anspruch auf Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft an Grundstück

In Konstanz ist ein Streit um ein Grundstück eskaliert: Ein Miteigentümer, der auf dem Gelände einen Biergarten betreibt, hat erfolgreich die Zwangsversteigerung erstritten. Kurios: Obwohl eine Teilung des Grundstücks möglich gewesen wäre, scheiterte diese an den komplizierten Besitzverhältnissen und den unterschiedlichen Interessen der acht (!) Miteigentümer. Nun wird das Filetstück mit Biergarten wohl dem Meistbietenden zugeschlagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Konstanz
  • Datum: 28.03.2024
  • Aktenzeichen: D 3 O 43/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren zur Teilung einer Grundstücksbruchteils-gemeinschaft
  • Rechtsbereiche: Sachenrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer von 77/110 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück. Argumentierte, dass das Grundstück sich ohne Wertverlust in zwei Teile aufteilen lässt und verlangte eine Teilung gemäß seines Teilungsplans.
  • Beklagter 1: Besitzer von 9/110 Miteigentumsanteilen, behauptete das Nicht-Erhalten des Teilungsantrags und lehnte eine Verwertung durch Zwangsversteigerung ab.
  • Beklagte 2-7: Verschiedene Besitzer kleinerer Miteigentumsanteile. Sie behaupteten, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt und dass die Aufteilung den anteiligen Wert beeinflussen würde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, als Hauptanteilseigner, verlangt die Teilung eines Miteigentumsgrundstücks oder alternativ dessen Veräußerung durch Zwangsversteigerung mit anteilige Erlösauszahlung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit dreht sich um das Recht auf Teilung eines gemeinschaftlichen Grundstücks und ob der Kläger die Zustimmung zur Teilung gemäß seines vorgestellten Plans erzwingen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde nur im Hinblick auf die Zwangsversteigerung stattgegeben. Der Antrag des Klägers auf Zustimmung zur Teilung gemäß seinem Plan wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die beantragte Teilung konnte nicht durchgesetzt werden, da sie den Ausschluss von Mitanteilseignern implizieren würde, was nicht ohne deren Zustimmung rechtlich durchsetzbar ist. Eine Teilung durch Zwangsversteigerung bleibt jedoch gemäß §§ 749, 753 BGB möglich.
  • Folgen: Der Kläger kann eine Versteigerung des Grundstücks zur Erzielung einer Erlösverteilung betreiben. Die Klagekosten werden größtenteils vom Kläger getragen, zudem muss er die außergerichtlichen Kosten der Beklagten decken. Kein direkter Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht, da der Verzug vor dem Anwaltsschreiben nicht eingetreten war. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch müssen Sicherheiten geleistet werden.

Gerichtsurteil klärt Anspruch auf Teilung in Bruchteilsgemeinschaften

In der Welt des Immobilienrechts spielen Eigentumsstrukturen eine zentrale Rolle, die oft komplexer sind als auf den ersten Blick erkennbar. Insbesondere bei Grundstücken, die im Miteigentum mehrerer Personen stehen, entstehen nicht selten rechtliche Fragen zur Aufteilung und Nutzung.

Eine Bruchteilsgemeinschaft beschreibt eine Situation, in der ein Grundstück gemeinschaftlich verschiedenen Personen gehört, ohne dass diese eine konkrete Fläche zugewiesen bekommen. Jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil am gesamten Grundstück und kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilung geltend machen, um seine individuellen Eigentumsinteressen zu wahren.

Der folgende Beitrag widmet sich einem aktuellen Gerichtsurteil, das grundlegende Aspekte des Anspruchs auf Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft beleuchtet und wichtige Rechtsprinzipien im Bereich des Grundstücksrechts aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Erfolgreiche Teilungsklage für Grundstück in Konstanz: Miteigentümer erstreitet Zwangsversteigerung

Acht Miteigentümer diskutieren angespannt in einem Biergarten in Konstanz, traditionelle Architektur im Hintergrund.
Zwangsversteigerung bei Bruchteilsgemeinschaft | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Konstanz hat einem Miteigentümer mit einem Anteil von 77/110 an einem Grundstück die Zwangsversteigerung zugesprochen. Der Kläger betreibt auf einer ihm zugewiesenen Teilfläche einen Biergarten und strebte ursprünglich eine Naturalteilung des Grundstücks an, die das Gericht jedoch ablehnte.

Komplexe Eigentumsstruktur und bestehende Nutzungsrechte

Die Eigentumsanteile am Grundstück verteilen sich neben dem Hauptanteil des Klägers auf sieben weitere Miteigentümer mit Anteilen zwischen 9/110 und 3/220. Das Grundstück ist mit mehreren Rechten belastet: Eine Grunddienstbarkeit gewährt Stellplatzrechte für zwei Kraftfahrzeuge, zudem existiert ein Geh- und Fahrrecht zugunsten benachbarter Grundstücke. Eine Benutzungsregelung weist verschiedene Teilflächen zur ausschließlichen Nutzung zu.

Gescheiterte Naturalteilung führt zu Zwangsversteigerung

Der Kläger hatte zunächst einen Teilungsplan vorgelegt, der das Grundstück in zwei Teile aufteilen sollte. Das Gericht lehnte diesen Vorschlag ab und stellte klar: Eine Aufhebung der Gemeinschaft, bei der einzelne Teilhaber ausgeschlossen werden, ist rechtlich nicht möglich. Eine Teilung in zwei Grundstücke wäre nur durch freiwillige Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten umsetzbar gewesen.

Rechtliche Grundlagen der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht stützte seine Entscheidung zur Zwangsversteigerung auf die §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Dabei stellte es klar, dass ein Antrag auf Teilung durch Verkauf auch dann zulässig sein kann, wenn eine Naturalteilung grundsätzlich möglich wäre. Die Teilbarkeit müsse von den Beteiligten aber ausdrücklich geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall war weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wäre.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück die Teilungsversteigerung als Mittel zur Aufhebung der Gemeinschaft zulässig ist, wenn eine Naturalteilung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Die Entscheidung betont, dass alle Miteigentümer die Versteigerung und die anteilige Verteilung des Erlöses dulden müssen. Besonders relevant ist die Feststellung, dass vorhandene Nutzungsvereinbarungen oder Grunddienstbarkeiten einer Teilungsversteigerung nicht entgegenstehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Miteigentümer eines Grundstücks haben Sie das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auch wenn andere Miteigentümer dagegen sind. Wenn eine Realteilung nicht möglich ist, können Sie die Teilungsversteigerung durchsetzen – dabei wird das Grundstück versteigert und der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt. Bestehende Nutzungsvereinbarungen oder Wegerechte hindern Sie nicht daran, diesen Weg zu wählen. Dies gibt Ihnen eine klare Handlungsoption, wenn Sie sich aus einer schwierigen Miteigentümergemeinschaft lösen möchten.

Benötigen Sie Hilfe?

Hängen Sie in einer festgefahrenen Erbengemeinschaft fest?

Das Urteil zeigt: Sie haben das Recht, sich aus einer gemeinsamen Grundstückseigentümerschaft zu lösen – selbst wenn andere Miteigentümer dies nicht wünschen. Oftmals sind die Gründe für eine solche Situation komplex und emotional. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und eine für Sie optimale Lösung zu finden, sei es durch eine einvernehmliche Teilung oder die Einleitung einer Teilungsversteigerung. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten ausloten.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ein Miteigentümer die Aufhebung einer Grundstücks-Bruchteilsgemeinschaft durchsetzen?

Ein Miteigentümer einer Grundstücks-Bruchteilsgemeinschaft hat nach § 749 Abs. 1 BGB das grundsätzliche Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs stehen mehrere Wege zur Verfügung:

Einvernehmliche Aufhebung

Die einfachste Möglichkeit ist die einvernehmliche Einigung mit den anderen Miteigentümern. Dabei können Sie gemeinsam entscheiden, das Grundstück zu verkaufen und den Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufzuteilen. Alternativ können Sie auch vereinbaren, dass ein Miteigentümer die anderen Anteile erwirbt.

Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, steht Ihnen als Miteigentümer das Recht zu, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Dafür genügt ein formloser schriftlicher Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Die anderen Eigentümer können die Versteigerung dann nicht verhindern.

Ausschluss des Aufhebungsrechts

Ein vertraglicher Ausschluss des Aufhebungsrechts ist zwar möglich, aber nur eingeschränkt wirksam. Auch bei vereinbartem Ausschluss können Sie die Aufhebung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn:

  • Die Fortsetzung der Gemeinschaft für Sie unzumutbar geworden ist
  • Das Vertrauensverhältnis zwischen den Miteigentümern zerstört ist
  • Die gemeinsame Nutzung des Grundstücks unmöglich geworden ist

Ablauf der Teilungsversteigerung

Bei der Teilungsversteigerung wird das gesamte Grundstück versteigert. Nach Abzug der Versteigerungskosten wird der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt. Als Miteigentümer können Sie bei der Versteigerung selbst mitbieten. Das Gericht darf den Zuschlag erst erteilen, wenn das Meistgebot mindestens 50% des festgesetzten Verkehrswertes erreicht.

Die Teilungsversteigerung sollte allerdings nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, da sie oft zu einem Verkauf unter Marktwert führt und zwischen einem und drei Jahren dauern kann.


zurück

Welche Rolle spielen die Größe der Eigentumsanteile bei einer Zwangsversteigerung?

Die Größe der Eigentumsanteile spielt bei einer Zwangsversteigerung eine untergeordnete Rolle für die Durchführung des Verfahrens. Jeder Miteigentümer kann unabhängig von der Größe seines Anteils eine Teilungsversteigerung beantragen.

Auswirkungen auf den Verkehrswert

Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks. Wenn Sie beispielsweise einen hälftigen Miteigentumsanteil besitzen und das Gesamtgrundstück mit 200.000 Euro bewertet wird, beträgt der Wert Ihres Anteils 100.000 Euro.

Besonderheiten bei der Versteigerung

Bei der Versteigerung wird nicht nur der Anteil eines einzelnen Miteigentümers versteigert, sondern immer das gesamte Grundstück. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Miteigentümer die Versteigerung beantragt hat. Der Grund dafür ist, dass für einen Bruchteil eines Grundstücks kein echter Markt existiert.

Schutz bei Ehepartnern

Eine wichtige Ausnahme besteht bei Ehepartnern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Macht der Eigentumsanteil am Haus etwa 90% oder mehr des Gesamtvermögens eines Ehepartners aus, kann dieser vor der rechtskräftigen Scheidung keine Teilungsversteigerung ohne Zustimmung des anderen Ehepartners durchführen. Diese Regelung dient dem Schutz des Familienvermögens.

Die Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgt später entsprechend der Eigentumsanteile. Das bedeutet: Ein Miteigentümer mit einem Anteil von 75% erhält auch 75% des Versteigerungserlöses nach Abzug aller Kosten und Belastungen.


zurück

Welche Bedeutung haben bestehende Grunddienstbarkeiten für die Teilung eines Grundstücks?

Bei der Teilung eines Grundstücks müssen Sie zwischen der Teilung des herrschenden und des dienenden Grundstücks unterscheiden, da sich die rechtlichen Folgen für bestehende Grunddienstbarkeiten unterschiedlich gestalten.

Teilung des herrschenden Grundstücks

Wenn Sie ein herrschendes Grundstück teilen, besteht die Grunddienstbarkeit grundsätzlich für alle neu entstehenden Grundstücksteile fort. Dies gilt auch dann, wenn die Teilung nicht aus dem Grundbuch des dienenden Grundstücks ersichtlich ist.

Dabei sind zwei wichtige Einschränkungen zu beachten:

Die Ausübung der Grunddienstbarkeit darf für den Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht beschwerlicher werden als vor der Teilung. Wenn Sie beispielsweise ein Wegerecht haben und Ihr Grundstück teilen, dürfen die neuen Eigentümer das Wegerecht nur so nutzen, dass keine zusätzliche Belastung entsteht.

Die Grunddienstbarkeit erlischt automatisch für diejenigen Teilgrundstücke, denen sie keinen Vorteil mehr bringt. Wenn etwa nach einer Teilung ein Grundstücksteil einen eigenen Zugang zur Straße erhält, erlischt das Wegerecht für diesen Teil.

Teilung des dienenden Grundstücks

Bei der Teilung eines dienenden Grundstücks gilt: Die Grunddienstbarkeit bleibt grundsätzlich an allen neu entstandenen Teilgrundstücken bestehen.

Eine wichtige Ausnahme besteht für Teilgrundstücke, die außerhalb des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit liegen. An diesen Teilflächen erlischt die Dienstbarkeit automatisch kraft Gesetzes mit dem Vollzug der Grundstücksteilung. Wenn Sie zum Beispiel ein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück teilen, erlischt die Dienstbarkeit auf dem Teil, der vom Weg nicht betroffen ist.

Praktische Auswirkungen für die Teilung

Bei der Planung einer Grundstücksteilung sollten Sie die bestehenden Grunddienstbarkeiten sorgfältig prüfen. Die Teilung kann den Wert und die Nutzbarkeit der entstehenden Grundstücke erheblich beeinflussen.

Besonders wichtig ist die Prüfung der räumlichen Lage der Grunddienstbarkeit. Die Teilung sollte so erfolgen, dass die Nutzungsrechte weiterhin sinnvoll ausgeübt werden können. Bei einem Wegerecht bedeutet dies etwa, dass die Zuwegung für alle berechtigten Grundstücke gewährleistet bleiben muss.


zurück

Was passiert mit bestehenden Nutzungsvereinbarungen bei einer Zwangsversteigerung?

Bei einer Zwangsversteigerung bleiben bestehende Miet- und Pachtverhältnisse zunächst bestehen. Der Ersteher (neuer Eigentümer) tritt automatisch in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein. Dies entspricht dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, der gemäß § 57 ZVG auch bei Zwangsversteigerungen gilt.

Sonderkündigungsrecht des Erstehers

Der Ersteher verfügt jedoch über ein besonderes Kündigungsrecht nach § 57a ZVG. Dieses Sonderkündigungsrecht unterliegt strengen Voraussetzungen:

  • Die Kündigung muss zum erstmöglichen zulässigen Termin erfolgen
  • Es gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten
  • Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats zugehen

Einschränkungen und Besonderheiten

Ein im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarter Kündigungsausschluss oder besondere Kündigungsfristen sind gegenüber dem Sonderkündigungsrecht des Erstehers unwirksam. Allerdings benötigt der Ersteher für die Kündigung von Wohnraum weiterhin ein berechtigtes Interesse, wie beispielsweise Eigenbedarf.

Schutz der Mieter

Wenn Sie als Mieter von einer Kündigung nach Zwangsversteigerung betroffen sind, können Sie sich auf die Sozialklausel des § 574 BGB berufen. Diese ermöglicht einen Widerspruch gegen die Kündigung, wenn diese eine besondere Härte darstellen würde. Als Härtefälle gelten beispielsweise:

  • Schwere Krankheit
  • Hohes Alter in Verbindung mit langer Wohndauer
  • Unmittelbar bevorstehende Entbindung
  • Notwendige Pflege durch in der Nähe wohnende Angehörige

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt eine wichtige Besonderheit: Bei einer Teilungsversteigerung besteht kein Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG.


zurück

Welche Kosten entstehen bei einer Zwangsversteigerung und wer muss sie tragen?

Bei einer Zwangsversteigerung fallen verschiedene Kosten an, die sich nach dem Verkehrswert der Immobilie richten und von unterschiedlichen Beteiligten getragen werden müssen.

Kosten für den Gläubiger

Der Gläubiger muss zunächst die Verfahrenskosten vorstrecken. Diese umfassen:

  • Eine Festgebühr von 100 Euro für die Anordnung des Verfahrens
  • Zustellungskosten für den Anordnungsbeschluss
  • Kosten für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens
  • Veröffentlichungskosten für den Versteigerungstermin

Diese vorgestreckten Kosten werden später aus dem Versteigerungserlös erstattet.

Kosten für den Ersteher

Wenn Sie als Ersteher den Zuschlag erhalten, müssen Sie folgende Kosten tragen:

Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% bis 6,5% des Meistgebots, je nach Bundesland.

Gerichtskosten, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzen:

  • Zuschlagsgebühr, die sich nach dem Meistgebot richtet
  • Gebühr für die Grundbucheintragung

Verzinsung des Meistgebots mit 4% für die Zeit zwischen Zuschlag und Verteilungstermin, sofern keine direkte Hinterlegung erfolgt.

Kosten bei einer Teilungsversteigerung

Bei einer Teilungsversteigerung werden die Verfahrenskosten von der Eigentümergemeinschaft entsprechend ihrer Eigentumsanteile getragen. Der Antragsteller muss die Kosten jedoch zunächst vorstrecken.

Besonderheit bei Schrottimmobilien

Seit der Gesetzesänderung 2024 können Gemeinden bei missbräuchlichen Ersteigerungen von Schrottimmobilien eine gerichtliche Verwaltung beantragen. Dies soll verhindern, dass Ersteher nur die Sicherheitsleistung zahlen und dann Mieteinnahmen generieren, ohne den vollständigen Kaufpreis zu begleichen.

Einsparungspotenzial

Im Vergleich zum regulären Immobilienkauf sparen Sie bei einer Zwangsversteigerung die Maklercourtage und die Notarkosten. Bei einem Beispielwert von 250.000 Euro können die Gesamtkosten einer Zwangsversteigerung etwa 218.329 Euro betragen, während ein herkömmlicher Immobilienkauf 286.250 Euro kosten würde.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bruchteilsgemeinschaft

Eine rechtliche Form des gemeinsamen Eigentums, bei der mehrere Personen Anteile an einer Sache (hier: Grundstück) besitzen, ohne dass ihnen bestimmte physische Bereiche zugeordnet sind. Jeder Miteigentümer hat stattdessen einen rechnerischen Anteil (z.B. 77/110) am Gesamtobjekt. Geregelt in §§ 741-758 BGB. Die Miteigentümer können über ihren ideellen Anteil frei verfügen, während Entscheidungen über die gesamte Sache gemeinschaftlich getroffen werden müssen. Beispiel: Drei Geschwister erben ein Haus zu gleichen Teilen – jeder besitzt dann einen ideellen Anteil von 1/3 am gesamten Haus.


Zurück

Naturalteilung

Die tatsächliche, physische Aufteilung eines Grundstücks in mehrere selbstständige Grundstücke. Dies ist eine Möglichkeit zur Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 752 BGB. Voraussetzung ist, dass die entstehenden Teilgrundstücke wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind und den Wertanteilen der Miteigentümer entsprechen. Eine Naturalteilung muss baurechtlich zulässig sein und darf bestehende Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Beispiel: Ein großes Grundstück wird in zwei separate Grundstücke aufgeteilt.


Zurück

Grunddienstbarkeit

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (dienendes Grundstück) gewährt. Geregelt in §§ 1018-1029 BGB. Die Grunddienstbarkeit ist an das begünstigte Grundstück gebunden und geht bei dessen Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über. Typische Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte oder wie hier Stellplatzrechte.


Zurück

Benutzungsregelung

Eine Vereinbarung zwischen Miteigentümern einer Bruchteilsgemeinschaft, die festlegt, wie bestimmte Bereiche des gemeinsamen Eigentums genutzt werden dürfen. Sie regelt die praktische Handhabung der gemeinschaftlichen Nutzung und kann bestimmte Flächen zur ausschließlichen Nutzung einzelnen Miteigentümern zuweisen. Grundlage ist § 744 BGB. Die Regelung bindet grundsätzlich auch Rechtsnachfolger. Beispiel: Festlegung, welcher Miteigentümer welchen Gartenbereich nutzen darf.


Zurück

Aufhebung der Gemeinschaft

Der rechtliche Vorgang zur Beendigung einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 749 BGB. Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung verlangen, sofern dies nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Die Aufhebung erfolgt entweder durch Naturalteilung oder, wenn diese nicht möglich ist, durch Verkauf und Erlösverteilung (meist durch Zwangsversteigerung). Der Anspruch kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Miteigentümer oder durch wichtige Gründe eingeschränkt werden.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 741 BGB – Teilung der Bruchteilsgemeinschaft: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft. Er ermöglicht es den Miteigentümern, eine formelle Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beantragen, wenn keine einvernehmliche Einigung besteht. Im vorliegenden Fall streitet der Kläger über die Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, weshalb diese Vorschrift direkt anwendbar ist.
  • § 745 BGB – Zuständigkeit des Gerichts bei Teilungsverfahren: Hier wird bestimmt, welches Gericht für Verfahren zur Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft zuständig ist. Dies ist relevant, da der Kläger eine gerichtliche Teilung des Grundstücks beantragt hat. Das zuständige Gericht entscheidet über die Durchführung der Teilung oder gegebenenfalls über eine Zwangsversteigerung, wie es im Urteil vorgesehen wurde.
  • § 879 BGB – Zwangsversteigerung zur Durchsetzung der Teilung: Dieser Paragraph ermöglicht es, die Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft durch Zwangsversteigerung zu erzwingen, wenn eine einvernehmliche Teilung nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück durch Zwangsversteigerung verkauft, um die Ansprüche der Miteigentümer zu erfüllen, was die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich macht.
  • § 873 BGB – Voraussetzungen der Grundstücksübertragung: Diese Vorschrift regelt die rechtlichen Bedingungen für die Übertragung von Grundstücken, einschließlich der Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch. Da das streitgegenständliche Grundstück mit Grunddienstbarkeiten belastet ist, ist dieser Paragraph von Bedeutung für die rechtliche Bewertung der bestehenden Nutzungsrechte und deren Auswirkungen auf die Teilung.
  • §§ 1001 ff. ZPO – Zwangsversteigerungsverfahren: Diese Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO) legen das Verfahren für die Durchführung einer Zwangsversteigerung fest. Im Urteil wird die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, wodurch diese Vorschriften maßgeblich für die Durchführung und rechtliche Rahmenbedingungen des Verfahrens sind.

Das vorliegende Urteil


LG Konstanz – Az.: D 3 O 43/23 – Urteil vom 28.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos