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Anhörungsbogen von der Polizei erhalten? Was tun?

Zur vorgeworfenen Straftat äußern: Ignorieren oder ausfüllen?

Der polizeiliche Anhörungsbogen stellt für die Ermittlungsbehörden ein wichtiges Instrument im Zuge der Ermittlungen dar und löst für gewöhnlich bei derjenigen Person, welche einen derartigen Anhörungsbogen postalisch erhält, ein sehr ungutes Gefühl aus. Nicht selten wird dem Bogen sogar eine gewisse Form der Skepsis entgegengebracht, die durchaus ihre Berechtigung hat. Viele Menschen wissen überhaupt nicht, wie sie mit dem Bogen umgehen sollen und welche Rechte sie im Zusammenhang mit dieser Thematik überhaupt haben. Das Wissen darüber ist jedoch enorm wichtig, um in der Phase der Ermittlungen keine folgenschweren Fehler zu begehen.

Haben Sie einen Anhörungsbogen der Polizei wegen einer vorgeworfenen Straftat erhalten? Dann lassen Sie sich durch uns beraten. Rufen Sie uns an: 02732 791079  oder nutzen unser Anfrageformular.

Weshalb wird ein derartiger Bogen überhaupt verschickt?

 Anhörungsbogen der Polizei wegen einer Straftat erhalten?
Anhörungsbogen der Polizei wegen einer Straftat erhalten? Ein Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, für den Beschuldigten Akteneinsicht zu beantragen. (Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Für gewöhnlich wird ein Anhörungsbogen seitens der Polizei dann verschickt, wenn es sich um eine Straftat mit einem eher leichten bis maximal mittelschweren Delikt handelt. Als Beispiele hierfür können Diebstähle oder auch Körperverletzungen sowie BtMG-Delikte oder auch falsche Verdächtigungen dienen. Der Anhörungsbogen fungiert dabei als alternative Option und sozusagen als Pendant zu der polizeilichen Vorladung.

Der Anhörungsbogen wird in der gängigen Praxis nicht ausschließlich von der Polizei versendet. Auch Zollbehörden verschicken derartige Bögen, wenn dem Empfänger des Bogens ein Verstoß gegen die zollrechtlichen Bestimmungen vorgeworfen wird. Ein Anhörungsbogen wird zudem auch von der Bußgeldbehörde im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten verschickt.

Grundsätzliches zu dem Anhörungsbogen

Wer einen Anhörungsbogen erhält, sollte zunächst erst einmal einen prüfenden Blick auf den Inhalt des Bogens werfen. In dem Bogen wird behördlich immer angegeben, ob der Empfänger als beschuldigte Person oder als Zeuge angesehen wird. Dies ist bereits die wichtigste Information, die der Empfänger eines derartigen Bogens benötigt. Eine entsprechende Information ergibt sich für gewöhnlich aus der Formulierung, die in dem Bogen verwendet wird. Schreibt die Behörde beispielsweise, dass dem Empfänger des Bogens eine gewisse Tat zur Last gelegt wird, so wird die Empfängerperson als beschuldigte Person angesehen. Schreibt die Behörde allerdings, dass der Bogen zu der Aufklärung von einer Straftat dienen soll und dass die Empfängerperson eine Einlassung als Zeuge tätigen soll, so wird die Empfängerperson als Zeuge angesehen.

Wird aus der Formulierung nicht eindeutig ersichtlich, wie der Absender des Bogens den Empfänger ansieht, sollte der Bogen zunächst von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht geprüft werden. Der Rechtsanwalt für Strafrecht wird im Fall einer Mandatierung den Status des Empfängers in Erfahrung bringen und kann dann auch eine rechtliche Einordnung des Sachverhalts vornehmen.

In der gängigen Praxis besteht der Anhörungsbogen aus mehreren Seiten, wobei auf der ersten Seite stets die persönliche Ansprache des Empfängers sowie eine kurze Sachverhaltserklärung zu finden ist. Anschließend erfolgt eine ausführliche Belehrung des Absenders über die Rechte des Empfängers. Danach befindet sich eine Seite, auf welcher die Empfängerperson nähere Angaben zu der eigenen Person und der eigenen Sichtweise des Sachverhalts tätigen soll. Erfolgt die Versendung des Bogens aus dem Grund, dass die Empfängerperson als beschuldigte Person angesehen wird, sollte Vorsicht das Maß aller Dinge sein. Es gibt in Deutschland ein sogenanntes gesetzliches Schweigerecht, von dem jede beschuldigte Person ohne rechtsanwaltlichen Beistand zunächst erst einmal Gebrauch machen sollte. Der Anhörungsbogen braucht in diesen Fällen nicht beantwortet zu werden. Es ist jedoch wichtig, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem den Anhörungsbogen vorzulegen. Der mandatierte Rechtsanwalt wird sich dann an den Absender des Bogens mit der Mitteilung wenden, dass eine Beantwortung des Bogens bis auf Weiteres zunächst erst einmal nicht erfolgt.

Sollte die Beantwortung des Bogens seitens des Empfängers verweigert werden, so gilt dies als schweigen. Ein derartiges Schweigen kann von den Behörden nicht negativ ausgelegt bzw. gewertet werden. Als beschuldigte Person muss die Empfängerperson immer davon ausgehen, dass der Absender den Empfänger für die schuldige Person hält. Anderenfalls hätte der Absender den Bogen überhaupt nicht verschickt.

Ich habe als Zeuge einen Anhörungsbogen erhalten

Auch wenn die Formulierung in dem Anhörungsbogen sowie auch das öffentliche Meinungsbild eine andere rechtliche Ausgangssituation vermittelt, so ist die Beantwortung des Anhörungsbogens auch als Zeuge nicht rechtlich verpflichtend. Auch eine Person, die als Zeuge gilt, hat das Recht auf eine rechtsanwaltliche Beratung. Dieses Recht sollte auf jeden Fall wahrgenommen werden, da auch ein Zeuge immer der Gefahr ausgesetzt ist, dass durch die Beantwortung des Anhörungsbogens eine Belastung der eigenen Person erfolgt. Hierzu ist jedoch in Deutschland niemand verpflichtet. Es kann in der gängigen Praxis sehr häufig vorkommen, dass eine Zeugenperson durch die eigenen Angaben sehr unvermittelt in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät und dadurch den Status einer „beschuldigten Person“ erhält.

Der Umfang des Schweigerechts

Es muss an dieser Stelle deutlich unterstrichen werden, dass sich das Schweigerecht in Deutschland nicht ausschließlich auf die eigenen Handlungsweisen bezieht. Das Schweigerecht bezieht sich auch auf die Handlungsweisen von angehörigen Personen wie beispielsweise dem verlobten Partner oder den Eltern sowie den Großeltern nebst der Kinder und dem Ehepartner. Auch über die Handlungsweisen des eingetragenen Lebenspartners sowie den Geschwistern inklusive derer Kinder und der verschwägerten Person kann eine Empfängerperson eines Anhörungsbogens das Recht zu schweigen anwenden.

Die Fristsetzung in dem Anhörungsbogen

In der gängigen Praxis setzt die absendende Behörde der Empfängerperson für gewöhnlich eine Frist zur Beantwortung und Rücksendung des Bogens. Für gewöhnlich ist diese Frist auf eine Woche datiert, was bei der Empfängerperson eine gewisse Form des Drucks erzeugen soll. Von dieser Fristsetzung sollte sich die Empfängerperson jedoch nicht beeindrucken lassen, da gesetzlich keinerlei Verpflichtung zur Beantwortung und Rücksendung des Bogens besteht. Aus taktischen Gründen heraus kann es durchaus manchmal ratsamer sein, die entsprechende Frist verstreichen zu lassen und den Bogen nicht zurückzuschicken.

Es gibt Ausnahmen von dem Schweigerecht

Das gesetzliche Schweigerecht kennt jedoch durchaus auch Ausnahmen. Dem reinen Grundsatz nach ist jede Person dazu verpflichtet, gegenüber den Behörden Angaben mit Bezug auf die eigenen Personalien zu machen.

Die Pflichtangaben im Überblick

  • der vollständige Name nebst Geburtsname
  • der Ort der Geburt
  • das Geburtsdatum
  • der aktuelle Familienstand
  • der ausgeübte Beruf
  • der aktuelle Wohnort
  • die aktuelle Staatsangehörigkeit

Sollte eine Person bei den Pflichtangaben wahrheitswidrig antworten, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) darstellen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, den Anhörungsbogen eigenhändig zu unterschreiben. Gem. § 111 OWIG gehört die eigenhändige Unterschrift ausdrücklich nicht zu den Personalien.

Im Zusammenhang mit dem Anhörungsbogen sollte die Maxime gelten, dass der Bogen nur so knapp wie nötig ausgefüllt wird. Keine Empfängerperson sollte daher mehr Angaben zu den angefragten Dingen tätig, als es der Gesetzgeber vorschreibt. Insbesondere im Zusammenhang mit den eigenen persönlichen Verhältnissen sollte diese Maxime stets angewandt werden. Die Ermittlungsbehörden suggerieren zwar stets, dass durch den Anhörungsbogen die Wahrheitsfindung und Sachverhaltserforschung erleichtert wird, allerdings muss sich dies nicht immer zwingend positiv für den Empfänger des Anhörungsbogens auswirken. Wer vorschnell und aus blindem Eifer heraus den Behörden die Arbeit erleichtern und den Anhörungsbogen wie einen Fragebogen einfach komplett und überumfänglich ausfüllt braucht sich nicht zu wundern, wenn die Absenderbehörde diese Daten nur zu bereitwillig gerne in Empfang nehmen und ihrer Ermittlungsarbeit nachkommen. Durch den Anhörungsbogen wurde den Behörden dann ja auch der bestdenkbare Beweis geliefert, sodass ein Strafverteidiger im Fall einer Anklage regelrecht Schwerstarbeit verrichten muss, um die entsprechenden Schäden zu reparieren.

Unabhängig davon, ob die Empfängerperson den Status einer beschuldigten Person oder eines Zeugen innehat, sollte auf jeden Fall der Gang zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht angetreten werden. Nach einer ausführlichen rechtsanwaltlichen Beratung kann immer noch entschieden werden, wie mit dem Bogen verfahren wird. Erfolgt eine Mandatierung des Rechtsanwalts wird sich dieser Rechtsanwalt der Angelegenheit annehmen und mit dem Anhörungsbogen so verfahren, dass die Empfängerperson keine Sorgen damit zu haben braucht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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