LG Gießen, Az.: 3 O 441/14, Urteil vom 13.03.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die in dem Haus … befindliche Heizungsanlage bestehend aus einem Kessel/Wandgerät des Herstellers Viessmann Typ Vitodens 200 W, Leistungsbereich 8-35 KW und einem Warmwasserspeicher Viessmann des Typs Vitocell 100 mit einem Inhalt von 300 Litern herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nutzungsersatz in Höhe von 530,50 € sowie Nutzungsersatz in Höhe von monatlich 53,05 €, fällig jeweils am 14. eines jeden Monats, beginnend ab dem 14.1.2015 bis zur Herausgabe der Heizungsanlage zu zahlen.
3. Dem Beklagten wird zur Herausgabe der in dem Klageantrag zu 1) bezeichneten Heizungsanlage bestehend aus einem Kessel/Wandgerät des Herstellers Viessmann Typ Vitodens 200 W, Leistungsbereich 8-35 KW und einem Warmwasserspeicher Viessmann des Typs Vitocell 100 mit einem Inhalt von 300 Litern eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
4. Der Beklagte wird verurteilt, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 6.419,60 € abzüglich gemäß Ziffer 2 geschuldeter Beträge zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-€ vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Herausgabe einer Heizungsanlage, hilfsweise um Schadensersatz.
Die Klägerin firmierte im Jahr 2008 noch unter „… „. Sie ist ein lokales Energieversorgungsunternehmen.
Mit Datum vom 23.10.2008 schloss die Klägerin mit Herrn … einen sog. „relax Wärme Vertrag“ über die Belieferung mit Wärme für das Haus … . Unter Ziffer 2 heißt es unter anderem: „GWV wird eine in ihrem Eigentum stehende und über die gesamte Laufzeit in ihrem Eigentum verbleibende Wärmeerzeugungsanlage und ggf. Warmwasserbereitungsanlage (nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch kurz „WEA“ genannt) im Gebäude des Kunden installieren und dort betreiben.“ Im Folgenden ist unter Ziffer 4.2 ausgeführt: „Die WEA wird nur vorübergehend, d.h. für die Dauer dieses Vertrages und zu dessen Erfüllung mit dem Grundstück verbunden. Die jeweilige Anlage verbleibt im Eigentum von GWV und wird kein Bestandteil des Grundstückes (Paragraph 95 BGB).“ Unter Ziffer 4.3. heißt es: „Nach dem Ende der Vertragslaufzeit wird die Anlage ausgebaut und vom Grundstück des Kunden entfernt.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 22-27 d.A.) verwiesen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war Herr … zu ½ Eigentümer der Immobilie … . Die Ehefrau des Herrn … , Frau … , war ebenfalls zu ½ Miteigentümerin.
Am 4.5.2009 baute die Klägerin in diese Liegenschaft eine Heizungsanlage bestehend aus einem Kessel/Wandgerät des Herstellers Viessmann Typ Vitodens 200 W, Leistungsbereich 8-35 KW und einem Warmwasserspeicher Viessmann des Typs Vitocell 100 mit einem Inhalt von 300 Litern ein.
Am 22.4.2013 wurde das Objekt … vor dem Amtsgericht Alsfeld unter dem Az. 330a K 56/11 ohne Wissen der Klägerin zwangsversteigert. Mit Beschluss vom 22.4.2013 wurde das Eigentum einer … , vertreten durch den Geschäftsführer … , zugeschlagen. Bei der … handelt es sich um den Arbeitgeber des Beklagten.
Mit Vertrag vom 31.5.2013 vermietete die … das Anwesen an Herrn … und Frau … .
Am 15.10.2013 schlossen die … und der Beklagte einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über die Liegenschaft, der zur Folge hatte, dass das Eigentum am 14.3.2014 auf den Beklagten übertragen wurde. Wegen der Vertragsdetails wird auf dessen Kopie (Bl. 50-56 d.A.) verwiesen.
Die Heizungsanlage befindet sich immer noch im Objekt. Die Klägerin forderte Herrn … u.a. mit Schreiben vom 17.6.2014 (Bl. 64-67 d.A.) zur Herausgabe der Anlage auf. Herr … verweigert dies. Inzwischen befindet sich Herr … in Privatinsolvenz.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 13.5.2014 (Bl. 69-71 d.A.) an den Beklagten und forderte ihn unter Fristsetzung dazu auf, entweder einen neuen Wärmeversorgungsvertrag mit ihr abzuschließen, den Restwert in Höhe von 6.419,55 € an sie auszuzahlen oder die Heizungsanlage an sie herauszugeben. Der Beklagte lehnte alle Optionen mit Schreiben vom 20.5.2014 (Bl. 72 d.A.) ab. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 17.6.2014 (Bl. 73-75 d.A.), das der Beklagte mit Schreiben seines nunmehr bestellten Prozessbevollmächtigten vom 7.7.2014 (Bl. 78 d.A.) beantworten ließ.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei nach wie vor Eigentümerin der Heizungsanlage. Diese sei als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB anzusehen, so dass weder die Zwangsversteigerung noch die nachfolgende Eigentumsübertragung bei ihr zu einem Rechtsverlust geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die in dem Haus … befindliche Heizungsanlage bestehend aus einem Kessel/Wandgerät des Herstellers Viessmann Typ Vitodens 200 W, Leistungsbereich 8-35 KW und einem Warmwasserspeicher Viessmann des Typs Vitocell 100 mit einem Inhalt von 300 Litern herauszugeben.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Nutzungsersatz in Höhe von 530,50 € (dies entspricht zehn monatlichen Raten in Höhe von 53,05 €, beginnend ab dem 14.3.2014 bis einschließlich der Rate zum 14.12.2014) sowie Nutzungsersatz in Höhe von monatlich 53,05 €, fällig jeweils am 14. eines jeden Monats, beginnend ab dem 14.1.2015 bis zur Herausgabe der Heizungsanlage zu zahlen.
3. dem Beklagten zur Herausgabe der in dem Klageantrag zu 1) bezeichneten Heizungsanlage bestehend aus einem Kessel/Wandgerät des Herstellers Viessmann Typ Vitodens 200 W, Leistungsbereich 8-35 KW und einem Warmwasserspeicher Viessmann des Typs Vitocell 100 mit einem Inhalt von 300 Litern eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen
4. den Beklagten zu verurteilen, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 6.419,60 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.6.2014 abzüglich 530,50 € sowie abzüglich des monatlichen Betrages in Höhe von 53,05 €, fällig jeweils am 14. eines jeden Monats, beginnend ab dem 14.1.2015 bis zur Herausgabe der Heizungsanlage zu zahlen.
5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Heizungsanlage für einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB und meint, dass die Klägerin infolge der Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren ihr Eigentum verloren habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit Ausnahme der Zinsforderung vollständig begründet.
Die Klägerin hat aus § 985 BGB gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Heizungsanlage.
Die Klägerin ist nach wie vor deren Eigentümerin. Die Fa. … hat mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Grundstück selbst (§ 90 Abs. 1 ZVG) erworben. Ihr Erwerb erstreckte sich gemäß § 90Abs. 2, §§ 55, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 2. Alt. BGB nicht auf die streitgegenständliche Heizungsanlage. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, gehören nach der Ausnahmevorschrift von § 95 Abs. 2 BGB nicht zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks gemäß § 1120 2. Alt. BGB, gleich wie sie nach den positiven Zuordnungsnormen der §§ 93 und/oder 94 Abs. 2 BGB zu behandeln wären. Sie sind dann nicht einmal einfache Bestandteile und unterliegen deshalb, selbst wenn sie dem Grundstückseigentümer gehören, weder dem Hypothekenbeschlag nach § 1120 BGB noch der Zwangsversteigerung nach § 20 Abs. 2 ZVG (OLG Brandenburg, Urteil vom 4.6.2009, Az. 5 U 102/08, Juris).
Zwar ist eine Heizungsanlage nach der Installation gemäß § 94 Abs. 2 BGB in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB (BGHZ 53, 324 ff.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Heizungsanlage ein Scheinbestanteil im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB ist. Wird die Verbindung zwischen einer Sache und dem Grundstück aufgrund eines befristeten Vertrages hergestellt, so ist zu vermuten, dass dies nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB geschehen sollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2007, Az. 9 U 73/06, Juris). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien die Anlage bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in dem Gebäude verbleiben soll (vgl. BGHZ 104, 298 ff.). Im Streitfall haben die Vertragsparteien unter Ziffer 4.3. ausdrücklich vereinbart, dass die Anlage nach dem Ende der Vertragslaufzeit ausgebaut und vom Grundstück des Kunden entfernt wird. Sie haben außerdem unter Ziffer 4.2. bestimmt, dass die Anlage im Eigentum der Klägerin verbleiben und kein Bestandteil des Grundstücks werden soll und in diesem Zusammenhang sich explizit auf die Vorschrift des § 95 Abs. 2 BGB bezogen. Nach alldem kann die Heizungsanlage nur als Scheinbestandteil angesehen werden.
Die Klägerin hat auch infolge des Vollzugs des notariellen Grundstückskaufvertrages zwischen der Fa. … und dem Beklagten nicht das Eigentum an der Heizungsanlage verloren. Scheinbestandteile bleiben, obwohl mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, rechtlich selbständige bewegliche Sachen, denn das Gesetz kennt als unbewegliche Sachen nur die Grundstücke und deren Bestandteile. Scheinbestandteile werden deshalb nach den §§ 929 ff. BGB übereignet (OLG München, Urteil vom 5.7.2000, Az. 3 U 6128/99, Juris). Eine Einigung über den Eigentumsübergang an der Heizungsanlage ist im Streitfall nicht ersichtlich; sie ist insbesondere nicht in der Einigung über den Eigentumsübergang an dem Grundstück enthalten. Denn gerade weil nach den oben dargestellten Grundsätzen eine rechtliche Selbständigkeit besteht, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber bedurft, dass nicht nur das Eigentum am Grundstück sondern auch das Eigentum an der Heizungsanlage übergeht. Infolge dessen kommt ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den Beklagten gemäß §§ 931, 934 BGB von Vornherein nicht in Betracht.
Der Beklagte ist auch Besitzer der streitgegenständlichen Heizungsanlage, ohne dass ihm ein Recht zum Besitz zusteht. Nachdem die Mieter … den Besitz an der Heizungsanlage aufgrund des auf den Beklagten übergegangenen Mietvertrages innehaben, gilt auch der Beklagte gemäß § 868 BGB als Besitzer. Ein eigenes Besitzrecht hat der Beklagte nicht dargelegt. Soweit Herrn … aufgrund des Vertrages vom 23.10.2008 ein Besitzrecht zugestanden hat, ist dieses zwischenzeitlich entfallen. Aufgrund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn -stand der Klägerin unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob Herr … seine vertraglichen Verpflichtungen bis dato ordnungsgemäß erfüllt hat, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages gemäß § 314 BGB zu, das diese mit Erklärung vom 17.6.2014 gegenüber Herrn … ausgeübt hat. Zwar enthält das Schreiben nicht ausdrücklich den Begriff Kündigung. Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber hinreichend deutlich ersichtlich, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis als beendet ansehen will; schließlich hat sie Herrn … unter Klageandrohung zur Herausgabe der Heizungsanlage aufgefordert, womit sie den Willen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses klar geäußert hat. Eine Kündigung nach § 314 BGB bedarf im Übrigen auch keiner Begründung (vgl. Palandt-Grüneberg, § 314, Rz. 10).
Der Herausgabeanspruch ist nicht verjährt. Aus dem Eigentum folgende Ansprüche verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 30 Jahren.
Die Klägerin kann vom Beklagten auch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 53,05 € für die Zeit vom 14.3.2014 an verlangen. Für die Zeit vom 14.3.2014 bis 14.12.2014 ergeben sich so zunächst 530,50 €. Jeweils weitere 53,50 € sind für jeden der Folgemonate zu zahlen, so dass dem Antrag zu 2) ebenfalls stattzugeben war. Das Recht auf Nutzungsentschädigung ergibt sich aus §§ 988, 812 Abs. 1 Satz 1, 2.Alt. BGB. Das für die Anwendung dieser Norm erforderliche Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist mit Eintragung des Beklagten im Grundbuch am 14.3.2014 entstanden. Seitdem zieht der Beklagte, der als Vermieter seinem Mieter gegenüber zur Überlassung einer beheizbaren Wohnung verpflichtet ist, ohne Besitzrecht an der Heizungsanlage die entsprechenden Nutzungen. Den Wert der Nutzungen schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf monatlich 53,05 €. Nach den Erfahrungen der Kammer ist die von der Klägerin anvisierte Nutzungsdauer von 15 Jahren, die der Beklagte im Übrigen nicht bestritten hat, absolut realistisch, so dass aus den ebenfalls unstreitigen Anschaffungskosten diese monatliche Umlage errechnet werden kann. Für die Gebrauchsvorteile ist ein etwaiger Ausbauaufwand irrelevant.
Der Antrag zu 3) hat ebenfalls Erfolg. Die Klägerin kann gemäß § 255 Abs. 1 ZPO die Festsetzung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 6.419,60 € abzüglich der Nutzungsentschädigung verlangen, falls der Beklagte den Herausgabeanspruch nicht befriedigt. Das Recht der Klägerin auf Schadensersatz folgt aus § 281 Abs. 1 und 2 BGB. Diese Norm ist auch auf Herausgabeansprüche aus § 985 BGB anwendbar (Palandt-Bassenge, § 985, Rz. 14). Nachdem der Beklagte mehrfach erklärt hat, er wolle die Heizungsanlage nicht herausgeben, ist von einer Erfüllungsverweigerung auszugehen, welche ohne weiteres eine Schadensersatzpflicht entstehen lässt. Die Höhe des Schadensersatzbetrages schätzt das Gericht in Anlehnung an die klägerische Berechnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 6.419,60 €. Dass die Anlage isoliert betrachtet einen solchen Wert hat, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Auch insoweit spielt es keine Rolle, ob für den Ausbau der Heizungsanlage Kosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen. Der Wert der Heizungsanlage an sich wird dadurch nicht tangiert. Es mag sein, dass es ökonomisch fragwürdig ist, ob sich der Aufwand für den Ausbau hier überhaupt lohnt. Nachdem aber die Herausgabekosten vom Besitzer, also vom Beklagten, zu tragen sind (vgl. Palandt-Bassenge, § 985, Rz. 10) und der Eigentümer sogar aus §§ 684, 812 BGB gegenüber dem Besitzer einen Anspruch auf Erstattung von verauslagten Herausgabekosten geltend machen kann (Palandt, aaO), mindern etwaige Herausgabekosten nicht den wirtschaftlichen Wert der Anlage für die Klägerin sondern stellen zusätzliche, vom Beklagten zu tragende Kosten dar.
Der Klägerin stehen allerdings keine Verzugszinsen zu. Zwar befand sich der Beklagte nach Ablehnung der Herausgabe der Heizungsanlage am 1.6.2014 in Verzug. Verzugszinsen können aber nur auf Geldforderungen erhoben werden.
Der Beklagte ist auch zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet. Nachdem die Klägerin an den Beklagten bereits zuvor mit einem Herausgabeverlangen herangetreten war, ist der Beklagte dadurch in Verzug geraten, dass er die Herausgabe mit Schreiben vom 20.5.2014 ablehnte, so dass er die hiernach entstandenen Kosten für die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten, die unter anderem in dem von diesem verfassten Schreiben vom 17.6.2014 zum Ausdruck kommt, zu tragen hat.
Der Beklagte muss als nahezu vollständig unterlegene Partei gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.