Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 846/19 – Beschluss vom 20.08.2020
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den in der Sache allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Baugenehmigung vom 31.5.2017 sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig.
Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht verkenne bei der Berechnung der Abstandsflächen, dass die Geländeoberfläche des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen rund 40 cm höher liege als ihr angrenzendes Grundstück, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Geländeoberfläche an der Grenze abgestellt, wie es die Regelung in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauONRW vorgibt.
Dies steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Frage des Maßstabes zur Messung bei einer Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück offen gelassen hat.
Vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2017 – V ZR 230/16 -, NJW-RR 2017, 1427.
Soweit die Kläger auf die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Mauer abstellen und geltend machen, der Versprung von 3 m im Vorhabengebäude sei faktisch nicht wahrzunehmen, die Mauer entfalte vielmehr eine gebäudegleiche Wirkung, da sie in die Gebäudeaußenwand integriert sei, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Mauer eine eigene bauliche Anlage darstelle und wegen ihrer Höhe von 1,95 m keine eigenen Abstandsflächen auslöse. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Der Einwand der Kläger, das Vorhaben verletze ihren Anspruch auf Erhaltung einer rückwärtigen Ruhezone, da problemlos ein zweiter Stellplatz in der Garage errichtet werden könne und die Garage offenkundig von der B. – X. -Straße aus angefahren werden solle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich nach der Baugenehmigung nur um einen einzelnen Garagenplatz handele und nicht um mehrere Stellplätze und die Zufahrt durch den rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks des Beigeladenen führe. Die Unrichtigkeit dieser Feststellungen haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist in dem mit Grünstempel versehenen Lageplan vom 27.4.2017 die Zufahrt zur Ga rage über das Grundstück des Beigeladenen zur S. Straße hin eingezeichnet. Somit ist es ohne Belang, ob die B. – X. -Straße vom Beigeladenen überhaupt befahren werden dürfte.
Soweit die Kläger ihren hinteren Grundstücks- und Ruhebereich betreffende vorhabenbedingte unzumutbare Immissionen geltend machen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Kläger sei aufgrund der konkreten Umstände nicht zu erwarten, da die Öffnung der Garage sich auf der vom Grundstück der Kläger abgewandten Seite befinde, der Baukörper des Vorhabens den Gartenbereich der Kläger vor Lärm und Gerüchen abschirme, der Zu- und Abfahrtsverkehr sehr begrenzt sei und die Zufahrt in einer erheblichen Entfernung von 24 m zum klägerischen Grundstück liege. Die Richtigkeit dieser Beurteilung haben die Kläger mit ihren Einwendungen, in der Umgebung befänden sich kei ne vergleichbaren Stellplätze bzw. Garagen und alleine die Ermöglichung des Fahrzeugverkehrs verletze ihren Ruheanspruch, nicht hinreichend erschüttert, insbesondere fehlt es an der Darlegung einer Unzumutbarkeit der mit dem Vorhaben verbundenen Störungen.
Soweit sich die Kläger in der Zulassungsbegründung auf §§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 35 Abs. 6 BauO NRW a. F. beziehen, zeigen sie nicht hinreichend auf, inwieweit vor liegend gegen diese Vorschriften verstoßen sein könnte.
Soweit die Kläger sich auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen und gel tend machen, dieser gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Gartenflächen ihres Grundstücks und des Grundstücks des Beigeladenen um Flächen im Außenbereich handele, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Gebietserhaltungsanspruch findet im Außenbereich keine Anwendung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.1999- 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = BauR 1999, 1439; Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bau vorhaben, 7. Auflage, Rn. 754.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten er stattet bekommt, denn er hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.