AG Aurich, Az.: 12 C 246/14, Urteil vom 10.09.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.342,71 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 593,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 357,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2013 zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung einer Faltanlage.
Mit E-Mail vom 3.1.2013 bat die Beklagte, eine Glaserei, die Klägerin, welche Aluminiumprodukte herstellt, um ein Angebot für eine Faltanlage mit den Maßen 4075 x 2037 mm. Die Klägerin erstellte daraufhin am 11.01.2013 ein entsprechendes Angebot. Es wird insoweit Bezug genommen auf Blatt 31 der Akte. Auf Grund dieses Angebotes erteilte die Beklagte mit E-Mail vom 16.01.2013 den Auftrag für die Lieferung einer 4-teiligen Faltwand, Blatt 32 der Akte. Nach Lieferung der Faltanlage stellte die Klägerin diese am 27.02.2013 mit 3.342,71 Euro in Rechnung.
Wegen eines Zahlendrehers auf Seiten der Beklagten stellte sich die Faltanlage in der Folge als zu klein dar. Die Beklagte bestellte daher drei Teile zur Verbreiterung der Faltanlage. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten am 08.04.2013 weitere 593,55 Euro in Rechnung. Weil die Verbreiterungen eine Bautiefe von 65 mm und die Faltanlage eine Bautiefe von 70 mm hatte, ergab sich ein optischer Versatz von 5 mm.
Die Beklagte zahlte die Rechnungssummen nicht. Die Klägerin wandte sich an ein Inkassounternehmen, welches die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2013 mit Fristsetzung bis zum 28.12.2013 zu Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen und Inkassokosten in Höhe von 347,60 Euro aufforderte, wobei die Inkassokosten entsprechend Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr berechnet wurden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.342,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilt, an die Klägerin 593,55 Euro nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2013 zur zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 357,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, sie habe Schwierigkeiten mit der Abnahme durch den Bauherrn gehabt, da die gelieferte Faltanlage eine Bautiefe von 70 mm und die gelieferte Verbreiterung eine Bautiefe von 65 mm gehabt habe und diese nicht zusammengepasst hätten, was telefonisch bei einem Mitarbeiter der Klägerin reklamiert worden sei. Telefonisch sei deshalb ein Zahlungsaufschub vereinbart worden, bis die Angelegenheit geklärt und das Geld vom Bauherrn gezahlt worden sei. Ein Anspruch auf Erstattung entstandener Inkassokosten bestehe nicht, da keine Inkassovollmacht vorgelegen habe, Im Übrigen meint die Beklagte, hierauf bestehe kein Anspruch, da die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht insoweit verletzt habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Zunächst ist die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten insoweit einen Anspruch auf Zahlung von 3.342,71 EUR aus §§ 433Abs. 2, 651 BGB. Die Parteien haben einen Werklieferungsvertrag über die Lieferung einer von der Klägerin herzustellenden Faltanlage geschlossen, so dass gem. § 651 Satz 1 BGB Kaufvertragsrecht zur Anwendung kommt. Diesem Anspruch tritt die Beklagte bereits nicht erheblich entgegen. Die Beklagte gesteht insoweit ein, die entsprechende Faltanlage bestellt und auch geliefert bekommen zu haben.
Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ist die Klage begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Zahlung von 593,55 Euro für die Lieferung der Verbreiterungselemente aus §§ 433Abs. 2, 651 BGB verlangen. Das Vorbringen der Beklagten ist gegenüber dem schlüssigen Klägervortrag auch insoweit nicht erheblich. So hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte – wegen des Zahlendrehers bei der Bestellung der Faltanlage – Verbreiterungen benötigte und auch diese bei der Klägerin bestellte. Da die Klägerin keine Verbreiterungen mit einer Bautiefe von 70 mm anbieten vorhanden gewesen seien, habe man solche mit einer Bautiefe von 65 mm angeboten und auf den optischen Versatz hingewiesen. Die Beklagte hat nicht bestritten, die Verbreiterungen mit entsprechender 5 mm geringerer Bautiefe bei der der Klägerin bestellt zu haben. Soweit sich die Beklagte auf Schwierigkeiten bei der Abnahme mit dem Bauherrn beruft, betrifft dieses ersichtlich nicht das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.
Die Zinsansprüche folgen insoweit aus §§ 286Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Danach ist die Klägerin jeweils 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug geraten.
Die Klägerin kann ferner auch die Zahlung der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Inkassokosten aus den §§ 280, 286 BGB verlangen. Im Zeitpunkt der Beauftragung befand sich die Beklagte bereits mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug, so dass es sich bei den entstandenen Kosten um einen Verzugsschaden handelt. Insbesondere war die Einschaltung eines Inkassobüros aus Sicht der Klägerin auch gerechtfertigt, da diese davon ausgehe konnte, nur auf gerichtlichem Wege ihre Forderungen gegen die Beklagte durchsetzen zu können. Auch bestand keine erkennbare Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Beklagten. Auch der Höhe nach ist die Klageforderung gerechtfertigt. Inkassokosten sind in Höhe der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig (vgl. LG Oldb Urt. v. 06.07.2012 – 17 O 3635/11). Diese betragen bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 gem. Ziff. 2300 VV RVG zzgl. einer Pauschale gem. Ziff. 7002 VV RVG 347,60 Euro netto, die die Klägerin, da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist, in dieser Höhe von der Beklagten verlangen kann. Ebenfalls als Verzugsschaden erstattungsfähig sind die für die Einholung einer Schuldnerauskunft angefallenen Kosten in Höhe von 10,00 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus § 286Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 ZPO.