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Verkehrsunfall bei Rückwärtsfahren von zwei Fahrzeugen aus Parkplätzen

LG Potsdam, Az.: 6 O 73/13, Urteil vom 07.10.2016

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 11. Februar 2013 zum Aktenzeichen 12-1145103-1-6 wird bezüglich der Beklagten zu 1 aufrecht erhalten, soweit diese damit verpflichtet wird, gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2 und 3 an den Kläger 3.436,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

2. Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 3.436,01 € zu zahlen. Die Beklagten zu 2 und 3 werden darüber hinaus als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 2 seit dem 9. Februar 2013 und der Beklagte zu 3 seit dem 10. April 2013.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger fünf Neuntel und die Beklagten als Gesamtschuldner vier Neuntel zu tragen, mit Ausnahme der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen W aus Potsdam, die den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last fallen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen die Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Der Streitwert wird auf 7.721,16 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall bei Rückwärtsfahren von zwei Fahrzeugen aus Parkplätzen
Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2, das vom Beklagten zu 3 gefahren wurde.

Dem Kläger wurde am 18. Mai 2005 von der V GmbH der Kaufpreis für einen champagnerfarbenen Volvo C70 T5 Executive in Rechnung gestellt.

Am 20. Januar 2007 besuchten die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, auf Seiten des Klägers der Zeuge S M, auf Seiten der Beklagten der Beklagte zu 2, zusammen mit den Zeugen L R, C B und L F, den McDonald’s in Potsdam. Die Kfz waren am linken Rand der als Einbahnstraße ausgewiesenen Fahrtrinne in einem 45°-Winkel zu dieser geparkt. Links stand der vom Zeugen M gefahrene Volvo, rechts der Golf der Beklagtenseite, in den auch die Zeugen R, B und F einstiegen. Beide Fahrer stießen zum Ausparken rückwärts; die Einzelheiten sind umstritten. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei der Volvo im Wesentlichen hinten rechts und der Golf im Wesentlichen hinten links beschädigt wurde.

Der Kläger ließ den Schaden an dem Volvo vom Sachverständigenbüro S begutachten, das die Reparaturkosten mit netto 5.181,97 € = 6.166,54 € brutto bestimmte und die Wertminderung mit 600 € sowie die notwendige Reparaturdauer mit sechs Tagen. Hierfür berechnete es ihm 550,62 €, nach dem Vermerk des Sachverständigenbüros bezahlt am 12. Februar 2007. Der Kläger ließ das Fahrzeug zu Kosten von brutto 5.947,40 € in einer Volvo-Werkstatt reparieren und machte sodann gegenüber der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 9. März 2007 die im Gutachten angeführten Bruttoreparaturkosten, die Wertminderung, die Gutachtenkosten und eine Ausfallentschädigung für sechs Tage in Höhe von 354 € sowie eine „Aufwandsentschädigung“ von 50 € geltend, unter Fristsetzung bin zum 31. März 2007. Die Beklagte zu 1 erklärte unter dem 18. September 2007: „Nach unserem jetzigen Kenntnisstand können wir unsere Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an Ihrem Kraftfahrzeug bestätigen. Wir bitten Sie ergänzend zu den uns vorliegenden Unterlagen beigefügten Fragebogen für Anspruchssteller ausgefüllt zurückzusenden.“ Der Kläger übersandte den Fragebogen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger fragte mit Schreiben vom 31. August 2007, 30. November 2007, 1. März 2008, 26. Januar 2009 und 5. August 2009 nach dem Sachstand. Am 10. Dezember 2012 bat die Beklagte zu 1 um Übersendung des Gutachtens mit den Fotos.

Der Kläger hat am 28. Dezember 2012 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagten in Höhe von 7.721,16 € nebst Zinsen gestellt. Dieser ist der Beklagten zu 1 am 3. Januar 2013 und dem Beklagten zu 2 am 8. Februar 2013 zugestellt worden. Bereits am 1. Februar 2013 ist gegen die Beklagte zu 1 Vollstreckungsbescheid über 7.721,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2007 erlassen worden, der dieser am 13. Februar 2013 zugestellt worden ist. Am 14. Februar 2013 hat diese Gesamtwiderspruch erhoben. Nach Eingang der Akten beim hiesigen Gericht am 25. Februar 2013 hat der Kläger den Anspruch mit Schriftsatz vom 9. April 2013 begründet, den Beklagten zugestellt am 19. April 2013.

Er behauptet, er sei Eigentümer des unfallbeteiligten Volvo, den er im Jahr 2005 von der V GmbH erworben habe. Sein Pkw habe ganz still gestanden, als das andere Fahrzeug aus unerklärlichen Gründen mit diesem kollidiert sei. Ihm seien aus dem Unfallereignis die im Gutachten des Sachverständigenbüros S ersichtlichen Schäden entstanden, einschließlich der Wertminderung und des anzunehmenden reparaturbedingten Nutzungsausfalls für sechs Tage, und der Gutachterkosten, die er ausgeglichen habe. Die Beklagte zu 1 habe ihre grundsätzliche Einstandspflicht auch im September 2007 anerkannt und damit ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Verjährung liege nicht vor und könne überhaupt nur unter Verstoß gegen Treu und Glauben eingewandt werden angesichts der jahrelangen Bemühungen des Klägers um Schadensausgleich und mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2012.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1 aufrecht zu erhalten und die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2 und 3 festzustellen, und die Klage sodann mit am selben Tag zugestellten Schriftsatz vom 17. Juni 2014 erweitert.

Er beantragt nunmehr,

1. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 11. Februar 2013 (Az. 12-1145103-1-6) bezüglich der Beklagten zu 1 aufrecht zu erhalten, und

2. die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.721,16 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 11. Februar 2013 (Az. 12-1145103-1-6) gegen die Beklagte zu 1 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie berufen sich auf Verjährung und vertreten die Auffassung, der Kläger könne allenfalls die angefallenen Reparaturkosten beanspruchen, und eine Unfallpauschale maximal in Höhe von 20 €. Das Schreiben vom September 2007 stelle weder ein deklaratorisches noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis dar. Sie behaupten im Übrigen, ihr Fahrzeug sei bei dem Ereignis nur geringfügig beschädigt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10. April 2014 durch Einvernahme der Zeugen M, B und F, sowie gemäß Beweisbeschluss vom 17. Juni 2015 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W aus Potsdam; auf das Gutachten vom 5. Dezember 2015 und die Protokolle vom 17. Juni 2014 und 2. September 2014 wird Bezug genommen. Die Sache ist mit Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2016 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.

Entscheidungsgründe

Dem Klägerin steht wegen des Verkehrsunfalls vom 20. Januar 2007 in Potsdam gegen die Beklagten als Haftpflichtversicherer, Halter bzw. Fahrer des Kraftfahrzeuges Opel Combo mit dem amtlichen Kennzeichen P-… ein Anspruch auf Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 ff BGB in Verbindung mit § 115 VVG lediglich im tenorierten Umfang zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Beklagte zu 1 hat ihre Einstandspflicht zwar entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit dem Schreiben vom 18. September 2007 in dem Sinne anerkannt, dass sie ihre Einstandspflicht konstitutiv oder deklaratorisch rechtsgeschäftlich festlegen wollte mit dem Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BGH NJW 1976, 1259). Hiergegen spricht bereits die offene Formulierung „nach unserem jetzigen Kenntnisstand“ und die Beschränkung der Erklärung auf die „unfallbedingten Schäden“ und damit gerade nicht auf alle vom Kläger in seinem Schreiben vom 9. März 2007 geltend gemachten Positionen. Auf diese geht das Schreiben der Beklagten vielmehr überhaupt nicht ein, sondern fordert im Gegenteil noch weitere Aufklärung auch durch Übersendung weiterer Unterlagen.

Der Kläger ist allerdings Verletzter im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie des § 823 Abs. 1 BGB, nachdem der in Rede stehende Volvo jedenfalls im Unfallzeitpunkt in seinem Eigentum stand. Die Beklagten sind dem dahingehenden substantiierten Vortrag des Klägers zum Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2005 bei der V GmbH nicht mehr entgegengetreten. Zudem ist damit für das Gericht der Eigentumsnachweis betreffend den unstreitig champagnerfarbenen Volvo erbracht.

Als Verletzter in diesem Sinne kann der Kläger die beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs (§§ 7, 18 StVG) bzw. durch das Verschulden des Beklagten zu 3 (§ 823 Abs. 1 BGB) verursachten Schäden jedenfalls zum Teil ersetzt verlangen, und zwar gemäß § 115 VVG auch direkt gegenüber der Beklagten zu 1. Im Einzelnen:

Der Beklagte zu 3 verstieß zwar nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO, da diese Vorschrift nur dem Schutz des fließenden Verkehr dient und nicht dem anderer geparkter Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2016, 1098 Rdnr. 11 m u. N.).

Er hat sich aber entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Er fuhr im Gegenteil im Zuge des Rückwärtsfahrens mit seinem Fahrzeug beim Ausparken aus der Parklücke vor dem McDonald’s derart in das klägerische Fahrzeug, dass dieses rechts hinten deutlich beschädigt wurde. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters W aus Potsdam in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2015 – dort insbesondere die Bilder auf den Seiten 16 ff. – wird hierzu verwiesen.

In gleichem Maße aber verstieß auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge M, gegen § 1 Abs. 2 StVO. Auch er verhielt sich beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke seinerseits nicht so, dass kein anderer gefährdet wird. Er fuhr vielmehr rückwärts aus der Parklücke, ohne zu beachten, ob nicht auch andere Fahrzeuge wie nicht zuletzt das vom Beklagten zu 3 gefahrene sich in seine Fahrrichtung bewegen.

Insoweit ist dem Kläger zwar darin beizupflichten, dass beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärts Fahrenden geführt werden kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – ebenfalls rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. Wer von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fährt, um jederzeit anhalten zu können, der hat, wenn es ihm auch tatsächlich gelingt, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (BGH ebd. Rdnr. 15).

Dieser Grundsatz schließt es allerdings nicht aus, nicht im Rahmen des Anscheinsbeweises doch bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge das Verhalten des Rückwärts Fahrenden vor der Kollision zu berücksichtigen (BGH ebd. Rdnr. 16).

Das bedeutet hier, dass auch das der eigentlichen Kollision unmittelbar vorangegangene Geschehen bei der Bemessung der den Zeugen M als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges treffenden Sorgfaltspflicht zu betrachten ist. Er hätte gerade mit Blick auf das Fahrzeug der Beklagtenseite besonderen Grund und Anlass für Obacht gehabt, weil er aufgrund des soeben abgeschlossenen gemeinsamen Besuchs bei McDonald’s und des Einsteigens des Beklagten zu 3 in sein Fahrzeug damit rechnen musste, dass auch dieser losfahren werde. Er konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, allein oder auch nur zuerst fahren zu dürfen. Insbesondere haben sich die Fahrer der Fahrzeuge hierzu auch nicht abgestimmt. Wäre der Zeuge M daher zunächst mit seinem Fahrzeug in der Parkposition verblieben, bis er entweder mit Sicherheit allein hätte ausparken können oder bis der Beklagte zu 3 vollständig ausgeparkt hätte, hätte der Unfall ebenso vermieden werden können. Auf die Bruchteile von Sekunden unmittelbar vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge abzustellen verkürzte die Pflichten des Fahrzeugführers zur allgemeinen Rücksichtnahme zu sehr, wie auch der BGH in der angeführten Entscheidung betont.

Das ist bei der Bewertung der beiderseitigen Unfallverursachungsbeiträge zu beachten, §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 3 StVG sowie § 254 BGB. Das Gericht erachtet die beiderseitigen Verstöße gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot hier gleichwertig und kommt damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu einer je hälftigen Schadenstragungspflicht. Insofern wird verwiesen auf das Berufungsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Juli 2007 zum Aktenzeichen 1 S 29/07 (BeckRS 2008, 17014 = ZfS 2007, 559). Danach begründet, wenn wie hier, beide Fahrer beim Rückwärtsfahren aus zwei nebeneinander liegenden Parkboxen identische Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, ein beiderseitiger Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %.

Mit Blick hierauf kann der Kläger nur die Hälfte der ihm entstandenen Schäden ersetzt verlangen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Positionen:

– Dem Kläger ist zunächst der Sachschaden an dem Fahrzeug entstanden. Diesen kann er „fiktiv“, das heißt mit Blick auf das vom Gerichtssachverständigen der Sache nach vollumfänglich bestätigte Privatgutachten S und die dort ausgewiesenen voraussichtlichen Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.181,97 € geltend machen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 14), oder konkret unter Bezugnahme auf die Rechnung der Fachwerkstatt vom 7. März 2007 in Höhe von brutto 5.947,40 € (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 24).

– Hinzu kommt als Schadensposten der merkantile Minderwert, der dem Geschädigten auch nach fachgerechter Reparatur verbleibt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 251 BGB Rdnr. 14). Diesen hat der gerichtliche Sachverständige hier plausibel mit 400 € bemessen.

– Gegen den Nutzungsausfallschaden (vgl. Palandt/Grüneberg, § 251 BGB Rdnr. 40) für die nach dem Privatgutachten wie nach dem gerichtlichen Sachverständigen anzunehmenden sechs Tagen zur Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von 354,00 € haben die Beklagten keine substantiierten Bedenken erhoben.

– Zu den ersatzfähigen Schäden gehören auch die Kosten der Schadensbegutachtung (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 58) in Höhe von hier 550,62 €.

– Und schließlich kann der Geschädigte eine Unfallpauschale geltend machen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 79), die das Gericht nach § 287 ZPO mit 20 € bemisst (hierzu KG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 12 U 70/10 -, BeckRS 2011, 00225).

Von den damit zunächst mit 6.872,02 € zu bemessenden Schadenssumme kann der Kläger nach dem Gesagten die Hälfte von den Beklagten verlangen, das heißt 3.436,01 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, gegenüber der Beklagten zu 1 unter teilweiser Aufhebung des zu ihren Lasten bereits ergangenen Vollstreckungsbescheides, §§ 343, 700 ZPO.

Die klägerische Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Dem steht bereits § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 VVG entgegen. Danach ist in dem Fall, dass der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden ist, die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt. Erforderlich für ein Ende der Ablaufhemmung ist hierbei eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden möglichen Schadenposten auch betragsmäßig festlegen muss. Er muss sich aber bereit erklären, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadenposten zu regulieren. Dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung ist dabei genügt, wenn die Reaktion des Versicherers zweifelsfrei erkennen lässt, dass er gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen erhebt und dass er auch die Höhe künftiger Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstanden wird, wenn sie belegt werden kann. (Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 115 VVG, Rdnr. 56 und 57).

Hier hat der Kläger seinen Anspruch unstreitig am 7. März 2007 bei der Beklagten als Versicherer angemeldet. Eine Entscheidung der Beklagten zu 1 in Textform ist dem Kläger daraufhin bis zur Klageerhebung nicht zugegangen. Auch das Schreiben vom 18. September 2007 stellt keine Entscheidung in diesem Sinne dar. Dem steht wiederum der Wortlaut der Erklärung („nach unserem jetzigen Kenntnisstand“) entgegen. Die Beklagte zu 1 streitet demgegenüber ja auch gerade ab, mit dieser Erklärung ihre Einstandspflicht erklärt zu haben.

Das Mahnverfahren und das anschließende Klageverfahren haben wiederum zur Hemmung der Verjährung geführt, § 204 Nr. 1 und 3 BGB.

Die Zinsen sind von der Beklagten zu 1 als Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 1 BGB und von den Beklagten zu 2 und 3 als Prozesszinsen geschuldet, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 96 ZPO. Die Kosten des Sachverständigen Wegner sind ausscheidbare Kosten des Verfahrens, die allein auf der Erhebung eines erfolglosen Verteidigungsmittels zurückzuführen sind. Die Beklagten haben die substantiierten Darlegungen des Klägers zum Umfang der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie zum erforderlichen Reparaturaufwand und zum merkantilen Minderwert erfolglos bestritten. Der Sachverständige hat alle diesbezüglichen Behauptungen des Klägers bestätigt und lediglich beim merkantilen Minderwert des Fahrzeugs einen hier nicht ins Gewicht fallenden Abschlag gemacht.

Die Vollstreckbarentscheidung folgt §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2 und 3 sowie 711 ZPO.

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