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Amtshaftungsanspruch bei Fußgängerunfall

Grenzen gemeindlicher Räum- und Streupflichten

OLG München – Az.: 1 U 940/12 – Beschluss vom 16.04.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16.01.2012 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird binnen drei Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Amtshaftungsanspruch bei Fußgängerunfall
Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.com

1. Die Berufung muss, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, schon daran scheitern, dass sich der Unfall des Klägers um 6 Uhr morgens ereignet hat, nach der Rechtsprechung Verkehrssicherungsmaßnahmen (Räumen und Streuen) an Werktagen aber nicht vor 7 Uhr abgeschlossen sein müssen. Dies folgt daraus, dass der Verkehrssicherungspflichtige die ordnungsgemäße Abwicklung des Haupt- und Berufsverkehrs sicherstellen muss. Dieser findet um 6 Uhr noch nicht statt, sondern setzt zwischen 7 und 8 Uhr ein.

Entgegen der Einschätzung der Berufung ist ein Gefahr erhöhendes Tun oder Unterlassen der Beklagten, welches der Beklagten eine rechtliche Veranlassung geben musste, bereits um 6 Uhr morgens zu streuen, nicht ersichtlich. Die Fahrbahn der W.straße ist, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, da offenkundig weder verkehrswichtig noch gefährlich, weder räum- noch streupflichtig. Die Beklagte hatte damit die W.straße als kostenlose Servicemaßnahme für ihre Bürger überobligatorisch geräumt. Die Berufung versucht vergeblich, dies in eine Gefahr erhöhende Maßnahme umzuinterpretieren, was zum einen rechtlich unangemessen ist, da überobligatorisches kostenloses Räumen, das im Interesse der Gemeindebürger erfolgt, von der Gemeinde sinnvoller Weise nur dann erbracht werden kann, wenn es nicht in eine Haftungserweiterung mündet. Der diesbezügliche Standpunkt der Berufung überzeugt zum anderen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht. Eine geräumte Fahrbahn ist einfacher und gefahrloser wie eine ungeräumte Fahrbahn zu befahren. Dies gilt auch für das Begehen durch Fußgänger. Der Fußgänger muss nicht durch den Schnee waten, der auch glatte Stellen vor seinem Blick verbirgt, so dass er sich auf diese auch nicht einrichten kann.

2. Die Berufung lässt auch außer Acht, dass die Beklagte wegen der mit Satzung vom 15.4.1998 auf die Anlieger übergegangenen Räum- und Streupflicht für die Gehbahnen nicht zu Schutzmaßnahmen für Fußgänger verpflichtet war.

Bei der Umgehung der Baustelle handelt es sich nicht um einen Fußgängerüberweg. Erst recht nicht um einen belebten über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberweg. Auch diesen müsste die Beklagte außerdem, wie erwähnt, nicht um 6 Uhr morgens sichern.

3. Soweit die Berufung vorbringt, dem Landgericht seien Verfahrensfehler unterlaufen, sind diese jedenfalls im Berufungsverfahren geheilt.

Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung zur Kostenminderung zurückzunehmen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht bei in der Sache unverändertem Klagebegehren dem erstinstanzlichen Streitwert von 18.000,– Euro.

 

 

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